585. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Verteilungsgesetzes Polen durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und gemäß
den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
dem Bundeskanzleramt am 24. Oktober 1975
zugestellten Erkenntnis vom 21. Oktober 1975,
G 15/75-8, die im § 7 Abs. 2 des Verteilungsgesetzes
Polen, BGBl. Nr. 75/1974, enthaltene
Wendung
„wenn sie sowohl im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge
als auch zu den im Abs. 1 genannten
Zeitpunkten entweder als physische Personen
die österreichische Staatsbürgerschaft besessen
oder als juristische Personen zu diesen Zeitpunkten
ihren Sitz im Gebiet der Republik
Österreich gehabt haben"
als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September
1976 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Vorschriften treten
nicht wieder in Kraft.