585. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 3 und 9 des Außenhandelsförderungs-
Beitragsgesetzes, BGBl. Nr. 214/1954,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet
Artikel I
Die Verordnung vom 13. September 1954,
BGBl. Nr. 215, zur Durchführung des Außenhandelsförderungs-
Beitragsgesetzes in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 191/1958 und
263/1960 wird wie folgt geändert
1. Der § 2 hat zu lauten
„§ 2. Der Beitragspflichtige hat bei Ausfuhrsendungen
eine Außenhandelsförderungs-Beitragserklärung
(Durchschrift des amtlichen handelsstatistischen
Anmeldescheines) bei dem Zollamt
einzubringen, das für die zollamtliche Abfertigung
der Sendung zuständig ist."
2. Der § 3 hat zu lauten
„§ 3. Für den Inhalt der Beitragserklärung
und die Bestimmung des Wertes der ausgeführten.
Waren in der Außenhandelsförderungs-Beitragserklärung
gelten die Bestimmungen des Abschnittes
II des Handelsstatistischen Gesetzes 1958,
BGBl. Nr. 137, und die hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen
sinngemäß."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1974
in Kraft.