Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
584_1976 AT

584. Verordnung: Änderung des Lehplanes der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtgegenstände

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 584. Verordnung: Änderung des Lehplanes der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtgegenstände

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966,

Nr. 289/1969, Nr. 234/1971 und Nr. 323/1975,

insbesondere dessen §§ 6 und 88, sowie im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem

Bundesminister für Finanzen auf Grund des

§ 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Ausmaß

der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl.

Nr. 244/1965, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht vom 22. Juni 1964, mit welcher der

Lehrplan der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen

erlassen wird, BGBl. Nr. 166, in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 178/1969

wird wie folgt geändert

1. Der Wortlaut des Art. I erhält die Bezeichnung

„§ 1.";

2. Dem § 1 ist folgender § 2 anzufügen

„§ 2. Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, werden

die Unterrichtsgegenstände des in der Anlage

enthaltenen Lehrplanes, soweit sie nicht schon

in den Anlagen 1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem

Bundesminister für Finanzen in die in der Rubrik

,Lehrverpflichtungsgruppe' der Stundentafel des

Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen

eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände,

die bereits in den Anlagen 1 bis 6

leg. cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel

in Klammern hingewiesen.";

3. In der Anlage (Lehrplan der Bildungsanstalt

für Arbeitslehrerinnen) hat

a) der Abschnitt I (Stundentafel) zu lauten

b) im Abschnitt II (Allgemeines Bildungsziel)

an die Stelle des Wortes „Mädchenhandarbeit"

die Wendung „Werkerziehung (für Mädchen)" zu

treten;

c) im Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff,

didaktische Grundsätze)

aa) jeweils an die Stelle des Wortes „Mädchenhandarbeit"

die Wendung „Werkerziehung (für

Mädchen)" zu treten;

bb) jeweils an die Stelle der Wendung „Volks- und

Hauptschule" bzw. „Volks- und Hauptschulen"

die Wendung „allgemeinbildenden

Pflichtschulen" zu treten;

cc) es im Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes

„Pädagogik" bei der Aufteilung der Wochenstunden

auf die einzelnen Klassen an Stelle von

„3. Klasse (3 Wochenstunden)" nunmehr

„2. Klasse (1 Wochenstunde)

3. Klasse (3 Wochenstunden)"

und an Stelle von „4. Klasse (4 Wochenstunden)"

nunmehr

„4. Klasse (3 Wochenstunden)"

zu lauten;

dd) es im Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes

„Schulpraxis" bei der Aufteilung der Wochenstunden

auf die einzelnen Klassen an Stelle von

„3. Klasse (2 Wochenstunden für Mädchenhandarbeit,

2 Wochenstunden für Hauswirtschaft)"

bzw. „4. Klasse (2 Wochenstunden für Mädchenhandarbeit,

2 Wochenstunden für Hauswirtschaft)"

nunmehr „3. Klasse (21/2 Wochenstunden

für Werkerziehung [für Mädchen],

21/2 Wochenstunden für Hauswirtschaft)" bzw.

„4. Klasse (21/2 Wochenstunden für Werkerziehung

[für Mädchen], 21/2 Wochenstunden

für Hauswirtschaft)" zu lauten;

ee) es an Stelle der unter der Überschrift

„Fachausbildung" zusammengefaßten Pflichtgegenstände

„Verschiedene Tediniken", „Weißnähen

einschließlich Schnittzeichnen", „Kleidernähen

einschließlich Schnittzeichnen" sowie der

Pflichtgegenstände „Materialkunde" und „Hauswirtschaft

mit ihren theoretischen Grundlagen"

zu lauten

„Theoretische und praktische Fachausbildung

Fachbereich A

Verschiedene Techniken, Wäschenähen einschließlich

Schnittzeichnen, Kleidernähen einschließlich

Schnittzeichnen, Materialienkunde.

Fachbereich B

Theoretische Grundlagen der Hauswirtschaft,

Hauswirtschaftliche Arbeiten.

Fachbereich A

Bildungs- und Lehraufgabe

Selbständigkeit im Gestalten von Werkstücken

in bewährten und zeitgemäßen textilen Techniken

unter Verwendung verschiedener Materialien.

Fähigkeit, Wäsche und Kleidungsstücke selbständig

herzustellen, umzuarbeiten und auszubessern.

Fertigkeit im Schnittzeichnen. Überlegte Einstellung

zur Tagesmode. Wertschätzung der

Handarbeit.

