584_1979
AT
584. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundesministerium für Verkehr)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 584. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundesministerium für Verkehr)
1979_584_0 584. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundesministerium für Verkehr)
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet
Die §§ 1 bis 5 der Verordnung des Bundeskanzlers
vom 20. Dezember 1979, BGBl. Nr. 574,
gemäß § 11 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes
über einen pauschalierten Kostenersatz für die
Erteilung von Auskünften sind für den Bereich
des Bundesministeriums für Verkehr und für die
diesem Bundesministerium nachgeordneten
Dienststellen anzuwenden.