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585. Bundesgesetz: 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 585. Bundesgesetz: 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl.Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl.Nr. 266/1956, BGBl.Nr. 171/1957,

BGBl.Nr. 294/1957, BGBl.Nr. 157/1958, BGBl.Nr.

293/1958, BGBl.Nr. 65/1959, BGBl.Nr. 290/1959,

BGBl.Nr. 87/1960, BGBl.Nr. 168/1960, BGBl.Nr.

294/1960, BGBl.Nr. 13/1962, BGBl.Nr. 85/1963,

BGBl.Nr. 184/1963, BGBl.Nr. 253/1963, BGBl.Nr.

320/1963, BGBl.Nr. 301/1964, BGBl.Nr. 81/1965,

BGBl.Nr. 96/1965, BGBl.Nr. 220/1965; BGBl.Nr.

309/1965, BGBLNr. 168/1966, BGBl.Nr. 67/1967,

BGBl.Nr. 201/1967, BGBl.Nr. 6/1968, BGBl.Nr.

282/1968, BGBl.Nr. "17/1969, BGBl.Nr. 446/1969,

BGBl.Nr. 385/1970, BGBl.Nr. 373/1971, BGBl.Nr.

473/1971, BGBl.Nr. 162/1972, BGBl.Nr. 31/1973,

BGBl.Nr. 23/1974, BGBl.Nr. 775/1974, BGBl.Nr.

704/1976, BGBl.Nr. 648/1977, BGBl.Nr. 280/1978,

BGBl.Nr. 342/1978, BGBl.Nr. 458/1978, BGBl.Nr.

684/1978 und BGBl.Nr. 530/1979 wird in seinem

Ersten Teil geändert wie folgt

1. § 7 Z.4 hat zu lauten

„4. in der Pensionsversicherung

a) die unkündbaren Bediensteten der Versicherungsanstalt

öffentlich Bediensteter;

b) die geistlichen Amtsträger der Evangelischen

Kirche H.B. in Österreich hinsichtlich der

Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit,

die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung

ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes."

2.a) § 8 Abs. 1 Z.1 lit.c hat zu lauten

„c) Personen, die aufgrund der Bestimmungen des

Wehrgesetzes 1978 ordentlichen oder außerordentlichen

Präsenzdienst leisten, soweit sie

nicht auf Grund anderer bundesgesetzlicher

Vorschriften in der Krankenversicherung

pflichtversichert sind,"

b) § 8 Abs.1 Z.3 lit.i hat zu lauten

„i) Personen im Sinne des § 1 Abs.1 lit.a bis e des

Studienförderungsgesetzes, BGBLNr.421/1969,

die im Rahmen des für die betreffende

Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges

inskribiert sind, Hörer (Lehrgangsteilnehmer)

der Diplomatischen Akademie in Wien

sowie Personen, die an einem Vorbereitungslehrgang

für die Studienberechtigungsprüfung

im Sinne des Bundesgesetzes BGBl.Nr.603/

1976 teilnehmen; zum Studien(Lehr)gang zählt

auch ein angemessener Zeitraum für die

Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden

Abschlußprüfungen und auf die

Erwerbung eines akademischen Grades;"

c) Im § 8 Abs.3 hat der zweite Satz zu entfallen.

3.a) § 10 Abs.6 hat zu lauten

„(6) Die Krankenversicherung der Pensionisten

(§ 8 Abs.1 Z.1 lit.a, b und d) beginnt mit dem Tage

des Anfalles der Pension."

b) § 10 Abs.7 hat zu lauten

„(7) Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer

Pension gestellt, deren Bezug die Krankenversicherung

nach § 8 Abs.1 Z.1 lit.a, b oder d begründet, so

hat der in Betracht kommende Pensionsversicherungsträger

bzw. Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung

zu prüfen, ob die Zuerkennung der

Pension wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat er

eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die

Krankenversicherung vorläufig mit dem Tage des

voraussichtlichen Pensionsanfalles beginnt. Eine

solche Bescheinigung ist mit der gleichen Rechtswirkung

und unter der gleichen Voraussetzung auch

auszustellen, wenn der Pensionswerber im Leistungsstreitverfahren

eine Klage beim Schiedsgericht bzw.

eine Berufung beim Oberlandesgericht Wien eingebracht

hat. Die Bescheinigung ist sowohl dem

Antragsteller als auch dem zuständigen Träger der

Krankenversicherung zuzustellen. Die Ausstellung

oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch

ein Rechtsmittel nicht angefochten werden."

4. § 12 Abs.5 zweiter Satz hat zu lauten

„Die vorläufige Krankenversicherung (§ 10 Abs.7)

endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden

Pensionsbescheides bzw. mit der rechtskräftigen

Beendigung des Leistungsstreitverfahrens."

5. Im § 14 Abs.1 ist der Punkt am Ende der Z.6

durch einen Strichpunkt zu ersetzen und eine Z.7 mit

folgendem Wortlaut anzufügen

„7. wenn sie gemäß § 7 Z.4 lit.b als geistliche

Amtsträger der Evangelischen Kirche H.B. versichert

sind."

6. § 16 Abs.2 hat zu lauten

„(2) Abs.1 gilt für

1. Hörer an einer Lehranstalt im Sinne des § 1

Abs.1 lit.a bis e des Studienförderungsgesetzes, die im

Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen

normalen Studienganges inskribiert sind,

2. Personen, die im Hinblick auf das Fehlen der

Gleichwertigkeit ihres Reifezeugnisses Lehrveranstaltungen,

Hochschulkurse oder Hochschullehrgänge,

die der Vorbereitung auf das Hochschulstudium

dienen, besuchen,

3. Personen, die an einem Vorbereitungslehrgang

für die Studienberechtigungsprüfung im Sinne des

Bundesgesetzes BGBl.Nr.603/1976 teilnehmen,

sowie

4. Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen

Akademie in Wien

mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wohnsitzes im

Inland der gewöhnliche Aufenthalt im Inland tritt;

zum Studien(Lehr)gang zählt auch ein angemessener

Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der

entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die

Erwerbung eines akademischen Grades."

7.a) § 17 Abs.2 hat zu lauten

„(2) Die Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz

ist nur für Personen zulässig, die zuletzt in der

Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder

nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versichert

waren."

Die bisherigen Absätze 2 bis 8 erhalten die

Bezeichnung 3 bis 9.

b) Im § 17 Abs.5 (neu) sind die Ausdrücke „Abs.2"

und „Abs.3" durch die Ausdrücke „Abs.3" und

„Abs.4" zu ersetzen.

c) Im § 17 Abs.6 (neu) ist der Ausdruck „Abs.2"

durch den Ausdruck „Abs.3" zu ersetzen.

d) Im § 17 Abs.9 (neu) ist der Ausdruck „Abs.1

und 5" durch den Ausdruck „Abs.1 und 6" zu

ersetzen.

8. Im § 22 Abs.2 ist der Ausdruck „§ 17 Abs.7"

durch den Ausdruck „§ 17 Abs.8" zu ersetzen.

9. Im § 29 Abs.1 und 2 ist jeweils der Ausdruck

„§ 17 Abs.2" durch den Ausdruck „§ 17 Abs.3" zu

ersetzen.

10. § 30 Abs.4 hat zu lauten

„(4) Für die nach § 8 Abs.1 Z.1 lit.c Pflichtversicherten

richtet sich die örtliche Zuständigkeit der

Gebietskrankenkasse nach dem Wohnsitz des Wehrpflichtigen;

ist ein solcher nicht gegeben, ist die

Wiener Gebietskrankenkasse örtlich zuständig."

11.a) § 31 Abs.3 Z.18 hat zu lauten

„18. Richtlinien für die Durchführung und für

die Auswertung der Ergebnisse der Jugendlichen-

und Gesundenuntersuchungen durch die Krankenversicherungsträger;"

b) Im § 31 Abs.5 letzter Satz ist der Ausdruck

„Abs.3 Z.3, 11, 15 und 17" durch den Ausdruck

„Abs.3 Z.3,11,15,17 und 21" zu ersetzen.

12.a) § 41 Abs.1 erster Satz zweiter Halbsatz hat zu

lauten

„auch ohne Vordruck schriftlich erstattete Meldungen

gelten als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle

wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung

der Versicherung notwendig sind, und den

Richtlinien nach Abs.3 entsprechen."

b) § 41 Abs.2 hat zu lauten

„(2) Die Träger der Krankenversicherung haben

das nach dem Standort des Betriebes zuständige

Arbeitsamt von den An- und Abmeldungen in

Kenntnis zu setzen."

