584. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an das Zwischenstaatliche Komitee für die Auswanderung aus Europa
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und 8 sowie des § 2
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977
über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten
an internationale Organisationen, BGBl.
Nr. 677/1977, wird im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung vom
11. November 1980 betreffend die Einräumung von
Privilegien und Immunitäten an das Zwischenstaatliche
Komitee für die Auswanderung aus Europa,
BGBl. Nr. 530/1980, wird wie folgt geändert
1. Der Titel der Verordnung lautet: „Verordnung
der Bundesregierung vom 11. November
1980 betreffend die Einräumung von Privilegien
und Immunitäten an das Zwischenstaatliche
Komitee für Auswanderung".
2. § 2 Z 2 lautet
„2. Die für Lieferungen und sonstige Leistungen,
die das Verbindungsbüro ausschließlich für
seinen amtlichen Gebrauch empfängt, in
Rechnung gestellte und von ihm bezahlte
Umsatzsteuer wird nach Maßgabe des Bundesgesetzes
vom 19. Mai 1976 über die
Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden
und ihre im diplomatischen
und berufskonsularischen Rang stehenden
Mitglieder, BGBl. Nr. 257/1976, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 234/1983
vergütet. § 3 Abs. 3 des genannten Bundesgesetzes
findet auf Lieferungen und sonstige
Leistungen, die das Verbindungsbüro für die
Verpflegung von Flüchtlingen erhält, keine
Anwendung."
3. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit
1. Jänner 1984 in Kraft.