Kenntnis der notwendigen Voraussetzungen

für die Gestaltung des Unterrichtes in Werkerziehung

(für Mädchen) an allgemeinbildenden

Pflichtschulen.

Kenntnis der gebräuchlichen textilen Rohstoffe,

deren Verarbeitung, Verwendbarkeit, Marktbezeichnung

und Preiswürdigkeit.

Fähigkeit, Textilien zu bestimmen und ihre

Qualität zu beurteilen.

Kenntnis, richtige Handhabung und Pflege der

Arbeitsgeräte, die in der Fachausbildung bzw.

im Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen)

an allgemeinbildenden Pflichtschulen verwendet

werden

Lehrstoff

Verschiedene Techniken

1. Klasse (5 Wochenstunden)

Stricken in verschiedenen Arten der Stricktechnik

nach Strickschrift; Stricken nach Schnitt;

Ausbessern gestrickter Kleidungsstücke.

Häkeln in verschiedenen Arten der Häkeltechnik

nach Häkelschrift.

Anwenden zeitgemäßer und bodenständiger

Strick- und Häkelmuster an Werkstücken nach

Wahl aus verschiedenem Material.

Bunt- und Weißstickerei sowie andere zeitgemäße

und bodenständige schmückende Techniken;

Anwendung nach eigenem Entwurf an

mindestens einem Werkstück nach Wahl.

2. Klasse (4 Wochenstunden)

Mehrfarbenstrickerei, Kunststricken.

Stickerei auf feinem Material.

Verschiedene zeitgemäße und bodenständige

Techniken (Knüpfen, Netzen u. a.).

Anwenden erlernter Techniken an Werkstücken

nach Wahl und Idee der Schülerin.

3. Klasse (3 Wochenstunden)

Stricken auf der Strickmaschine.

Weben mit verschiedenem Material; Auffinden

von Mustern und Webeffekten.

Weitere verschiedene zeitgemäße und bodenständige

Techniken (Applikation, Smok u. a.).

Anwenden erlernter Techniken an Werkstücken

nach Wahl und Idee der Schülerin.

4. Klasse (2 Wochenstunden)

Weben mit erhöhten Anforderungen.

Arbeiten in zeitgemäßen und bodenständigen

Techniken (Teppichknüpfen, Klöppeln u. a.) mit

erhöhten Anforderungen.

Schöpferisches Gestalten mit verschiedenem

Material.

Wäschenähen einschließlich

Schnittzeichnen

1. Klasse (5 Wochenstunden)

Grundausbildung: Verschiedene Nähte, Randabschlüsse,

Schlitze. Genähtes Knopfloch. Umgang

mit der Nähmaschine und ihren Zusatzgeräten.

Bei zweckentsprechender Anwendung von

Hand- und Maschinnähen: Werkstücke aus feinem

Material. Bett- und Kinderwäsche; Kinderschürzen

und Kinderkleidung.

Schnittzeichnen: Schnitte für Baby- und Kinderwäsche

und Kinderkleidung.

2. Klasse (4 Wochenstunden)

Grundausbildung: Hand- und Maschinstopfen,

Fleckeinsetzen in Geweben; Trikotlehrgang.

Nähen: Arbeitsschürzen, Kleidung für Kleinkinder,

Damenwäsche.

Schnittzeichnen: Entwickeln der Schnitte für

die Werkstücke aus den entsprechenden Grundschnitten.

3. Klasse (3 Wochenstunden)

Grundausbildung: Fleckeinsetzen in Wirkwaren

und gemustertem Material; andere Ausbesserungsarbeiten.

Nähen: Knaben- oder Herrenhemd oder

Hemdbluse (mit aufgesetztem Kragen und Manschetten),

Arbeitskleidung.

Schnittzeichnen: Entwickeln der Schnitte für

die Werkstücke aus den entsprechenden Grundschnitten;

Schnitt für Knaben- und Herrenhemd

nach Maßtabelle.

4. Klasse (2 Wochenstunden)

Nähen: Wäschestück nach Wahl mit gesteigerten

Anforderungen hinsichtlich Material und

Machart.

Schnittzeichnen: Entwickeln der Schnitte für

die Werkstücke nach eigenem Entwurf oder

Modebild.

Kleidernähen einschließlich

Schnittzeichnen

1. Klasse (4 Wochenstunden)

Nähen: Bluse (Kragen und eingesetzte Ärmel),

Hauskleidung und einfache sportliche Kleidung.