13.a) Die Überschrift des § 42 hat zu lauten

„Auskünfte zwischen Versicherungsträgern und

Dienstgebern"

b) Dem § 42 Abs.1 ist folgender Satz anzufügen

„Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt,

den Dienstgebern alle Informationen über die bei

ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen

Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber

diese Informationen für die Erfüllung der Ver-

pflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs-

und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem

Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten

oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer

erwachsen."

c) § 42 Abs.3 hat zu lauten

„(3) Reichen die zur Verfügung stehenden

Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis

maßgebenden Umstände nicht

aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese

Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder

unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse

bei demselben Dienstgeber sowie

von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe

festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere

die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche

in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich

sind, anhand von Schätzwerten ermitteln."

14. § 44 Abs.3 hat zu lauten

„(3) Der Versicherungsträger kann nach Anhörung

der in Betracht kommenden Interessenvertretungen

der Dienstnehmer und der Dienstgeber festsetzen,

daß bei bestimmten Gruppen von Versicherten, die

üblicherweise Trinkgelder erhalten, diese Trinkgelder

der Bemessung der Beiträge pauschaliert zugrunde zu

legen sind. Die Festsetzung hat unter Bedachtnahme

auf die durchschnittliche Höhe der Trinkgelder, wie

sie erfahrungsgemäß den Versicherten in dem

betreffenden Erwerbszweig zufließen, zu erfolgen.

Bei der Festsetzung ist auf Umstände, die erfahrungsgemäß

auf die Höhe der Trinkgelder Einfluß haben

(z.B. regionale Unterschiede, Standort und Größe der

Betriebe, Art der Tätigkeit) Bedacht zu nehmen.

Derartige Festsetzungen sind in der Fachzeitschrift

„Soziale Sicherheit" zu verlautbaren und haben

sodann verbindliche Wirkung."

15. Im § 46 Abs.2 zweiter Satz ist der Ausdruck

„von zehn zu zehn" durch den Ausdruck „von

zwanzig zu zwanzig" zu ersetzen.

16. § 51a Abs.1 hat zu lauten

„(1) Für in der Pensionsversicherung pflichtversicherte

Personen ist für den Ausgleichsfonds der

Pensionsversicherungsträger ein Zusatzbeitrag in der

Pensionsversicherung im Ausmaß von 3,6 v.H. der

allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten. Von diesem

Zusatzbeitrag entfallen

1. auf den Versicherten 1,0 v. H.,

2. auf dessen Dienstgeber 2,6 v. H.

der allgemeinen Beitragsgrundlage."

17. Im § 59 Abs. 1 ist der erste Satz durch folgende

Sätze zu ersetzen

„Werden Beiträge nicht innerhalb von elf Tagen nach

der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen

rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113

Abs.1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird,

Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen

Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz darf

8,5 v.H. nicht unterschreiten und 14 v.H. nicht

überschreiten und ist innerhalb dieses Rahmens durch

Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen

Nominalzinssatz für Bundesanleihen festzusetzen.

Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die

vor dem Wirksamkeitsbeginn einer Festsetzung des

Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit

sie in diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben

sind, mit dem jeweils neu festgesetzten Hundertsatz

zu berechnen."

18. Im § 63 Abs.2 ist der Ausdruck „Verzugszinsen

in der Höhe von 8,5 v.H." durch den Ausdruck

„Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs.1 jeweils

ergebenden Höhe" zu ersetzen.

19. § 64 Abs.3 hat zu lauten

„(3) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist

der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung

wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages)

vollzogen, in dem der Beitragsschuldner

unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit

aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei

Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu

bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens

ist nicht erforderlich; bei Postversand wird

die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag

nach der Aufgabe zur Post vermutet."

20. Im § 74 Abs.5 ist der Ausdruck „bis 1980"

durch den Ausdruck „bis 1982" zu ersetzen.

21. Im § 76 Abs.2 ist nach dem ersten Satz folgender

Satz einzufügen

„Für Selbstversicherte, die Anspruch auf Hilfe zur

Sicherung des Lebensbedarfes gegenüber einem

Träger der Sozialhilfe haben, gilt jedenfalls die

nach Abs.1 Z.1 in Betracht kommende Lohnstufe."

22. Im § 76a Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz ist

der Ausdruck „§ 17 Abs.2 letzter Satz" durch den

Ausdruck „§ 17 Abs.3 letzter Satz" zu ersetzen.

23. § 78 Abs.6 hat zu entfallen.

24. Im § 82 Abs.1 erster Satz ist nach dem Wort

„Versicherungsträger" der Ausdruck „nach diesem

oder einem anderen Bundesgesetz" einzufügen.

25. § 86 Abs.3 hat zu lauten

„(3) Hinterbliebenenpensionen aus der Pensionsversicherung,

mit Ausnahme solcher nach einem

Pensionsempfänger, fallen mit dem Eintritt des

Versicherungsfalles an, wenn der Antrag binnen sechs

Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt

wird; diese Antragsfrist beginnt bei Waisenpensionsberechtigten,

die erst nach dem Eintritt des

Versicherungsfalles geboren werden, mit dem Tag der

Geburt. Hinterbliebenenpensionen nach einem Pensionsempfänger

fallen unter der gleichen Voraussetzung

mit dem dem Versicherungsfall folgenden

Monatsersten an. Alle übrigen Pensionen aus der

Pensionsversicherung fallen mit dem Tag der

Antragstellung an. Liegt der Eintritt des Versicherungsfalles

nach diesem Zeitpunkt, so fallen sie mit

dem Eintritt des Versicherungsfalles an."

26. § 90 Abs.1 letzter Satz hat zu lauten

„Das Ruhen des Pensionsanspruches tritt auch dann

ein, wenn während der Dauer des Ruhens (§ 143

Abs.1 Z.2), der Verwirkung (§ 88 Abs.1) oder

Versagung (§ 142) des Krankengeldanspruches die

Pension anfällt oder wieder auflebt."

27. § 97 Abs.3 hat zu lauten

„(3) Die Herabsetzung einer Rente (Pension) wird,

wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung

oder Besserung des körperlichen oder geistigen

Zustandes des Rentners (Pensionisten) oder seines

Kindes (§ 252 Abs.2 Z.2) gelegen ist, mit dem Ablauf

des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung

des Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des

Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund

eingetreten ist."

28. Dem § 103 ist als Abs.3 anzufügen

„(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten

eine fällige Geldleistung noch nicht

ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Abs.1 Z.1 und 2

ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht

ausgezahlten Geldleistung zulässig."

29. § 107 Abs.5 hat zu lauten

„(5) Das Recht auf Rückforderung nach Abs.1

besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten

gegenüber allen Personen, die zum Bezug der noch

nicht erbrachten Leistungen berechtigt sind, soweit

sie eine der im § 108 Abs.1 bezeichneten Leistungen

bezogen haben."

30. § 108b Abs.3 hat zu lauten

„(3) Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragszeiträume

eines Kalenderjahres ist der Meßbetrag dieses

Kalenderjahres, wenn er ganzzahlig durch 20 teilbar

ist, ansonsten der nächsthöhere ganzzahlig durch

20 teilbare Betrag."

31. Im § 108e Abs.10 ist der Ausdruck „30.September"

durch den Ausdruck „l0.Oktober" zu

ersetzen.

32. Im § 108f Abs.3 ist der Ausdruck

„15.Oktober" durch den Ausdruck „20.Oktober" zu

ersetzen.

33. § 111 hat zu lauten

„Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und

Auskunftspflicht

§ 111. Dienstgeber und sonstige nach § 36

meldepflichtige Personen (Stellen), im Falle einer

Bevollmächtigung nach § 35 Abs.3 oder § 36 Abs.2

die Bevollmächtigten, die der ihnen aufgrund dieses

Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur

Erstattung von Meldungen und Anzeigen nicht oder

nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der

Auskunftspflicht verweigern, den gehörig ausgewiesenen

Bediensteten der Versicherungsträger während

der Betriebszeit keine Einsicht in alle Geschäftsbücher

und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen, die

für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind,

gewähren oder in den ihnen obliegenden Meldungen,

Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben

machen, begehen, wenn die Handlung nicht nach

anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt,

eine Verwaltungsübertretung und werden von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis 6000 S,

im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu

zwei Wochen bestraft."

