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585_1973 AT

585. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinde Gmünd

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 585. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 99 Katschberg Straße im Bereich der Gemeinde Gmünd

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 99 Katschberg Straße

wird im Bereich der Gemeinde Gmünd wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

rund 300 m vor dem nördlichen Stadttor von

Gmünd bei Plan-km 75,70, verläuft sodann östlich

der alten Trasse unter Querung der Malta

und bindet in einem flachen Linksbogen bei

Plan-km 77,10 wieder in die bestehende Trasse

ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung

und bei der Gemeinde Gmünd aufliegenden

Planunterlagen (Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Der in

dessen Abs. 2 angeführte Geländestreifen beträgt

35 m beiderseits der Straßenachse.

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