584. Verordnung: Verlängerung der Dienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 48 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und des § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
§ 1. Die Wochendienstzeit der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, beträgt 41 Stunden.
§ 2. (1) Die Wochendienstzeit der Soldaten an der Theresianischen Militärakademie, die
1. am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe H 2 oder
2. an der Truppenoffiziersausbildung teilnehmen, beträgt 50 Stunden.
(2) Diese Wochendienstzeit ist im mehrmonatlichen Durchschnitt zu erbringen.
§ 3. (1) Es treten in Kraft
1. §§ 1 und 3 mit 1. Jänner 1995,
2. § 2 mit 1. September 1995.
(2) Der § 2 der Verordnung der Bundesregierung, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bundesdienst verlängert wird, BGBl. Nr. 799/1974, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.