584. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 115 Eisen Straße im Bereich der Marktgemeinde Ternberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 115
Eisen Straße wird im Bereich der Marktgemeinde
Ternberg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 31,398 und bindet bei km 32,549 wieder in den
Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der
Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei
der Marktgemeinde Ternberg aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. 8859 im Maßstab 1 : 1000) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.