584. Verordnung: Änderung des Lehplanes der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtgegenstände
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966,
Nr. 289/1969, Nr. 234/1971 und Nr. 323/1975,
insbesondere dessen §§ 6 und 88, sowie im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen auf Grund des
§ 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Ausmaß
der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl.
Nr. 244/1965, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht vom 22. Juni 1964, mit welcher der
Lehrplan der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen
erlassen wird, BGBl. Nr. 166, in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 178/1969
wird wie folgt geändert
1. Der Wortlaut des Art. I erhält die Bezeichnung
„§ 1.";
2. Dem § 1 ist folgender § 2 anzufügen
„§ 2. Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, werden
die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage
enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon
in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen in die in der Rubrik
,Lehrverpflichtungsgruppe' der Stundentafel des
Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen
eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände,
die bereits in den Anlagen 1 bis 6
leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel
in Klammern hingewiesen.";
3. In der Anlage (Lehrplan der Bildungsanstalt
für Arbeitslehrerinnen) hat
a) der Abschnitt I (Stundentafel) zu lauten
b) im Abschnitt II (Allgemeines Bildungsziel)
an die Stelle des Wortes „Mädchenhandarbeit"
die Wendung „Werkerziehung (für Mädchen)" zu
treten;
c) im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff,
didaktische Grundsätze)
aa) jeweils an die Stelle des Wortes „Mädchenhandarbeit"
die Wendung „Werkerziehung (für
Mädchen)" zu treten;
bb) jeweils an die Stelle der Wendung „Volks- und
Hauptschule" bzw. „Volks- und Hauptschulen"
die Wendung „allgemeinbildenden
Pflichtschulen" zu treten;
cc) es im Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes
„Pädagogik" bei der Aufteilung der Wochenstunden
auf die einzelnen Klassen an Stelle von
„3. Klasse (3 Wochenstunden)" nunmehr
„2. Klasse (1 Wochenstunde)
3. Klasse (3 Wochenstunden)"
und an Stelle von „4. Klasse (4 Wochenstunden)"
nunmehr
„4. Klasse (3 Wochenstunden)"
zu lauten;
dd) es im Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes
„Schulpraxis" bei der Aufteilung der Wochenstunden
auf die einzelnen Klassen an Stelle von
„3. Klasse (2 Wochenstunden für Mädchenhandarbeit,
2 Wochenstunden für Hauswirtschaft)"
bzw. „4. Klasse (2 Wochenstunden für Mädchenhandarbeit,
2 Wochenstunden für Hauswirtschaft)"
nunmehr „3. Klasse (21/2 Wochenstunden
für Werkerziehung [für Mädchen],
21/2 Wochenstunden für Hauswirtschaft)" bzw.
„4. Klasse (21/2 Wochenstunden für Werkerziehung
[für Mädchen], 21/2 Wochenstunden
für Hauswirtschaft)" zu lauten;
ee) es an Stelle der unter der Überschrift
„Fachausbildung" zusammengefaßten Pflichtgegenstände
„Verschiedene Tediniken", „Weißnähen
einschließlich Schnittzeichnen", „Kleidernähen
einschließlich Schnittzeichnen" sowie der
Pflichtgegenstände „Materialkunde" und „Hauswirtschaft
mit ihren theoretischen Grundlagen"
zu lauten
„Theoretische und praktische Fachausbildung
Fachbereich A
Verschiedene Techniken, Wäschenähen einschließlich
Schnittzeichnen, Kleidernähen einschließlich
Schnittzeichnen, Materialienkunde.
Fachbereich B
Theoretische Grundlagen der Hauswirtschaft,
Hauswirtschaftliche Arbeiten.
Fachbereich A
Bildungs- und Lehraufgabe
Selbständigkeit im Gestalten von Werkstücken
in bewährten und zeitgemäßen textilen Techniken
unter Verwendung verschiedener Materialien.
Fähigkeit, Wäsche und Kleidungsstücke selbständig
herzustellen, umzuarbeiten und auszubessern.
Fertigkeit im Schnittzeichnen. Überlegte Einstellung
zur Tagesmode. Wertschätzung der
Handarbeit.
Kenntnis der notwendigen Voraussetzungen
für die Gestaltung des Unterrichtes in Werkerziehung
(für Mädchen) an allgemeinbildenden
Pflichtschulen.
Kenntnis der gebräuchlichen textilen Rohstoffe,
deren Verarbeitung, Verwendbarkeit, Marktbezeichnung
und Preiswürdigkeit.
Fähigkeit, Textilien zu bestimmen und ihre
Qualität zu beurteilen.
Kenntnis, richtige Handhabung und Pflege der
Arbeitsgeräte, die in der Fachausbildung bzw.
im Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen)
an allgemeinbildenden Pflichtschulen verwendet
werden
Lehrstoff
Verschiedene Techniken
1. Klasse (5 Wochenstunden)
Stricken in verschiedenen Arten der Stricktechnik
nach Strickschrift; Stricken nach Schnitt;
Ausbessern gestrickter Kleidungsstücke.
Häkeln in verschiedenen Arten der Häkeltechnik
nach Häkelschrift.
Anwenden zeitgemäßer und bodenständiger
Strick- und Häkelmuster an Werkstücken nach
Wahl aus verschiedenem Material.
Bunt- und Weißstickerei sowie andere zeitgemäße
und bodenständige schmückende Techniken;
Anwendung nach eigenem Entwurf an
mindestens einem Werkstück nach Wahl.
2. Klasse (4 Wochenstunden)
Mehrfarbenstrickerei, Kunststricken.
Stickerei auf feinem Material.
Verschiedene zeitgemäße und bodenständige
Techniken (Knüpfen, Netzen u. a.).
Anwenden erlernter Techniken an Werkstücken
nach Wahl und Idee der Schülerin.
3. Klasse (3 Wochenstunden)
Stricken auf der Strickmaschine.
Weben mit verschiedenem Material; Auffinden
von Mustern und Webeffekten.
Weitere verschiedene zeitgemäße und bodenständige
Techniken (Applikation, Smok u. a.).
Anwenden erlernter Techniken an Werkstücken
nach Wahl und Idee der Schülerin.
4. Klasse (2 Wochenstunden)
Weben mit erhöhten Anforderungen.
Arbeiten in zeitgemäßen und bodenständigen
Techniken (Teppichknüpfen, Klöppeln u. a.) mit
erhöhten Anforderungen.
Schöpferisches Gestalten mit verschiedenem
Material.
Wäschenähen einschließlich
Schnittzeichnen
1. Klasse (5 Wochenstunden)
Grundausbildung: Verschiedene Nähte, Randabschlüsse,
Schlitze. Genähtes Knopfloch. Umgang
mit der Nähmaschine und ihren Zusatzgeräten.
Bei zweckentsprechender Anwendung von
Hand- und Maschinnähen: Werkstücke aus feinem
Material. Bett- und Kinderwäsche; Kinderschürzen
und Kinderkleidung.
Schnittzeichnen: Schnitte für Baby- und Kinderwäsche
und Kinderkleidung.
2. Klasse (4 Wochenstunden)
Grundausbildung: Hand- und Maschinstopfen,
Fleckeinsetzen in Geweben; Trikotlehrgang.
Nähen: Arbeitsschürzen, Kleidung für Kleinkinder,
Damenwäsche.
Schnittzeichnen: Entwickeln der Schnitte für
die Werkstücke aus den entsprechenden Grundschnitten.
3. Klasse (3 Wochenstunden)
Grundausbildung: Fleckeinsetzen in Wirkwaren
und gemustertem Material; andere Ausbesserungsarbeiten.
Nähen: Knaben- oder Herrenhemd oder
Hemdbluse (mit aufgesetztem Kragen und Manschetten),
Arbeitskleidung.
Schnittzeichnen: Entwickeln der Schnitte für
die Werkstücke aus den entsprechenden Grundschnitten;
Schnitt für Knaben- und Herrenhemd
nach Maßtabelle.
4. Klasse (2 Wochenstunden)
Nähen: Wäschestück nach Wahl mit gesteigerten
Anforderungen hinsichtlich Material und
Machart.
Schnittzeichnen: Entwickeln der Schnitte für
die Werkstücke nach eigenem Entwurf oder
Modebild.
Kleidernähen einschließlich
Schnittzeichnen
1. Klasse (4 Wochenstunden)
Nähen: Bluse (Kragen und eingesetzte Ärmel),
Hauskleidung und einfache sportliche Kleidung.
Schnittzeichnen: Blusen-Grundschnitt und dessen
Abänderungen. Entwickeln der Schnitte für
die Werkstücke aus den entsprechenden Grundschnitten.
Hinweise auf materialgerechte Verarbeitung
und Behandlung der verwendeten Werkstoffe und
auf die richtige Handhabung und Pflege der
Arbeitsbehelfe.
2. Klasse (4 Wochenstunden)
Grundausbildung: Übungen zur Verarbeitung
von Wollstoffen (Nahtversäuberungen, Verschlüsse,
gestürztes Knopfloch).
Nähen: Rock, modische Bluse, Sommerkleid.
Schnittzeichnen: Schnitte für die Werkstücke;
Schnitt einer Knabenhose nach Maßtabelle.
3. Klasse (4 Wochenstunden)
Grundausbildung: Stepparbeit, Biesen, Säumchen
und Falten; Taschen.
Nähen: Knaben- oder Damenhose, Kleid aus
Wollstoff, Dirndlkleid; Umänderungs- und Ausbesserungsarbeiten.
Schnittzeichnen: Kleid-Grundschnitt und dessen
Abänderungen, Entwickeln der Schnitte für
die Werkstücke aus den entsprechenden Grundschnitten.
Planmäßige Einführung in die fachliche und
methodische Bearbeitung der lehrplanmäßig vorgeschriebenen
Bildungs- und Lehraufgaben des
Unterrichtes in Werkerziehung (für Mädchen) an
allgemeinbildenden Pflichtschulen. Gewinnung
fachlicher Kriterien für die Beurteilung der
Schülerarbeiten.
4. Klasse (5 Wochenstunden)
Grundausbildung: Kunststopfen, Rendrieren,
Stoßen.
Nähen: Wollkleid mit erhöhten Anforderungen,
Festkleid, allenfalls einfache Überbekleidung,
Umänderungs- und Ausbesserungsarbeiten.
Schnittzeichnen: Entwickeln der Schnitte für
die Werkstücke, Vergrößern und Verkleinern
von gegebenen Schnitten.
Fortsetzen der planmäßigen Einführung in die
fachliche und methodische Bearbeitung der lehrplanmäßig
vorgeschriebenen Bildungs- und Lehraufgaben
des Unterrichtes in Werkerziehung (für
Mädchen) an allgemeinbildenden Pflichtschulen.
Materialienkunde
3. und 4. Klasse (je Klasse 1 Wochenstunde)
Natürliche Fasern und Kunstfasern. Verarbeitung
der Garne und Zwirne zu Textilien.
Herstellung von Spitzen, Stickereien, Posamenten.
Veredlung von Textilien.
Übersicht über die gebräuchlichen Stoffarten,
geordnet nach folgenden Gesichtspunkten: Rohstoffverarbeitung,
Verwendbarkeit, Preiswürdigkeit.
Anlegen einer Sammlung textiler Muster.
Übungen im Bestimmen von Garnen und Geweben
sowie Beurteilung ihrer Qualität. Besuch
von Textilfabriken und -betrieben.
Anleitung zur richtigen Handhabung und
Pflege verschiedener einschlägiger Maschinen, Geräte
und Arbeitsbehelfe.
Didaktische Grundsätze
Auswahl und Reihenfolge der in einer Klasse
anzufertigenden Werkstücke und zu erlernenden
Techniken bleiben der Lehrerin überlassen.
Bei der Herstellung aller Werkstücke ist auf
zeitgemäße, geschmackvolle Gestaltung, Verwendbarkeit
und Materialgerechtheit zu achten. Dabei
ist die Verwendung kostspieligen Materials und
die Anwendung zeitraubender Techniken möglichst
einzuschränken. Erziehung zu Sparsamkeit
im Hinblick auf Material und Zeit.
Die fachliche Grundausbildung kann auch in
Form entsprechender Arbeitsproben durchgeführt
werden, doch sind diese nur in unbedingt nötigem
Ausmaß anzufertigen.
Auf die gute Paßform der Wäsche- und Kleidungsstücke
sowie auf deren saubere Ausarbeitung
ist besonderer Wert zu legen. Das Maßnehmen
und Zeichnen von Schnitten nach allgemeinen
und persönlichen Maßen sowie das Abändern
von Schnitten nach Modebildern sind in
engem Zusammenhang mit dem Nähen ständig
zu üben.
Verzierungen sollen entweder aus dem Material
erarbeitet oder nach materialgerechten Entwürfen
ausgeführt werden, die in Zusammenarbeit
mit dem Unterricht in Bildnerischer Erziehung
gestaltet wurden.
Bodenständigem fraulichem Schaffen ist Raum
zu geben.
Sind die Teilgebiete der Fachausbildung des
Fachbereiches A verschiedenen Lehrern anvertraut,
muß durch enge Zusammenarbeit und gemeinsame
Planung der Lehrstoffverteilung ein
zweckmäßiges Aufbauen und Abstimmen der
Kenntnisse und Fertigkeiten garantiert werden.
Dies gilt insbesondere für die fachlich bedingten
Überschneidungen beim Zeichnen von Schnitten
im Wäschenähen und Kleidernähen und mit der
Werkerziehung.
Die Schülerinnen sind zu einer verständigen,
persönlichen Einstellung zur Tagesmode zu erziehen.
Im Verlauf der Fachausbildung des Fachbereiches
A sind stets Hinweise auf materialgerechte
Verarbeitung und Behandlung der Textilien zu
geben.
Auf die richtige Handhabung und schonende
Pflege der Maschinen, Geräte und Behelfe ist stets
zu achten.
Zu jedem Teilgebiet der Fachausbildung des
Fachbereiches A sind Behelfe für den Unterricht
an allgemeinbildenden Pflichtschulen anzufertigen
(zeichnerische Darstellung von Arbeitsgängen,
Arbeitsproben und anderem).
Die Fachausbildung des Fachbereiches A ist in
allen Teilgebieten so zu führen, daß nicht nur
Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden,
sondern zugleich auch die spezielle Methodik
für den Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen)
an allgemeinbildenden Pflichtschulen veranschaulicht
wird. Dabei sind auch die fachlichen
Kriterien für die Beurteilung von Schülerarbeiten
klarzustellen.
Die systematische Behandlung des Lehrstoffes
aus Materialienkunde ist dem Unterricht in der
3. und 4. Klasse vorbehalten. Darüber hinaus sind
in der 1. bis 4. Klasse im Verlauf der gesamten
Fachausbildung des Fachbereiches A stets materialienkundliche
Hinweise zu geben.
Desgleichen sind die im wirtschaftskundlichen
Unterricht erworbenen Kenntnisse mit der Materialienkunde
in Zusammenhang zu bringen.
Fachbereich B
Bildungs- und Lehraufgabe
Kenntnis der theoretischen Grundlagen der
Hauswirtschaft.
Fähigkeit, Speisen für den Alltag und für
Festzeiten zu bereiten und richtige Speisenfolgen
unter Beachtung gesundheitlicher und wirtschaftlicher
Grundsätze zusammenzustellen.
Selbständigkeit und Sicherheit in der sachgemäßen
Durchführung hauswirtschaftlicher Arbeiten,
in der Pflege und Ernährung gesunder und
kranker Kinder, in einfacher Hauskrankenpflege
und in Erster Hilfe.
Vertrautheit im Umgang mit den wichtigsten
Materialien und Geräten der Haushaltsführung;
richtige Planung und Organisation der Arbeit
im Haushalt; Arbeitsmethoden.
Einblick in die Zusammenhänge zwischen Familienhaushalt
und Volkswirtschaft.
Kenntnis der notwendigen Voraussetzungen
für den Unterricht in Hauswirtschaft an allgemeinbildenden
Pflichtschulen, insbesondere der
zweckmäßigen Einrichtung einer Schulküche.
Lehrstoff
Theoretische Grundlagen der
Hauswirtschaft
1. und 2. Klasse (je Klasse 2 Wochenstunden)
Naturkundliche Grundlagen zur Fundierung
des Hauswirtschaftsunterrichtes
Grundbegriffe aus der Chemie und Physik,
die für eine verständnisvolle Haushaltsführung
von Bedeutung sind.
Ernährungslehre und Nahrungsmittelkunde
Nährstoffbedarf des Menschen; Nährstoffe,
Wirkstoffe. Zusammensetzung, Nährwert, Verdaulichkeit
und Aufbewahrung der wichtigsten
Nahrungsmittel.
Haushaltungskunde
Arten, Qualität, Preiswürdigkeit, richtige Verwendung
und Pflege verschiedener Haushaltsgeräte
einschließlich der Herde sowie der elektrischen
Geräte, der Gasgeräte und der Reinigungsgeräte.
Sparsame Verwendung der gebräuchlichen
Brennstoffe; richtige Raumheizung.
3. und 4. Klasse (je Klasse 2 Wochenstunden)
Ernährungslehre und Nahrungsmittelkunde
Verschiedene Kostformen (Kinder- und Krankenkost,
Schonkost, Diätkost). Würz- und Genußmittel.
Lebensmittelschädlinge; Konservierung.
Haushaltungskunde
Zweckmäßige und geschmackvolle Einrichtung,
Ausstattung und Pflege der Wohnung, insbesondere
der Küche sowie von Schulküchen verschiedener
Ausstattungsstufen.
Gesundheitslehre
Bau des menschlichen Körpers; die Funktion
der einzelnen Organe. Pflege des menschlichen
Körpers; Hygiene der Frau; Fragen der Sexualerziehung,
der Vererbungslehre, der Familienplanung.
Grundsätze richtiger Ernährung; gesundheitliche
Schädigung durch den Genuß von
Alkohol, Nikotin und anderen Suchtgiften.
Infektionskrankheiten, insbesondere Kinderkrankheiten,
deren Symptome und Behandlung;
Maßnahmen zur Bekämpfung (Impfung, Anzeigepflicht,
Isolierung, Desinfektion).
Parasiten im und am menschlichen Körper,
deren Bekämpfung.
Die wichtigsten Bestimmungen der Anstaltshygiene
und der sanitätspolizeilichen Vorschriften.
Säuglingspflege
Körperliche Entwicklung des gesunden Säuglings
und seine Pflege. Natürliche und künstliche
Ernährung; Beikost; Verhütung von Verdauungsstörungen
und Ernährungsschäden.
Grundbegriffe der Hauskrankenpflege; Vorbereitung
des Arztbesuches; Ausführung der ärztlichen
Anordnungen; Ernährung des Kranken.
Einrichtung einer Hausapotheke und ihre Verwaltung.
Verhalten und Erste Hilfe bei Unfällen und
plötzlichen Erkrankungen; praktische Übungen
im Anlegen einfacher Verbände.
Hauswirtschaftliche Arbeiten
1. und 2. Klasse (je Klasse 4 Wochenstunden)
Planvoller, wirtschaftlicher Einkauf und seine
richtige Verwertung; kritisches Konsumverhalten;
Kritikfähigkeit gegenüber der Werbung.
Praktisches Kochen: Zubereitung von Speisen
und einfachen Speisenfolgen; Erarbeiten der
Grundrezepte. Im Zusammenhang mit dem praktischen
Kochen sind folgende Kapitel der Kochlehre
zu erarbeiten; verschiedene Garmachungs-
und Zubereitungsarten — Sieden, Dämpfen, Bra-
ten, Dünsten; Backen in Fett und heißer Luft;
Stauben, Einmachen, Einbrennen, Legieren —
richtiges Würzen und Verwenden von Lockerungsmitteln.
Andere hauswirtschaftliche Arbeiten: Tischdecken,
Anrichten, Anbieten der Speisen; Aufräumungs-
und Reinigungsarbeiten in der Schulküche
und den dazugehörigen Nebenräumen;
Waschen der Küchenwäsche; Pflege des Geschirrs
und der Küchengeräte.
Vorschriftsmäßige Bedienung und Pflege einfacher
Haushaltsmaschinen.
Pflege von Blumen und Blattpflanzen; Bekämpfung
der Pflanzenschädlinge.
3. und 4. Klasse (je Klasse 4 Wochenstunden)
Praktisches Kochen
Zubereitung von Speisen und Speisenfolgen mit
erhöhten Anforderungen; Abwandlung der
Grundrezepte. Übungen im selbständigen Zusammenstellen
richtiger Speisenfolgen. Kurzkochen;
einige Gerichte nach ausländischer Zubereitungsart;
Kinder- und Krankenkost; Hinweise auf
Restverwertung. Milchmischgetränke und andere
Erfrischungsgetränke.
Andere hauswirtschaftliche Arbeiten
Anrichten und Servieren am festlich gedeckten
Tisch.
Pflege der Wäsche: Waschen, Stärken, Spannen
und Bügeln; Umgang mit einer einfachen Waschmaschine.
Pflege der Kleider, insbesondere Fleckenreinigung;
Einmotten.
Pflege von Schuhen und anderen Lederwaren.
Umfangreichere Reinigungsarbeiten in der
Küche und anderen Räumen, gegebenenfalls in
einem Übungshaushalt.
Konservieren der wichtigsten Obst- und Gemüsearten
sowie von Küchenkräutern und Heilpflanzen;
sachgerechtes Lagern verschiedener
Lebensmittel, insbesondere Umgang mit Tiefgekühltem;
möglichst auch mit praktischen
Übungen.
Didaktische Grundsätze
Auf Grund des vorliegenden Lehrplanes ist
eine Lehrstoffverteilung zu erstellen, in der die
organische Verflechtung von Theorie und Praxis
zu beachten ist.
Die theoretischen Grundlagen der Hauswirtschaft
sind im engsten Zusammenhang mit den
hauswirtschaftlichen Arbeiten möglichst anschaulich
zu bieten. Auf diese Weise soll nach und
nach die Fähigkeit entwickelt werden, Wissen
und Können im Dienste der Lebenserhaltung
auszuwerten. Hiezu dienen als Hilfe: Berufsspezifische
Exkursionen in Produktionsstätten
verschiedener Art, Lebensmittelerzeugungsbetriebe,
Kleiderfabriken, Spinnereien und andere
sowie Teilnahme an einschlägigen Vorführungen.
Der Unterricht in den hauswirtschaftlichen
Arbeiten der 1. und 2. Klasse hat vor allem
der Grundausbildung zu dienen. Dabei ist insbesondere
auf kraft-, zeit- und materialsparende
Arbeitsweise zu achten.
Bei der Durchführung aller hauswirtschaftlichen
Arbeiten ist jede Möglichkeit der Erziehung
zur Ordnungsliebe, Sauberkeit, Sparsamkeit,
Umsicht, Hilfsbereitschaft, Gewissenhaftigkeit
und zum Verantwortungsbewußtsein zu
nützen.
Das praktische Kochen ist unter Berücksichtigung
der Jahreszeit, der Marktlage, der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Feste des
Jahresablaufes zu planen.
Den Möglichkeiten des billigen und verbilligten
Einkaufes ist besondere Beachtung zu schenken
(Marktbesuch; Einblick in die Formen des Einzelhandels).
Werden gelegentlich umfangreiche Haushaltungsarbeiten
durchgeführt, ist an diesen Tagen
Kurzkochen (Schnellküche) vorzusehen.
Die Darlegung der geistigen Entwicklung des
Säuglings und Kleinkindes ist Angelegenheit des
Pädagogiklehrers. Der Unterricht in Säuglings- und
Kinderpflege muß jedoch auf diesen Kenntnissen
aufbauen, weshalb eine Zusammenarbeit
mit dem Pädagogiklehrer unerläßlich ist. Zur
Vertiefung der im Unterricht in Säuglings- und
Kinderpflege gewonnenen Erkenntnisse sind nach
Möglichkeit Besuche in Säuglingsstationen und
Säuglingsheimen durchzuführen.
Die Erziehung zur Wirtschaftlichkeit erfordert
Zusammenarbeit mit den Lehrern der Mathematik
und der Wirtschaftskunde; deshalb sind zu
diesem Unterricht häufig Querverbindungen herzustellen.
Für die Gestaltung des geeigneten Tisch- und
Raumschmuckes für Alltag, Fest und Feier ist
engste Zusammenarbeit mit den Lehrern der
Pflichtgegenstände Bildnerische Erziehung, Werkerziehung
und den anderen Bereichen der Fachausbildung
erforderlich.
Zur Vorbereitung auf die Schulpraxis sollen
die Schülerinnen im Hauswirtschaftsunterricht
ihrer Klasse gelegentlich die Führung einer Kochgruppe
übernehmen.
Der gesamte Unterricht in Hauswirtschaft ist
so zu führen, daß nicht nur Kenntnisse und
Fertigkeiten erworben werden, sondern zugleich
auch die spezielle Methodik für den Unterricht
in Hauswirtschaft an allgemeinbildenden Pflichtschulen
veranschaulicht wird. Dabei sind auch die
fachlichen Kriterien für die Beurteilung der Arbeit
der Schülerinnen klarzustellen.
Die Einführung in die Erste Hilfe kann auch
kursmäßig unter Beiziehung eines Experten erfolgen.";
ff) der Pflichtgegenstand „Werkerziehung" zu
lauten
„Werkerziehung
Bildungs- und Lehraufgabe
Freude an schöpferischer, handwerklicher Betätigung.
Einsicht in den Zusammenhang von
Zweckbestimmung, Material, Werkzeug und
Formgebung.
Fähigkeit zu geschmackvoller Gestaltung von
Werkstücken unter technisch richtiger Verarbeitung
verschiedener Werkstoffe. Wertschätzung
für handwerkliche Qualität und volkstümliches
Schaffen der Vergangenheit und Gegenwart.
Verständnis für das Werken des Kindes. Fähigkeit,
Schüler (Knaben und Mädchen) der Unterstufe
der allgemeinbildenden Pflichtschulen im
Werken zu schöpferischer Betätigung durch selbständiges
Gestalten anzuleiten.
Lehrstoff
1. und 2. Klasse (je Klasse 2 Wochenstunden)
Gestalten von Werkstücken (Einzel- und Gemeinschaftsarbeiten)
aus den im folgenden angegebenen
Werkstoffen und in mannigfachen, materialgerechten
Verarbeitungsweisen.
Papier: Schmuckpapiere, Papierplastik; allenfalls
aus Papiermachè (Gestalten von Flächen
und räumlichen Gebilden durch Schneiden,
Reißen, Falten u. a.).
Einfache Arbeiten aus Bast, Stroh, Peddigrohr,
Leder u. a.
Stoff: einfache Stoffdrucke; allenfalls Batik,
Collage u. a.
Ton, Plastilin, Wachs u. ä. (plastisches Gestalten;
einfache Keramik/Aufbautechnik).
Holz (Gestalten einfacher Gegenstände).
Metall (Drücken und Schneiden in Metallfolie,
Drahtbiegen); allenfalls Blech- und Emailarbeiten.
Gelegentlich formendes Gestalten mit naturgegebenem
Material, wie: Rinde, Kork, Jungholz,
Wurzeln, Früchte, Steine, Blumen u. a.
Mosaikarbeiten aus verschiedenem Material.
Besprechen von Werkarbeiten, die von Schülern
der Unterstufe der allgemeinbildenden
Pflichtschule angefertigt werden können.
Anleitung zur richtigen Handhabung und
Pflege der Arbeitsgeräte.
Didaktische Grundsätze
Im Verlauf der gesamten Werkerziehung sind
immer wieder methodische Hinweise darauf zu
geben, welche Materialien und Arbeitsweisen für
das Werken mit Schülern (Knaben und Mädchen)
der Unterstufe der allgemeinbildenden Pflichtschulen
der Vorzug zu geben ist.
Alle Werkarbeiten sind materialgerecht und
geschmackvoll zu gestalten; sie sollen für den
persönlichen Gebrauch oder als Spielgaben für
Kinder geeignet sein sowie als Raum- und Tischschmuck
für Alltag, Fest und Feier dienen.
Die schmückende Ausgestaltung der Werkstücke
soll mit Zweckbestimmung, Form und
Material im Einklang stehen.
Auf die richtige Handhabung der Werkzeuge,
auf ihre Schonung und Pflege sowie auf die
materialgerechte und sparsame Verwendung der
Werkstoffe ist stets zu achten.
Mit den Lehrern der Bildnerischen Erziehung,
der Fachausbildung des Fachbereiches A, insbesondere
mit den Lehrern für die „Verschiedenen
Techniken", muß durch enge Zusammenarbeit
und gemeinsame Planung der Lehrstoffverteilung
ein zweckmäßiges Aufbauen und Abstimmen der
Kenntnisse und Fertigkeiten garantiert werden.";
e) es im Lehrstoff des Freigegenstandes „Werkerziehung"
bei der Aufteilung der Wochenstunden
auf die einzelnen Klassen an Stelle von
„2. und 3. Klasse (je Klasse 2 Wochenstunden)"
nunmehr „3. und 4. Klasse (je Klasse 2 Wochenstunden)"
zu lauten;
f) die Überschrift des Freigegenstandes
„Jugendspiele" nunmehr „Leibesübungen" zu
lauten.
Artikel II
Art. I Z. 1 sowie Z. 3 lit. b und lit. c sublit. aa
und sublit. bb treten mit 1. September 1976, die
übrigen Bestimmungen des Art. I treten hinsichtlich
der 1. Klasse mit 1. September 1976, hinsichtlich
der 2. Klasse mit 1. September 1977,
hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 1978
und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September
1979 in Kraft.