Schnittzeichnen: Blusen-Grundschnitt und dessen

Abänderungen. Entwickeln der Schnitte für

die Werkstücke aus den entsprechenden Grundschnitten.

Hinweise auf materialgerechte Verarbeitung

und Behandlung der verwendeten Werkstoffe und

auf die richtige Handhabung und Pflege der

Arbeitsbehelfe.

2. Klasse (4 Wochenstunden)

Grundausbildung: Übungen zur Verarbeitung

von Wollstoffen (Nahtversäuberungen, Verschlüsse,

gestürztes Knopfloch).

Nähen: Rock, modische Bluse, Sommerkleid.

Schnittzeichnen: Schnitte für die Werkstücke;

Schnitt einer Knabenhose nach Maßtabelle.

3. Klasse (4 Wochenstunden)

Grundausbildung: Stepparbeit, Biesen, Säumchen

und Falten; Taschen.

Nähen: Knaben- oder Damenhose, Kleid aus

Wollstoff, Dirndlkleid; Umänderungs- und Ausbesserungsarbeiten.

Schnittzeichnen: Kleid-Grundschnitt und dessen

Abänderungen, Entwickeln der Schnitte für

die Werkstücke aus den entsprechenden Grundschnitten.

Planmäßige Einführung in die fachliche und

methodische Bearbeitung der lehrplanmäßig vorgeschriebenen

Bildungs- und Lehraufgaben des

Unterrichtes in Werkerziehung (für Mädchen) an

allgemeinbildenden Pflichtschulen. Gewinnung

fachlicher Kriterien für die Beurteilung der

Schülerarbeiten.

4. Klasse (5 Wochenstunden)

Grundausbildung: Kunststopfen, Rendrieren,

Stoßen.

Nähen: Wollkleid mit erhöhten Anforderungen,

Festkleid, allenfalls einfache Überbekleidung,

Umänderungs- und Ausbesserungsarbeiten.

Schnittzeichnen: Entwickeln der Schnitte für

die Werkstücke, Vergrößern und Verkleinern

von gegebenen Schnitten.

Fortsetzen der planmäßigen Einführung in die

fachliche und methodische Bearbeitung der lehrplanmäßig

vorgeschriebenen Bildungs- und Lehraufgaben

des Unterrichtes in Werkerziehung (für

Mädchen) an allgemeinbildenden Pflichtschulen.

Materialienkunde

3. und 4. Klasse (je Klasse 1 Wochenstunde)

Natürliche Fasern und Kunstfasern. Verarbeitung

der Garne und Zwirne zu Textilien.

Herstellung von Spitzen, Stickereien, Posamenten.

Veredlung von Textilien.

Übersicht über die gebräuchlichen Stoffarten,

geordnet nach folgenden Gesichtspunkten: Rohstoffverarbeitung,

Verwendbarkeit, Preiswürdigkeit.

Anlegen einer Sammlung textiler Muster.

Übungen im Bestimmen von Garnen und Geweben

sowie Beurteilung ihrer Qualität. Besuch

von Textilfabriken und -betrieben.

Anleitung zur richtigen Handhabung und

Pflege verschiedener einschlägiger Maschinen, Geräte

und Arbeitsbehelfe.

Didaktische Grundsätze

Auswahl und Reihenfolge der in einer Klasse

anzufertigenden Werkstücke und zu erlernenden

Techniken bleiben der Lehrerin überlassen.

Bei der Herstellung aller Werkstücke ist auf

zeitgemäße, geschmackvolle Gestaltung, Verwendbarkeit

und Materialgerechtheit zu achten. Dabei

ist die Verwendung kostspieligen Materials und

die Anwendung zeitraubender Techniken möglichst

einzuschränken. Erziehung zu Sparsamkeit

im Hinblick auf Material und Zeit.

Die fachliche Grundausbildung kann auch in

Form entsprechender Arbeitsproben durchgeführt

werden, doch sind diese nur in unbedingt nötigem

Ausmaß anzufertigen.

Auf die gute Paßform der Wäsche- und Kleidungsstücke

sowie auf deren saubere Ausarbeitung

ist besonderer Wert zu legen. Das Maßnehmen

und Zeichnen von Schnitten nach allgemeinen

und persönlichen Maßen sowie das Abändern

von Schnitten nach Modebildern sind in

engem Zusammenhang mit dem Nähen ständig

zu üben.

