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584_1977 AT

584. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 13 Seefelder Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Seefeld in Tirol

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 584. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 13 Seefelder Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Seefeld in Tirol

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der S 13 Seefelder Schnellstraße,

welche bis zur Umlegung auf eine die

Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b BStG 1971

erfüllende Trasse gemäß dessen § 33 Abs. 5 als

Bundesstraße B gilt, von km 10,99 (alt) bis

km 13,85 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung

auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom

3. Oktober 1973, BGBl. Nr. 521, bestimmten

— Abschnitt für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene

Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus

den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Seefeld in Tirol aufliegenden

Planunterlagen im Katastermaßstab

1 : 2880 (Plan Nr. B 2 307 a) zu ersehen.

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