584. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Mittleren Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,
167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
Ausbildung
§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für
den Mittleren Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung
hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang
teilzunehmen.
(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem
Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen
Kenntnisse zu vermitteln.
§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa
sechs Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und
Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten
Bundesbereich einzurichten; er ist mindestens
einmal jährlich in dem vom Bundesminister für
Finanzen bestimmten Zeitraum abzuhalten. Wenn
sich weniger als fünfzehn Kandidaten zur Ausbildung
melden, kann jedoch der Bundesminister
für Finanzen die Abhaltung des Lehrganges um
längstens ein Jahr verschieben.
(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges
ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in
Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn
Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges
zur Kenntnis zu bringen.
§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete
zuzulassen, die eine nach Vollendung des
18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen
Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung
im Mittleren Dienst in der Dauer von mindestens
12 Monaten nachweisen können.
(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang
so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen
Gründen nicht alle berücksichtigt werden
können, so sind diejenigen, die deshalb nicht
zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise
zu berücksichtigen.
(3) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist
im Dienstwege beim Bundesministerium für
Finanzen spätestens sechs Wochen vor Beginn des
Ausbildungslehrganges zu beantragen.
(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen
Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen
und den Antrag unverzüglich an das Bundesmini-
sterium für Finanzen weiterzuleiten. Der Auszug
hat jene Angaben, welche die Person und die
dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffen,
seine Ausbildung und die Art und Dauer seiner
bisherigen Verwendung zu enthalten.
(5) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang
hat der Bundesminister für Finanzen zu
entscheiden.
§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen
Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang
ausgeschieden, so kann ihm auf seinen
Antrag die Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang
oder zu einem Teil eines solchen
gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß
anzuwenden.
(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht
verschuldet hat, mehr als drei Wochen des von
ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges
versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges
abzubrechen und zu seiner Dienststelle
zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung zu
einem späteren Lehrgang ist bevorzugt zu berücksichtigen.
(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er
nicht verschuldet hat, mehr als eine Woche, jedoch
nicht mehr als drei Wochen des von ihm erstmals
besuchten Ausbildungslehrganges versäumt,
so ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges
im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt
anzusehen, wenn er einen Antrag auf Zulassung
zur Prüfung stellt bzw. einen bereits gestellten
Antrag auf Zulassung zur Prüfung weiter
aufrecht hält. Stellt er statt dessen einen Antrag
auf Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang,
so ist er bei der Zulassung zu diesem bevorzugt
zu berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß des
Lehrgangsbesuches festzusetzen.
(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als eine
Woche des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt,
so ist das Erfordernis des Ausbildungslehrganges
im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt
anzusehen.
§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist
der mit der Leitung der Bundesfinanzschule betraute
Beamte der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland.
(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt
es, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen,
den Stundenplan auszuarbeiten und
dessen Einhaltung zu überwachen. Weiters hat er
die Vortragenden zu bestellen, soweit sie dem
Stande der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland angehören; hinsichtlich
der übrigen Vortragenden hat er Vorschläge
dem Leiter der Sektion für direkte
Steuern, Verkehrsteuern und Gebühren des Bundesministeriums
für Finanzen zu erstatten, der
die Bestellung vorzunehmen hat. Darüber hinaus
hat der Leiter des Ausbildungslehrganges über
die weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß § 4
Abs. 3 bis 5 zu entscheiden. Gegen eine solche
Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister
für Finanzen zulässig.
(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs-
und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung
des Ausbildungslehrganges verbunden
sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland (Bundesfinanzschule) vorzusorgen.
(4) Im Ausbildungslehrgang sind die in den § 7
Abs. 1 und § 8 angeführten Gegenstände vorzutragen.
(5) Darüber hinaus können weitere Gegenstände
vorgetragen werden, die nicht Gegenstand
der Dienstprüfung sind, wenn dies im Hinblick
auf die Verwendung der Kandidaten erforderlich
ist.
Prüfung
§ 6. Die Prüfung für den Mittleren Verwaltungsdienst
in der Finanzverwaltung ist schriftlich
und mündlich abzuhalten.
§ 7. (1) Bei der schriftlichen Prüfung sind folgende
Kenntnisse nachzuweisen
a) Bearbeitung eines Geschäftsfalles aus dem
Arbeitsbereich des Mittleren Verwaltungsdienstes
in der Finanzverwaltung und einer
Befundaufnahme betreffend Schriften; die
Dauer dieser Arbeit ist mit 2 Stunden zu
bemessen.
b) Erstellung einer maschinschriftlichen Abschrift
von einer maschingeschriebenen
Vorlage mit 1200 Vollanschlägen in höchstens
10 Minuten; die Abschrift darf nicht
mehr als 8 Fehler enthalten.
(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben
sind von jenen Vortragenden des Lehrganges zu
bestimmen, die die betreffenden Fächer vorgetragen
haben.
(3) Ist einem Kandidaten zufolge amtsärztlich
festgestellter körperlicher Behinderung die
unter Abs. 1 lit. b vorgesehene Prüfung der
Maschinschreibkenntnisse nicht zumutbar, so
kann diese Prüfung gemäß § 8 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
durch die Abfassung
einer schriftlichen Darstellung über die Aufgaben
und Tätigkeit des Kanzleidienstes ersetzt werden,
wobei auf die Verwendung des Kandidaten besonders
Rücksicht zu nehmen ist. Diese schriftliche
Darstellung ist in Form einer Klausurarbeit
zu erbringen, die nicht länger als zwei Stunden
dauern darf.
§ 8. Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes
angeführten Gegenstände.
Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt
folgende Gegenstände, wobei sich die Prüfung
auf jene Angelegenheiten zu beschränken
hat, die für Beamte des Mittleren Verwaltungsdienstes
in der Finanzverwaltung von Bedeutung
sind
1. Grundzüge des Abgabenrechtes mit besonderer
Berücksichtigung der Stempelgebühren;
2. Grundzüge des Kassen- und Rechnungswesens;
3. Grundzüge der Abgabeneinbringung;
4. Kanzleiordnung der Zentralstellen des
Bundes.
§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren
Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den
gesamten Bundesbereich zuständig.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes, des
Gehobenen Dienstes und des Fachdienstes bestellt
werden.
§ 10. Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
Der Vorsitzende hat mindestens einen Gegenstand
selbst zu prüfen. Der Vorsitzende muß rechtskundig
sein.
§ 11. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft. Die Prüfungsvorschrift für den Verwaltungshilfsdienst
in der Finanzverwaltung
(Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen
vom 14. April 1961, BGBl. Nr. 108/1961),
die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965
auf Gesetzesstufe gehoben wurde, ist gemäß
Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/
1970 mit Ablauf des 31. Dezember 1974 nicht
mehr anzuwenden.