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583_2003 AT

583. Verordnung: Bestimmung der Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 583. Verordnung: Bestimmung der Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung

Auf Grund des § 11 Abs. 2 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003

wird verordnet

Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer auf elektronischem Weg übermittelten

Rechnung ist gewährleistet,

1. wenn die Rechnung mit einer Signatur versehen ist, die den Erfordernissen des § 2 Z 3 lit. a bis d

Signaturgesetz entspricht und auf einem Zertifikat eines Zertifizierungsdiensteanbieters im Sinne

des Signaturgesetzes beruht, oder

2. wenn die Rechnung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gemäß Artikel 2 der Empfehlung

1994/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des

elektronischen Datenaustausches (ABl. EG Nr. L 338, S 98) übermittelt wird, wenn in der Vereinbarung

über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit

der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und zusätzlich eine zusammenfassende

Rechnung auf Papier oder unter den Voraussetzungen der Z 1 auf elektronischem Weg

übermittelt wird.

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