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583. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 583. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Auf Grund des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 328/1988, insbesondere dessen §§ 5 und 17, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport, BGBl. Nr. 491/1988, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 604/1990 wird wie folgt geändert

1. Dem Artikel II werden folgende Abs. 3, 4, 5 und 6 angefügt

„(3) Artikel I Z 10 bis 13 sowie die Anlagen 2,2.1, 2.2, 2.3 und 2.4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 604/1990 treten wie folgt in Kraft

1. Für den I. und II. Jahrgang mit 1. September 1990,

2. für den III. Jahrgang mit 1. September 1991 und

3. für den IV. Jahrgang mit 1. September 1992.

(4) Die Änderung der Anlage 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 583/1992 tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

(5) Die Änderungen der Anlage 1.7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 583/1992 treten wie folgt in Kraft

1. hinsichtlich der die Gesamtstundenzahl betreffenden Zeile der Stundentafel mit 1. September 1996,

2. hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Forstschutz" mit 1. September 1992 aufsteigend,

3. hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Musikerziehung und Bildnerische Erziehung" mit 1. September 1992 aufsteigend,

4. hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Wildbach- und Lawinenverbauung" mit 1. September 1993,

5. hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Forstwirtschaftliches Praktikum" mit 1. September 1992 aufsteigend,

6. hinsichtlich des Pflichtgegenstandes „Rechtskunde" mit 1. September 1993 und

7. hinsichtlich der Unverbindlichen Übung „Bildnerische Erziehung" mit 1. September 1992.

(6) (Übergangsbestimmung) In der Anlage 1.7 Abschnitt I (Stundentafel) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende Zeile

1. für den Zeitraum vom 1. September 1992 bis 31. August 1993: „Gesamtstundenzahl

36 39 39 40 39 193",

2. für den Zeitraum vom 1. September 1993 bis 31. August 1994: „Gesamtstundenzahl

36 39 38 40 38 191",

3. für den Zeitraum vom 1. September 1994 bis 31. August 1995: „Gesamtstundenzahl

36 39 38 39 38 190",

4. für den Zeitraum vom 1. September 1995 bis 31. August 1996: „Gesamtstundenzahl

36 39 38 39 40 192"."

2. In der Anlage 1 (allgemeines Bildungsziel, allgemeine didaktische Grundsätze und gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgabe der gemeinsamen Unterrichtsgegenstände; Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt B (Freigegenstände) entfällt nach der Überschrift „Zweite lebende Fremdsprache" der Klammerausdruck „(Französisch, Italienisch)".

3. In der Anlage 1.7 (Lehrplan der höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft) Abschnitt I (Stundentafel) lautet die den Pflichtgegenstand „Forstschutz" betreffende Zeile

„17. Forstschutz1) - — - 3 2 5"

4. In der Anlage 1.7 Abschnitt I lautet die den Pflichtgegenstand „Musikerziehung und Bildnerische Erziehung" betreffende Zeile

„22. Musikerziehung und Bildnerische Erziehung 2 - - - - 2"

5. In der Anlage 1.7 Abschnitt I lautet die den Pflichtgegenstand „Wildbach- und Lawinenverbauung" betreffende Zeile

„25. Wildbach- und Lawinenverbauung 1)

- - - - 4 4"

6. In der Anlage 1.7 Abschnitt I lautet die den Pflichtgegenstand „Forstwirtschaftliches Praktikum" betreffende Zeile

„26. Forstwirtschaftliches Praktikum

2 2 4 3 2 13"

7. In der Anlage 1.7 Abschnitt I lautet die den Pflichtgegenstand „Rechtskunde" betreffende Zeile

„30. Rechtskunde — — — — 4 4"

8. In der Anlage 1.7 Abschnitt I lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende Zeile

„Gesamtstundenzahl

36 39 38 39 38 190"

9. In der Anlage 1.7 Abschnitt I lautet die die Unverbindliche Übung „Bildnerische Erziehung" betreffende Zeile

„Bildnerische Erziehung

— 2 — - - 2"

10. In der Anlage 1.7 Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen, didaktische Grundsätze) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lauten beim Pflichtgegenstand „Forstschutz" in der Rubrik „Lehrstoff" die die Wochenstundenverteilung betreffenden Zeilen

„IV. Jahrgang (3 Wochenstunden):" „V. Jahrgang (2 Wochenstunden):"

11. In der Anlage 1.7 Abschnitt IV Unterabschnitt A entfällt beim Pflichtgegenstand „Forstschutz" in der Rubrik „Lehrstoff" im V. Jahrgang das Lehrstoffkapitel „Wirbeltiere" und wird im IV. Jahrgang angefügt.

12. In der Anlage 1.7 Abschnitt IV Unterabschnitt A lautet beim Pflichtgegenstand „Musikerziehung und Bildnerische Erziehung" in der Rubrik „Lehrstoff" die die Wochenstundenverteilung betreffende Zeile

„I. Jahrgang (2 Wochenstunden):"

13. In der Anlage 1.7 Abschnitt IV Unterabschnitt A lautet beim Pflichtgegenstand „Wildbach- und Lawinenverbauung" in der Rubrik „Lehrstoff" die die Wochenstundenverteilung betreffende Zeile

„V. Jahrgang (4 Wochenstunden):"

14. In der Anlage 1.7 Abschnitt IV Unterabschnitt A lautet im Pflichtgegenstand „Forstwirtschaftliches Praktikum" die Bildungs- und Lehraufgabe

„Bildungs- und Lehraufgabe

Der Schüler soll die häufigsten Arbeitsverfahren eines Forstbetriebes kennen. Er soll ausgewählte Arbeiten unter Berücksichtigung des Standes der Vegetation zuverlässig und genau durchführen sowie aus arbeitstechnischer und biologischer Sicht erläutern können.

Der Schüler soll jene praktischen Fertigkeiten aufweisen, die für die Einstellung, Inbetriebnahme

und Reparatur gebräuchlicher Maschinen und Geräte des Fachgebietes erforderlich sind.

Der Schüler soll ökologische Auswirkungen der Arbeitsverfahren kennen.

Der Schüler soll betriebliche Arbeitsabläufe erfassen, beurteilen und für ausgewählte Situationen planen können. Er soll Arbeitsanweisungen für manuelle und maschinelle Arbeiten geben können.

Der. Schüler soll sein Arbeitsergebnis beurteilen können und aus der Arbeit Befriedigung gewinnen. Er soll bei der Arbeitserledigung Achtung vor dem Lebendigen zeigen. Er soll bereit sein, Gesundheits-, Umweltschutz- und Unfallverhütungsmaßnahmen im Zusammenhang mit betrieblichen Arbeitsabläufen zu treffen."

15. In der Anlage 1.7 Abschnitt IV Unterabschnitt A lautet im Pflichtgegenstand „Forstwirtschaftliches Praktikum" in der Rubrik „Lehrstoff" der II. bis V. Jahrgang

„II. Jahrgang (2 Wochenstunden): Arbeitstechnik und Arbeitslehre

Handwerkzeuge, Geräte und Motorsägen, Ausformung, Unfallschutz, Fertigkeiten (Pflege, Instandsetzung, Überprüfung auf Einsatzfähigkeit und Unfallsicherheit, Fällen und Aufarbeiten mit Handwerkzeugen).

Jagdbetrieb

Wildbeobachtung, Reviereinrichtungen, Gewässerbeobachtung, Fertigkeiten (Ansprechen von Wild, Anfertigen von Geweihskizzen, Errichten und Instandhalten von Hochständen, Gewässerpflege und Fangmethoden).

Maschinenkunde

Spanabhebende Metallbearbeitung (Sägen, Feilen, Meißeln, Bohren, Gewindeschneiden).

III. Jahrgang (4 Wochenstunden): Arbeitstechnik und Arbeitslehre

Holzernte, Nadel- und Laubholz, Schwach- und Starkholz, Fertigkeiten (Fällen und Aufarbeiten mit der Motorsäge, Rücken und Bringen mit Handwerkzeugen).

