583. Verordnung: Bestimmung der Anforderungen an eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 Abs. 2 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003
wird verordnet
Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts einer auf elektronischem Weg übermittelten
Rechnung ist gewährleistet,
1. wenn die Rechnung mit einer Signatur versehen ist, die den Erfordernissen des § 2 Z 3 lit. a bis d
Signaturgesetz entspricht und auf einem Zertifikat eines Zertifizierungsdiensteanbieters im Sinne
des Signaturgesetzes beruht, oder
2. wenn die Rechnung durch elektronischen Datenaustausch (EDI) gemäß Artikel 2 der Empfehlung
1994/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des
elektronischen Datenaustausches (ABl. EG Nr. L 338, S 98) übermittelt wird, wenn in der Vereinbarung
über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit
der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und zusätzlich eine zusammenfassende
Rechnung auf Papier oder unter den Voraussetzungen der Z 1 auf elektronischem Weg
übermittelt wird.