584. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 13 Seefelder Schnellstraße im Bereich der Gemeinde Seefeld in Tirol
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der S 13 Seefelder Schnellstraße,
welche bis zur Umlegung auf eine die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b BStG 1971
erfüllende Trasse gemäß dessen § 33 Abs. 5 als
Bundesstraße B gilt, von km 10,99 (alt) bis
km 13,85 (alt) wird, soweit er durch die Umlegung
auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom
3. Oktober 1973, BGBl. Nr. 521, bestimmten
— Abschnitt für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene
Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus
den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Seefeld in Tirol aufliegenden
Planunterlagen im Katastermaßstab
1 : 2880 (Plan Nr. B 2 307 a) zu ersehen.