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584_1975 AT

584. Verordnung: Ausbildung zum leitenden Gendarmeriebeamten, leitenden Sicherheitswachebeamten und leitenden Kriminalbeamten sowie gehobene Fachprüfungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 584. Verordnung: Ausbildung zum leitenden Gendarmeriebeamten, leitenden Sicherheitswachebeamten und leitenden Kriminalbeamten sowie gehobene Fachprüfungen

Auf Grund der §§ 8 bis 18 und 42 b des

Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 235/

1967, 243/1970, 167/1972 und 317/1973 wird

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf die gehobene

Fachausbildung des Gendarmeriedienstes, des

Sicherheitswachdienstes und des Kriminialdienstes

sowie auf die dieser Ausbildung folgenden, in

Teil A, Abschnitt Et, Dienistzweige 1, 2 und 3

der Wachebeamten-Dienstzweigeordnung (Anlage

zu Abschnitt IV des Gehaltsüberleitungsgesetzes)

vorgesehenen gehobenen Fachprüfungen anzuwenden.

Gehobene Fachausbildung

§ 2. (1) Die Ausbildung zum leitenden Gendarmeriebeamten,

leitenden Sicherheitswachebeamten

und leitenden Kriminalbeamten erfolgt

in Lehrgängen, die vom Bundesminister für

Inneres einzurichten sind.

(2) Die Leitung obliegt dem Generaldirektor

für die öffentliche Sicherheit.

Durchführung der Lehrgänge

§ 3. (1) Die Lehrgänge sind für die drei

Dienstzweige (Teil A, Abschnitt II, Dienstzweige

1, 2 und 3 der Wachebeamten-Dienstzweigeordnung)

gemeinsam durchzuführen; sie haben

zwei Jahre zu dauern und sind in vier Ausbildungsabschnitte

zu gliedern.

(2) Die Einrichtung der jeweiligen Lehrgänge,

die Bestellung des Lehrgangsleiters und der Vortragenden

erfolgt durch den Bundesminister für

Inneres.

§ 4. (1) In den Lehrgängen sind die in Anlage

1 angeführten Gegenstände vorzutragen.

Hiebei sind folgende Grundsätze zu beachten

a) der Lehrstoff ist dem Stand der Wissenschaft

und den Erfordernissen des Sicherheitsdienstes

entsprechend1 zu vermitteln;

b) der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen

zu gestalten;

c) die Teilnehmer sind zu Selbständigkeit und

Mitarbeit anzuleiten.

(2) Auf die Praxisnähe ist durch Exkursionen

und praktische Übungen Bedacht zu nehmen.

Zulassung zu den Lehrgängen

§ 5. (1) Der Bundesminister für Inneres hat

die Lehrgänge für jeden Dienstzweig gesondert,

jedoch gleichzeitig zur Bewerbung auszuschreiben.

(2) Die Zulassung zur gehobenen Fachausbildung

obliegt dem Bundesminister für Inneres;

sie richtet sich nach dem festgestellten Bedarf

und ist von der Erfüllung der in der Wachebeamten-

Dienstzweigeordnung Teil A, Abschnitt

I, Abs. 1, Z. 1 bis 6 und Abs. 2 sowie

Abschnitt II, Dienstzweige 1, 2 und 3 festgelegten

Erfordernisse und vom Ergebnis des nach

§ 42 b Z. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

durchzuführenden Auswahlverfahrens (§ 6) abhängig.

(3) Auf die Zulassung zur gehobenen Fachausbildung

besteht kein Rechtsamspruch.

(4) Von der Zulassung zur gehobenen Fachausbildung

sind auszuschließen

a) Beamte, über die eine Ordnungsstrafe oder

ein Schuldspruch gemäß § 127 Abs. 3 der

Dienstpragmatik verhängt wurde, wenn

von der Beendigung des dafür maßgebenden

Verhaltens bis zum Beginn der

gehobenen Fachausbildung noch kein Jahr

verstrichen ist;

b) Beamte, über die die Disziplinarstrafe des

Verweises verhängt wurde, wenn von der

Einleitung des Disziplinarverfahrens bis

zum Beginn der gehobenen Fachausbildung

noch keine zwei Jahre verstrichen sind;

c) Beamte, über die eine strengere Disziplinarstrafe

als jene des Verweises verhängt

wurde, wenn von der Einleitung des Disziplinarverfahrens

bis zum Beginn der gehobenen

Fachausbildung noch keine drei

Jahre verstrichen sind.