Artikel II

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der

im Art.I Einleitung bezeichneten Fassung wird in

seinem Zweiten Teil geändert wie folgt

1.a) § 121 Abs.4 Z.3 hat zu lauten

„3. Zeiten, während derer der Versicherte

Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall

der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit

oder Mutterschaft hat, sofern dieser Anspruch

nicht gemäß § 122 Abs.2 Z.2 oder Abs.3 entstanden

ist, und zwar

a) die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit

infolge Krankheit, für die gemäß § 138 Abs.1

Anspruch auf Krankengeld nicht besteht,

b) Zeiten eines Anspruches auf Kranken- oder

Wochengeld, auch wenn dieser Anspruch ruht,

c) Zeiten der Gewährung der Anstaltspflege oder

der Unterbringung in einem Genesungs-,

Erholungs- oder Kurheim oder in einer

Sonderkrankenanstalt auf Rechnung eines Versicherungsträgers

oder

d) Zeiten eines Anspruches auf Ersatz der

Verpflegskosten gemäß § 131 oder § 150

gegenüber einem Versicherungsträger;"

b) § 121 Abs.4 Z.6 hat zu entfallen.

2.a) § 122 Abs.2 Z.1 hat zu lauten

„1. an Personen, die Anspruch aus dem Versicherungsfall

der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit

infolge Krankheit oder der Mutterschaft haben,

sofern dieser Anspruch nicht gemäß 7.2 oder Abs.3

entstanden ist, und zwar

a) während der ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit

infolge Krankheit, für die gemäß § 138

Abs.1 ASVG Anspruch auf Krankengeld nicht

besteht,

b) während des Anspruches auf Kranken- oder

Wochengeld, auch wenn dieser Anspruch ruht,

c) während der Gewährung der Anstaltspflege

oder der Unterbringung in einem Genesungs-,

Erholungs- oder Kurheim oder in einer

Sonderkrankenanstalt auf Rechnung eines Versicherungsträgers

oder

d) während des Anspruches auf Ersatz der

Verpflegskosten gemäß § 131 oder § 150

gegenüber einem Versicherungsträger;"

b) Im § 122 Abs.2 Z.2 ist der Ausdruck „des

Wehrgesetzes" durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes

1978" zu ersetzen.

3. § 123 Abs.2 Z.6 hat zu lauten

„6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten

unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis

auf einer behördlichen Bewilligung beruht."

4.a) § 124 Abs.2 letzter Satz hat zu lauten

„Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich um die

Zeiten, während derer der aus der Pflichtversicherung

ausgeschiedene Selbstversicherte

1. auf Rechnung eines Versicherungsträgers

Anstaltspflege erhielt oder auf Rechnung eines

Versicherungsträgers in einem Genesungs-, Erholungs-

oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt

untergebracht war oder Anspruch auf Pflegegebührenersatz

gemäß § 131 oder § 150 einem Versicherungsträger

gegenüber hatte oder

2. Kranken- oder Wochengeld bezogen hat."

b) Im § 124 Abs.3 ist der Ausdruck „der

allgemeinen Fürsorge" durch den Ausdruck „der

Sozialhilfe" zu ersetzen.

5. Der Titel des 1. Unterabschnittes im Abschnitt II

des Zweiten Teiles hat zu lauten

„Früherkennung von Krankheiten und sonstige

Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit"

6. § 132a Abs.5 hat zu lauten

„(5) Der Hauptverband hat die Durchführung der

Jugendlichenuntersuchungen durch Richtlinien zu

regeln; sie sind für die im Hauptverband zusammengefaßten

Versicherungsträger verbindlich. Sie bedürfen

zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des

Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz."

Der bisherige Abs.5 erhält die Bezeichnung 6.

7. Dem § 132b Abs.2 ist folgender Satz anzufügen

„Die Träger der Krankenversicherung können

überdies dafür Vorsorge treffen, daß Gesundenuntersuchungen

im Einvernehmen mit dem in Betracht

kommenden Dienstgeber (Träger der Ausbildungsstätte)

und dem in Betracht kommenden Organ der

Betriebsvertretung auch in den Arbeits- oder

Ausbildungsstätten der Versicherten durchgeführt

werden können."

8. Nach § 132b ist ein § 132c mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

§ 132c. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für soziale Verwaltung unter

Bedachtnahme auf den Fortschritt der medizinischen

Wissenschaft durch Verordnung die vordringlichen

sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

zu bezeichnen und die Ziele dieser

Maßnahmen sowie den Kreis der hiefür in Betracht

kommenden Personen festzulegen.

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung

die Durchführung der im Abs.1 festgelegten vordringlichen

Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

den Trägern der Krankenversicherung - unbeschadet

ihrer sonstigen gesetzlichen Aufgaben -

nach Maßgabe der in der gesonderten Rücklage

gemäß § 444 Abs.5 vorhandenen Mittel nach

Anhörung des Hauptverbandes zu übertragen. § 132b

Abs.2 vorletzter Satz gilt entsprechend.

(3) Die Ergebnisse der sonstigen Maßnahmen zur

Erhaltung der Volksgesundheit sind über Verlangen

dem Bundesministerium für Gesundheit und

Umweltschutz sowie dem Bundesministerium für

soziale Verwaltung bekanntzugeben.

(4) Die im Zusammenhang mit der Durchführung

der Maßnahmen entstehenden Fahrtkosten sind nach

Maßgabe der Bestimmungen des § 135 Abs.4 zu

ersetzen.

(5) § 132b Abs.6 findet bei der Durchführung der

sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

entsprechend Anwendung."

Artikel III

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der

im Art.I Einleitung bezeichneten Fassung wird in

seinem Dritten Teil geändert wie folgt

1. Dem § 172 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Die Vorsorge umfaßt auch die Forschung nach den

wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung

dieser Aufgaben."

2.a) Im § 176 Abs.1 ist in der Z.1 nach dem

Ausdruck „eines Mitgliedes des Betriebsrates

(Jugendvertrauensrates)" der Ausdruck „sowie als

Teilnehmer an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung

im Sinne der §§ 118 und 119 des Arbeitsverfassungsgesetzes"

einzufügen.

b) Im § 176 Abs.1 Z.7 sind nach dem Ausdruck

„Lawinenwarnkommissionen" ein Beistrich und der

Ausdruck „der Österreichischen Rettungshunde-Brigade"

einzufügen.

c) § 176 Abs.1 Z.9 hat zu lauten

„9. bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einer

gesetzlichen beruflichen Vertretung bzw. Betriebsvertretung;"

Die bisherigen Z.9 bis 11 erhalten die Bezeichnung

10 bis 12.

3. Im § 215a Abs.4 ist nach dem ersten Satz

folgender Satz einzufügen

„Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens

aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist

§ 292 Abs.5 und 7 entsprechend anzuwenden."

Artikel IV

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der

im Art.I Einleitung bezeichneten Fassung wird in

seinem Vierten Teil geändert wie folgt

1.a) § 227 Z.1 hat zu lauten

„1. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem

die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die

Zeiten, in denen nach Vollendung des 15.Lebensjahres

eine inländische öffentliche oder mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit

mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine höhere

Schule, Akademie oder verwandte Lehranstalt oder

eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie

oder Kunsthochschule in dem für die betreffende

Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs

(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung

am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach

dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung

für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung

erfordernden Beruf erfolgt ist, sofern nach

dem Verlassen der Schule bzw. der Beendigung der

Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit vorliegt;

hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des

Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei

Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens

drei Jahre des Besuches einer höheren Schule,

Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens

zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer

Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens

sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den

künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden

Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle

Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im

Kalenderjahr der Vollendung des 15.Lebensjahres

begonnen hat, mit acht Monaten, gerechnet ab dem in

das betreffende Schuljahr fallenden 1.November,

jedes Studiensemester mit vier Monaten, gerechnet ab

dem in das betreffende Semester fallenden 1.Oktober

bzw. I.März, und die Ausbildungszeit mit zwei

Drittel ihrer Dauer, zurückgerechnet vom letzten

Ausbildungsmonat."

b) § 227 Z.5 hat zu lauten

„5. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem

die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die

Zeiten, während derer der Versicherte nach dem

31.Dezember 1970 wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung

aus der Arbeitslosenversicherung bezog;"

2. Im § 228 Abs.1 ist der Punkt am Ende der Z.8

durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z.9 ist

anzufügen

„9. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem

die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit

vorliegt, nach dem 31.Dezember 1938 gelegene, nicht

schon als Versicherungszeiten geltende Zeiten eines

Lehrverhältnisses."

