584_1986
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584. Erklärung der Republik Österreich nach Artikel 14 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder betreffend die Erneuerung des Vorbehalts nach Artikel 9 des Übereinkommens
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 584. Erklärung der Republik Österreich nach Artikel 14 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder betreffend die Erneuerung des Vorbehalts nach Artikel 9 des Übereinkommens
1986_584_0 584. Erklärung der Republik Österreich nach Artikel 14 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder betreffend die Erneuerung des Vorbehalts nach Artikel 9 des Übereinkommens
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Der Nationalrat hat beschlossen
Die Abgabe der nachstehenden Erklärung wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Republik Österreich erklärt nach Art. 14
Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über die
Rechtsstellung der unehelichen Kinder, Kundgemacht in BGBl. Nr. 313/1980 daß sie
ihren Vorbehalt erneuert, dem unehelichen Kind
nicht nach Art. 9 des Übereinkommens ein dem
Erbrecht des ehelichen Kindes gleiches Erbrecht
zum Nachlaß seines Vaters und der Verwandten
seines Vaters zuzuerkennen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Erklärung
wurde dem Generalsekretär des Europarates mit Note vom 3. September 1986 übermittelt.