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584_1981 AT

584. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 30 Thayatal Straße und der B 35 Retzer Straße im Bereich der Gemeinde Retz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 584. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 30 Thayatal Straße und der B 35 Retzer Straße im Bereich der Gemeinde Retz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 30

Thayatal Straße und der B 35 Retzer Straße wird

im Bereich der Gemeinde Retz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse der B 30

Thayatal Straße beginnt bei km 11,100, verläuft in

nördlicher Richtung, umfährt Unteralb im Osten

und bindet bei km 13,795 in die neue Trasse der

B 35 Retzer Straße ein. Sie verläuft auf dieser bis

km 59,895, schwenkt nach Westen und endet bei

km 16,100 mit der Einbindung in die bestehende

Trasse.

Die neu herzustellende Straßentrasse der B 35

Retzer Straße beginnt bei km 55,500, verläuft in

östlicher Richtung, schwenkt bei km 58,055 nach

Norden, umfährt Retz im Osten und bindet bei

km 60,900 wieder in die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen

aus der beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Retz aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen B 30,

B 35/21-79; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der

aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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