Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
584_1986 AT

584. Erklärung der Republik Österreich nach Artikel 14 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder betreffend die Erneuerung des Vorbehalts nach Artikel 9 des Übereinkommens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 584. Erklärung der Republik Österreich nach Artikel 14 Absatz 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder betreffend die Erneuerung des Vorbehalts nach Artikel 9 des Übereinkommens

Der Nationalrat hat beschlossen

Die Abgabe der nachstehenden Erklärung wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Republik Österreich erklärt nach Art. 14

Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über die

Rechtsstellung der unehelichen Kinder, Kundgemacht in BGBl. Nr. 313/1980 daß sie

ihren Vorbehalt erneuert, dem unehelichen Kind

nicht nach Art. 9 des Übereinkommens ein dem

Erbrecht des ehelichen Kindes gleiches Erbrecht

zum Nachlaß seines Vaters und der Verwandten

seines Vaters zuzuerkennen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Erklärung

wurde dem Generalsekretär des Europarates mit Note vom 3. September 1986 übermittelt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →