583. Bundesgesetz: Weingesetz-Novelle 1995
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 6647 1994, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. Dem § 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt
„(4) Wer Wein in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, daß er nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflußt wird, soweit dies nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.
(5) Im Falle einer wiederholten Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung des Abs. 4 hat die Bundeskellereiinspektion die jeweils zuständige Beratungsstelle der Interessenvertretungen oder der Länder zum Zwecke einer Beratung zu verständigen."
2. § 4 Abs. 3 entfällt.
3. § 21 Abs. 7 entfällt.
4. § 25 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Wein, der ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die im Inland geerntet wurden, darf nur mit einer Bezeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf die österreichische Herkunft hinweist, wie „österreichischer Wein", „Wein aus Österreich" oder „Österreich". Bei der Bezeichnung eines Weins mit dem Namen einer kleineren geographischen Einheit als „Österreich" sind folgende Angaben zu verwenden
1. Weinbauregionen;
2. Weinbaugebiete (bestimmte Anbaugebiete);
3. Großlagen;
4. Gemeinden (Gemeindeteile);
5. Riede oder nach landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehene Weinbaufluren in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde (Gemeindeteil), in der die Ried oder die Weinbauflur liegt.
(2) Weinbauregionen sind die Bundesländer, in denen der Weinbau zulässig ist."
5. In § 25 Abs. 3 Z2 erhalten die lit. e bis g die Bezeichnungen „t" bis „h"; lit. „d" und „e" lauten: ,,d) Donauland: der politische Bezirk Tulln und der Gerichtsbezirk Klosterneuburg; e) Traisental: die Stadt St. Pölten sowie die Gerichtsbezirke St. Pölten und Herzogenburg;"
6. § 26 samt Überschrift entfällt.
7. In § 27b entfällt Abs. 3; §§ 27c und 27d samt Überschriften lauten
„Betriebskataster
.§ 27c. (1) Bei den Bezirksverwaltungsbehörden ist für jeden Betrieb ein Betriebskataster anzulegen und automationsunterstützt zu führen. Darin sind — vor allem für die Mengenkontrolle und die Kontrolle der Mengenbeschränkung — insbesondere die Daten von Bestands- und Erntemeldungen, Begleitpapieren, Mostwäger-Bestätigungen, Prüfnummernbescheiden und ausgegebenen Banderolen einzutragen und auf ihre Übereinstimmung mit den diesbezüglich maßgeblichen weinrechtlichen Bestimmungen zu überprüfen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Daten der Bestandsmeldung zum 31. August und der Erntemeldung automationsunterstützt bezirksweise zusammenzufassen und umgehend an den Landeshauptmann zu übermitteln.
Formblätter
§ 27d. Sofern es zur Verbesserung der Kontrollmöglichkeiten erforderlich ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung vorschreiben, daß für Meldungen, Anträge, Aufzeichnungen oder Zeugnisse, insbesondere für Ernte- und Bestandsmeldung, Absichtsmeldung und Mostwäger-Bestätigung bestimmte Formblätter und Datenträger zu verwenden sind."
8. § 28 samt Überschrift lautet
„Tafelwein
§ 28. (1) Bei Tafelwein, der im Inland gewonnen wurde, darf die Etikettierung keine der folgenden Angaben enthalten
1. kleinere geographische Einheit (§ 25 Abs. 1 ZI bis 5 );
2. Jahrgangsbezeichnung;
3. Sortenbezeichnung.
(2) In der Etikettierung ist abweichend von Abs. 1 bei „Bergwein" der Name der Weinbauregion, in der die bei der Bereitung des Weines verwendeten Trauben geerntet wurden, und bei in Flaschen abgefülltem „Heurigem" der Jahrgang anzugeben."
9. § 28a samt Überschrift lautet
„Landwein
§ 28a. (1) Tafelwein darf unter der Bezeichnung „Landwein" in Verkehr gebracht werden, wenn
1. er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einer einzigen Weinbauregion geerntet wurden;
2. er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 29 Abs. 5 bereitet wurde;
3. der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 14' KMW aufgewiesen hat;
4. er die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist;
5. der Gehalt an zuckerfreiem Extrakt mindestens 17,0 g/1 beträgt;
6. der Gehalt an Asche bei Weißwein und Rosewein mindestens 1,30 g/1, bei Rotwein mindestens 1,60 g/1 beträgt;
7. die Hektarhöchstmenge (§ 27a) nicht überschritten wurde.
