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584_1974 AT

584. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Mittleren Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 584. Verordnung: Ausbildung und Prüfung für den Mittleren Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 243/1970,

167/1972, 317/1973 und 180/1974 wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

Ausbildung

§ 1. (1) Vor der Zulassung zur Prüfung für

den Mittleren Verwaltungsdienst in der Finanzverwaltung

hat jeder Kandidat an einem Ausbildungslehrgang

teilzunehmen.

(2) Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, dem

Kandidaten die für seine Verwendung notwendigen

Kenntnisse zu vermitteln.

§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang hat etwa

sechs Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion

für Wien, Niederösterreich und

Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten

Bundesbereich einzurichten; er ist mindestens

einmal jährlich in dem vom Bundesminister für

Finanzen bestimmten Zeitraum abzuhalten. Wenn

sich weniger als fünfzehn Kandidaten zur Ausbildung

melden, kann jedoch der Bundesminister

für Finanzen die Abhaltung des Lehrganges um

längstens ein Jahr verschieben.

(2) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges

ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in

Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn

Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges

zur Kenntnis zu bringen.

§ 3. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete

zuzulassen, die eine nach Vollendung des

18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen

Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung

im Mittleren Dienst in der Dauer von mindestens

12 Monaten nachweisen können.

(2) Haben sich für einen Ausbildungslehrgang

so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen

Gründen nicht alle berücksichtigt werden

können, so sind diejenigen, die deshalb nicht

zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise

zu berücksichtigen.

(3) Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist

im Dienstwege beim Bundesministerium für

Finanzen spätestens sechs Wochen vor Beginn des

Ausbildungslehrganges zu beantragen.

(4) Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen

Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen

und den Antrag unverzüglich an das Bundesmini-

sterium für Finanzen weiterzuleiten. Der Auszug

hat jene Angaben, welche die Person und die

dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffen,

seine Ausbildung und die Art und Dauer seiner

bisherigen Verwendung zu enthalten.

(5) Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang

hat der Bundesminister für Finanzen zu

entscheiden.

§ 4. (1) Der Kandidat ist verpflichtet, an allen

Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.

(2) Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang

ausgeschieden, so kann ihm auf seinen

Antrag die Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang

oder zu einem Teil eines solchen

gewährt werden. Auf solche Anträge ist § 3 sinngemäß

anzuwenden.

(3) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht

verschuldet hat, mehr als drei Wochen des von

ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges

versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges

abzubrechen und zu seiner Dienststelle

zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung zu

einem späteren Lehrgang ist bevorzugt zu berücksichtigen.

(4) Hat ein Kandidat aus Gründen, die er

nicht verschuldet hat, mehr als eine Woche, jedoch

nicht mehr als drei Wochen des von ihm erstmals

besuchten Ausbildungslehrganges versäumt,

so ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges

im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt

anzusehen, wenn er einen Antrag auf Zulassung

zur Prüfung stellt bzw. einen bereits gestellten

Antrag auf Zulassung zur Prüfung weiter

aufrecht hält. Stellt er statt dessen einen Antrag

auf Zulassung zu einem späteren Ausbildungslehrgang,

so ist er bei der Zulassung zu diesem bevorzugt

zu berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß des

Lehrgangsbesuches festzusetzen.

(5) Hat ein Kandidat nicht mehr als eine

Woche des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt,

so ist das Erfordernis des Ausbildungslehrganges

im Sinne des § 1 Abs. 1 als erfüllt

anzusehen.

§ 5. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist

der mit der Leitung der Bundesfinanzschule betraute

Beamte der Finanzlandesdirektion für

Wien, Niederösterreich und Burgenland.

(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt

es, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen,

den Stundenplan auszuarbeiten und

dessen Einhaltung zu überwachen. Weiters hat er

die Vortragenden zu bestellen, soweit sie dem

Stande der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland angehören; hinsichtlich

der übrigen Vortragenden hat er Vorschläge

dem Leiter der Sektion für direkte

Steuern, Verkehrsteuern und Gebühren des Bundesministeriums

für Finanzen zu erstatten, der

die Bestellung vorzunehmen hat. Darüber hinaus

hat der Leiter des Ausbildungslehrganges über

die weitere Teilnahme am Lehrgang gemäß § 4

Abs. 3 bis 5 zu entscheiden. Gegen eine solche

Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister

für Finanzen zulässig.

(3) Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs-

und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung

des Ausbildungslehrganges verbunden

sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der

Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland (Bundesfinanzschule) vorzusorgen.

(4) Im Ausbildungslehrgang sind die in den § 7

Abs. 1 und § 8 angeführten Gegenstände vorzutragen.

(5) Darüber hinaus können weitere Gegenstände

vorgetragen werden, die nicht Gegenstand

der Dienstprüfung sind, wenn dies im Hinblick

auf die Verwendung der Kandidaten erforderlich

ist.

Prüfung

§ 6. Die Prüfung für den Mittleren Verwaltungsdienst

in der Finanzverwaltung ist schriftlich

und mündlich abzuhalten.

§ 7. (1) Bei der schriftlichen Prüfung sind folgende

Kenntnisse nachzuweisen

a) Bearbeitung eines Geschäftsfalles aus dem

Arbeitsbereich des Mittleren Verwaltungsdienstes

in der Finanzverwaltung und einer

Befundaufnahme betreffend Schriften; die

Dauer dieser Arbeit ist mit 2 Stunden zu

bemessen.

b) Erstellung einer maschinschriftlichen Abschrift

von einer maschingeschriebenen

Vorlage mit 1200 Vollanschlägen in höchstens

10 Minuten; die Abschrift darf nicht

mehr als 8 Fehler enthalten.

(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben

sind von jenen Vortragenden des Lehrganges zu

bestimmen, die die betreffenden Fächer vorgetragen

haben.

(3) Ist einem Kandidaten zufolge amtsärztlich

festgestellter körperlicher Behinderung die

unter Abs. 1 lit. b vorgesehene Prüfung der

Maschinschreibkenntnisse nicht zumutbar, so

kann diese Prüfung gemäß § 8 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

durch die Abfassung

einer schriftlichen Darstellung über die Aufgaben

und Tätigkeit des Kanzleidienstes ersetzt werden,

wobei auf die Verwendung des Kandidaten besonders

Rücksicht zu nehmen ist. Diese schriftliche

Darstellung ist in Form einer Klausurarbeit

zu erbringen, die nicht länger als zwei Stunden

dauern darf.

§ 8. Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes

angeführten Gegenstände.

Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt

folgende Gegenstände, wobei sich die Prüfung

auf jene Angelegenheiten zu beschränken

hat, die für Beamte des Mittleren Verwaltungsdienstes

in der Finanzverwaltung von Bedeutung

sind

1. Grundzüge des Abgabenrechtes mit besonderer

Berücksichtigung der Stempelgebühren;

2. Grundzüge des Kassen- und Rechnungswesens;

3. Grundzüge der Abgabeneinbringung;

4. Kanzleiordnung der Zentralstellen des

Bundes.

§ 9. (1) Die Prüfungskommission hat ihren

Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien,

Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den

gesamten Bundesbereich zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes, des

Gehobenen Dienstes und des Fachdienstes bestellt

werden.

§ 10. Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

Der Vorsitzende hat mindestens einen Gegenstand

selbst zu prüfen. Der Vorsitzende muß rechtskundig

sein.

§ 11. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft. Die Prüfungsvorschrift für den Verwaltungshilfsdienst

in der Finanzverwaltung

(Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen

vom 14. April 1961, BGBl. Nr. 108/1961),

die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965

auf Gesetzesstufe gehoben wurde, ist gemäß

Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 243/

1970 mit Ablauf des 31. Dezember 1974 nicht

mehr anzuwenden.

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