Verzierungen sollen entweder aus dem Material

erarbeitet oder nach materialgerechten Entwürfen

ausgeführt werden, die in Zusammenarbeit

mit dem Unterricht in Bildnerischer Erziehung

gestaltet wurden.

Bodenständigem fraulichem Schaffen ist Raum

zu geben.

Sind die Teilgebiete der Fachausbildung des

Fachbereiches A verschiedenen Lehrern anvertraut,

muß durch enge Zusammenarbeit und gemeinsame

Planung der Lehrstoffverteilung ein

zweckmäßiges Aufbauen und Abstimmen der

Kenntnisse und Fertigkeiten garantiert werden.

Dies gilt insbesondere für die fachlich bedingten

Überschneidungen beim Zeichnen von Schnitten

im Wäschenähen und Kleidernähen und mit der

Werkerziehung.

Die Schülerinnen sind zu einer verständigen,

persönlichen Einstellung zur Tagesmode zu erziehen.

Im Verlauf der Fachausbildung des Fachbereiches

A sind stets Hinweise auf materialgerechte

Verarbeitung und Behandlung der Textilien zu

geben.

Auf die richtige Handhabung und schonende

Pflege der Maschinen, Geräte und Behelfe ist stets

zu achten.

Zu jedem Teilgebiet der Fachausbildung des

Fachbereiches A sind Behelfe für den Unterricht

an allgemeinbildenden Pflichtschulen anzufertigen

(zeichnerische Darstellung von Arbeitsgängen,

Arbeitsproben und anderem).

Die Fachausbildung des Fachbereiches A ist in

allen Teilgebieten so zu führen, daß nicht nur

Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden,

sondern zugleich auch die spezielle Methodik

für den Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen)

an allgemeinbildenden Pflichtschulen veranschaulicht

wird. Dabei sind auch die fachlichen

Kriterien für die Beurteilung von Schülerarbeiten

klarzustellen.

Die systematische Behandlung des Lehrstoffes

aus Materialienkunde ist dem Unterricht in der

3. und 4. Klasse vorbehalten. Darüber hinaus sind

in der 1. bis 4. Klasse im Verlauf der gesamten

Fachausbildung des Fachbereiches A stets materialienkundliche

Hinweise zu geben.

Desgleichen sind die im wirtschaftskundlichen

Unterricht erworbenen Kenntnisse mit der Materialienkunde

in Zusammenhang zu bringen.

Fachbereich B

Bildungs- und Lehraufgabe

Kenntnis der theoretischen Grundlagen der

Hauswirtschaft.

Fähigkeit, Speisen für den Alltag und für

Festzeiten zu bereiten und richtige Speisenfolgen

unter Beachtung gesundheitlicher und wirtschaftlicher

Grundsätze zusammenzustellen.

Selbständigkeit und Sicherheit in der sachgemäßen

Durchführung hauswirtschaftlicher Arbeiten,

in der Pflege und Ernährung gesunder und

kranker Kinder, in einfacher Hauskrankenpflege

und in Erster Hilfe.

Vertrautheit im Umgang mit den wichtigsten

Materialien und Geräten der Haushaltsführung;

richtige Planung und Organisation der Arbeit

im Haushalt; Arbeitsmethoden.

Einblick in die Zusammenhänge zwischen Familienhaushalt

und Volkswirtschaft.

Kenntnis der notwendigen Voraussetzungen

für den Unterricht in Hauswirtschaft an allgemeinbildenden

Pflichtschulen, insbesondere der

zweckmäßigen Einrichtung einer Schulküche.

Lehrstoff

Theoretische Grundlagen der

Hauswirtschaft

1. und 2. Klasse (je Klasse 2 Wochenstunden)

Naturkundliche Grundlagen zur Fundierung

des Hauswirtschaftsunterrichtes

Grundbegriffe aus der Chemie und Physik,

die für eine verständnisvolle Haushaltsführung

von Bedeutung sind.

Ernährungslehre und Nahrungsmittelkunde

Nährstoffbedarf des Menschen; Nährstoffe,

Wirkstoffe. Zusammensetzung, Nährwert, Verdaulichkeit

und Aufbewahrung der wichtigsten

Nahrungsmittel.

Haushaltungskunde

Arten, Qualität, Preiswürdigkeit, richtige Verwendung

und Pflege verschiedener Haushaltsgeräte

einschließlich der Herde sowie der elektrischen

Geräte, der Gasgeräte und der Reinigungsgeräte.

