584. Verordnung: Ausbildung zum leitenden Gendarmeriebeamten, leitenden Sicherheitswachebeamten und leitenden Kriminalbeamten sowie gehobene Fachprüfungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 und 42 b des
Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 235/
1967, 243/1970, 167/1972 und 317/1973 wird
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist auf die gehobene
Fachausbildung des Gendarmeriedienstes, des
Sicherheitswachdienstes und des Kriminialdienstes
sowie auf die dieser Ausbildung folgenden, in
Teil A, Abschnitt Et, Dienistzweige 1, 2 und 3
der Wachebeamten-Dienstzweigeordnung (Anlage
zu Abschnitt IV des Gehaltsüberleitungsgesetzes)
vorgesehenen gehobenen Fachprüfungen anzuwenden.
Gehobene Fachausbildung
§ 2. (1) Die Ausbildung zum leitenden Gendarmeriebeamten,
leitenden Sicherheitswachebeamten
und leitenden Kriminalbeamten erfolgt
in Lehrgängen, die vom Bundesminister für
Inneres einzurichten sind.
(2) Die Leitung obliegt dem Generaldirektor
für die öffentliche Sicherheit.
Durchführung der Lehrgänge
§ 3. (1) Die Lehrgänge sind für die drei
Dienstzweige (Teil A, Abschnitt II, Dienstzweige
1, 2 und 3 der Wachebeamten-Dienstzweigeordnung)
gemeinsam durchzuführen; sie haben
zwei Jahre zu dauern und sind in vier Ausbildungsabschnitte
zu gliedern.
(2) Die Einrichtung der jeweiligen Lehrgänge,
die Bestellung des Lehrgangsleiters und der Vortragenden
erfolgt durch den Bundesminister für
Inneres.
§ 4. (1) In den Lehrgängen sind die in Anlage
1 angeführten Gegenstände vorzutragen.
Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten
a) der Lehrstoff ist dem Stand der Wissenschaft
und den Erfordernissen des Sicherheitsdienstes
entsprechend1 zu vermitteln;
b) der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen
zu gestalten;
c) die Teilnehmer sind zu Selbständigkeit und
Mitarbeit anzuleiten.
(2) Auf die Praxisnähe ist durch Exkursionen
und praktische Übungen Bedacht zu nehmen.
Zulassung zu den Lehrgängen
§ 5. (1) Der Bundesminister für Inneres hat
die Lehrgänge für jeden Dienstzweig gesondert,
jedoch gleichzeitig zur Bewerbung auszuschreiben.
(2) Die Zulassung zur gehobenen Fachausbildung
obliegt dem Bundesminister für Inneres;
sie richtet sich nach dem festgestellten Bedarf
und ist von der Erfüllung der in der Wachebeamten-
Dienstzweigeordnung Teil A, Abschnitt
I, Abs. 1, Z. 1 bis 6 und Abs. 2 sowie
Abschnitt II, Dienstzweige 1, 2 und 3 festgelegten
Erfordernisse und vom Ergebnis des nach
§ 42 b Z. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
durchzuführenden Auswahlverfahrens (§ 6) abhängig.
(3) Auf die Zulassung zur gehobenen Fachausbildung
besteht kein Rechtsamspruch.
(4) Von der Zulassung zur gehobenen Fachausbildung
sind auszuschließen
a) Beamte, über die eine Ordnungsstrafe oder
ein Schuldspruch gemäß § 127 Abs. 3 der
Dienstpragmatik verhängt wurde, wenn
von der Beendigung des dafür maßgebenden
Verhaltens bis zum Beginn der
gehobenen Fachausbildung noch kein Jahr
verstrichen ist;
b) Beamte, über die die Disziplinarstrafe des
Verweises verhängt wurde, wenn von der
Einleitung des Disziplinarverfahrens bis
zum Beginn der gehobenen Fachausbildung
noch keine zwei Jahre verstrichen sind;
c) Beamte, über die eine strengere Disziplinarstrafe
als jene des Verweises verhängt
wurde, wenn von der Einleitung des Disziplinarverfahrens
bis zum Beginn der gehobenen
Fachausbildung noch keine drei
Jahre verstrichen sind.
Auswahlverfahren
§ 6. (1) Das für die Zulassung vorgesehene
Auswahlverfahren (§ 5 Abs. 2) hat die Ermittlung
des Allgemeinwissens, des Fachwissens aus
dem Dienstbereich des jeweiligen Dienstzweiges
und der sportlichen Leistungsfähigkeit sowie
eine psychologische Eignungsuntersuchung und
eine persönliche Vorstellung zu umfassen.
(2) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens
hat der Bundesminister für Inneres für
jeden Dienstzweig eine Kommission zu bestellen.
Den Vorsitz in jeder Kommission führt der
Leiter der Zentraldirektion 1 der Generaldirektion
für die öffentliche Sicherheit. Im Fall seiner
Verhinderung hat ihn je nach dem Dienstzweig
der zu prüfenden Beamten der Leiter der Gruppe
Bundespolizei oder der Leiter der Gruppe
Gendarmeriezentralkommando zu vertreten.
(3) Das Auswahlverfahren ist nicht öffentlich.
Ausschließung vom Lehrgang
§ 7. (1) Ein Beamter ist vom weiteren Besuch
eines Lehrganges auszuschließen, wenn die
für die Zulassung zur gehobenen Fachausbildung
festgelegten Bedingungen (§ 5 Abs. 2 und 4)
nicht mehr erfüllt werden oder wenn erst später
bekannt wird, daß diese Bedingungen bereits
im Zeitpunkt des Beginns der gehobenen Fachausbildung
nicht erfüllt worden sind.
(2) Ein Beamter ist vom weiteren Besuch eines
Lehrganges ferner dann auszuschließen, wenn
er nach seinen im Lehrgang gezeigten Leistungen
das Ausbildungsziel voraussichtlich nicht erreichen
wird.
Zulassung zur gehobenen Fachprüfung
§ 8. (1) Nach Beendigung der gehobenen Fachausbildung
sind die Lehrgangsteilnehmer zur gehobenen
Fachprüfung des jeweiligen Dienstzweiges
zuzulassen.
(2) Der Prüfungstermin ist den Lehrgangsteilnehmern
spätestens zwei Wochen vor Beendigung
des Lehrganges bekanntzugeben.
Bildung der Prüfungskommissionen
§ 9. (1) Für die gehobene Fachprüfung für
den Gendarmeriedienst, für den ökonomischadministrativen
Gendarmeriedienst, für den
Sicherheitswachdienst und für den Kriminaldienst
sind vom Bundesminister für Inneres Prüfungskommissionen
zu bilden.
(2) Die Prüfungskommissionen haben aus
einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern zu
bestehen. Zum Vorsitzenden ist der Leiter der
Zentraldirektion 1 der Generaldirektion für die
öffentliche Sicherheit, im Fall seiner Verhinderung
je nach dem Dienstzweig, dem die zu
prüfenden Beamten angehören, der Leiter der
Gruppe Bundespolizei oder der Leiter der
Gruppe Gendarmeriezentralkommando zu bestellen.
(3) Bei der Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission
sind die Vortragenden der
Lehrgänge zu berücksichtigen.
Durchführung der Prüfung
§ 10. Die der Beendigung des Lehrganges
folgende gehobene Fachprüfung ist schriftlich
und mündlich abzulegen, wobei die schriftliche
Prüfung der mündlichen voranzugehen hat.
§ 11. (1) Die schriftliche Prüfung hat die Bearbeitung
einer die Dienstbereiche der künftigen
leitenden Wachebeamten betreffenden Aufgabe
zum Gegenstand.
(2) Diese Prüfung ist unter Aufsicht eines vom
Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmenden
leitenden Beamten des Gendarmeriedienstes,
des Sicherheitswachdienstes oder des
Kriminaldienstes — je nachdem, welchem Dienstzweig
die zu prüfenden Beamten angehören —
durchzuführen. Die Dauer der für die Ausarbeitung
der Prüfungsaufgabe zur Verfügung
stehenden Zeit darf sechs Stunden nicht überschreiten.
§ 12. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände,
der besondere die in Anlage 2 angeführten
Gegenstände.
(2) Diese Prüfung ist mit mehreren, jedoch
höchstens mit fünf zu prüfenden Beamten zugleich
abzuhalten.
(3) Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
sind zur mündlichen Prüfung die schriftlichen
Prüfungsarbeiten und! die Lehrgangsunterlagen
vorzulegen.