3. § 232a hat zu entfallen.

4. § 234 Abs.1 Z.7 hat zu entfallen.

5. § 238 Abs.3 hat zu lauten

„(3) Die Bemessungszeit umfaßt die nach Abs.2 in

Betracht kommenden Beitragsmonate und Ersatzmonate

nach § 229."

6. § 239 Abs.1 hat zu lauten

„(1) Wenn der Versicherungsfall nach Vollendung

des 45.Lebensjahres eintritt und es für den Leistungswerber

günstiger ist, tritt anstelle der Bemessungsgrundlage

gemäß § 238 nach Maßgabe des Abs.3 die

Bemessungsgrundlage nach Vollendung des

45.Lebensjahres, sofern der Stichtag gemäß § 223

Abs.2 nach dem Bemessungszeitpunkt gemäß Abs.2

Z.1 liegt."

7. § 242 Abs.3 lit.c hat zu lauten

„c) Beitragsgrundlagen nach § 251 Abs.4, soweit es

sich um vorgemerkte Arbeitsverdienste handelt,

bzw. sie mit 7 S für den Kalendertag (210 S für,

den Kalendermonat) festgesetzt sind, mit dem

Faktor, der sich aus der Teilung des für das

Jahr, in dem der Nachteil in den sozialversicherungsrechtlichen

Verhältnissen (§ 500) eingetreten

ist, geltenden Aufwertungsfaktors (§ 108c)

durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen

entsprechenden Aufwertungsfaktor

ergibt, soweit es sich um Beträge nach § 9 Abs.1

Z.1 und 2 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes

handelt, mit dem Faktor, der sich aus der

Teilung des für das Jahr 1946 geltenden

Aufwertungsfaktors (§ 108c) durch den der

zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen

entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108c)

ergibt."

8. § 244a Abs.1 bis 4 hat zu lauten

„(1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter

auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach

dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder

nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründet,

so ist die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage

im Sinne des § 242 Abs.2 um sechs

Siebentel der Beitragsgrundlage nach dem Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem

Bauern-Sozialversicherungsgesetz zu erhöhen.

(2) Übt ein nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter

auch Erwerbstätigkeiten aus, die die

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach

dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und in

der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz

begründen, so ist zunächst die

durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage im

Sinne des § 242 Abs.2 um sechs Siebentel der

Beitragsgrundlage nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

und dann um sechs Siebentel der

Beitragsgrundlage nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz

zu erhöhen.

(3) Die nach Abs.1 und 2 ermittelte Beitragsgrundlage

darf den 30fachen Betrag der Höchstbeitrags-

grundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs.1

lit.b) nicht übersteigen.

(4) Die gemäß § 242 Abs.4 zu berücksichtigenden

Sonderzahlungen sind unter Beachtung des vorgesehenen

Höchstbetrages (§ 54 Abs.1) und der

anteilsmäßigen Beschränkung für Kalenderjahre, die

nicht zur Gänze in die Bemessungszeit fallen, um ein

Siebentel der Beitragsgrundlagen der in der Pensionsversicherung

nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

und (oder) nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz

erworbenen Versicherungsmonate zu

erhöhen."

9. Nach § 246 sind ein § 247 und ein § 247a mit

folgendem Wortlaut einzufügen

„Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

§ 247. Der Versicherte ist berechtigt, frühestens

zwei Jahre vor Vollendung eines für eine Leistung aus

einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden

Lebensalters beim leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger

einen Antrag auf Feststellung der

anrechenbaren Versicherungszeiten zu stellen. Für die

Antragstellung und bei der Beurteilung der Anrechenbarkeit

bzw. der Feststellung der Leistungszuständigkeit

ist § 223 Abs.2 entsprechend anzuwenden.

Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen

Zustandet bei der Feststellung von Versicherungszeiten

der Pensionsversicherung

§ 247a. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung

von Versicherungszeiten gemäß § 247 bescheidmäßig

infolge eines wesentlichen Irrtums über den

Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum

Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit

Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder

Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen."

10. § 251 Abs.4 zweiter und dritter Satz haben zu

lauten

„Als Beitragsgrundlage gilt der Arbeitsverdienst, der

im Durchschnitt der letzten drei Versicherungsmonate

vor dem Kalendermonat, in dem der Nachteil in

den sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen (§

500) eingetreten ist, vorgemerkt ist; liegen weniger als

drei Versicherungsmonate vor, ist der durchschnittliche

Arbeitsverdienst der zwei bzw. der Arbeitsverdienst

des einen Versicherungsmonates heranzuziehen;

ist ein Arbeitsverdienst in den Unterlagen nicht

vorgemerkt, gelten als Beitragsgrundlage die in § 9

Abs.1 Z.1 und 2 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes,

BGBl.Nr.290/1961, i.d.F. des Bundesgesetzes

vom 5.April 1962, BGBl.Nr.114/1962, angeführten

und nach der Art der zurückgelegten Zeiten in

Betracht kommenden Beträge; wurde vor Eintritt des

Nachteiles in den sozialversicherungsrechtlichen

Verhältnissen keine Beschäftigung ausgeübt, gelten

als Beitragsgrundlage 7 S für den Kalendertag (210 S

für den Kalendermonat)."

11. § 251a Abs.6 hat zu lauten

„(6) Für Maßnahmen der Rehabilitation und der

Gesundheitsvorsorge (Abschnitt VI) sind

a) Versicherte jener Pensionsversicherung zugehörig,

in der sie zuletzt versichert waren; war ein

Versicherter zuletzt in mehreren Pensionsversicherungen

versichert, dann gilt für die Feststellung

der Zugehörigkeit die Reihenfolge des

Abs.4 lit.b;

b) Pensionisten jener Pensionsversicherung zugehörig,

aus der ihnen der Pensionsanspruch

zusteht.

Ist ein Pensionist gleichzeitig Versicherter, so gilt

er für die Feststellung der Zugehörigkeit in der

Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge als

Versicherter."

12. Dem § 253b Abs.1 ist ein Satz mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„Fallen in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate

vor dem Stichtag gemäß lit.c Ersatzmonate

gemäß § 227 Z.5 bzw. Ersatzmonate gemäß § 227 Z.6,

so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten bis

zum Höchstausmaß von 42 Kalendermonaten."

13. § 255 Abs.4 hat zu lauten

„(4) War der Versicherte nicht überwiegend in

erlernten (angelernten) Berufen im Sinne der Abs.1

und 2 tätig, gilt er auch als invalid, wenn er

a) das 55.Lebensjahr vollendet hat

b) in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate

nach diesem Bundesgesetz während der letzten

15 Jahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs.2) eine

gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat

und

c) infolge seines körperlichen oder geistigen

Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese

Tätigkeit (lit.b) wenigstens die Hälfte des

Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und

geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch

eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt."

Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung 5.

14. Dem § 276b Abs.1 ist ein Satz mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„Fallen in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate

vor dem Stichtag gemäß lit.c Ersatzmonate

gemäß § 227 Z.5 bzw. Ersatzmonate gemäß § 227 Z.6,

so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten bis

zum Höchstausmaß von 42 Kalendermonaten."

15. § 293 Abs.1 und 2 haben zu lauten

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs.2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener

Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der

Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt

leben 5316 S,

bb) wenn die Voraussetzungen nach

aa) nicht zutreffen 3703 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen-

(Witwer)pension 3703 S,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des

24. Lebensjahres 1383 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 2078 S,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres

2456 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 3703 S.

Der Richtsatz nach lit.a erhöht sich um 398 S für jedes

Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz

für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des

24.Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der

Richtsatzerhöhung nach Abs.1 treten ab I.Jänner

eines jeden Jahres, erstmals ab I.Jänner 1982, die

unter Bedachtnahme auf § 108i mit dem Anpassungsfaktor

(§ 108f) vervielfachten Beträge."

16. Dem § 294 Abs.1 ist folgender Satz

anzufügen

„Der so festgestellte Betrag vermindert sich jedoch in

dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten

verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß

§ 293 Abs.1 lit.b unterschreitet."

17. § 307f hat zu lauten

„Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

§ 307f. Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet

eines allfälligen Ruhens nach den §§ 90 oder 94

durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der

im § 307d Abs.2 genannten Einrichtungen nicht

berührt. Familien- und Taggeld nach § 307e werden

Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen

Pensionsberechtigte, die in der Pensionsversicherung

pflichtversichert sind oder deren Pension gemäß § 90

oder § 94 Abs.4 ruht) nicht gewährt."

18.a) Die Überschrift des Abschnittes IX hat zu

lauten

„Abschnitt IX

Überweisungsbeträge für geistliche Amtsträger der

Evangelischem Kirche A.B. und Angehörige von

Diakonissenanstalten"

b) Im § 314a Abs.1 haben die Ausdrücke „oder

der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich"

sowie „oder die Evangelische Kirche H.B. in Österreich"

zu entfallen.

c) Im § 314a Abs.3 erster Satz hat der Ausdruck

„oder der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich"

zu entfallen.

Artikel V

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der

im Art.I Einleitung bezeichneten Fassung wird in

seinem Fünften bis Zehnten Teil geändert wie folgt

1. Dem § 321 Abs.1 ist folgender Satz anzufügen

„Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht

sich auch auf die Übermittlung von Daten im Sinne

des § 3 des Datenschutzgesetzes im automationsunterstützten

Datenverkehr zwischen den Versicherungsträgern,

die zur Durchführung des Melde- und

Beitragsverfahrens, zur Erbringung von Leistungen

sowie zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen

notwendig sind."

1.a) Dem § 338 ist ein Abs.4 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(4) Die Versicherungsträger sind ermächtigt,

den Vertragspartnern alle die Versicherten (Angehörigen)

betreffenden Informationen zu erteilen,

soweit sie für die Erbringung von Leistungen aus

dem Vertrag notwendig sind."

2. Die Überschrift des § 343a hat zu lauten

„Mustergesamtvertrag für die Durchführung der

Untersuchungen nach den §§ 132a und 132b sowie

der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der

Volksgesundheit nach § 132c"

3. § 343a Abs.1 erster Halbsatz hat zu lauten

„Zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen

Ärztekammer ist ein für die Vertragsparteien

verbindlicher Mustergesamtvertrag abzuschließen,

der die Durchführung der Untersuchungen nach den

§§ 132a und 132b sowie der sonstigen Maßnahmen

zur Erhaltung der Volksgesundheit nach § 132c regelt

und der die Vergütung der ärztlichen Leistungen

vorsieht;"

4. Im § 354 ist der Punkt am Ende der Z.3 durch

einen Beistrich zu ersetzen und eine Z.4 mit

folgendem Wortlaut anzufügen

„4. Feststellung von Versicherungszeiten der

Pensionsversicherung außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens

auf Antrag des Versicherten

(§ 247)."

5. § 367 Abs.1 letzter Satz hat zu lauten

„Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die

amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus

der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung

nach § 173 Z.1 lit.c, ferner über den Antrag auf eine

Leistung gemäß § 222 Abs.1 und 2 aus der Pensionsversicherung

sowie auf Feststellung von Versicherungszeiten

der Pensionsversicherung außerhalb des

Leistungsfeststellungsverfahrens (§ 247) ist jedenfalls

ein Bescheid zu erlassen."

6. Im § 368 Abs.1 erster Satz ist nach dem

Ausdruck „Bescheide über Anträge auf Zuerkennung

von Leistungen aus der Pensionsversicherung" der

Ausdruck „sowie über die Feststellung von Versicherungszeiten

der Pensionsversicherung außerhalb des

Leistungsfeststellungsverfahrens" einzufügen.

7. § 383 Abs.2 hat zu lauten

„(2) Eine Klage in einer Leistungssache nach § 354

Z.1 oder Z.4 kann nur erhoben werden,

a) wenn der Versicherungsträger über den gegenständlichen

Anspruch bzw. über den Antrag auf

Feststellung von Versicherungszeiten in der

Pensionsversicherung bereits mit Bescheid

entschieden hat oder

b) wenn er den Bescheid bei Anträgen auf

Zuerkennung von Leistungen aus der Unfall-

und Pensionsversicherung bzw. auf Feststellung

von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

innerhalb von neun Monaten, bei

Anträgen auf Zuerkennung von Leistungen aus

der Krankenversicherung innerhalb von drei

Monaten nach Einbringung des Antrages nicht

erlassen hat. In den Fällen des § 367 Abs.1 Z.2

beginnt diese Frist erst mit der Einbringung des

Antrages auf Ausstellung eines Bescheides zu

laufen.

Die Klage muß in den Fällen der lit. a bei sonstigem

Verlust des Klagerechtes innerhalb der unerstreckbaren

Frist von drei Monaten ab Zustellung des

Bescheides erhoben werden."

8. § 383a Abs.2 hat zu lauten

„(2) Das Klagebegehren ist auch dann hinreichend

bestimmt (Abs.1 Z.3), wenn es auf die Leistung bzw.

die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

(§ 247) „im gesetzlichen Ausmaß"

gerichtet ist- und die Darstellung des Streitfalles

(Abs.1 Z.1) die für die Bestimmung der Leistung dem

Grund und der Höhe nach bzw. die für die

Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

dem Grund nach erforderlichen Angaben

enthält. Ist das Klagebegehren auf eine Leistung

gerichtet, ist die Anführung eines bestimmten

Geldbetrages nicht erforderlich, ist es auf die

Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

gerichtet, ist die Anführung einer

bestimmten Anzahl von Versicherungsmonaten nicht

erforderlich."

9.a) Im § 385 Abs.1 ist der Ausdruck „Leistungssache

nach § 354 Z.1" durch den Ausdruck „Leistungssache

nach § 354 Z. 1 oder Z. 4" zu ersetzen.

b) § 385 Abs.2 hat zu lauten

„(2) Eine Änderung der Klage in einer Leistungssache

nach § 354 Z.1 ist hinsichtlich des Ausmaßes der

eingeklagten Versicherungsleistung (des Teiles der

Versicherungsleistung), in einer Leistungssache nach

§ 354 Z.4 hinsichtlich der eingeklagten Anzahl der

festzustellenden Versicherungszeiten der Pensionsversicherung

bis zum Schluß der mündlichen

Verhandlung, auf welche das Urteil des Schiedsgerichtes

ergeht, zulässig; § 383 Abs.2 erster Satz ist

nicht anzuwenden."

10. § 391 Abs.2 hat zu lauten:"

(2) Hält das Schiedsgericht den Anspruch für

begründet, so hat es im Urteil tunlichst festzustellen

1. in Leistungssachen nach § 354 Z.1 bis 3 den

Betrag der Leistung und, wenn es sich um eine

fortlaufende Leistung handelt, auch deren Beginn.

Wird der Anspruch nur als dem Grunde nach zu

Recht bestehend erkannt, so hat das Schiedsgericht im

Urteil (§ 390 der Zivilprozeßordnung, RGBl.Nr.113/

1895, in der jeweils geltenden Fassung) auch eine

vorläufige Zahlung anzuordnen und deren Betrag

festzusetzen; die vorläufigen Zahlungen sind nach der

endgültigen Festsetzung der Leistung durch den

Versicherungsträger auf diese anzurechnen;

2. in Leistungssachen nach § 354 Z.4 die Anzahl der

festzustellenden Versicherungsmonate der Pensionsversicherung."

11. Im § 406 Abs.1 ist der Ausdruck „Leistungssachen

nach § 354 Z.1 und 2" durch den Ausdruck

„Leistungssachen nach § 354 Z.1, 2 und 4" zu

ersetzen.

12. § 418 Abs.6 hat zu lauten

„(6) Die örtliche Zuständigkeit der Landesstellen

richtet sich bei Versicherten, die in einem Beschäftigungsverhältnis

stehen, nach dem Beschäftigungsort

(§ 30 Abs.2), bei selbständig Erwerbstätigen nach

dem Standort des Betriebes, in allen anderen Fällen

nach dem Wohnsitz des Versicherten."