Sparsame Verwendung der gebräuchlichen

Brennstoffe; richtige Raumheizung.

3. und 4. Klasse (je Klasse 2 Wochenstunden)

Ernährungslehre und Nahrungsmittelkunde

Verschiedene Kostformen (Kinder- und Krankenkost,

Schonkost, Diätkost). Würz- und Genußmittel.

Lebensmittelschädlinge; Konservierung.

Haushaltungskunde

Zweckmäßige und geschmackvolle Einrichtung,

Ausstattung und Pflege der Wohnung, insbesondere

der Küche sowie von Schulküchen verschiedener

Ausstattungsstufen.

Gesundheitslehre

Bau des menschlichen Körpers; die Funktion

der einzelnen Organe. Pflege des menschlichen

Körpers; Hygiene der Frau; Fragen der Sexualerziehung,

der Vererbungslehre, der Familienplanung.

Grundsätze richtiger Ernährung; gesundheitliche

Schädigung durch den Genuß von

Alkohol, Nikotin und anderen Suchtgiften.

Infektionskrankheiten, insbesondere Kinderkrankheiten,

deren Symptome und Behandlung;

Maßnahmen zur Bekämpfung (Impfung, Anzeigepflicht,

Isolierung, Desinfektion).

Parasiten im und am menschlichen Körper,

deren Bekämpfung.

Die wichtigsten Bestimmungen der Anstaltshygiene

und der sanitätspolizeilichen Vorschriften.

Säuglingspflege

Körperliche Entwicklung des gesunden Säuglings

und seine Pflege. Natürliche und künstliche

Ernährung; Beikost; Verhütung von Verdauungsstörungen

und Ernährungsschäden.

Grundbegriffe der Hauskrankenpflege; Vorbereitung

des Arztbesuches; Ausführung der ärztlichen

Anordnungen; Ernährung des Kranken.

Einrichtung einer Hausapotheke und ihre Verwaltung.

Verhalten und Erste Hilfe bei Unfällen und

plötzlichen Erkrankungen; praktische Übungen

im Anlegen einfacher Verbände.

Hauswirtschaftliche Arbeiten

1. und 2. Klasse (je Klasse 4 Wochenstunden)

Planvoller, wirtschaftlicher Einkauf und seine

richtige Verwertung; kritisches Konsumverhalten;

Kritikfähigkeit gegenüber der Werbung.

Praktisches Kochen: Zubereitung von Speisen

und einfachen Speisenfolgen; Erarbeiten der

Grundrezepte. Im Zusammenhang mit dem praktischen

Kochen sind folgende Kapitel der Kochlehre

zu erarbeiten; verschiedene Garmachungs-

und Zubereitungsarten — Sieden, Dämpfen, Bra-

ten, Dünsten; Backen in Fett und heißer Luft;

Stauben, Einmachen, Einbrennen, Legieren —

richtiges Würzen und Verwenden von Lockerungsmitteln.

Andere hauswirtschaftliche Arbeiten: Tischdecken,

Anrichten, Anbieten der Speisen; Aufräumungs-

und Reinigungsarbeiten in der Schulküche

und den dazugehörigen Nebenräumen;

Waschen der Küchenwäsche; Pflege des Geschirrs

und der Küchengeräte.

Vorschriftsmäßige Bedienung und Pflege einfacher

Haushaltsmaschinen.

Pflege von Blumen und Blattpflanzen; Bekämpfung

der Pflanzenschädlinge.

3. und 4. Klasse (je Klasse 4 Wochenstunden)

Praktisches Kochen

Zubereitung von Speisen und Speisenfolgen mit

erhöhten Anforderungen; Abwandlung der

Grundrezepte. Übungen im selbständigen Zusammenstellen

richtiger Speisenfolgen. Kurzkochen;

einige Gerichte nach ausländischer Zubereitungsart;

Kinder- und Krankenkost; Hinweise auf

Restverwertung. Milchmischgetränke und andere

Erfrischungsgetränke.

Andere hauswirtschaftliche Arbeiten

Anrichten und Servieren am festlich gedeckten

Tisch.

Pflege der Wäsche: Waschen, Stärken, Spannen

und Bügeln; Umgang mit einer einfachen Waschmaschine.

Pflege der Kleider, insbesondere Fleckenreinigung;

Einmotten.

Pflege von Schuhen und anderen Lederwaren.

Umfangreichere Reinigungsarbeiten in der

Küche und anderen Räumen, gegebenenfalls in

einem Übungshaushalt.

Konservieren der wichtigsten Obst- und Gemüsearten

sowie von Küchenkräutern und Heilpflanzen;

sachgerechtes Lagern verschiedener

Lebensmittel, insbesondere Umgang mit Tiefgekühltem;

möglichst auch mit praktischen

Übungen.

Didaktische Grundsätze

Auf Grund des vorliegenden Lehrplanes ist

eine Lehrstoffverteilung zu erstellen, in der die

organische Verflechtung von Theorie und Praxis

zu beachten ist.

Die theoretischen Grundlagen der Hauswirtschaft

sind im engsten Zusammenhang mit den

hauswirtschaftlichen Arbeiten möglichst anschaulich

zu bieten. Auf diese Weise soll nach und

nach die Fähigkeit entwickelt werden, Wissen

und Können im Dienste der Lebenserhaltung

auszuwerten. Hiezu dienen als Hilfe: Berufsspezifische

Exkursionen in Produktionsstätten

verschiedener Art, Lebensmittelerzeugungsbetriebe,

Kleiderfabriken, Spinnereien und andere

sowie Teilnahme an einschlägigen Vorführungen.

Der Unterricht in den hauswirtschaftlichen

Arbeiten der 1. und 2. Klasse hat vor allem

der Grundausbildung zu dienen. Dabei ist insbesondere

auf kraft-, zeit- und materialsparende

Arbeitsweise zu achten.

Bei der Durchführung aller hauswirtschaftlichen

Arbeiten ist jede Möglichkeit der Erziehung

zur Ordnungsliebe, Sauberkeit, Sparsamkeit,

Umsicht, Hilfsbereitschaft, Gewissenhaftigkeit

und zum Verantwortungsbewußtsein zu

nützen.

Das praktische Kochen ist unter Berücksichtigung

der Jahreszeit, der Marktlage, der wirtschaftlichen

Verhältnisse und der Feste des

Jahresablaufes zu planen.

Den Möglichkeiten des billigen und verbilligten

Einkaufes ist besondere Beachtung zu schenken

(Marktbesuch; Einblick in die Formen des Einzelhandels).

Werden gelegentlich umfangreiche Haushaltungsarbeiten

durchgeführt, ist an diesen Tagen

Kurzkochen (Schnellküche) vorzusehen.

Die Darlegung der geistigen Entwicklung des

Säuglings und Kleinkindes ist Angelegenheit des

Pädagogiklehrers. Der Unterricht in Säuglings- und

Kinderpflege muß jedoch auf diesen Kenntnissen

aufbauen, weshalb eine Zusammenarbeit

mit dem Pädagogiklehrer unerläßlich ist. Zur

Vertiefung der im Unterricht in Säuglings- und

Kinderpflege gewonnenen Erkenntnisse sind nach

Möglichkeit Besuche in Säuglingsstationen und

Säuglingsheimen durchzuführen.

Die Erziehung zur Wirtschaftlichkeit erfordert

Zusammenarbeit mit den Lehrern der Mathematik

und der Wirtschaftskunde; deshalb sind zu

diesem Unterricht häufig Querverbindungen herzustellen.

Für die Gestaltung des geeigneten Tisch- und

Raumschmuckes für Alltag, Fest und Feier ist

engste Zusammenarbeit mit den Lehrern der

Pflichtgegenstände Bildnerische Erziehung, Werkerziehung

und den anderen Bereichen der Fachausbildung

erforderlich.

Zur Vorbereitung auf die Schulpraxis sollen

die Schülerinnen im Hauswirtschaftsunterricht

ihrer Klasse gelegentlich die Führung einer Kochgruppe

übernehmen.

Der gesamte Unterricht in Hauswirtschaft ist

so zu führen, daß nicht nur Kenntnisse und

Fertigkeiten erworben werden, sondern zugleich

auch die spezielle Methodik für den Unterricht

in Hauswirtschaft an allgemeinbildenden Pflichtschulen

veranschaulicht wird. Dabei sind auch die

fachlichen Kriterien für die Beurteilung der Arbeit

der Schülerinnen klarzustellen.

Die Einführung in die Erste Hilfe kann auch

kursmäßig unter Beiziehung eines Experten erfolgen.";

ff) der Pflichtgegenstand „Werkerziehung" zu

lauten

„Werkerziehung

Bildungs- und Lehraufgabe

Freude an schöpferischer, handwerklicher Betätigung.

