584. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 30 Thayatal Straße und der B 35 Retzer Straße im Bereich der Gemeinde Retz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 30
Thayatal Straße und der B 35 Retzer Straße wird
im Bereich der Gemeinde Retz wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse der B 30
Thayatal Straße beginnt bei km 11,100, verläuft in
nördlicher Richtung, umfährt Unteralb im Osten
und bindet bei km 13,795 in die neue Trasse der
B 35 Retzer Straße ein. Sie verläuft auf dieser bis
km 59,895, schwenkt nach Westen und endet bei
km 16,100 mit der Einbindung in die bestehende
Trasse.
Die neu herzustellende Straßentrasse der B 35
Retzer Straße beginnt bei km 55,500, verläuft in
östlicher Richtung, schwenkt bei km 58,055 nach
Norden, umfährt Retz im Osten und bindet bei
km 60,900 wieder in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen
aus der beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Retz aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen B 30,
B 35/21-79; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der
aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.