(2) Auf dem Etikett ist der Name der Weinbauregion, in der die bei der Bereitung des Weins verwendeten Trauben geerntet wurden, anzugeben. Die Verwendung des Namens einer kleineren geographischen Einheit ist unzulässig.
(3) Die Gemeinde oder der Ortsteil, in dem der Abfüller oder der Versender oder eine natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die an der Vermarktung des Weines beteiligt waren, ihren Hauptsitz haben, ist in der Etikettierung in Schriftzeichen anzugeben, die höchstens halb so groß sind wie die für die Angabe der Weinbauregion verwendeten."
10. § 29 samt Überschrift lautet
„Qualitätswein
§ 29. (1) Wein darf unter der Bezeichnung „Qualitätswein" oder „Qualitätswein b.A." in Verkehr gebracht werden, wenn
1. er ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einem einzigen Weinbaugebiet geerntet wurden;
2. er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsörten gemäß Abs. 5 bereitet wurde;
3. der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 15" KMW aufgewiesen hat;
4. er die der Bezeichnung entsprechende und typische Eigenart aufweist und bei der sensorischen Prüfung anläßlich der Verleihung der Staatlichen Prüfnummer die in einer Verordnung gemäß § 47 Abs. 7 festgelegten Mindesterfordernisse erreicht;
5. der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 9% vol., bei Prädikatswein mindestens 5% vol. beträgt;
6. der Gehalt an zuckerfreiem Extrakt mindestens 18,0 g/1 beträgt;
7. der Gehalt an Asche bei Weißwein und Rosewein mindestens 1,40 g/1, bei Rotwein mindestens 1,60 g/1 beträgt;
8. die Hektarhöchstmenge (§ 27a) nicht überschritten wurde.
(2) Qualitätswein darf nur dann an den Verbraucher abgegeben oder aus dem Bundesgebiet verbracht werden, wenn er staatlich geprüft ist. Auf dem Etikett ist die Staatliche Prüfnummer (StPNr) anzugeben.
(3) Qualitätswein, der im Inland gewonnen wurde, darf nur in Glasflaschen, Holzfässern oder Sinterkeramikgefäßen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, daß der Wein am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll.
(4) Qualitätswein darf unter der Zusatzbezeichnung „Kabinett" oder „Kabinettwein" in Verkehr gebracht werden, wenn
1. der Saft der Trauben ein Mostgewicht von mindestens 17° KMW aufgewiesen hat;
2. das Lesegut nicht aufgebessert wurde (§ 19);
3. der Gehalt an unvergorenem Zucker höchstens 9 g/1 beträgt;
4. dem Wein kein Zucker, Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt wurde;
5. der Gesamtalkoholgehalt höchstens 13% vol. beträgt;
6. er im Inland in Flaschen abgefüllt wird.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung jene Rebsorten festzulegen, die auf Grund des Klimas und der Bodenbeschaffenheit geeignet sind, hochwertige Trauben hervorzubringen (Qualitätsweinrebsorten).
(6) Die Bezeichnung mit dem Namen einer kleineren geographischen Einheit als Weinbaugebiet ist auch dann zulässig, wenn
1. der Wein mit einem Erzeugnis gesüßt worden ist, das im gleichen Weinbaugebiet gewonnen wurde;
2. der Wein aus einer Mischung von Trauben, Traubenmosten oder Jungweinen, die aus einer geographischen Einheit stammen, deren Name für die Bezeichnung vorgesehen ist, mit einem Erzeugnis gewonnen wurde, das zwar im gleichen Weinbaugebiet, aber außerhalb der genannten geographischen Einheit gewonnen wurde, sofern der Qualitätswein zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen wurde, die in der geographischen Einheit geerntet wurden, deren Name er trägt."
11. § 30 Abs. 1 Z 5 lautet
„5. „Trockenbeerenauslese" ist Beerenauslese aus größtenteils edelfaulen, weitgehend eingeschrumpften Beeren, deren Saft ein Mostgewicht von mindestens 30° KMW aufgewiesen hat;"
12. § 30 Abs. 2 lautet
„(2) Qualitätswein darf als „Prädikatswein" oder „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart" und unter einer der in Abs. 1 angegebenen Bezeichnungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
1. die Voraussetzungen für die in Abs. 1 angeführten Weinarten erfüllt sind;
2. eine Mostwäger-Bestätigung (§ 43 Abs. 4) ausgestellt wurde;
3. ihm kein Zucker, Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt wurde;
4. im Falle des Vorhandenseins einer Restsüße diese nur im Wege einer Gärungsunterbrechung hergestellt wurde;
5. er im Inland in Flaschen abgefüllt wird."
13. § 30 Abs. 3 erster Satz entfällt.
14. In § 30a Abs. 3 entfällt die Wortfolge „der titrierbaren Säure (berechnet als Weinsäure)"; § 30a Abs. 4 lautet
„(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat auf Grund des Vorschlags des Fachbeirats durch Verordnung die Mindestwerte an zuckerfreiem Extrakt und Asche abweichend von § 28a Abs. 1 Z 5 und 6 sowie § 29 Abs. 1 Z 6 und 7 bei Landwein oder Qualitätswein für einzelne Rebsorten oder Weinbaugebiete für einen Jahrgang festzusetzen."
75. § 31 Abs. 9 Z 4 lautet
„4. eine staatliche Prüfnummer unter Berücksichtigung seiner natürlichen Veränderung und von Pflegemaßnahmen gemäß Abs. 6 für einen Wein verwendet wird, für den sie nicht zugeteilt wurde."
16. § 31 Abs. 12 lautet
„(12) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat eine Ausfertigung des Prüfnummernbescheides an die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Betriebsstätte des Antragstellers liegt, zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei Verdacht einer rechtswidrigen Vorgangsweise die Bundeskellereiinspektion zu verständigen."
17. Dem § 31 wird folgender Abs. 15 angefügt
„(15) Auf Verlangen des Antragstellers ist eine zusätzliche Probe so zu versiegeln oder zu plombieren, daß eine Entfernung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Diese Probe ist dem Antragsteller zu übergeben."
18. § 32 samt Überschrift lautet
„Bezeichnungsvorschriften für Schaumwein und Sekt
§ 32. (1) Die Angabe von Rebsorten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig
1. die Angabe des Namens einer Rebsorte, wenn das Erzeugnis mit Ausnahme der in der Fülldosage oder Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen worden ist, die von der betreffenden Rebsorte stammen und wenn diese Rebsorte für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist;
2. die Angabe der Namen zweier Rebsorten, wenn alle Trauben, aus denen dieses Erzeugnis gewonnen wurde, mit Ausnahme der in der Fülldosage oder der Versanddosage enthaltenen Erzeugnisse von diesen beiden Rebsorten stammen und wenn die Mischung dieser beiden Rebsorten für die Art des betreffenden Erzeugnisses bestimmend ist; die Rebsorten sind mit gleicher Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben.
(2) Schaumwein darf unter der Bezeichnung „Sekt" „Qualitätsschaumwein" oder „Qualitätsschaumwein b.A." in Verkehr gebracht werden, wenn er
1. ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß § 29 Abs. 5 bereitet wurde und
2. in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist."
19. § 33 Abs. 3 bis 10 entfallen; die Abs. 1, 1a und 2 erhalten die Bezeichnungen „(1)" bis „(3)"; Abs. „4" bis „9" lauten
„(4) Die Angabe von Rebsorten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig
1. die Angabe des Namens einer Rebsorte, sofern das Erzeugnis nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet wurden, zu mindestens 85% aus Trauben der Sorte gewonnen wurde, deren Angabe vorgesehen ist, und diese die Art des Erzeugnisses bestimmt;
2. die Angabe des Namens zweier Rebsorten für ein und denselben Wein, sofern dieser nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet wurden, vollständig aus den angegebenen Sorten gewonnen wurde; die Rebsorten sind mit gleicher Schriftgröße und nach ihrem Mengenanteil in absteigender Reihenfolge anzugeben.
(5) Die Angabe eines Jahrgangs ist zulässig, sofern der Wein nach Abzug der Menge der Erzeugnisse, die gegebenenfalls zum Süßen verwendet werden, zu mindestens 85% aus Trauben gewonnen wurde, die in dem Jahr geerntet wurden, dessen Angabe vorgesehen ist.
(6) In der Etikettierung ist bei Wein, der im Inland gewonnen wurde, der Restzuckergehalt gemäß Art. 14 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 der Kommission über Durchführungsbestimmungen für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste anzugeben.
(7) Die Bezeichnung „Heuriger" darf für Wein verwendet werden, der ausschließlich aus im Inland geernteten Trauben bereitet wurde. Unter dieser Bezeichnung darf solcher Wein jedoch nur bis spätestens 31. Dezember des auf die Ernte folgenden Jahres erstmalig in Verkehr gebracht und bis spätestens 31. März des darauffolgenden Jahres an den Verbraucher abgegeben werden. Bei in Flaschen abgefülltem „Heurigen" ist in der Etikettierung der Jahrgang anzugeben.
(8) Die Bezeichnung „Schilcher" darf für Wein verwendet werden, der ausschließlich aus in der Weinbauregion Steiermark geernteten Trauben der Rebsorte „Blauer Wildbacher" bereitet wurde.
(9) Die Bezeichnung „Bergwein" darf für Wein verwendet werden, der ausschließlich aus Trauben von Weingärten in Terrassenlagen oder Steillagen mit einer Hangneigung von über 26% bereitet wurde. Die Trauben, die bei der Bereitung des Weins verwendet wurden, dürfen ausschließlich in der Weinbauregion geerntet worden sein, deren Name gemäß § 28 Abs. 2 auf dem Etikett anzugeben ist."
20. § 33a samt Überschrift lautet
„Sonstige Bezeichnungsvorschriften
.§ 33a. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat, soweit ein wirtschaftliches Befürfnis besteht und Interessen des Verbrauchers sowie Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft dem nicht entgegenstehen, durch Verordnung weitere Vorschriften zu erlassen über
1. die Bezeichnung, die Aufmachung und sonstige Angaben für Erzeugnisse,
2. die Voraussetzungen, unter denen bestimmte Bezeichnungen, Aufmachungen und sonstige Angaben zulässig sind,
3. Beschränkungen und Verbote bestimmter Bezeichnungen, Aufmachungen und Angaben."
20a. § 36 Abs. 4 und 5 lauten
„(4) § 23 Abs. 1 und 2 sowie § 33 Abs. 1 und 2 gelten auch für Obstwein.
(5) In Flaschen abgefüllter Obstwein darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn in der Etikettierung der Hersteller, der Abfüller oder wer sonst den Wein in Verkehr bringt, bei eingeführtem Obstwein jedenfalls der inländische Abfüller oder der Importeur, mit Namen und Standort angegeben ist."
21. § 39 Abs. 2 erster Satz lautet
„Die Probe zur Untersuchung hat höchstens 8 Liter zu umfassen."
22. § 43 Abs. 4 lautet
„(4) Das Organ der Weinaufsicht hat über das Ergebnis der Lesegutkontrolle eine Bestätigung (Mostwäger-Bestätigung) auszustellen; je eine Ausfertigung ist dem Vorführer, der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu übermitteln, eine Ausfertigung verbleibt bei der Bundeskellereiinspektion."
23. § 44 Abs. 1 lautet
„(1) Jeder Erzeuger von Trauben, aus denen Wein gewonnen wird, hat der Gemeinde, in deren Bereich die Betriebsstätte liegt, zum 30. April, 31. August und 30. November jeden Jahres die vorhandene Menge an Wein (Bestandsmeldung) zu melden."
24. § 45 samt Überschrift lautet
„Banderole
§ 45. (1) Qualitätswein, der im Inland gewonnen und im Inland in Flaschen abgefüllt wurde, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Flasche mit einer Banderole versehen ist. Die Banderole ist über den Flaschenverschluß in einer die Wiederbefüllung unter Weiterverwendung der Banderole ausschließenden Form anzubringen. Banderolen oder banderolenähnliche Zeichen dürfen nicht für andere Erzeugnisse als Qualitätswein gemäß erster Satz verwendet werden.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung Größen, Formen, Farben, Anbringung und Beschriftung der Banderolen sowie Abwicklung der Ausgabe der Banderolen festzulegen, wobei die Banderolen jedenfalls mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen sind.
(3) Banderolen dürfen nur von Druckereien ausgegeben werden, die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anerkannt wurden. Die Kosten sind vom Bund zu tragen.
(4) Die Druckereien haben jene Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Bereich die Betriebsstätten der Empfänger der Banderolen liegen, monatlich von der Menge der ausgegebenen Banderolen — aufgeschlüsselt nach Empfänger und mit fortlaufender Nummer — zu verständigen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei Verdacht einer rechtswidrigen Vorgangsweise die Bundeskellereiinspektion zu verständigen.
(5) Alle Bundesorgane haben — ungeachtet einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht — von ihnen wahrgenommene Verstöße gegen die Bestimmungen des Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen."
25. § 46 samt Überschrift lautet
„Begleitpapiere
§ 46. Zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung der Beförderung von Weinbauerzeugnissen im Inland, innerhalb der Gemeinschaft sowie bei der Ein- und Ausfuhr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2238/93 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die näheren Bestimmungen über Art, Form, Inhalt und Verwendung von Begleitpapieren und deren Überwachung durch Verordnung zu regeln."
25a. § 47 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundeskellereiinspektor hat die gemäß § 39 entnommenen Proben, soweit technisch möglich, unter Wahrung der Anonymität zur Untersuchung an das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft, das Bundesamt für Weinbau oder die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck und Obstweiproben an das Bundesamt für Agrarbiologie unter der von ihm zugeteilten Einlaufnummer einzusenden."
26. § 49 samt Überschrift entfällt.
27. §§ 55 und 56 samt Überschriften entfallen.
28. § 61 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. zum Zwecke der Täuschung Bestätigungen gemäß § 43 Abs. 4 verwendet, nachahmt oder weitergibt oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen § 45 verwendet,"
29. § 65 samt Überschrift lautet
„Verwaltungsübertretungen
§ 65. (1) Wer
1. Sturm außerhalb des im § 21 Abs. 5 genannten Zeitraumes in Verkehr bringt,
2. die im § 27 vorgeschriebene Mitteilung unterläßt oder Geschäftspapiere ausstellt, die nicht die vorgesehenen Angaben enthalten,
3. die Erntemeldung (§ 43 Abs. 1 Z 2) oder die Bestandsmeldungen (§ 44 Abs. 1 und 2) nicht, nicht innerhalb von 14 Tagen oder nicht ordnungsgemäß erstattet,
4. Wein entgegen § 45 in Verkehr bringt,
5. den in einer Verordnung gemäß § 46 festgelegten Vorschriften über die Beförderung von
Weinbauerzeugnissen zuwiderhandelt,
6. die gemäß § 51 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebenen Ein- und Ausgangsbücher nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder nicht die gemäß § 51 Abs. 4 vorgeschriebene Zeit aufbewahrt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 25000 S zu bestrafen.
(2) Wer
1. Weinbehandlungsmittel, die gemäß § 6 Abs. 5 nicht zugelassen oder entgegen § 16 nicht oder nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, in Verkehr bringt,
2. versetzten Wein, entalkoholisierten Wein oder alkoholarmen Wein, bei deren Herstellung hinsichtlich des Gehaltes an Zucker und Alkohol die in § 1 Abs. 2, Abs. 4 oder Abs. 5 vorgesehenen Werte nicht eingehalten wurden, in Verkehr bringt,
3. Wein, dem entgegen § 6 Abs. 3 Zucker oder über das im § 18 Abs. 2 vorgesehene Ausmaß hinaus Traubenmost, Traubensaft oder Traubendicksaft zugesetzt oder der entgegen § 19 aufgebessert wurde, in Verkehr bringt,
4. Wein, der auf Grund einer zugelassenen Weinbehandlung Stoffe enthält, die das in der Weinverordnung festgelegte Ausmaß überschreiten oder entgegen § 6 Abs. 6 in den Wein übergegangen sind, an den Verbraucher abgibt,
5. Frühmost oder frühen Sturm entgegen den Bestimmungen des § 21 Abs. 6 zu Wein verarbeitet,
6. Wein entgegen § 22 Abs. 2 nicht unmittelbar dem Verarbeitungsbetrieb zuführt,
7. in Betriebsräumen entgegen den Bestimmungen des § 52 Versuche durchführt,
8. bei der Lagerung von Wein und sonstigen Getränken in denselben Räumlichkeiten den Bestimmungen des § 53 zuwiderhandelt,
9. weinfremde Stoffe oder Gemenge solcher Stoffe sowie nicht zugelassene Weinbehandlungsmittel entgegen den Bestimmungen des § 54 aufbewahrt oder lagert,
10. Wein entgegen § 27a in Verkehr bringt,
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen.
(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde wie die Übertretungen nach Abs. 1 zu bestrafen ist, begeht, wer
1. Zucker verwendet, der gemäß § 19 Abs. 2 nicht besonders kenntlich gemacht ist,
2. Wein oder ein weinähnliches Getränk, dessen Bezeichnung, Ausstattung oder Aufmachung nicht den Bestimmungen der §§ 1 Abs. 3 und 4, 23 bis 26, 28, 28a, 29 Abs. 1 bis 4 und 6, 30 Abs. 1 und 2, 32, 32a und 33 entspricht oder Prädikatswein entgegen § 30 Abs. 3 vor dem dort genannten Zeitpunkt in Verkehr bringt,
3. entgegen § 31 Abs. 4 unrichtige Angaben macht, entgegen § 31 Abs. 6 Wein verändert, entgegen § 31 Abs. 8 eine staatliche Prüfnummer unbefugt verwendet oder entgegen § 31 Abs. 11 die staatlichen Prüfnummern nicht entfernt,
4. andere als die im § 34 Abs. 1 bis 6 angeführten Obstweine oder Obstwein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen des § 36 entspricht, in Verkehr bringt,
5. Qualitätsobstwein in Verkehr bringt, wenn eine der im § 36a Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht vorliegt, oder Qualitätsobstwein entgegen § 36a Abs. 2 an den Verbraucher abgibt,
6. Geläger oder Gelägerpreßwein entgegen § 59 Abs. 4 oder Direktträgerwein entgegen § 59 Abs. 5 in Verkehr bringt.
(4) Wer einer unmittelbar geltenden Bestimmung in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen.
(5) Die Tatbestände gemäß Abs. 4 sind durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft festzulegen.
(6) Die Verfolgung einer Person wegen einer der in den Abs. 1 bis 5 angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde."
30. In § 68c erhalten die Absätze 5 und 6 die Bezeichnungen „(6)"; und „(7)"; die Absätze 4 und 5 lauten
„(4) Der Bund stellt Mittel für Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes dann zur Verfügung, wenn das jeweilige Land für jede einzelne Förderungsmaßnahme Ländermittel im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmittel bereitstellt.
(5) Von Abs. 4 abweichende Finanzierungsanteile von Bund und Ländern für einzelne Förderungsmaßnahmen können in einer Vereinbarung vorgesehen werden, die der Bund auf Grund eines gemeinsamen Vorschlags der Länder Burgenland, Niederösterreich, Steiermark und Wien abschließt; dabei können auch ausschließlich aus Landesmitteln finanzierte Förderungen auf den Länderanteil angerechnet werden. In dieser Vereinbarung ist jedoch sicherzustellen, daß je Finanzjahr und Bundesland die Gesamtheit der Förderungsmaßnahmen im Ausmaß von zwei Dritteln der Bundesmittel durch das jeweilige Land finanziert wird."
31. § 68e samt Überschrift entfällt.
32. § 70 Abs. 8 lautet
„(8) Vor dem Inkrafttreten der Weingesetz-Novelle 1995 ausgegebene Banderolen dürfen für Weine der Ernte 1994 und davor, die in Österreich in Flaschen oder sonstige Behältnisse mit einem Inhalt bis zu 50 Liter abgefüllt werden, weiter angebracht werden. Die Banderolen für Qualitätswein ab der Ernte 1995 haben bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 45 Abs. 2 hinsichtlich Größen, Formen, Farben und Anbringung nach § 45 Abs. 1 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994 erlassenen Verordnung zu entsprechen."
33. § 70 Abs. 10 bis 13 lauten
„(10) Weine, die den Bestimmungen des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994 entsprechen, nicht jedoch den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, können bis 31. August 1995 weiter erzeugt werden. Diese Weine können bis zum Aufbrauch der Lagerbestände im Inland in Verkehr gebracht oder in Drittländer exportiert werden.
(11) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 46 ist die Transportbescheinigung gemäß § 46 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 664/1994, weiter zu verwenden.
(12) § 68a Abs. 1 ist mit Ablauf des sechsten Monats nach der der Kundmachung dieses Bundesgesetzes nächstfolgenden Änderung der Weinmarktordnung der Europäischen Gemeinschaft, frühestens jedoch ab 1. Jänner 1998, nicht mehr anzuwenden.
(13) Abweichend von § 31 Abs. 13 haben für Weine der Ernte 1995 fünf, für Weine der Ernte 1996 sechs Untersuchungen je Betrieb und Jahr kostenlos zu erfolgen."
Artikel II
Die als Bundesgesetz in Geltung stehende Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der eine Geschäftsordnung für Weinkostkommissionen erlassen wird, BGBl. Nr.470/ 1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 10/1992 wird wie folgt geändert
§ 8 Abs. 1 zweiter und dritter Satz lauten
„Für die Teilnahme an den Kostsitzungen ist von den Bundesämtern eine Aufwandentschädigung von 40 Punkten je Mitglied und Kostsitzung zu entrichten. Der Punktewert richtet sich nach dem Tarif gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über einen Tarif für Erteilung der staatlichen Prüfnummer, BGBl. Nr. 514/1988, in der jeweils geltenden Fassung."