Auswahlverfahren

§ 6. (1) Das für die Zulassung vorgesehene

Auswahlverfahren (§ 5 Abs. 2) hat die Ermittlung

des Allgemeinwissens, des Fachwissens aus

dem Dienstbereich des jeweiligen Dienstzweiges

und der sportlichen Leistungsfähigkeit sowie

eine psychologische Eignungsuntersuchung und

eine persönliche Vorstellung zu umfassen.

(2) Für die Durchführung des Auswahlverfahrens

hat der Bundesminister für Inneres für

jeden Dienstzweig eine Kommission zu bestellen.

Den Vorsitz in jeder Kommission führt der

Leiter der Zentraldirektion 1 der Generaldirektion

für die öffentliche Sicherheit. Im Fall seiner

Verhinderung hat ihn je nach dem Dienstzweig

der zu prüfenden Beamten der Leiter der Gruppe

Bundespolizei oder der Leiter der Gruppe

Gendarmeriezentralkommando zu vertreten.

(3) Das Auswahlverfahren ist nicht öffentlich.

Ausschließung vom Lehrgang

§ 7. (1) Ein Beamter ist vom weiteren Besuch

eines Lehrganges auszuschließen, wenn die

für die Zulassung zur gehobenen Fachausbildung

festgelegten Bedingungen (§ 5 Abs. 2 und 4)

nicht mehr erfüllt werden oder wenn erst später

bekannt wird, daß diese Bedingungen bereits

im Zeitpunkt des Beginns der gehobenen Fachausbildung

nicht erfüllt worden sind.

(2) Ein Beamter ist vom weiteren Besuch eines

Lehrganges ferner dann auszuschließen, wenn

er nach seinen im Lehrgang gezeigten Leistungen

das Ausbildungsziel voraussichtlich nicht erreichen

wird.

Zulassung zur gehobenen Fachprüfung

§ 8. (1) Nach Beendigung der gehobenen Fachausbildung

sind die Lehrgangsteilnehmer zur gehobenen

Fachprüfung des jeweiligen Dienstzweiges

zuzulassen.

(2) Der Prüfungstermin ist den Lehrgangsteilnehmern

spätestens zwei Wochen vor Beendigung

des Lehrganges bekanntzugeben.

Bildung der Prüfungskommissionen

§ 9. (1) Für die gehobene Fachprüfung für

den Gendarmeriedienst, für den ökonomischadministrativen

Gendarmeriedienst, für den

Sicherheitswachdienst und für den Kriminaldienst

sind vom Bundesminister für Inneres Prüfungskommissionen

zu bilden.

(2) Die Prüfungskommissionen haben aus

einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern zu

bestehen. Zum Vorsitzenden ist der Leiter der

Zentraldirektion 1 der Generaldirektion für die

öffentliche Sicherheit, im Fall seiner Verhinderung

je nach dem Dienstzweig, dem die zu

prüfenden Beamten angehören, der Leiter der

Gruppe Bundespolizei oder der Leiter der

Gruppe Gendarmeriezentralkommando zu bestellen.

(3) Bei der Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission

sind die Vortragenden der

Lehrgänge zu berücksichtigen.

Durchführung der Prüfung

§ 10. Die der Beendigung des Lehrganges

folgende gehobene Fachprüfung ist schriftlich

und mündlich abzulegen, wobei die schriftliche

Prüfung der mündlichen voranzugehen hat.

§ 11. (1) Die schriftliche Prüfung hat die Bearbeitung

einer die Dienstbereiche der künftigen

leitenden Wachebeamten betreffenden Aufgabe

zum Gegenstand.

(2) Diese Prüfung ist unter Aufsicht eines vom

Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestimmenden

leitenden Beamten des Gendarmeriedienstes,

des Sicherheitswachdienstes oder des

Kriminaldienstes — je nachdem, welchem Dienstzweig

die zu prüfenden Beamten angehören —

durchzuführen. Die Dauer der für die Ausarbeitung

der Prüfungsaufgabe zur Verfügung

stehenden Zeit darf sechs Stunden nicht überschreiten.

§ 12. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände,

der besondere die in Anlage 2 angeführten

Gegenstände.

(2) Diese Prüfung ist mit mehreren, jedoch

höchstens mit fünf zu prüfenden Beamten zugleich

abzuhalten.

(3) Dem Vorsitzenden der Prüfungskommission

sind zur mündlichen Prüfung die schriftlichen

Prüfungsarbeiten und! die Lehrgangsunterlagen

vorzulegen.

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