13.a) § 420 Abs.6 hat zu lauten

„(6) Bedienstete eines Versicherungsträgers und des

Hauptverbandes sowie Personen, die aufgrund einer

von ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit mit diesen

Stellen in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen

stehen, ferner Personen, über deren Vermögen der

Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist,

sind von der Entsendung in das Amt eines

Versicherungsvertreters ausgeschlossen."

b) § 420 Abs.7 hat zu entfallen.

14.a) Im.§ 421 Abs.7 zweiter Satz hat der Ausdruck

„zeitweilig" zu entfallen.

b) Dem § 421 Abs.8 ist folgender Satz anzufügen

„Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes gilt Abs.7

zweiter Satz entsprechend."

15.a) In der Überschrift des § 423 ist nach dem

Ausdruck „Versicherungsvertretern" der Ausdruck

„(Stellvertretern)" anzufügen.

b) Im § 423 Abs.1 ist jeweils nach dem Ausdruck

„Versicherungsvertreter" der Ausdruck „(Stellvertreter)"

einzufügen.

c) Im § 423 Abs.1 Z.4 ist der Ausdruck „wichtiger

Grund" durch den Ausdruck „wichtiger persönlicher

Grund" zu ersetzen.

d) Im § 423 Abs.1 ist der Punkt am Ende der Z.4

durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als Z.5 ist

anzufügen

„5. wenn einer der im § 420 Abs.6 genannten

Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten

ist."

e) Im § 423 Abs.1 hat der letzte Satz zu lauten

„Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters

(Stellvertreters) gemäß Z.4 oder 5 ist die zur

Entsendung berufene Stelle anzuhören.

f) Im § 423 Abs.2 und 3 ist jeweils nach dem

Ausdruck „Versicherungsvertreter" der Ausdruck

„(Stellvertreter)" einzufügen.

g) Im § 423 Abs.4 erster Satz ist nach dem

Ausdruck „Versicherungsvertreters" der Ausdruck

„(Stellvertreters)" einzufügen und der Ausdruck „die

zur Entsendung berufene öffentlich-rechtliche Interessenvertretung"

durch den Ausdruck „die entsendeberechtigte

Stelle (§ 421)" zu ersetzen.

h) Im § 423 Abs.5 ist der Ausdruck „einer zur

Entsendung berufenen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung"

durch den Ausdruck „einer entsendeberechtigten

Stelle (§ 421)" zu ersetzen und jeweils

nach dem Ausdruck „Versicherungsvertreter" der

Ausdruck „(Stellvertreter)" einzufügen.

i) Dem § 423 ist ein Äbs.7 mit folgendem Wortlaut

anzufügen

„(7) Von einer Enthebung (Abs.1 bis 3) ist die

Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die

entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines

neuen Versicherungsvertreters (Stellvertreters) aufzufordern

hat."

16. Im § 426 Abs.1 Z.4 ist der Ausdruck „bei den

Trägern der Krankenversicherung" durch den Ausdruck

„bei den Gebiets- und Betriebskrankenkassen"

zu ersetzen.

17. Im § 428 Abs.2 ist der Ausdruck „Versicherten"

durch den Ausdruck „Dienstnehmer" zu

ersetzen.

18. § 432 Abs.1 hat zu lauten

„(1) Die Obmänner der Versicherungsträger, die

Vorsitzenden des Überwachungsausschusses sowie

der Landesstellenausschüsse und deren Stellvertreter

sind bei Antritt ihres Amtes von der Aufsichtsbehörde

in Eid und Pflicht zu nehmen."

19.a) Im § 434 Abs.1 zweiter Satz ist der Ausdruck

„vom Bundesministerium" durch den Ausdruck

„vom Bundesminister" zu ersetzen.

b) Im § 434 Abs.3 erster Satz ist der Ausdruck

„vom Bundesministerium" durch den Ausdruck

„vom Bundesminister" zu ersetzen.

20.a) Im § 436 Abs.1 erster Satz ist der Ausdruck

„oder Einrichtungen" durch den Ausdruck „(ständigen

Ausschüssen)" zu ersetzen.

b) Im § 436 Abs.3 ist der Ausdruck „andere

Mitglieder der geschäftsführenden Verwaltungskörper"

durch den Ausdruck „andere Versicherungsvertreter

in den geschäftsführenden Verwaltungskörpern"

zu ersetzen.

21.a) Im § 438 Abs.4 ist der Ausdruck „dem

Bundesministerium" durch den Ausdruck „dem

Bundesminister" zu ersetzen.

b) Im § 438 Abs.6 ist der Ausdruck „vom

Bundesministerium" durch den Ausdruck „vom

Bundesminister" zu ersetzen.

c). Im § 438 Abs.7 ist der Ausdruck „Das

Bundesministerium" durch den Ausdruck "Der

Bundesminister" zu ersetzen.

22. Dem § 439 Abs.1 ist folgender Satz

anzufügen

„Der Landesstellenausschuß kann unbeschadet seiner

eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten

engeren Ausschüssen oder dem Vorsitzenden

(seinem Stellvertreter), ebenso die Besorgung

bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro der

Landesstelle übertragen."

23. Im § 447c Abs.1 hat der letzte Satz zu entfallen.

24. Im § 447e Abs.1 hat der letzte Satz zu entfallen.

25. Im § 447e Abs.3 lit.d ist der Ausdruck

„Errichtung, Erweiterung bzw. Erneuerung" durch

den Ausdruck „Errichtung oder Erweiterung" zu

ersetzen.

26.a) Im § 447g Abs.6 ist der Ausdruck „Überweisungen

nach Abs.4" durch den Ausdruck „Überweisungen

nach Abs.5" zu ersetzen.

b) Im § 447g Abs.7 ist der Ausdruck „Überweisungen

nach Abs.4" durch den Ausdruck „Überweisungen

nach Abs.5" zu ersetzen.

c) Im § 447g Abs.8 erster Satz ist der Ausdruck

„Der Aufteilungsschlüssel nach Abs.4" durch den

Ausdruck „Der Aufteilungsschlüssel nach Abs.5" zu

ersetzen.

d) Im § 447g Abs.8 zweiter Satz ist der Ausdruck

„(ohne Überweisungen nach Abs.4)" durch den

Ausdruck „(ohne Überweisungen nach Abs.5)" zu

ersetzen.

26.a) Nach § 460b ist ein § 460c mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„Berechtigung zur Datenverarbeitung

§ 460c. Die Versicherungsträger sind insoweit

zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes,

BGBl.Nr.565/1978, ermächtigt, als

dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen

Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist."

27. § 474 Abs.1 erster Satz hat zu lauten

„Auf die bei der Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen Versicherten, die nicht zu den im

§ 472 bezeichneten Personen gehören, sind die

Bestimmungen der §§ 55 Abs.1 und 2, 59 bis 61,

62 bis 70a, 71, 72, 74 Abs.1, 76 bis 78, 82 und 83 des

Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung

öffentlich Bediensteter mit den sich aus § 472

Abs.2 Z.1 bis 3 ergebenden Änderungen entsprechend

anzuwenden, die Bestimmung des § 70 jedoch

nur hinsichtlich der Maßnahmen zur Festigung der

Gesundheit und die Bestimmungen des § 74 Abs.1

nur hinsichtlich der Leistungen des ärztlichen

Beistandes und des Hebammenbeistandes, der Heilmittel

und Heilbehelfe und Pflege in einer Krankenanstalt."

27a. Im § 479 Abs.2 Z.4 ist der Ausdruck „460

und 460a" durch den Ausdruck „460, 460a und

460c" zu ersetzen.

28.a) § 529 Abs.8 erster Satz hat zu lauten

„Für das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen

nach Beziehern von Pensionen nach Abs.7 gelten die

Vorschriften des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen mit

der Maßgabe, daß

a) als Invaliditäts(Alters)pension die nach Abs.7

im Zeitpunkt des Todes gebührenden Leistungen

gelten,

b) wenn keine Bemessungsgrundlage vorhanden

ist, zehn Sechstel der Invaliditätspension nach

lit.a als Bemessungsgrundlage gelten und von

dieser Bemessungsgrundlage für die während

des Pensionsbezuges erworbenen Beitragszeiten

ein Steigerungsbetrag von 15 v.T. für je zwölf

Beitragsmonate zu gewähren ist; ein Rest von

weniger als zwölf Beitragsmonaten ist in

sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des

§ 261 Abs.3 letzter Satz bzw. § 284 Abs.3

letzter Satz zu berücksichtigen."

b) Dem § 529 ist ein Abs.13 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(13) Eine nach § 6 des Bundesgesetzes, vom 8.Juni

1948, BGBl.Nr.177, zuerkannte und nach Abs.7

erhöhte Leistung steht der den Ruhe(Versorgungs)genuß

anweisenden Stelle so lange zu, als der

Ruhe(Versorgungs)genuß läuft; um den Betrag dieser

Leistung verringert sich eine dem Pensionisten bzw.

seinen Hinterbliebenen gebührende Pension."

29. Der Anlage 1 sind folgende Z.43 und 44

anzufügen

„43. Farmer(Drescher)lunge Alle Unternehmen

Artikel VI

Übergangsbestimmungen

(1) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

gemäß § 7 Z.4 lit.b des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art.I Z.1 entreckt sich nicht auf Amtsträger der

Evangelischen Kirche H.B. in Österreich, die am

1. Jänner 1981 das 65. Lebensjahr vollendet haben.

(2). Bei den gemäß § 7 Z.4 lit.b des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art.I

Z.1 in die Pflichtversicherung einbezogenen Personen

gelten die vorher gelegenen Zeiten einer Tätigkeit, die

bei früherem Wirksamkeitsbeginn des § 7 Z.4 lit.b des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes diese

Pflichtversicherung begründet hätte, soweit sie nicht

bereits Versicherungszeiten sind, als durch Nachentrichtung

von Beiträgen erworbene Beitragszeiten der

freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

Die für den nachträglichen Einkauf dieser Personen

erforderlichen Beiträge sind mit einem Pauschalbetrag

in der Höhe von 1,2 Millionen Schilling abzugelten.

Dieser Pauschalbetrag ist von der Evangelischen

Kirche H.B. in Österreich bis zum

31. Dezember 1981 an die Pensionsversicherungsanstalt

der Angestellten zu überweisen.

(3) Die Evangelische Kirche H.B. in Österreich

hat bis 31. März 1981 der Pensionsversicherungsanstalt

der Angestellten ein Verzeichnis ihrer Amtsträger,

die gemäß § 7 Z.4 lit.b des. Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art.I Z.1 der Pflichtversicherung unterliegen, zu

übergeben.

(4) Die erstmaligen Meldungen für Personen, die

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der

Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

am 1.Jänner 1981 unterliegen und

nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind,

sind bis 31.März 1981 beim zuständigen Versicherungsträger

zu erstatten. Die Bestimmungen der §§ 33

bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit für die Berechnung der Richtzahl die

Einreihung der Versicherten in Lohnstufen am

Zählungstag des Monates Jänner 1982 in Betracht

kommt, ist dieser Einreihung ein Lohnstufenschema

zugrunde zu legen, das nach den Vorschriften des

§ 46 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in

der vor dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner

1982 in Geltung gestandenen Fassung bis zur

tatsächlichen Höchstbeitragsgrundlage des Beitragszeitraumes

Jänner 1982 erstellt wurde.

(6) Der Hundertsatz der Verzugszinsen gemäß § 59

Abs.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art.I Z.17 beträgt bis zur Neufestsetzung

durch Verordnung 11,5 v.H. Bis zu diesem

Zeitpunkt sind für rückständige Beiträge aus

Beitragszeiträumen, die vor dem Beginn des Beitragszeitraumes

Jänner 1981 liegen, die Verzugszinsen,

soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, mit

11,5v.H. zu berechnen.

(7) Die Bestimmungen des § 227 Abs.2 und 3 und

§ 228 der Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr.194/

1961, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes

vom 19. März 1980, BGBl.Nr.151, geltenden Fassung

sind für Mahnverfahren nach § 64 Abs.3 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, die bis

zum Ende des Kalenderjahres 1980 eingeleitet wurden,

sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Bestimmungen der §§ 86 Abs.3, 227 Z.1

und 5, 228 Abs.1 Z.9, 242 Abs.3 lit.c und 251 Abs.4

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art.I Z.25 bzw. des Art.IV Z.1, 2, 7

und 10 sowie die Bestimmungen des Art.IV Z.3 und

4 sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach

dem 31.Dezember 1980 liegt.

(9) Die Bestimmungen der §§ 238 "Abs.3, 239

Abs.1, 253b Abs.1, 255 Abs.4, 276b Abs.1 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art.IV Z.5, 6, 12, 13 und 14 sind nur auf

Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag

nach dem 31.Dezember 1980 liegt. Wenn dies für

den Versicherten günstiger ist, bleiben die Bestimmungen

des § 238 Abs.3 in der bisher geltenden

Fassung für die Versicherungsfälle, deren Stichtag

vor dem 1.Jänner 1986 liegt, mit der Einschränkung

weiterhin anwendbar, daß Beitragsmonate der freiwilligen

Weiterversicherung, die nach dem

31.Dezember 1980 liegen, jedenfalls von der

Bemessungszeit umfaßt werden.

(10) Bei der Feststellung von Versicherungszeiten

im Sinne des § 247 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art.IV Z.9 ist

auf die in der Pensionsversicherung der Angestellten

für die Zeit bis zum 31.Dezember 1938 erlassenen

Anwartschaftsfeststellungsbescheide entsprechend

Bedacht zu nehmen.

(11) Die Bestimmungen des § 251a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der am

31.Dezember 1978 in Geltung gestandenen Fassung

sind — soweit es für den Leistungswerber

günstiger ist — auf Antrag auf jene Fälle anzuwenden,

in denen der Stichtag (§ 223 Abs.2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) nach dem

31.Dezember 1978 und vor dem I.Jänner 1980

gelegen ist. Der Antrag ist längstens bis zum

31.Dezember 1981 zulässig. Die Leistung gebührt

bei Zutreffen aller sonstigen Voraussetzungen frühestens

ab I.Jänner 1979. Die Rechtskraft bereits

ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.

(12) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1981 an

einer Krankheit, die erst aufgrund der Bestimmung

des Art.V Z.29 als Berufskrankheit anerkannt wird,

so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung

zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem

31.Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag

bis 31.Dezember 1981 gestellt wird. Die Leistungen

sind frühestens ab 1. Jänner 1981 zu gewähren.

Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen

ab dem auf die Antragstellung folgenden

Monatsersten.

(13) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten

Todes des Versicherten, die erst auf Grund

der Bestimmungen des Art.V Z.29 als Berufskrankheit

anerkannt wird, sind die Leistungen der

Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu

gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem

31.Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag

bis 31.Dezember 1981 gestellt wird. Die Leistungen

sind frühestens ab 1. Jänner 1981 zu gewähren.

Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen

ab dem auf die Antragstellung folgenden

Monatsersten.

Artikel VII

Überweisungsbeträge für geistliche Amtsträger der

Evangelischen Kirche H.B. im Österreich

(1) Scheidet ein gemäß Art.VI Abs.1 von der

Vollversicherung ausgenommener geistlicher Amtsträger

der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich

aus dem kirchlichen Dienstverhältnis aus, so hat die

Evangelische Kirche H.B. in Österreich nach Maßgabe

des § 314a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art.IV Z.l8 dem

Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der vom

geistlichen Amtsträger ausgeübten Tätigkeit zuletzt

zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag

zu leisten.

(2) Die Verpflichtung nach Abs.1 entfällt, wenn

beim Ausscheiden eines geistlichen Amtsträgers

durch Tod keine im Sinne der versorgungsrechtlichen

Bestimmungen der Evangelischen Kirche H.B.

in Österreich versorgungsberechtigten Hinterbliebenen

vorhanden sind. Die Verpflichtung nach

Abs.1 gilt auch nicht für versicherungsfreie Zeiten

im Sinne des § 308 Abs.2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

und für Zeiten, für die ein

besonderer Pensionsbeitrag nach den pensionsrechtlichen

Bestimmungen eines öffentlich-rechtlichen

Dienstgebers geleistet wurde.

(3) Auf den Überweisungsbetrag nach Abs.1 sind

im übrigen die Bestimmungen des § 314a Abs.5 bis

7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art.IV Z.l8 entsprechend anzuwenden.

Artikel VIII

(1) Das Arbeitsmarktförderungsgesetz,

BGBl.Nr.31/1969, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl.Nr.173/1973, BGBl.Nr.642/1973 (Artikel II

des Sonderunterstützungsgesetzes), BGBl.Nr.179/

1974, BGBl.Nr.388/1976, BGBl.Nr.546/1978 und

BGBl.Nr.109/1979 wird wie folgt geändert

§ 46 Abs.1 hat zu lauten

„(1) Die Träger der Krankenversicherung haben

das nach dem Standort des Betriebes zuständige

Arbeitsamt von den An- und Abmeldungen in

Kenntnis zu setzen."

(2) § 3 des Bundesgesetzes vom 31.März 1955,

BGBl.Nr.71, womit die Vorschriften über das

Arbeitsbuch aufgehoben werden, wird aufgehoben.

(3) Die im Art.I des Bundesgesetzes vom

8.Oktober 1980, BGBl.Nr.450, mit dem das Bundesgesetz

über Wohnungsbeihilfen geändert und für das

Geschäftsjahr 1980 eine Sonderregelung getroffen

wird, enthaltene Sonderregelung für das Geschäftsjahr

1980 gilt auch für das Geschäftsjahr 1981 und

tritt mit 31.Dezember 1981 außer Kraft.

Artikel IX

Schlußbestimmungen

(1) Art.VII Abs.2 der 34.Novelle zum Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr.530/1979, hat zu

lauten

„(2) Soweit nach den Bestimmungen des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land-

(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind,

sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich

der Hauptfeststellung (§ 20 des Bewertungsgesetzes

1955, BGBl.Nr.148) zum 1. Jänner 1979 für die

Zeit vor dem 1. Jänner 1982 nicht zu berücksichtigen."

(2) Art.VII Abs.1 lit.b der 34.Novelle zum

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 530/1979, hat zu lauten

„b) neben der Voraussetzung des Abs.1 lit.d die

weitere Voraussetzung des § 14 Abs.1 des

Bundesgesetzes über die Sozialversicherung

freiberuflich selbständig Erwerbstätiger erfüllt

sein muß."

(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 80

Abs.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

leistet der Bund in der Pensionsversicherung für das

Geschäftsjahr 1981 einen Beitrag in der Höhe des

Betrages, um den 100,5 v.H. der Aufwendungen die

Erträge übersteigen.

(4) Die Träger der Pensionsversicherung haben

Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach § 444a

Abs.2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

für das Geschäftsjahr 1981 nicht vorzunehmen,

wenn Abs.1 bei ihnen zur Anwendung kommt.

(5) Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten

hat, wenn Abs.1 nicht anzuwenden ist, für das

Geschäftsjahr 1981 die Bestimmungen des § 444a

Abs.2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle eines

Drittels ein Viertel des im Rechnungsabschluß

nachgewiesenen Gebarungsüberschusses tritt.

(6) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds

der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs.3 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das

Geschäftsjahr 1981 nicht zu leisten.

(7) Abweichend von den Bestimmungen des § 447a

Abs.5 erster und zweiter Satz des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes ist im Geschäftsjahr 1981

von den Jahreseinnahmen (§ 447a Abs.2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes) der 'Rücklage

nur so viel zuzuführen, daß sie am Ende dieses

Geschäftsjahres 1,5 v.H. der Summe der Beitragseinnahmen

der Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt

des österreichischen Bergbaues und der

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

als Träger der Krankenversicherung im

vorangegangenen Geschäftsjahr beträgt.

(8) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat

im Jahre 1981 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger

(§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

einen Betrag von 350 Mill.S zu

überweisen. Dieser Betrag ist je zur Hälfte am

20.April und am 20.September 1981 fällig.

(9) Die Träger der Krankenversicherung, ausgenommen

die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung

für. die im § 472 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bezeichneten Personen, haben abweichend

von den Bestimmungen des § 444 Abs.5 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das

Geschäftsjahr 1981

a) 1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen

an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger

(§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

zu überweisen,

b) die Aufwendungen der Jugendlichen- und

Gesundenuntersuchungen einschließlich der

Kosten für die Errichtung und den Betrieb der

hiezu erförderlichen eigenen Einrichtungen

bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen

aus der gesonderten Rücklage

zu bestreiten, soweit sie 1 v.H. der Erträge

an Versicherungsbeiträgen übersteigen. Erreichen

diese Aufwendungen nicht 1 v.H. an

Versicherungsbeiträgen, ist der Unterschiedsbetrag

dieser gesonderten Rücklage zuzuführen;

hiebei sind die Erträge an Versicherungsbeiträgen

um die gemäß § 447f Abs.1 bis 4 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungen

zu vermindern. Für die Überweisung nach

lit.a ist § 63a des. Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

entsprechend anzuwenden. Reicht bei

einem Träger der Krankenversicherung, die gesonderte

Rücklage zur Deckung des Restbetrages der

Aufwendungen nach lit.b nicht aus, so sind ihm die

übersteigenden Aufwendungen aus der Rücklage

des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

(§ 447a Abs.5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

zur Verfügung zu stellen.

(10) Abweichend von den Bestimmungen des

§ 472a Abs.2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

beträgt in der Krankenversicherung für die im.

§ 472 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bezeichneten Personen für das Geschäftsjahr 1981 der

vom Dienstgeber zur Bestreitung von Ausgaben der

erweiterten Heilbehandlung zu entrichtende Zuschlag

zu den Beiträgen 0,43 v.H. der Beitragsgrundlage.

(11) Die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für

die im § 472 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bezeichneten Personen hat abweichend von

den im Zusammenhalt mit § 472b Z.5 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes anzuwendenden

Bestimmungen des '§ 444 Abs.5 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1981

a) 1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen

der im § 472a Abs.3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bezeichneten gesonderten

Rücklage zuzuführen,

b) die Aufwendungen der Gesundenuntersuchungen

einschließlich der Kosten für die Errichtung

und den Betrieb der hiezu erforderlichen

eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung

entsprechender Vertragseinrichtungen aus der

im § 444 Abs.5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

im Zusammenhalt mit § 472b Z.5

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bezeichneten gesonderten Rücklage zu bestreiten,

soweit sie 1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen

übersteigen. Erreichen diese

Aufwendungen nicht 1 v.H. an Versicherungsbeiträgen,

ist der Unterschiedsbetrag dieser

gesonderten Rücklage zuzuführen;

hiebei sind die Erträge an Versicherungsbeiträgen um

die gemäß § 447 f Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

zu leistenden Überweisungen zu

vermindern.

(12) Die gemäß Art. VII Abs. 6 der 34. Novelle

zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl.Nr.530/1979, am Ende des Geschäftsjahres

1980 erforderliche Höhe der Rücklage gemäß

§ 447a Abs.5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

vermindert sich um jene Beträge, die aufgrund

des Art.VII Abs.8 und 11 der 34.Novelle zum

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in diesem

Geschäftsjahr den Krankenversicherungsträgern zur

Verfügung gestellt werden mußten.

(13) Die gemäß Abs.7 am Ende des Geschäftsjahres

1981 erforderliche Höhe der Rücklage gemäß

§ 447a Abs.5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

vermindert sich

a) um die gemäß Abs.12 in Abzug gebrachten

Beträge und

b) um jene Beträge, die gemäß Abs.9 den

Krankenversicherungsträgern zur Verfügung

gestellt werden mußten.

Artikel X

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1.Jänner

1981 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem 1.Jänner 1961 Art.V

Z.28;

b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1979 Art.IX

Abs.2;

c) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1980 Art.IV Z.8

und Art.IX Abs.12;

d) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner

1981 Art.I Z.14, 16, 17 und 18;

e) mit dem 1. Jänner 1982 Art.I Z.12 lit.a;

f) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner

1982 Art.I Z.15 und 30 und Art.VI Abs.5.

Artikel XI

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

betraut

a) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 383

Abs.2, 383a Abs.2, 385 Abs.1 und 2, 391 Abs.2

und 406 Abs.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art.V Z.7, 8,

9, 10 und 11 der Bundesminister für Justiz im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

soziale Verwaltung;

b) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 132a

Abs.5 und 132c Abs.2 und 5 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art.II Z.6 und 8 der Bundesminister für soziale

Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz;

c) hinsichtlich der Bestimmung des § 132c Abs.1

und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art.II Z.8 der

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung;

d) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

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