585. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 77 Gaberl Straße im Bereich der Gemeinden Köflach und Graden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 77
Gaberl Straße wird im Bereich der Gemeinden
Köflach und Graden wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 3,050, verläuft in gestreckter Linienführung,
den bestehenden Straßenverlauf durch Ausschaltung
der vorhandenen Bögen korrigierend, unter
teilweiser Mitbenützung der bestehenden Straße
und endet bei km 4,655.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der beim
Bundesministerium für Bauten und Technik, beim
Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie
bei den Gemeinden Köflach und Graden aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen BO-77-30; Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der
aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.