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585_1974 AT

585. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 585. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung des Außenhandelsförderungs-Beitragsgesetzes

Auf Grund der §§ 3 und 9 des Außenhandelsförderungs-

Beitragsgesetzes, BGBl. Nr. 214/1954,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet

Artikel I

Die Verordnung vom 13. September 1954,

BGBl. Nr. 215, zur Durchführung des Außenhandelsförderungs-

Beitragsgesetzes in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 191/1958 und

263/1960 wird wie folgt geändert

1. Der § 2 hat zu lauten

„§ 2. Der Beitragspflichtige hat bei Ausfuhrsendungen

eine Außenhandelsförderungs-Beitragserklärung

(Durchschrift des amtlichen handelsstatistischen

Anmeldescheines) bei dem Zollamt

einzubringen, das für die zollamtliche Abfertigung

der Sendung zuständig ist."

2. Der § 3 hat zu lauten

„§ 3. Für den Inhalt der Beitragserklärung

und die Bestimmung des Wertes der ausgeführten.

Waren in der Außenhandelsförderungs-Beitragserklärung

gelten die Bestimmungen des Abschnittes

II des Handelsstatistischen Gesetzes 1958,

BGBl. Nr. 137, und die hiezu erlassenen Durchführungsverordnungen

sinngemäß."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1974

in Kraft.

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