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583_1994 AT

583. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 Wiener Straße und der B 151 Attersee Straße im Bereich der Gemeinden Timelkam und Vöcklabruck

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 583. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 1 Wiener Straße und der B 151 Attersee Straße im Bereich der Gemeinden Timelkam und Vöcklabruck

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet

1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 1 Wiener Straße wird im Bereich der Gemeinden Timelkam und Vöcklabruck wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 245,895, führt in der Folge über die Anschlüsse Vöcklabruck/West und Oberthalheim zum Knoten B 1/B 151 und bindet nach dem Anschluß Pichlwang bei km 250,115 (alt)/km 250,508 (neu) wieder in den Bestand ein.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 151 Attersee Straße wird im Bereich der Gemeinde Timelkam wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 0,00 (neu) im Knoten B 1/B 151 an der unter Punkt 1 verordneten Trasse und bindet bei km 0,864 (alt)/km 0,202 (neu) in den Bestand ein.

3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen einschließlich der Rampen der Anschlüsse Vöcklabruck/West und Oberthalheim aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Timelkam und Vöcklabruck aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 653.90 Teil 1 und Teil 2 im Maßstab 1: 1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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