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583_1989 AT

583. Kundmachung: Ermittlung der Aufwertungszahl für das Kalenderjahr 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 583. Kundmachung: Ermittlung der Aufwertungszahl für das Kalenderjahr 1990

Gemäß § 108 a Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 609/1987

wird kundgemacht

Die auf Grund des § 108 a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes ermittelte Aufwertungszahl

für das Kalenderjahr 1990 beträgt 1,025.

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