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585_1975 AT

585. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Verteilungsgesetzes Polen durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 585. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Verteilungsgesetzes Polen durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

dem Bundeskanzleramt am 24. Oktober 1975

zugestellten Erkenntnis vom 21. Oktober 1975,

G 15/75-8, die im § 7 Abs. 2 des Verteilungsgesetzes

Polen, BGBl. Nr. 75/1974, enthaltene

Wendung

„wenn sie sowohl im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge

als auch zu den im Abs. 1 genannten

Zeitpunkten entweder als physische Personen

die österreichische Staatsbürgerschaft besessen

oder als juristische Personen zu diesen Zeitpunkten

ihren Sitz im Gebiet der Republik

Österreich gehabt haben"

als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September

1976 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Vorschriften treten

nicht wieder in Kraft.

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