585. Bundesgesetz: 35. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl.Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl.Nr. 266/1956, BGBl.Nr. 171/1957,
BGBl.Nr. 294/1957, BGBl.Nr. 157/1958, BGBl.Nr.
293/1958, BGBl.Nr. 65/1959, BGBl.Nr. 290/1959,
BGBl.Nr. 87/1960, BGBl.Nr. 168/1960, BGBl.Nr.
294/1960, BGBl.Nr. 13/1962, BGBl.Nr. 85/1963,
BGBl.Nr. 184/1963, BGBl.Nr. 253/1963, BGBl.Nr.
320/1963, BGBl.Nr. 301/1964, BGBl.Nr. 81/1965,
BGBl.Nr. 96/1965, BGBl.Nr. 220/1965; BGBl.Nr.
309/1965, BGBLNr. 168/1966, BGBl.Nr. 67/1967,
BGBl.Nr. 201/1967, BGBl.Nr. 6/1968, BGBl.Nr.
282/1968, BGBl.Nr. "17/1969, BGBl.Nr. 446/1969,
BGBl.Nr. 385/1970, BGBl.Nr. 373/1971, BGBl.Nr.
473/1971, BGBl.Nr. 162/1972, BGBl.Nr. 31/1973,
BGBl.Nr. 23/1974, BGBl.Nr. 775/1974, BGBl.Nr.
704/1976, BGBl.Nr. 648/1977, BGBl.Nr. 280/1978,
BGBl.Nr. 342/1978, BGBl.Nr. 458/1978, BGBl.Nr.
684/1978 und BGBl.Nr. 530/1979 wird in seinem
Ersten Teil geändert wie folgt
1. § 7 Z.4 hat zu lauten
„4. in der Pensionsversicherung
a) die unkündbaren Bediensteten der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter;
b) die geistlichen Amtsträger der Evangelischen
Kirche H.B. in Österreich hinsichtlich der
Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit,
die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung
ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes."
2.a) § 8 Abs. 1 Z.1 lit.c hat zu lauten
„c) Personen, die aufgrund der Bestimmungen des
Wehrgesetzes 1978 ordentlichen oder außerordentlichen
Präsenzdienst leisten, soweit sie
nicht auf Grund anderer bundesgesetzlicher
Vorschriften in der Krankenversicherung
pflichtversichert sind,"
b) § 8 Abs.1 Z.3 lit.i hat zu lauten
„i) Personen im Sinne des § 1 Abs.1 lit.a bis e des
Studienförderungsgesetzes, BGBLNr.421/1969,
die im Rahmen des für die betreffende
Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges
inskribiert sind, Hörer (Lehrgangsteilnehmer)
der Diplomatischen Akademie in Wien
sowie Personen, die an einem Vorbereitungslehrgang
für die Studienberechtigungsprüfung
im Sinne des Bundesgesetzes BGBl.Nr.603/
1976 teilnehmen; zum Studien(Lehr)gang zählt
auch ein angemessener Zeitraum für die
Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden
Abschlußprüfungen und auf die
Erwerbung eines akademischen Grades;"
c) Im § 8 Abs.3 hat der zweite Satz zu entfallen.
3.a) § 10 Abs.6 hat zu lauten
„(6) Die Krankenversicherung der Pensionisten
(§ 8 Abs.1 Z.1 lit.a, b und d) beginnt mit dem Tage
des Anfalles der Pension."
b) § 10 Abs.7 hat zu lauten
„(7) Wurde ein Antrag auf Zuerkennung einer
Pension gestellt, deren Bezug die Krankenversicherung
nach § 8 Abs.1 Z.1 lit.a, b oder d begründet, so
hat der in Betracht kommende Pensionsversicherungsträger
bzw. Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung
zu prüfen, ob die Zuerkennung der
Pension wahrscheinlich ist. Trifft dies zu, so hat er
eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß die
Krankenversicherung vorläufig mit dem Tage des
voraussichtlichen Pensionsanfalles beginnt. Eine
solche Bescheinigung ist mit der gleichen Rechtswirkung
und unter der gleichen Voraussetzung auch
auszustellen, wenn der Pensionswerber im Leistungsstreitverfahren
eine Klage beim Schiedsgericht bzw.
eine Berufung beim Oberlandesgericht Wien eingebracht
hat. Die Bescheinigung ist sowohl dem
Antragsteller als auch dem zuständigen Träger der
Krankenversicherung zuzustellen. Die Ausstellung
oder die Ablehnung der Bescheinigung kann durch
ein Rechtsmittel nicht angefochten werden."
4. § 12 Abs.5 zweiter Satz hat zu lauten
„Die vorläufige Krankenversicherung (§ 10 Abs.7)
endet spätestens mit der Zustellung des abweisenden
Pensionsbescheides bzw. mit der rechtskräftigen
Beendigung des Leistungsstreitverfahrens."
5. Im § 14 Abs.1 ist der Punkt am Ende der Z.6
durch einen Strichpunkt zu ersetzen und eine Z.7 mit
folgendem Wortlaut anzufügen
„7. wenn sie gemäß § 7 Z.4 lit.b als geistliche
Amtsträger der Evangelischen Kirche H.B. versichert
sind."
6. § 16 Abs.2 hat zu lauten
„(2) Abs.1 gilt für
1. Hörer an einer Lehranstalt im Sinne des § 1
Abs.1 lit.a bis e des Studienförderungsgesetzes, die im
Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen
normalen Studienganges inskribiert sind,
2. Personen, die im Hinblick auf das Fehlen der
Gleichwertigkeit ihres Reifezeugnisses Lehrveranstaltungen,
Hochschulkurse oder Hochschullehrgänge,
die der Vorbereitung auf das Hochschulstudium
dienen, besuchen,
3. Personen, die an einem Vorbereitungslehrgang
für die Studienberechtigungsprüfung im Sinne des
Bundesgesetzes BGBl.Nr.603/1976 teilnehmen,
sowie
4. Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen
Akademie in Wien
mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Wohnsitzes im
Inland der gewöhnliche Aufenthalt im Inland tritt;
zum Studien(Lehr)gang zählt auch ein angemessener
Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der
entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die
Erwerbung eines akademischen Grades."
7.a) § 17 Abs.2 hat zu lauten
„(2) Die Weiterversicherung nach diesem Bundesgesetz
ist nur für Personen zulässig, die zuletzt in der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz oder
nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 versichert
waren."
Die bisherigen Absätze 2 bis 8 erhalten die
Bezeichnung 3 bis 9.
b) Im § 17 Abs.5 (neu) sind die Ausdrücke „Abs.2"
und „Abs.3" durch die Ausdrücke „Abs.3" und
„Abs.4" zu ersetzen.
c) Im § 17 Abs.6 (neu) ist der Ausdruck „Abs.2"
durch den Ausdruck „Abs.3" zu ersetzen.
d) Im § 17 Abs.9 (neu) ist der Ausdruck „Abs.1
und 5" durch den Ausdruck „Abs.1 und 6" zu
ersetzen.
8. Im § 22 Abs.2 ist der Ausdruck „§ 17 Abs.7"
durch den Ausdruck „§ 17 Abs.8" zu ersetzen.
9. Im § 29 Abs.1 und 2 ist jeweils der Ausdruck
„§ 17 Abs.2" durch den Ausdruck „§ 17 Abs.3" zu
ersetzen.
10. § 30 Abs.4 hat zu lauten
„(4) Für die nach § 8 Abs.1 Z.1 lit.c Pflichtversicherten
richtet sich die örtliche Zuständigkeit der
Gebietskrankenkasse nach dem Wohnsitz des Wehrpflichtigen;
ist ein solcher nicht gegeben, ist die
Wiener Gebietskrankenkasse örtlich zuständig."
11.a) § 31 Abs.3 Z.18 hat zu lauten
„18. Richtlinien für die Durchführung und für
die Auswertung der Ergebnisse der Jugendlichen-
und Gesundenuntersuchungen durch die Krankenversicherungsträger;"
b) Im § 31 Abs.5 letzter Satz ist der Ausdruck
„Abs.3 Z.3, 11, 15 und 17" durch den Ausdruck
„Abs.3 Z.3,11,15,17 und 21" zu ersetzen.
12.a) § 41 Abs.1 erster Satz zweiter Halbsatz hat zu
lauten
„auch ohne Vordruck schriftlich erstattete Meldungen
gelten als ordnungsgemäß erstattet, wenn sie alle
wesentlichen Angaben enthalten, die für die Durchführung
der Versicherung notwendig sind, und den
Richtlinien nach Abs.3 entsprechen."
b) § 41 Abs.2 hat zu lauten
„(2) Die Träger der Krankenversicherung haben
das nach dem Standort des Betriebes zuständige
Arbeitsamt von den An- und Abmeldungen in
Kenntnis zu setzen."
13.a) Die Überschrift des § 42 hat zu lauten
„Auskünfte zwischen Versicherungsträgern und
Dienstgebern"
b) Dem § 42 Abs.1 ist folgender Satz anzufügen
„Die Versicherungsträger sind überdies ermächtigt,
den Dienstgebern alle Informationen über die bei
ihnen beschäftigten oder beschäftigt gewesenen
Dienstnehmer zu erteilen, soweit die Dienstgeber
diese Informationen für die Erfüllung der Ver-
pflichtungen benötigen, die ihnen in sozialversicherungs-
und arbeitsrechtlicher Hinsicht aus dem
Beschäftigungsverhältnis der bei ihnen beschäftigten
oder beschäftigt gewesenen Dienstnehmer
erwachsen."
c) § 42 Abs.3 hat zu lauten
„(3) Reichen die zur Verfügung stehenden
Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis
maßgebenden Umstände nicht
aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese
Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder
unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse
bei demselben Dienstgeber sowie
von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe
festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere
die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche
in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich
sind, anhand von Schätzwerten ermitteln."
14. § 44 Abs.3 hat zu lauten
„(3) Der Versicherungsträger kann nach Anhörung
der in Betracht kommenden Interessenvertretungen
der Dienstnehmer und der Dienstgeber festsetzen,
daß bei bestimmten Gruppen von Versicherten, die
üblicherweise Trinkgelder erhalten, diese Trinkgelder
der Bemessung der Beiträge pauschaliert zugrunde zu
legen sind. Die Festsetzung hat unter Bedachtnahme
auf die durchschnittliche Höhe der Trinkgelder, wie
sie erfahrungsgemäß den Versicherten in dem
betreffenden Erwerbszweig zufließen, zu erfolgen.
Bei der Festsetzung ist auf Umstände, die erfahrungsgemäß
auf die Höhe der Trinkgelder Einfluß haben
(z.B. regionale Unterschiede, Standort und Größe der
Betriebe, Art der Tätigkeit) Bedacht zu nehmen.
Derartige Festsetzungen sind in der Fachzeitschrift
„Soziale Sicherheit" zu verlautbaren und haben
sodann verbindliche Wirkung."
15. Im § 46 Abs.2 zweiter Satz ist der Ausdruck
„von zehn zu zehn" durch den Ausdruck „von
zwanzig zu zwanzig" zu ersetzen.
16. § 51a Abs.1 hat zu lauten
„(1) Für in der Pensionsversicherung pflichtversicherte
Personen ist für den Ausgleichsfonds der
Pensionsversicherungsträger ein Zusatzbeitrag in der
Pensionsversicherung im Ausmaß von 3,6 v.H. der
allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten. Von diesem
Zusatzbeitrag entfallen
1. auf den Versicherten 1,0 v. H.,
2. auf dessen Dienstgeber 2,6 v. H.
der allgemeinen Beitragsgrundlage."
17. Im § 59 Abs. 1 ist der erste Satz durch folgende
Sätze zu ersetzen
„Werden Beiträge nicht innerhalb von elf Tagen nach
der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen
rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113
Abs.1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird,
Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen
Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz darf
8,5 v.H. nicht unterschreiten und 14 v.H. nicht
überschreiten und ist innerhalb dieses Rahmens durch
Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen
Nominalzinssatz für Bundesanleihen festzusetzen.
Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die
vor dem Wirksamkeitsbeginn einer Festsetzung des
Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit
sie in diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben
sind, mit dem jeweils neu festgesetzten Hundertsatz
zu berechnen."
18. Im § 63 Abs.2 ist der Ausdruck „Verzugszinsen
in der Höhe von 8,5 v.H." durch den Ausdruck
„Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs.1 jeweils
ergebenden Höhe" zu ersetzen.
19. § 64 Abs.3 hat zu lauten
„(3) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist
der rückständige Betrag einzumahnen. Die Mahnung
wird durch Zustellung eines Mahnschreibens (Postauftrages)
vollzogen, in dem der Beitragsschuldner
unter Hinweis auf die eingetretene Vollstreckbarkeit
aufgefordert wird, den Beitragsrückstand binnen zwei
Wochen, von der Zustellung an gerechnet, zu
bezahlen. Ein Nachweis der Zustellung des Mahnschreibens
ist nicht erforderlich; bei Postversand wird
die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag
nach der Aufgabe zur Post vermutet."
20. Im § 74 Abs.5 ist der Ausdruck „bis 1980"
durch den Ausdruck „bis 1982" zu ersetzen.
21. Im § 76 Abs.2 ist nach dem ersten Satz folgender
Satz einzufügen
„Für Selbstversicherte, die Anspruch auf Hilfe zur
Sicherung des Lebensbedarfes gegenüber einem
Träger der Sozialhilfe haben, gilt jedenfalls die
nach Abs.1 Z.1 in Betracht kommende Lohnstufe."
22. Im § 76a Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz ist
der Ausdruck „§ 17 Abs.2 letzter Satz" durch den
Ausdruck „§ 17 Abs.3 letzter Satz" zu ersetzen.
23. § 78 Abs.6 hat zu entfallen.
24. Im § 82 Abs.1 erster Satz ist nach dem Wort
„Versicherungsträger" der Ausdruck „nach diesem
oder einem anderen Bundesgesetz" einzufügen.
25. § 86 Abs.3 hat zu lauten
„(3) Hinterbliebenenpensionen aus der Pensionsversicherung,
mit Ausnahme solcher nach einem
Pensionsempfänger, fallen mit dem Eintritt des
Versicherungsfalles an, wenn der Antrag binnen sechs
Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt
wird; diese Antragsfrist beginnt bei Waisenpensionsberechtigten,
die erst nach dem Eintritt des
Versicherungsfalles geboren werden, mit dem Tag der
Geburt. Hinterbliebenenpensionen nach einem Pensionsempfänger
fallen unter der gleichen Voraussetzung
mit dem dem Versicherungsfall folgenden
Monatsersten an. Alle übrigen Pensionen aus der
Pensionsversicherung fallen mit dem Tag der
Antragstellung an. Liegt der Eintritt des Versicherungsfalles
nach diesem Zeitpunkt, so fallen sie mit
dem Eintritt des Versicherungsfalles an."
26. § 90 Abs.1 letzter Satz hat zu lauten
„Das Ruhen des Pensionsanspruches tritt auch dann
ein, wenn während der Dauer des Ruhens (§ 143
Abs.1 Z.2), der Verwirkung (§ 88 Abs.1) oder
Versagung (§ 142) des Krankengeldanspruches die
Pension anfällt oder wieder auflebt."
27. § 97 Abs.3 hat zu lauten
„(3) Die Herabsetzung einer Rente (Pension) wird,
wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung
oder Besserung des körperlichen oder geistigen
Zustandes des Rentners (Pensionisten) oder seines
Kindes (§ 252 Abs.2 Z.2) gelegen ist, mit dem Ablauf
des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung
des Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des
Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund
eingetreten ist."
28. Dem § 103 ist als Abs.3 anzufügen
„(3) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten
eine fällige Geldleistung noch nicht
ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Abs.1 Z.1 und 2
ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht
ausgezahlten Geldleistung zulässig."
29. § 107 Abs.5 hat zu lauten
„(5) Das Recht auf Rückforderung nach Abs.1
besteht im Falle des Todes des Anspruchsberechtigten
gegenüber allen Personen, die zum Bezug der noch
nicht erbrachten Leistungen berechtigt sind, soweit
sie eine der im § 108 Abs.1 bezeichneten Leistungen
bezogen haben."
30. § 108b Abs.3 hat zu lauten
„(3) Höchstbeitragsgrundlage für die Beitragszeiträume
eines Kalenderjahres ist der Meßbetrag dieses
Kalenderjahres, wenn er ganzzahlig durch 20 teilbar
ist, ansonsten der nächsthöhere ganzzahlig durch
20 teilbare Betrag."
31. Im § 108e Abs.10 ist der Ausdruck „30.September"
durch den Ausdruck „l0.Oktober" zu
ersetzen.
32. Im § 108f Abs.3 ist der Ausdruck
„15.Oktober" durch den Ausdruck „20.Oktober" zu
ersetzen.
