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584_1994 AT

584. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinden Perg, Naarn im Machlande und Schwertberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 584. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinden Perg, Naarn im Machlande und Schwertberg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 3 Donau Straße wird im Bereich der Gemeinden Perg, Naarn im Machlande und Schwertberg wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 207,43 (alt), umfährt großräumig das Ortsgebiet von Perg im Süden und bindet bei km 215,98 (alt) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Perg, Naarn im Machlande und Schwertberg aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. GZ 3-70/93 im Maßstab 1:2500) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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