Einsicht in den Zusammenhang von

Zweckbestimmung, Material, Werkzeug und

Formgebung.

Fähigkeit zu geschmackvoller Gestaltung von

Werkstücken unter technisch richtiger Verarbeitung

verschiedener Werkstoffe. Wertschätzung

für handwerkliche Qualität und volkstümliches

Schaffen der Vergangenheit und Gegenwart.

Verständnis für das Werken des Kindes. Fähigkeit,

Schüler (Knaben und Mädchen) der Unterstufe

der allgemeinbildenden Pflichtschulen im

Werken zu schöpferischer Betätigung durch selbständiges

Gestalten anzuleiten.

Lehrstoff

1. und 2. Klasse (je Klasse 2 Wochenstunden)

Gestalten von Werkstücken (Einzel- und Gemeinschaftsarbeiten)

aus den im folgenden angegebenen

Werkstoffen und in mannigfachen, materialgerechten

Verarbeitungsweisen.

Papier: Schmuckpapiere, Papierplastik; allenfalls

aus Papiermachè (Gestalten von Flächen

und räumlichen Gebilden durch Schneiden,

Reißen, Falten u. a.).

Einfache Arbeiten aus Bast, Stroh, Peddigrohr,

Leder u. a.

Stoff: einfache Stoffdrucke; allenfalls Batik,

Collage u. a.

Ton, Plastilin, Wachs u. ä. (plastisches Gestalten;

einfache Keramik/Aufbautechnik).

Holz (Gestalten einfacher Gegenstände).

Metall (Drücken und Schneiden in Metallfolie,

Drahtbiegen); allenfalls Blech- und Emailarbeiten.

Gelegentlich formendes Gestalten mit naturgegebenem

Material, wie: Rinde, Kork, Jungholz,

Wurzeln, Früchte, Steine, Blumen u. a.

Mosaikarbeiten aus verschiedenem Material.

Besprechen von Werkarbeiten, die von Schülern

der Unterstufe der allgemeinbildenden

Pflichtschule angefertigt werden können.

Anleitung zur richtigen Handhabung und

Pflege der Arbeitsgeräte.

Didaktische Grundsätze

Im Verlauf der gesamten Werkerziehung sind

immer wieder methodische Hinweise darauf zu

geben, welche Materialien und Arbeitsweisen für

das Werken mit Schülern (Knaben und Mädchen)

der Unterstufe der allgemeinbildenden Pflichtschulen

der Vorzug zu geben ist.

Alle Werkarbeiten sind materialgerecht und

geschmackvoll zu gestalten; sie sollen für den

persönlichen Gebrauch oder als Spielgaben für

Kinder geeignet sein sowie als Raum- und Tischschmuck

für Alltag, Fest und Feier dienen.

Die schmückende Ausgestaltung der Werkstücke

soll mit Zweckbestimmung, Form und

Material im Einklang stehen.

Auf die richtige Handhabung der Werkzeuge,

auf ihre Schonung und Pflege sowie auf die

materialgerechte und sparsame Verwendung der

Werkstoffe ist stets zu achten.

Mit den Lehrern der Bildnerischen Erziehung,

der Fachausbildung des Fachbereiches A, insbesondere

mit den Lehrern für die „Verschiedenen

Techniken", muß durch enge Zusammenarbeit

und gemeinsame Planung der Lehrstoffverteilung

ein zweckmäßiges Aufbauen und Abstimmen der

Kenntnisse und Fertigkeiten garantiert werden.";

e) es im Lehrstoff des Freigegenstandes „Werkerziehung"

bei der Aufteilung der Wochenstunden

auf die einzelnen Klassen an Stelle von

„2. und 3. Klasse (je Klasse 2 Wochenstunden)"

nunmehr „3. und 4. Klasse (je Klasse 2 Wochenstunden)"

zu lauten;

f) die Überschrift des Freigegenstandes

„Jugendspiele" nunmehr „Leibesübungen" zu

lauten.

Artikel II

Art. I Z. 1 sowie Z. 3 lit. b und lit. c sublit. aa

und sublit. bb treten mit 1. September 1976, die

übrigen Bestimmungen des Art. I treten hinsichtlich

der 1. Klasse mit 1. September 1976, hinsichtlich

der 2. Klasse mit 1. September 1977,

hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 1978

und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September

1979 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →