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585_1981 AT

585. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 77 Gaberl Straße im Bereich der Gemeinden Köflach und Graden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 585. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 77 Gaberl Straße im Bereich der Gemeinden Köflach und Graden

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 77

Gaberl Straße wird im Bereich der Gemeinden

Köflach und Graden wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 3,050, verläuft in gestreckter Linienführung,

den bestehenden Straßenverlauf durch Ausschaltung

der vorhandenen Bögen korrigierend, unter

teilweiser Mitbenützung der bestehenden Straße

und endet bei km 4,655.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der beim

Bundesministerium für Bauten und Technik, beim

Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie

bei den Gemeinden Köflach und Graden aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen BO-77-30; Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der

aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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