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584_1995 AT

584. Verordnung: Verlängerung der Dienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 584. Verordnung: Verlängerung der Dienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung

Auf Grund des § 48 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und des § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, wird verordnet

§ 1. Die Wochendienstzeit der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, beträgt 41 Stunden.

§ 2. (1) Die Wochendienstzeit der Soldaten an der Theresianischen Militärakademie, die

1. am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe H 2 oder

2. an der Truppenoffiziersausbildung teilnehmen, beträgt 50 Stunden.

(2) Diese Wochendienstzeit ist im mehrmonatlichen Durchschnitt zu erbringen.

§ 3. (1) Es treten in Kraft

1. §§ 1 und 3 mit 1. Jänner 1995,

2. § 2 mit 1. September 1995.

(2) Der § 2 der Verordnung der Bundesregierung, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bundesdienst verlängert wird, BGBl. Nr. 799/1974, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.

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