Maschinenkunde

Spanlose Metallbearbeitung (Biegen, Nieten, Elektroschweißen; Glühen, Härten, Anlassen). Arbeit an Maschinen und Geräten, Erkennen von Mängeln, Wartungs- und Einstellarbeiten am Otto- und am Dieselmotor sowie am Fahrgestell.

Jagdbetrieb

Äsungsverbesserung, Wildfütterung, Reviereinrichtung, Wildbretversorgung, Fertigkeiten (Anle-

gen und Bewirtschaften von Wildwiesen und Wildäckern, Errichten und Beschicken von Futterstellen, Gewinnen von Proßhölzern, Errichten und Instandhalten von Hochständen und Schirmen, Anlegen von Pirschsteigen und Salzlecken, Aufbrechen, Transport und Zerwirken von Wild).

Erhaltung von Bauten

Böschungssicherung, Entwässerung, Erholungseinrichtungen, Fertigkeiten (Instandhaltung von Wegen und Steigen, Abböschen, Bepflanzen und Festigen von Böschungen, Herstellen und Instandhalten von Erholungseinrichtungen, Herstellen und Instandhalten von Wasserspulen und Durchlässen).

Forstschutz

Forstschutzverfahren, Fertigkeiten (Herstellen von Wildschutzzäunen, Ausbringen von Verbißschutzmitteln und ungiftigen Schutzmitteln), Erfolgskontrolle.

IV. Jahrgang (3 Wochenstunden): Jagdbetrieb

Waffenführung und -handhabung, Sicherheitsvorkehrungen, Fertigkeiten (Schießen mit Luft-, Kleinkaliber-, Jagdgewehren und Faustfeuerwaffen).

Arbeitstechnik und Arbeitslehre

Verfahren der Rückung und Bringung, Fertigkeiten (maschinelles Rücken und Bringen, Anlegen von Rückegassen). Leistungsuntersuchung, Arbeitsverfahren, Fertigkeiten (Messen des Arbeitsaufwandes, Berechnung von Vorgabezeiten, ergonomische Untersuchungen).

Waldbau

Pflanzenanzucht, Waldverjüngung, Fertigkeiten (Flächenvorbereitung im Forstgarten, Anlegen der Saaten, Verschulung, Pflege, Düngung, Ausheben und Behandeln der Pflanzen, Stecklingsgewinnung, Vorbereiten der Verjüngungsfläche, Pflanzen und Säen nach verschiedenen Methoden, Anlegen von Naturverjüngungen).

V. Jahrgang (2 Wochenstunden): Arbeitstechnik und Arbeitslehre

Arbeitsgestaltung, Arbeitsunterweisung, Fertigkeiten (Planung von Arbeitsabläufen und Leitung von Arbeitseinsätzen, Erteilen von Arbeitsunterweisungen, Arbeitskontrolle und Beurteilung).

Waldbau

Waldpflege, Fertigkeiten (Jungwuchs- und Dickungspflege, Durchforstungsauszeigen, Ästung).

Forstschutz

Schadensursachen, Schadensprognose, Fertigkeiten (Erkennen und Erheben von Schäden, Schädlingsbekämpfung, Kennzeichnen und Abgrenzen eines Schadgebietes, Ausbringen von Schutzmitteln), Erfolgskontrolle."

16. In der Anlage 1.7 Abschnitt IV Unterabschnitt A lautet im Pflichtgegenstand „Forstwirtschaftliches Praktikum" in der Rubrik „Didaktische Grundsätze" der erste Absatz

„Für den Regelfall wird folgende Aufteilung des Stundenausmaßes in den einzelnen Jahrgängen empfohlen

17. In der Anlage 1.7 Abschnitt IV Unterabschnitt A lautet beim Pflichtgegenstand. „Rechtskunde" in der Rubrik „Lehrstoff" die die Wochenstundenverteilung betreffende Zeile

„V. Jahrgang (4 Wochenstunden):"

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