33. § 111 hat zu lauten
„Verstöße gegen die Melde-, Anzeige- und
Auskunftspflicht
§ 111. Dienstgeber und sonstige nach § 36
meldepflichtige Personen (Stellen), im Falle einer
Bevollmächtigung nach § 35 Abs.3 oder § 36 Abs.2
die Bevollmächtigten, die der ihnen aufgrund dieses
Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur
Erstattung von Meldungen und Anzeigen nicht oder
nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der
Auskunftspflicht verweigern, den gehörig ausgewiesenen
Bediensteten der Versicherungsträger während
der Betriebszeit keine Einsicht in alle Geschäftsbücher
und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen, die
für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind,
gewähren oder in den ihnen obliegenden Meldungen,
Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben
machen, begehen, wenn die Handlung nicht nach
anderer Bestimmung einer strengeren Strafe unterliegt,
eine Verwaltungsübertretung und werden von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis 6000 S,
im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu
zwei Wochen bestraft."
Artikel II
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der
im Art.I Einleitung bezeichneten Fassung wird in
seinem Zweiten Teil geändert wie folgt
1.a) § 121 Abs.4 Z.3 hat zu lauten
„3. Zeiten, während derer der Versicherte
Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsfall
der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
oder Mutterschaft hat, sofern dieser Anspruch
nicht gemäß § 122 Abs.2 Z.2 oder Abs.3 entstanden
ist, und zwar
a) die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit, für die gemäß § 138 Abs.1
Anspruch auf Krankengeld nicht besteht,
b) Zeiten eines Anspruches auf Kranken- oder
Wochengeld, auch wenn dieser Anspruch ruht,
c) Zeiten der Gewährung der Anstaltspflege oder
der Unterbringung in einem Genesungs-,
Erholungs- oder Kurheim oder in einer
Sonderkrankenanstalt auf Rechnung eines Versicherungsträgers
oder
d) Zeiten eines Anspruches auf Ersatz der
Verpflegskosten gemäß § 131 oder § 150
gegenüber einem Versicherungsträger;"
b) § 121 Abs.4 Z.6 hat zu entfallen.
2.a) § 122 Abs.2 Z.1 hat zu lauten
„1. an Personen, die Anspruch aus dem Versicherungsfall
der Krankheit, der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit oder der Mutterschaft haben,
sofern dieser Anspruch nicht gemäß 7.2 oder Abs.3
entstanden ist, und zwar
a) während der ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit, für die gemäß § 138
Abs.1 ASVG Anspruch auf Krankengeld nicht
besteht,
b) während des Anspruches auf Kranken- oder
Wochengeld, auch wenn dieser Anspruch ruht,
c) während der Gewährung der Anstaltspflege
oder der Unterbringung in einem Genesungs-,
Erholungs- oder Kurheim oder in einer
Sonderkrankenanstalt auf Rechnung eines Versicherungsträgers
oder
d) während des Anspruches auf Ersatz der
Verpflegskosten gemäß § 131 oder § 150
gegenüber einem Versicherungsträger;"
b) Im § 122 Abs.2 Z.2 ist der Ausdruck „des
Wehrgesetzes" durch den Ausdruck „des Wehrgesetzes
1978" zu ersetzen.
3. § 123 Abs.2 Z.6 hat zu lauten
„6. die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten
unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis
auf einer behördlichen Bewilligung beruht."
4.a) § 124 Abs.2 letzter Satz hat zu lauten
„Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich um die
Zeiten, während derer der aus der Pflichtversicherung
ausgeschiedene Selbstversicherte
1. auf Rechnung eines Versicherungsträgers
Anstaltspflege erhielt oder auf Rechnung eines
Versicherungsträgers in einem Genesungs-, Erholungs-
oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt
untergebracht war oder Anspruch auf Pflegegebührenersatz
gemäß § 131 oder § 150 einem Versicherungsträger
gegenüber hatte oder
2. Kranken- oder Wochengeld bezogen hat."
b) Im § 124 Abs.3 ist der Ausdruck „der
allgemeinen Fürsorge" durch den Ausdruck „der
Sozialhilfe" zu ersetzen.
5. Der Titel des 1. Unterabschnittes im Abschnitt II
des Zweiten Teiles hat zu lauten
„Früherkennung von Krankheiten und sonstige
Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit"
6. § 132a Abs.5 hat zu lauten
„(5) Der Hauptverband hat die Durchführung der
Jugendlichenuntersuchungen durch Richtlinien zu
regeln; sie sind für die im Hauptverband zusammengefaßten
Versicherungsträger verbindlich. Sie bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des
Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz."
Der bisherige Abs.5 erhält die Bezeichnung 6.
7. Dem § 132b Abs.2 ist folgender Satz anzufügen
„Die Träger der Krankenversicherung können
überdies dafür Vorsorge treffen, daß Gesundenuntersuchungen
im Einvernehmen mit dem in Betracht
kommenden Dienstgeber (Träger der Ausbildungsstätte)
und dem in Betracht kommenden Organ der
Betriebsvertretung auch in den Arbeits- oder
Ausbildungsstätten der Versicherten durchgeführt
werden können."
8. Nach § 132b ist ein § 132c mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit
§ 132c. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Verwaltung unter
Bedachtnahme auf den Fortschritt der medizinischen
Wissenschaft durch Verordnung die vordringlichen
sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit
zu bezeichnen und die Ziele dieser
Maßnahmen sowie den Kreis der hiefür in Betracht
kommenden Personen festzulegen.
(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung
die Durchführung der im Abs.1 festgelegten vordringlichen
Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit
den Trägern der Krankenversicherung - unbeschadet
ihrer sonstigen gesetzlichen Aufgaben -
nach Maßgabe der in der gesonderten Rücklage
gemäß § 444 Abs.5 vorhandenen Mittel nach
Anhörung des Hauptverbandes zu übertragen. § 132b
Abs.2 vorletzter Satz gilt entsprechend.
(3) Die Ergebnisse der sonstigen Maßnahmen zur
Erhaltung der Volksgesundheit sind über Verlangen
dem Bundesministerium für Gesundheit und
Umweltschutz sowie dem Bundesministerium für
soziale Verwaltung bekanntzugeben.
(4) Die im Zusammenhang mit der Durchführung
der Maßnahmen entstehenden Fahrtkosten sind nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 135 Abs.4 zu
ersetzen.
(5) § 132b Abs.6 findet bei der Durchführung der
sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit
entsprechend Anwendung."
Artikel III
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der
im Art.I Einleitung bezeichneten Fassung wird in
seinem Dritten Teil geändert wie folgt
1. Dem § 172 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Die Vorsorge umfaßt auch die Forschung nach den
wirksamsten Methoden und Mitteln zur Erfüllung
dieser Aufgaben."
2.a) Im § 176 Abs.1 ist in der Z.1 nach dem
Ausdruck „eines Mitgliedes des Betriebsrates
(Jugendvertrauensrates)" der Ausdruck „sowie als
Teilnehmer an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung
im Sinne der §§ 118 und 119 des Arbeitsverfassungsgesetzes"
einzufügen.
b) Im § 176 Abs.1 Z.7 sind nach dem Ausdruck
„Lawinenwarnkommissionen" ein Beistrich und der
Ausdruck „der Österreichischen Rettungshunde-Brigade"
einzufügen.
c) § 176 Abs.1 Z.9 hat zu lauten
„9. bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einer
gesetzlichen beruflichen Vertretung bzw. Betriebsvertretung;"
Die bisherigen Z.9 bis 11 erhalten die Bezeichnung
10 bis 12.
3. Im § 215a Abs.4 ist nach dem ersten Satz
folgender Satz einzufügen
„Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens
aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist
§ 292 Abs.5 und 7 entsprechend anzuwenden."
Artikel IV
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der
im Art.I Einleitung bezeichneten Fassung wird in
seinem Vierten Teil geändert wie folgt
1.a) § 227 Z.1 hat zu lauten
„1. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem
die erste nachfolgende Beitragszeit vorliegt, die
Zeiten, in denen nach Vollendung des 15.Lebensjahres
eine inländische öffentliche oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestattete mittlere Schule mit
mindestens zweijährigem Bildungsgang, eine höhere
Schule, Akademie oder verwandte Lehranstalt oder
eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie
oder Kunsthochschule in dem für die betreffende
Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs
(Studien)gang besucht wurde, oder eine Ausbildung
am Lehrinstitut für Dentisten in Wien oder nach
dem Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung
für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung
erfordernden Beruf erfolgt ist, sofern nach
dem Verlassen der Schule bzw. der Beendigung der
Ausbildung eine sonstige Versicherungszeit vorliegt;
hiebei werden höchstens ein Jahr des Besuches des
Lehrinstitutes für Dentisten in Wien, höchstens zwei
Jahre des Besuches einer mittleren Schule, höchstens
drei Jahre des Besuches einer höheren Schule,
Akademie oder verwandten Lehranstalt, höchstens
zwölf Semester des Besuches einer Hochschule, einer
Kunstakademie oder Kunsthochschule und höchstens
sechs Jahre der vorgeschriebenen Ausbildung für den
künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden
Beruf berücksichtigt, und zwar jedes volle
Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im
Kalenderjahr der Vollendung des 15.Lebensjahres
begonnen hat, mit acht Monaten, gerechnet ab dem in
das betreffende Schuljahr fallenden 1.November,
jedes Studiensemester mit vier Monaten, gerechnet ab
dem in das betreffende Semester fallenden 1.Oktober
bzw. I.März, und die Ausbildungszeit mit zwei
Drittel ihrer Dauer, zurückgerechnet vom letzten
Ausbildungsmonat."
b) § 227 Z.5 hat zu lauten
„5. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem
die letzte vorangegangene Beitragszeit vorliegt, die
Zeiten, während derer der Versicherte nach dem
31.Dezember 1970 wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung
aus der Arbeitslosenversicherung bezog;"
2. Im § 228 Abs.1 ist der Punkt am Ende der Z.8
durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als Z.9 ist
anzufügen
„9. in dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem
die erste nachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit
vorliegt, nach dem 31.Dezember 1938 gelegene, nicht
schon als Versicherungszeiten geltende Zeiten eines
Lehrverhältnisses."
3. § 232a hat zu entfallen.
4. § 234 Abs.1 Z.7 hat zu entfallen.
5. § 238 Abs.3 hat zu lauten
„(3) Die Bemessungszeit umfaßt die nach Abs.2 in
Betracht kommenden Beitragsmonate und Ersatzmonate
nach § 229."
6. § 239 Abs.1 hat zu lauten
„(1) Wenn der Versicherungsfall nach Vollendung
des 45.Lebensjahres eintritt und es für den Leistungswerber
günstiger ist, tritt anstelle der Bemessungsgrundlage
gemäß § 238 nach Maßgabe des Abs.3 die
Bemessungsgrundlage nach Vollendung des
45.Lebensjahres, sofern der Stichtag gemäß § 223
Abs.2 nach dem Bemessungszeitpunkt gemäß Abs.2
Z.1 liegt."
7. § 242 Abs.3 lit.c hat zu lauten
„c) Beitragsgrundlagen nach § 251 Abs.4, soweit es
sich um vorgemerkte Arbeitsverdienste handelt,
bzw. sie mit 7 S für den Kalendertag (210 S für,
den Kalendermonat) festgesetzt sind, mit dem
Faktor, der sich aus der Teilung des für das
Jahr, in dem der Nachteil in den sozialversicherungsrechtlichen
Verhältnissen (§ 500) eingetreten
ist, geltenden Aufwertungsfaktors (§ 108c)
durch den der zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen
entsprechenden Aufwertungsfaktor
ergibt, soweit es sich um Beträge nach § 9 Abs.1
Z.1 und 2 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes
handelt, mit dem Faktor, der sich aus der
Teilung des für das Jahr 1946 geltenden
Aufwertungsfaktors (§ 108c) durch den der
zeitlichen Lagerung der Beitragsgrundlagen
entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108c)
ergibt."
8. § 244a Abs.1 bis 4 hat zu lauten
„(1) Übt ein nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter
auch eine Erwerbstätigkeit aus, die die
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach
dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder
nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz begründet,
so ist die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage
im Sinne des § 242 Abs.2 um sechs
Siebentel der Beitragsgrundlage nach dem Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem
Bauern-Sozialversicherungsgesetz zu erhöhen.
(2) Übt ein nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in der Pensionsversicherung Pflichtversicherter
auch Erwerbstätigkeiten aus, die die
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach
dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und in
der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz
begründen, so ist zunächst die
durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage im
Sinne des § 242 Abs.2 um sechs Siebentel der
Beitragsgrundlage nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
und dann um sechs Siebentel der
Beitragsgrundlage nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz
zu erhöhen.
(3) Die nach Abs.1 und 2 ermittelte Beitragsgrundlage
darf den 30fachen Betrag der Höchstbeitrags-
grundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs.1
lit.b) nicht übersteigen.
(4) Die gemäß § 242 Abs.4 zu berücksichtigenden
Sonderzahlungen sind unter Beachtung des vorgesehenen
Höchstbetrages (§ 54 Abs.1) und der
anteilsmäßigen Beschränkung für Kalenderjahre, die
nicht zur Gänze in die Bemessungszeit fallen, um ein
Siebentel der Beitragsgrundlagen der in der Pensionsversicherung
nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
und (oder) nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz
erworbenen Versicherungsmonate zu
erhöhen."
9. Nach § 246 sind ein § 247 und ein § 247a mit
folgendem Wortlaut einzufügen
„Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung
§ 247. Der Versicherte ist berechtigt, frühestens
zwei Jahre vor Vollendung eines für eine Leistung aus
einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden
Lebensalters beim leistungszuständigen Pensionsversicherungsträger
einen Antrag auf Feststellung der
anrechenbaren Versicherungszeiten zu stellen. Für die
Antragstellung und bei der Beurteilung der Anrechenbarkeit
bzw. der Feststellung der Leistungszuständigkeit
ist § 223 Abs.2 entsprechend anzuwenden.
Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen
Zustandet bei der Feststellung von Versicherungszeiten
der Pensionsversicherung
§ 247a. Ergibt sich nachträglich, daß die Feststellung
von Versicherungszeiten gemäß § 247 bescheidmäßig
infolge eines wesentlichen Irrtums über den
Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zum
Nachteil des Versicherten unrichtig war, so ist mit
Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder
Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen."
10. § 251 Abs.4 zweiter und dritter Satz haben zu
lauten
„Als Beitragsgrundlage gilt der Arbeitsverdienst, der
im Durchschnitt der letzten drei Versicherungsmonate
vor dem Kalendermonat, in dem der Nachteil in
den sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen (§
500) eingetreten ist, vorgemerkt ist; liegen weniger als
drei Versicherungsmonate vor, ist der durchschnittliche
Arbeitsverdienst der zwei bzw. der Arbeitsverdienst
des einen Versicherungsmonates heranzuziehen;
ist ein Arbeitsverdienst in den Unterlagen nicht
vorgemerkt, gelten als Beitragsgrundlage die in § 9
Abs.1 Z.1 und 2 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes,
BGBl.Nr.290/1961, i.d.F. des Bundesgesetzes
vom 5.April 1962, BGBl.Nr.114/1962, angeführten
und nach der Art der zurückgelegten Zeiten in
Betracht kommenden Beträge; wurde vor Eintritt des
Nachteiles in den sozialversicherungsrechtlichen
Verhältnissen keine Beschäftigung ausgeübt, gelten
als Beitragsgrundlage 7 S für den Kalendertag (210 S
für den Kalendermonat)."
11. § 251a Abs.6 hat zu lauten
„(6) Für Maßnahmen der Rehabilitation und der
Gesundheitsvorsorge (Abschnitt VI) sind
a) Versicherte jener Pensionsversicherung zugehörig,
in der sie zuletzt versichert waren; war ein
Versicherter zuletzt in mehreren Pensionsversicherungen
versichert, dann gilt für die Feststellung
der Zugehörigkeit die Reihenfolge des
Abs.4 lit.b;
b) Pensionisten jener Pensionsversicherung zugehörig,
aus der ihnen der Pensionsanspruch
zusteht.
Ist ein Pensionist gleichzeitig Versicherter, so gilt
er für die Feststellung der Zugehörigkeit in der
Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge als
Versicherter."
12. Dem § 253b Abs.1 ist ein Satz mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„Fallen in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate
vor dem Stichtag gemäß lit.c Ersatzmonate
gemäß § 227 Z.5 bzw. Ersatzmonate gemäß § 227 Z.6,
so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten bis
zum Höchstausmaß von 42 Kalendermonaten."
13. § 255 Abs.4 hat zu lauten
„(4) War der Versicherte nicht überwiegend in
erlernten (angelernten) Berufen im Sinne der Abs.1
und 2 tätig, gilt er auch als invalid, wenn er
a) das 55.Lebensjahr vollendet hat
b) in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate
nach diesem Bundesgesetz während der letzten
15 Jahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs.2) eine
gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat
und
c) infolge seines körperlichen oder geistigen
Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese
Tätigkeit (lit.b) wenigstens die Hälfte des
Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und
geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch
eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt."
Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung 5.
14. Dem § 276b Abs.1 ist ein Satz mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„Fallen in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate
vor dem Stichtag gemäß lit.c Ersatzmonate
gemäß § 227 Z.5 bzw. Ersatzmonate gemäß § 227 Z.6,
so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten bis
zum Höchstausmaß von 42 Kalendermonaten."
15. § 293 Abs.1 und 2 haben zu lauten
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs.2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener
Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der
Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt
leben 5316 S,
bb) wenn die Voraussetzungen nach
aa) nicht zutreffen 3703 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen-
(Witwer)pension 3703 S,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres 1383 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 2078 S,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
2456 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 3703 S.
Der Richtsatz nach lit.a erhöht sich um 398 S für jedes
Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz
für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
24.Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der
Richtsatzerhöhung nach Abs.1 treten ab I.Jänner
eines jeden Jahres, erstmals ab I.Jänner 1982, die
unter Bedachtnahme auf § 108i mit dem Anpassungsfaktor
(§ 108f) vervielfachten Beträge."
16. Dem § 294 Abs.1 ist folgender Satz
anzufügen
„Der so festgestellte Betrag vermindert sich jedoch in
dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten
verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß
§ 293 Abs.1 lit.b unterschreitet."
17. § 307f hat zu lauten
„Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
§ 307f. Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet
eines allfälligen Ruhens nach den §§ 90 oder 94
durch die Unterbringung des Erkrankten in einer der
im § 307d Abs.2 genannten Einrichtungen nicht
berührt. Familien- und Taggeld nach § 307e werden
Pensionisten aus eigener Versicherung (ausgenommen
Pensionsberechtigte, die in der Pensionsversicherung
pflichtversichert sind oder deren Pension gemäß § 90
oder § 94 Abs.4 ruht) nicht gewährt."
18.a) Die Überschrift des Abschnittes IX hat zu
lauten
„Abschnitt IX
Überweisungsbeträge für geistliche Amtsträger der
Evangelischem Kirche A.B. und Angehörige von
Diakonissenanstalten"
b) Im § 314a Abs.1 haben die Ausdrücke „oder
der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich"
sowie „oder die Evangelische Kirche H.B. in Österreich"
zu entfallen.
c) Im § 314a Abs.3 erster Satz hat der Ausdruck
„oder der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich"
zu entfallen.
Artikel V
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der
im Art.I Einleitung bezeichneten Fassung wird in
seinem Fünften bis Zehnten Teil geändert wie folgt
1. Dem § 321 Abs.1 ist folgender Satz anzufügen
„Die Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe bezieht
sich auch auf die Übermittlung von Daten im Sinne
des § 3 des Datenschutzgesetzes im automationsunterstützten
Datenverkehr zwischen den Versicherungsträgern,
die zur Durchführung des Melde- und
Beitragsverfahrens, zur Erbringung von Leistungen
sowie zur Durchsetzung von Ersatzansprüchen
notwendig sind."
1.a) Dem § 338 ist ein Abs.4 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(4) Die Versicherungsträger sind ermächtigt,
den Vertragspartnern alle die Versicherten (Angehörigen)
betreffenden Informationen zu erteilen,
soweit sie für die Erbringung von Leistungen aus
dem Vertrag notwendig sind."
2. Die Überschrift des § 343a hat zu lauten
„Mustergesamtvertrag für die Durchführung der
Untersuchungen nach den §§ 132a und 132b sowie
der sonstigen Maßnahmen zur Erhaltung der
Volksgesundheit nach § 132c"
3. § 343a Abs.1 erster Halbsatz hat zu lauten
„Zwischen dem Hauptverband und der Österreichischen
Ärztekammer ist ein für die Vertragsparteien
verbindlicher Mustergesamtvertrag abzuschließen,
der die Durchführung der Untersuchungen nach den
§§ 132a und 132b sowie der sonstigen Maßnahmen
zur Erhaltung der Volksgesundheit nach § 132c regelt
und der die Vergütung der ärztlichen Leistungen
vorsieht;"
4. Im § 354 ist der Punkt am Ende der Z.3 durch
einen Beistrich zu ersetzen und eine Z.4 mit
folgendem Wortlaut anzufügen
„4. Feststellung von Versicherungszeiten der
Pensionsversicherung außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens
auf Antrag des Versicherten
(§ 247)."
5. § 367 Abs.1 letzter Satz hat zu lauten
„Über den Antrag auf Zuerkennung oder über die
amtswegige Feststellung einer sonstigen Leistung aus
der Unfallversicherung, ausgenommen eine Leistung
nach § 173 Z.1 lit.c, ferner über den Antrag auf eine
Leistung gemäß § 222 Abs.1 und 2 aus der Pensionsversicherung
sowie auf Feststellung von Versicherungszeiten
der Pensionsversicherung außerhalb des
Leistungsfeststellungsverfahrens (§ 247) ist jedenfalls
ein Bescheid zu erlassen."
6. Im § 368 Abs.1 erster Satz ist nach dem
Ausdruck „Bescheide über Anträge auf Zuerkennung
von Leistungen aus der Pensionsversicherung" der
Ausdruck „sowie über die Feststellung von Versicherungszeiten
der Pensionsversicherung außerhalb des
Leistungsfeststellungsverfahrens" einzufügen.
7. § 383 Abs.2 hat zu lauten
„(2) Eine Klage in einer Leistungssache nach § 354
Z.1 oder Z.4 kann nur erhoben werden,
a) wenn der Versicherungsträger über den gegenständlichen
Anspruch bzw. über den Antrag auf
Feststellung von Versicherungszeiten in der
Pensionsversicherung bereits mit Bescheid
entschieden hat oder
b) wenn er den Bescheid bei Anträgen auf
Zuerkennung von Leistungen aus der Unfall-
und Pensionsversicherung bzw. auf Feststellung
von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung
innerhalb von neun Monaten, bei
Anträgen auf Zuerkennung von Leistungen aus
der Krankenversicherung innerhalb von drei
Monaten nach Einbringung des Antrages nicht
erlassen hat. In den Fällen des § 367 Abs.1 Z.2
beginnt diese Frist erst mit der Einbringung des
Antrages auf Ausstellung eines Bescheides zu
laufen.
Die Klage muß in den Fällen der lit. a bei sonstigem
Verlust des Klagerechtes innerhalb der unerstreckbaren
Frist von drei Monaten ab Zustellung des
Bescheides erhoben werden."
8. § 383a Abs.2 hat zu lauten
„(2) Das Klagebegehren ist auch dann hinreichend
bestimmt (Abs.1 Z.3), wenn es auf die Leistung bzw.
die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung
(§ 247) „im gesetzlichen Ausmaß"
gerichtet ist- und die Darstellung des Streitfalles
(Abs.1 Z.1) die für die Bestimmung der Leistung dem
Grund und der Höhe nach bzw. die für die
Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung
dem Grund nach erforderlichen Angaben
enthält. Ist das Klagebegehren auf eine Leistung
gerichtet, ist die Anführung eines bestimmten
Geldbetrages nicht erforderlich, ist es auf die
Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung
gerichtet, ist die Anführung einer
bestimmten Anzahl von Versicherungsmonaten nicht
erforderlich."
9.a) Im § 385 Abs.1 ist der Ausdruck „Leistungssache
nach § 354 Z.1" durch den Ausdruck „Leistungssache
nach § 354 Z. 1 oder Z. 4" zu ersetzen.
b) § 385 Abs.2 hat zu lauten
„(2) Eine Änderung der Klage in einer Leistungssache
nach § 354 Z.1 ist hinsichtlich des Ausmaßes der
eingeklagten Versicherungsleistung (des Teiles der
Versicherungsleistung), in einer Leistungssache nach
§ 354 Z.4 hinsichtlich der eingeklagten Anzahl der
festzustellenden Versicherungszeiten der Pensionsversicherung
bis zum Schluß der mündlichen
Verhandlung, auf welche das Urteil des Schiedsgerichtes
ergeht, zulässig; § 383 Abs.2 erster Satz ist
nicht anzuwenden."
10. § 391 Abs.2 hat zu lauten:"
(2) Hält das Schiedsgericht den Anspruch für
begründet, so hat es im Urteil tunlichst festzustellen
1. in Leistungssachen nach § 354 Z.1 bis 3 den
Betrag der Leistung und, wenn es sich um eine
fortlaufende Leistung handelt, auch deren Beginn.
Wird der Anspruch nur als dem Grunde nach zu
Recht bestehend erkannt, so hat das Schiedsgericht im
Urteil (§ 390 der Zivilprozeßordnung, RGBl.Nr.113/
1895, in der jeweils geltenden Fassung) auch eine
vorläufige Zahlung anzuordnen und deren Betrag
festzusetzen; die vorläufigen Zahlungen sind nach der
endgültigen Festsetzung der Leistung durch den
Versicherungsträger auf diese anzurechnen;
2. in Leistungssachen nach § 354 Z.4 die Anzahl der
festzustellenden Versicherungsmonate der Pensionsversicherung."
11. Im § 406 Abs.1 ist der Ausdruck „Leistungssachen
nach § 354 Z.1 und 2" durch den Ausdruck
„Leistungssachen nach § 354 Z.1, 2 und 4" zu
ersetzen.
12. § 418 Abs.6 hat zu lauten
„(6) Die örtliche Zuständigkeit der Landesstellen
richtet sich bei Versicherten, die in einem Beschäftigungsverhältnis
stehen, nach dem Beschäftigungsort
(§ 30 Abs.2), bei selbständig Erwerbstätigen nach
dem Standort des Betriebes, in allen anderen Fällen
nach dem Wohnsitz des Versicherten."
13.a) § 420 Abs.6 hat zu lauten
„(6) Bedienstete eines Versicherungsträgers und des
Hauptverbandes sowie Personen, die aufgrund einer
von ihnen ausgeübten Erwerbstätigkeit mit diesen
Stellen in regelmäßigen geschäftlichen Beziehungen
stehen, ferner Personen, über deren Vermögen der
Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist,
sind von der Entsendung in das Amt eines
Versicherungsvertreters ausgeschlossen."
b) § 420 Abs.7 hat zu entfallen.
14.a) Im.§ 421 Abs.7 zweiter Satz hat der Ausdruck
„zeitweilig" zu entfallen.
b) Dem § 421 Abs.8 ist folgender Satz anzufügen
„Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes gilt Abs.7
zweiter Satz entsprechend."
15.a) In der Überschrift des § 423 ist nach dem
Ausdruck „Versicherungsvertretern" der Ausdruck
„(Stellvertretern)" anzufügen.
b) Im § 423 Abs.1 ist jeweils nach dem Ausdruck
„Versicherungsvertreter" der Ausdruck „(Stellvertreter)"
einzufügen.
c) Im § 423 Abs.1 Z.4 ist der Ausdruck „wichtiger
Grund" durch den Ausdruck „wichtiger persönlicher
Grund" zu ersetzen.
d) Im § 423 Abs.1 ist der Punkt am Ende der Z.4
durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als Z.5 ist
anzufügen
„5. wenn einer der im § 420 Abs.6 genannten
Ausschließungsgründe nach der Entsendung eingetreten
ist."
e) Im § 423 Abs.1 hat der letzte Satz zu lauten
„Vor der Enthebung des Versicherungsvertreters
(Stellvertreters) gemäß Z.4 oder 5 ist die zur
Entsendung berufene Stelle anzuhören.
f) Im § 423 Abs.2 und 3 ist jeweils nach dem
Ausdruck „Versicherungsvertreter" der Ausdruck
„(Stellvertreter)" einzufügen.
g) Im § 423 Abs.4 erster Satz ist nach dem
Ausdruck „Versicherungsvertreters" der Ausdruck
„(Stellvertreters)" einzufügen und der Ausdruck „die
zur Entsendung berufene öffentlich-rechtliche Interessenvertretung"
durch den Ausdruck „die entsendeberechtigte
Stelle (§ 421)" zu ersetzen.
h) Im § 423 Abs.5 ist der Ausdruck „einer zur
Entsendung berufenen öffentlich-rechtlichen Interessenvertretung"
durch den Ausdruck „einer entsendeberechtigten
Stelle (§ 421)" zu ersetzen und jeweils
nach dem Ausdruck „Versicherungsvertreter" der
Ausdruck „(Stellvertreter)" einzufügen.
i) Dem § 423 ist ein Äbs.7 mit folgendem Wortlaut
anzufügen
„(7) Von einer Enthebung (Abs.1 bis 3) ist die
Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen, die die
entsendeberechtigte Stelle zur Entsendung eines
neuen Versicherungsvertreters (Stellvertreters) aufzufordern
hat."
16. Im § 426 Abs.1 Z.4 ist der Ausdruck „bei den
Trägern der Krankenversicherung" durch den Ausdruck
„bei den Gebiets- und Betriebskrankenkassen"
zu ersetzen.
17. Im § 428 Abs.2 ist der Ausdruck „Versicherten"
durch den Ausdruck „Dienstnehmer" zu
ersetzen.
18. § 432 Abs.1 hat zu lauten
„(1) Die Obmänner der Versicherungsträger, die
Vorsitzenden des Überwachungsausschusses sowie
der Landesstellenausschüsse und deren Stellvertreter
sind bei Antritt ihres Amtes von der Aufsichtsbehörde
in Eid und Pflicht zu nehmen."
19.a) Im § 434 Abs.1 zweiter Satz ist der Ausdruck
„vom Bundesministerium" durch den Ausdruck
„vom Bundesminister" zu ersetzen.
b) Im § 434 Abs.3 erster Satz ist der Ausdruck
„vom Bundesministerium" durch den Ausdruck
„vom Bundesminister" zu ersetzen.
20.a) Im § 436 Abs.1 erster Satz ist der Ausdruck
„oder Einrichtungen" durch den Ausdruck „(ständigen
Ausschüssen)" zu ersetzen.
b) Im § 436 Abs.3 ist der Ausdruck „andere
Mitglieder der geschäftsführenden Verwaltungskörper"
durch den Ausdruck „andere Versicherungsvertreter
in den geschäftsführenden Verwaltungskörpern"
zu ersetzen.
21.a) Im § 438 Abs.4 ist der Ausdruck „dem
Bundesministerium" durch den Ausdruck „dem
Bundesminister" zu ersetzen.
b) Im § 438 Abs.6 ist der Ausdruck „vom
Bundesministerium" durch den Ausdruck „vom
Bundesminister" zu ersetzen.
c). Im § 438 Abs.7 ist der Ausdruck „Das
Bundesministerium" durch den Ausdruck "Der
Bundesminister" zu ersetzen.
22. Dem § 439 Abs.1 ist folgender Satz
anzufügen
„Der Landesstellenausschuß kann unbeschadet seiner
eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten
engeren Ausschüssen oder dem Vorsitzenden
(seinem Stellvertreter), ebenso die Besorgung
bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro der
Landesstelle übertragen."
23. Im § 447c Abs.1 hat der letzte Satz zu entfallen.
24. Im § 447e Abs.1 hat der letzte Satz zu entfallen.
25. Im § 447e Abs.3 lit.d ist der Ausdruck
„Errichtung, Erweiterung bzw. Erneuerung" durch
den Ausdruck „Errichtung oder Erweiterung" zu
ersetzen.
26.a) Im § 447g Abs.6 ist der Ausdruck „Überweisungen
nach Abs.4" durch den Ausdruck „Überweisungen
nach Abs.5" zu ersetzen.
b) Im § 447g Abs.7 ist der Ausdruck „Überweisungen
nach Abs.4" durch den Ausdruck „Überweisungen
nach Abs.5" zu ersetzen.
c) Im § 447g Abs.8 erster Satz ist der Ausdruck
„Der Aufteilungsschlüssel nach Abs.4" durch den
Ausdruck „Der Aufteilungsschlüssel nach Abs.5" zu
ersetzen.
d) Im § 447g Abs.8 zweiter Satz ist der Ausdruck
„(ohne Überweisungen nach Abs.4)" durch den
Ausdruck „(ohne Überweisungen nach Abs.5)" zu
ersetzen.
26.a) Nach § 460b ist ein § 460c mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„Berechtigung zur Datenverarbeitung
§ 460c. Die Versicherungsträger sind insoweit
zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes,
BGBl.Nr.565/1978, ermächtigt, als
dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen
Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist."
27. § 474 Abs.1 erster Satz hat zu lauten
„Auf die bei der Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen Versicherten, die nicht zu den im
§ 472 bezeichneten Personen gehören, sind die
Bestimmungen der §§ 55 Abs.1 und 2, 59 bis 61,
62 bis 70a, 71, 72, 74 Abs.1, 76 bis 78, 82 und 83 des
Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung
öffentlich Bediensteter mit den sich aus § 472
Abs.2 Z.1 bis 3 ergebenden Änderungen entsprechend
anzuwenden, die Bestimmung des § 70 jedoch
nur hinsichtlich der Maßnahmen zur Festigung der
Gesundheit und die Bestimmungen des § 74 Abs.1
nur hinsichtlich der Leistungen des ärztlichen
Beistandes und des Hebammenbeistandes, der Heilmittel
und Heilbehelfe und Pflege in einer Krankenanstalt."
27a. Im § 479 Abs.2 Z.4 ist der Ausdruck „460
und 460a" durch den Ausdruck „460, 460a und
460c" zu ersetzen.
28.a) § 529 Abs.8 erster Satz hat zu lauten
„Für das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen
nach Beziehern von Pensionen nach Abs.7 gelten die
Vorschriften des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen mit
der Maßgabe, daß
a) als Invaliditäts(Alters)pension die nach Abs.7
im Zeitpunkt des Todes gebührenden Leistungen
gelten,
b) wenn keine Bemessungsgrundlage vorhanden
ist, zehn Sechstel der Invaliditätspension nach
lit.a als Bemessungsgrundlage gelten und von
dieser Bemessungsgrundlage für die während
des Pensionsbezuges erworbenen Beitragszeiten
ein Steigerungsbetrag von 15 v.T. für je zwölf
Beitragsmonate zu gewähren ist; ein Rest von
weniger als zwölf Beitragsmonaten ist in
sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des
§ 261 Abs.3 letzter Satz bzw. § 284 Abs.3
letzter Satz zu berücksichtigen."
b) Dem § 529 ist ein Abs.13 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(13) Eine nach § 6 des Bundesgesetzes, vom 8.Juni
1948, BGBl.Nr.177, zuerkannte und nach Abs.7
erhöhte Leistung steht der den Ruhe(Versorgungs)genuß
anweisenden Stelle so lange zu, als der
Ruhe(Versorgungs)genuß läuft; um den Betrag dieser
Leistung verringert sich eine dem Pensionisten bzw.
seinen Hinterbliebenen gebührende Pension."
29. Der Anlage 1 sind folgende Z.43 und 44
anzufügen
„43. Farmer(Drescher)lunge Alle Unternehmen
Artikel VI
Übergangsbestimmungen
(1) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
gemäß § 7 Z.4 lit.b des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art.I Z.1 entreckt sich nicht auf Amtsträger der
Evangelischen Kirche H.B. in Österreich, die am
1. Jänner 1981 das 65. Lebensjahr vollendet haben.
(2). Bei den gemäß § 7 Z.4 lit.b des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art.I
Z.1 in die Pflichtversicherung einbezogenen Personen
gelten die vorher gelegenen Zeiten einer Tätigkeit, die
bei früherem Wirksamkeitsbeginn des § 7 Z.4 lit.b des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes diese
Pflichtversicherung begründet hätte, soweit sie nicht
bereits Versicherungszeiten sind, als durch Nachentrichtung
von Beiträgen erworbene Beitragszeiten der
freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.
Die für den nachträglichen Einkauf dieser Personen
erforderlichen Beiträge sind mit einem Pauschalbetrag
in der Höhe von 1,2 Millionen Schilling abzugelten.
Dieser Pauschalbetrag ist von der Evangelischen
Kirche H.B. in Österreich bis zum
31. Dezember 1981 an die Pensionsversicherungsanstalt
der Angestellten zu überweisen.
(3) Die Evangelische Kirche H.B. in Österreich
hat bis 31. März 1981 der Pensionsversicherungsanstalt
der Angestellten ein Verzeichnis ihrer Amtsträger,
die gemäß § 7 Z.4 lit.b des. Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art.I Z.1 der Pflichtversicherung unterliegen, zu
übergeben.
(4) Die erstmaligen Meldungen für Personen, die
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der
Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
am 1.Jänner 1981 unterliegen und
nicht schon zur Pflichtversicherung angemeldet sind,
sind bis 31.März 1981 beim zuständigen Versicherungsträger
zu erstatten. Die Bestimmungen der §§ 33
bis 38, 41 bis 43 und 111 bis 113 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit für die Berechnung der Richtzahl die
Einreihung der Versicherten in Lohnstufen am
Zählungstag des Monates Jänner 1982 in Betracht
kommt, ist dieser Einreihung ein Lohnstufenschema
zugrunde zu legen, das nach den Vorschriften des
§ 46 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der vor dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner
1982 in Geltung gestandenen Fassung bis zur
tatsächlichen Höchstbeitragsgrundlage des Beitragszeitraumes
Jänner 1982 erstellt wurde.
(6) Der Hundertsatz der Verzugszinsen gemäß § 59
Abs.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art.I Z.17 beträgt bis zur Neufestsetzung
durch Verordnung 11,5 v.H. Bis zu diesem
Zeitpunkt sind für rückständige Beiträge aus
Beitragszeiträumen, die vor dem Beginn des Beitragszeitraumes
Jänner 1981 liegen, die Verzugszinsen,
soweit sie nicht bereits vorgeschrieben sind, mit
11,5v.H. zu berechnen.
(7) Die Bestimmungen des § 227 Abs.2 und 3 und
§ 228 der Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr.194/
1961, in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes
vom 19. März 1980, BGBl.Nr.151, geltenden Fassung
sind für Mahnverfahren nach § 64 Abs.3 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, die bis
zum Ende des Kalenderjahres 1980 eingeleitet wurden,
sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Bestimmungen der §§ 86 Abs.3, 227 Z.1
und 5, 228 Abs.1 Z.9, 242 Abs.3 lit.c und 251 Abs.4
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art.I Z.25 bzw. des Art.IV Z.1, 2, 7
und 10 sowie die Bestimmungen des Art.IV Z.3 und
4 sind nur anzuwenden, wenn der Stichtag nach
dem 31.Dezember 1980 liegt.
(9) Die Bestimmungen der §§ 238 "Abs.3, 239
Abs.1, 253b Abs.1, 255 Abs.4, 276b Abs.1 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art.IV Z.5, 6, 12, 13 und 14 sind nur auf
Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag
nach dem 31.Dezember 1980 liegt. Wenn dies für
den Versicherten günstiger ist, bleiben die Bestimmungen
des § 238 Abs.3 in der bisher geltenden
Fassung für die Versicherungsfälle, deren Stichtag
vor dem 1.Jänner 1986 liegt, mit der Einschränkung
weiterhin anwendbar, daß Beitragsmonate der freiwilligen
Weiterversicherung, die nach dem
31.Dezember 1980 liegen, jedenfalls von der
Bemessungszeit umfaßt werden.
(10) Bei der Feststellung von Versicherungszeiten
im Sinne des § 247 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art.IV Z.9 ist
auf die in der Pensionsversicherung der Angestellten
für die Zeit bis zum 31.Dezember 1938 erlassenen
Anwartschaftsfeststellungsbescheide entsprechend
Bedacht zu nehmen.
(11) Die Bestimmungen des § 251a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der am
31.Dezember 1978 in Geltung gestandenen Fassung
sind — soweit es für den Leistungswerber
günstiger ist — auf Antrag auf jene Fälle anzuwenden,
in denen der Stichtag (§ 223 Abs.2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) nach dem
31.Dezember 1978 und vor dem I.Jänner 1980
gelegen ist. Der Antrag ist längstens bis zum
31.Dezember 1981 zulässig. Die Leistung gebührt
bei Zutreffen aller sonstigen Voraussetzungen frühestens
ab I.Jänner 1979. Die Rechtskraft bereits
ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
(12) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1981 an
einer Krankheit, die erst aufgrund der Bestimmung
des Art.V Z.29 als Berufskrankheit anerkannt wird,
so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung
zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem
31.Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag
bis 31.Dezember 1981 gestellt wird. Die Leistungen
sind frühestens ab 1. Jänner 1981 zu gewähren.
Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen
ab dem auf die Antragstellung folgenden
Monatsersten.
(13) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten
Todes des Versicherten, die erst auf Grund
der Bestimmungen des Art.V Z.29 als Berufskrankheit
anerkannt wird, sind die Leistungen der
Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu
gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem
31.Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag
bis 31.Dezember 1981 gestellt wird. Die Leistungen
sind frühestens ab 1. Jänner 1981 zu gewähren.
Wird der Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen
ab dem auf die Antragstellung folgenden
Monatsersten.
Artikel VII
Überweisungsbeträge für geistliche Amtsträger der
Evangelischen Kirche H.B. im Österreich
(1) Scheidet ein gemäß Art.VI Abs.1 von der
Vollversicherung ausgenommener geistlicher Amtsträger
der Evangelischen Kirche H.B. in Österreich
aus dem kirchlichen Dienstverhältnis aus, so hat die
Evangelische Kirche H.B. in Österreich nach Maßgabe
des § 314a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art.IV Z.l8 dem
Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der vom
geistlichen Amtsträger ausgeübten Tätigkeit zuletzt
zuständig gewesen wäre, einen Überweisungsbetrag
zu leisten.
(2) Die Verpflichtung nach Abs.1 entfällt, wenn
beim Ausscheiden eines geistlichen Amtsträgers
durch Tod keine im Sinne der versorgungsrechtlichen
Bestimmungen der Evangelischen Kirche H.B.
in Österreich versorgungsberechtigten Hinterbliebenen
vorhanden sind. Die Verpflichtung nach
Abs.1 gilt auch nicht für versicherungsfreie Zeiten
im Sinne des § 308 Abs.2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
und für Zeiten, für die ein
besonderer Pensionsbeitrag nach den pensionsrechtlichen
Bestimmungen eines öffentlich-rechtlichen
Dienstgebers geleistet wurde.
(3) Auf den Überweisungsbetrag nach Abs.1 sind
im übrigen die Bestimmungen des § 314a Abs.5 bis
7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art.IV Z.l8 entsprechend anzuwenden.
Artikel VIII
(1) Das Arbeitsmarktförderungsgesetz,
BGBl.Nr.31/1969, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl.Nr.173/1973, BGBl.Nr.642/1973 (Artikel II
des Sonderunterstützungsgesetzes), BGBl.Nr.179/
1974, BGBl.Nr.388/1976, BGBl.Nr.546/1978 und
BGBl.Nr.109/1979 wird wie folgt geändert
§ 46 Abs.1 hat zu lauten
„(1) Die Träger der Krankenversicherung haben
das nach dem Standort des Betriebes zuständige
Arbeitsamt von den An- und Abmeldungen in
Kenntnis zu setzen."
(2) § 3 des Bundesgesetzes vom 31.März 1955,
BGBl.Nr.71, womit die Vorschriften über das
Arbeitsbuch aufgehoben werden, wird aufgehoben.
(3) Die im Art.I des Bundesgesetzes vom
8.Oktober 1980, BGBl.Nr.450, mit dem das Bundesgesetz
über Wohnungsbeihilfen geändert und für das
Geschäftsjahr 1980 eine Sonderregelung getroffen
wird, enthaltene Sonderregelung für das Geschäftsjahr
1980 gilt auch für das Geschäftsjahr 1981 und
tritt mit 31.Dezember 1981 außer Kraft.
Artikel IX
Schlußbestimmungen
(1) Art.VII Abs.2 der 34.Novelle zum Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, BGBl.Nr.530/1979, hat zu
lauten
„(2) Soweit nach den Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte land-
(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind,
sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich
der Hauptfeststellung (§ 20 des Bewertungsgesetzes
1955, BGBl.Nr.148) zum 1. Jänner 1979 für die
Zeit vor dem 1. Jänner 1982 nicht zu berücksichtigen."
(2) Art.VII Abs.1 lit.b der 34.Novelle zum
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 530/1979, hat zu lauten
„b) neben der Voraussetzung des Abs.1 lit.d die
weitere Voraussetzung des § 14 Abs.1 des
Bundesgesetzes über die Sozialversicherung
freiberuflich selbständig Erwerbstätiger erfüllt
sein muß."
(3) Abweichend von den Bestimmungen des § 80
Abs.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
leistet der Bund in der Pensionsversicherung für das
Geschäftsjahr 1981 einen Beitrag in der Höhe des
Betrages, um den 100,5 v.H. der Aufwendungen die
Erträge übersteigen.
(4) Die Träger der Pensionsversicherung haben
Zuführungen an die Liquiditätsreserve nach § 444a
Abs.2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
für das Geschäftsjahr 1981 nicht vorzunehmen,
wenn Abs.1 bei ihnen zur Anwendung kommt.
(5) Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
hat, wenn Abs.1 nicht anzuwenden ist, für das
Geschäftsjahr 1981 die Bestimmungen des § 444a
Abs.2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle eines
Drittels ein Viertel des im Rechnungsabschluß
nachgewiesenen Gebarungsüberschusses tritt.
(6) Der Beitrag des Bundes zum Ausgleichsfonds
der Krankenversicherungsträger (§ 447a Abs.3 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) ist für das
Geschäftsjahr 1981 nicht zu leisten.
(7) Abweichend von den Bestimmungen des § 447a
Abs.5 erster und zweiter Satz des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes ist im Geschäftsjahr 1981
von den Jahreseinnahmen (§ 447a Abs.2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes) der 'Rücklage
nur so viel zuzuführen, daß sie am Ende dieses
Geschäftsjahres 1,5 v.H. der Summe der Beitragseinnahmen
der Gebietskrankenkassen, der Versicherungsanstalt
des österreichischen Bergbaues und der
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
als Träger der Krankenversicherung im
vorangegangenen Geschäftsjahr beträgt.
(8) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat
im Jahre 1981 an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger
(§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
einen Betrag von 350 Mill.S zu
überweisen. Dieser Betrag ist je zur Hälfte am
20.April und am 20.September 1981 fällig.
(9) Die Träger der Krankenversicherung, ausgenommen
die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung
für. die im § 472 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bezeichneten Personen, haben abweichend
von den Bestimmungen des § 444 Abs.5 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das
Geschäftsjahr 1981
a) 1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen
an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger
(§ 447g des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
zu überweisen,
b) die Aufwendungen der Jugendlichen- und
Gesundenuntersuchungen einschließlich der
Kosten für die Errichtung und den Betrieb der
hiezu erförderlichen eigenen Einrichtungen
bzw. der Bereitstellung entsprechender Vertragseinrichtungen
aus der gesonderten Rücklage
zu bestreiten, soweit sie 1 v.H. der Erträge
an Versicherungsbeiträgen übersteigen. Erreichen
diese Aufwendungen nicht 1 v.H. an
Versicherungsbeiträgen, ist der Unterschiedsbetrag
dieser gesonderten Rücklage zuzuführen;
hiebei sind die Erträge an Versicherungsbeiträgen
um die gemäß § 447f Abs.1 bis 4 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungen
zu vermindern. Für die Überweisung nach
lit.a ist § 63a des. Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
entsprechend anzuwenden. Reicht bei
einem Träger der Krankenversicherung, die gesonderte
Rücklage zur Deckung des Restbetrages der
Aufwendungen nach lit.b nicht aus, so sind ihm die
übersteigenden Aufwendungen aus der Rücklage
des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger
(§ 447a Abs.5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
zur Verfügung zu stellen.
(10) Abweichend von den Bestimmungen des
§ 472a Abs.2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
beträgt in der Krankenversicherung für die im.
§ 472 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bezeichneten Personen für das Geschäftsjahr 1981 der
vom Dienstgeber zur Bestreitung von Ausgaben der
erweiterten Heilbehandlung zu entrichtende Zuschlag
zu den Beiträgen 0,43 v.H. der Beitragsgrundlage.
(11) Die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung für
die im § 472 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bezeichneten Personen hat abweichend von
den im Zusammenhalt mit § 472b Z.5 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes anzuwendenden
Bestimmungen des '§ 444 Abs.5 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes für das Geschäftsjahr 1981
a) 1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen
der im § 472a Abs.3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bezeichneten gesonderten
Rücklage zuzuführen,
b) die Aufwendungen der Gesundenuntersuchungen
einschließlich der Kosten für die Errichtung
und den Betrieb der hiezu erforderlichen
eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung
entsprechender Vertragseinrichtungen aus der
im § 444 Abs.5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
im Zusammenhalt mit § 472b Z.5
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bezeichneten gesonderten Rücklage zu bestreiten,
soweit sie 1 v.H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen
übersteigen. Erreichen diese
Aufwendungen nicht 1 v.H. an Versicherungsbeiträgen,
ist der Unterschiedsbetrag dieser
gesonderten Rücklage zuzuführen;
hiebei sind die Erträge an Versicherungsbeiträgen um
die gemäß § 447 f Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
zu leistenden Überweisungen zu
vermindern.
(12) Die gemäß Art. VII Abs. 6 der 34. Novelle
zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl.Nr.530/1979, am Ende des Geschäftsjahres
1980 erforderliche Höhe der Rücklage gemäß
§ 447a Abs.5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
vermindert sich um jene Beträge, die aufgrund
des Art.VII Abs.8 und 11 der 34.Novelle zum
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in diesem
Geschäftsjahr den Krankenversicherungsträgern zur
Verfügung gestellt werden mußten.
(13) Die gemäß Abs.7 am Ende des Geschäftsjahres
1981 erforderliche Höhe der Rücklage gemäß
§ 447a Abs.5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
vermindert sich
a) um die gemäß Abs.12 in Abzug gebrachten
Beträge und
b) um jene Beträge, die gemäß Abs.9 den
Krankenversicherungsträgern zur Verfügung
gestellt werden mußten.
Artikel X
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1.Jänner
1981 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1.Jänner 1961 Art.V
Z.28;
b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1979 Art.IX
Abs.2;
c) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1980 Art.IV Z.8
und Art.IX Abs.12;
d) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner
1981 Art.I Z.14, 16, 17 und 18;
e) mit dem 1. Jänner 1982 Art.I Z.12 lit.a;
f) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes Jänner
1982 Art.I Z.15 und 30 und Art.VI Abs.5.
Artikel XI
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
betraut
a) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 383
Abs.2, 383a Abs.2, 385 Abs.1 und 2, 391 Abs.2
und 406 Abs.1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art.V Z.7, 8,
9, 10 und 11 der Bundesminister für Justiz im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Verwaltung;
b) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 132a
Abs.5 und 132c Abs.2 und 5 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art.II Z.6 und 8 der Bundesminister für soziale
Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz;
c) hinsichtlich der Bestimmung des § 132c Abs.1
und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art.II Z.8 der
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung;
d) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung.