583. Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen 1986 samt Präambel
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Präambel wird genehmigt.
Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen 1986 samt Präambel
(Übersetzung)
Die Signatare dieses Übereinkommens
IN DER ERWÄGUNG, daß
das Internationale Weizenübereinkommen
1949 aus aufeinanderfolgenden
Anlässen revidiert,
erneuert oder verlängert wurde,
was zum Abschluß des Internationalen
Weizenübereinkommens
1971 führte,
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Bestimmungen des durch Protokoll
Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1984 verlängerten Internationalen
Weizenübereinkommens
1971, bestehend aus dem Übereinkommen
betreffend Weizenhandel
1971 Kundgemacht in BGBl. Nr. 341/1972 einerseits, und
dem Übereinkommen betreffend
Nahrungsmittelhilfe 1980 Kundgemacht in BGBl. Nr. 421/1980
andererseits, am 30. Juni 1986
ablaufen werden und es wünschenswert
ist, ein Übereinkommen
für einen neuen Zeitraum
abzuschließen,
SIND ÜBEREINGEKOMMEN,
daß das Internationale
Weizenübereinkommen 1971 auf
den neuesten Stand gebracht und
neu bezeichnet wird als Internationales
Weizenübereinkommen
1986, welches zwei getrennte
Rechtsinstrumente enthalten
wird,
a) das Übereinkommen betreffend
Weizenhandel 1986
und
b) das Übereinkommen betreffend
Nahrungsmittelhilfe
1986,
und daß jedes dieser beiden
Übereinkommen, oder gegebenenfalls
eines davon, den beteiligten
Regierungen zur Unterzeichnung
und Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung, nach Maßgabe
ihrer verfassungsmäßigen
oder institutionellen Verfahrensvorschriften
vorzulegen ist.
NAHRUNGSMITTEL-
HILFE-ÜBEREINKOMMEN
1986
TEIL I - ZIELSETZUNG
UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel I
Zielsetzung
Ziel dieses Übereinkommens
ist es, durch gemeinsame Bemühungen
der internationalen Völ-
kergemeinschaft sicherzustellen,
daß das von der Welternährungskonferenz
festgesetzte Soll von
jährlich mindestens 10 Millionen
Tonnen Nahrungsmittelhilfe an
Entwicklungsländer in Form von
für den menschlichen Genuß
geeigneten Getreidearten im Einklang
mit den Bestimmungen dieses
Übereinkommens tatsächlich
erreicht wird.
Artikel II
Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Übereinkommens
gilt
a) „Komitee" bedeutet das in
Artikel IX erwähnte Komitee
für Nahrungsmittelhilfe;
b) „Mitglied" bedeutet eine
Vertragspartei dieses Übereinkommens;
c) „Exekutivdirektor" bedeutet
den Exekutivdirektor
des Internationalen Weizenrates;
d) „Sekretariat" bedeutet das
Sekretariat des Internationalen
Weizenrates;
e) „Getreide" oder „Getreidearten"
bedeutet Weizen,
Gerste, Mais, Hirse, Hafer,
Roggen, Sorghum und Reis
oder jede andere für den
menschlichen Genuß geeignete
Getreideart, die das
Komitee bestimmen kann,
oder daraus hergestellte
Produkte, einschließlich
weiterverarbeiteter Produkte,
gemäß den Begriffsbestimmungen
in den Verfahrensregeln,
vorbehaltlich
der Bestimmungen von Artikel
III Absatz 1;
f) „F.o.b." bedeuted Lieferung
frei Schiff;
g) „C.i.f." bedeutet Kosten,
Versicherung und Fracht;
h) „Tonne" bedeutet 1000
Kilogramm;
i) „Jahr" bedeutet, falls nicht
anders angegeben, den Zeitraum
vom 1. Juli bis zum
30. Juni.
2. Jede Bezugnahme in diesem
Übereinkommen auf eine „Regie-
rung" oder „Regierungen" gilt
auch als Bezugnahme auf die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
(im folgenden als EWG
bezeichnet). Entsprechend gilt
jede Bezugnahme in diesem
Übereinkommen auf die „Unterzeichnung",
die „Hinterlegung
der Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunden",
eine „Beitrittsurkunde" oder eine
„Erklärung über die vorläufige
Anwendung" durch eine Regierung
im Falle der EWG auch als
Bezugnahme auf die Unterzeichnung
oder die Erklärung über die
vorläufige Anwendung im
Namen der EWG durch deren
zuständige Behörde sowie die
Hinterlegung der nach den institutionellen
Verfahren der EWG
zum Abschluß einer internationalen
Übereinkunft zu hinterlegenden
Urkunde.
TEIL II - HAUPTBESTIMMUNGEN
Artikel III
Beitragsleistungen der
Mitglieder
1. Die Mitglieder dieses Übereinkommens
vereinbaren,
Getreide im Sinne von Artikel II
Absatz 1 lit. e, das für den
menschlichen Genuß geeignet
und von annehmbarer Art und
Qualität ist, oder seinen Bargeld-
Gegenwert in den im folgenden
Abs. 3 angegebenen jährlichen
Mindestmengen als Nahrungsmittelhilfe
an die Entwicklungsländer
zur Verfügung zu stellen.
2. Die Leistung der Beiträge
durch die Mitglieder erfolgt möglichst
auf Grund einer vorausschauenden
Planung, damit die
Empfängerländer im Rahmen
ihrer Entwicklungskonzepte
jeweils die für jedes Jahr der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens
zu erwartende Nahrungsmittelhilfe
berücksichtigen können.
Überdies sollen die Mitglieder
möglichst auch den Betrag
ihrer Beiträge angeben, den sie in
Form von Schenkungen zu leisten
beabsichtigen, sowie das
Zuschußelement jeder Hilfe, die
nicht in Form von Schenkungen
erfolgt.
3. Der jährliche Mindestbeitrag
jedes Mitglieds im Weizen-
Gegenwert zur Verwirklichung
der Zielsetzung von Artikel I
beträgt
4. Für die Zwecke der Durchführung
dieses Übereinkommens
ist jedes Mitglied, das diesem
Übereinkommen nach Artikel
XX Absatz 2 beigetreten ist,
mit seinem nach den Bestimmungen
gemäß Artikel XX festgesetzten
Mindestbeitrag in Artikel
III Absatz 3 anzuführen.
5. Falls ein Mitglied in einem
bestimmten Jahr nicht in der Lage
ist, seinen Verpflichtungen im
Rahmen dieses Übereinkommens
nachzukommen, so erhöhen sich
die Verpflichtungen dieses Mitglieds
im darauffolgenden Jahr
um den aus dem Vorjahr verbleibenden
Rest.
6. Beitragsleistungen in Form
von Getreide sind von den Mitgliedern
f.o.b. als Terminlieferungen
bereitzustellen. Geberländer
werden jedoch ermutigt, gegebenenfalls
die Kosten für den
Transport ihrer Getreidebeitragsleistungen
im Sinne dieses Übereinkommens,
die über die Bereitstellung
f.o.b. hinausgehen, selbst
zu tragen, insbesondere in Notfällen
oder in Fällen von Lieferungen
an Länder mit niedrigem
Einkommen, die ein Nahrungsmitteldefizit
haben. Ein entsprechender
Hinweis auf die Zahlung
solcher Beiträge wird in allen
Berichten über die Leistung von
Mitgliedern im Rahmen dieses
Übereinkommens erfolgen.
7. Getreidekäufe nach Artikel
IV lit. a sind bei den Mitgliedern
des Nahrungsmittelhilfe-
Übereinkommens 1986 und des
geltenden Weizenhandelsübereinkommens
zu tätigen, wobei jenen
Mitgliedern der beiden Übereinkommen,
die Entwicklungsländer
sind, der Vorzug zu geben ist, um
die Ausfuhr bzw. die Verarbeitungstätigkeit
seitens der den beiden
Übereinkommen angehörenden
Entwicklungsländer zu fördern.
Bei der Tätigung der Käufe
ist grundsätzlich anzustreben,
daß ihr überwiegender Teil bei
Entwicklungsländern erfolgt,
wobei Entwicklungsländern, die
Mitglieder des Nahrungsmittelhilfe-
Übereinkommens sind, der
Vorrang einzuräumen ist. Die
vorliegenden Bestimmungen
schließen jedoch den Einkauf von
Getreide bei einem Entwicklungsland,
das diesem Übereinkommen
oder dem Weizenhandelsübereinkommen
nicht angehört, nicht
aus. Bei allen Käufen nach diesem
Absatz sind die Qualität, die
c.i.f.-Preisvorteile und die Möglichkeiten
einer raschen Lieferung
an die Empfängerländer sowie
die spezifischen Bedürfnisse der
Empfängerländer selbst besonders
zu berücksichtigen. Beitragsleistungen
in bar sind im jeweiligen
Jahr in der Regel nicht dazu
zu verwenden, um einem Land
Getreide der gleichen Art abzukaufen,
die es im selben Jahr bzw.
in den Jahren davor als bilaterale
oder multilaterale Nahrungsmittelhilfe
erhalten hat, falls die
damals gelieferte Getreidemenge
noch nicht erschöpft ist.
Artikel IV
Form der Nahrungsmittelhilfebeiträge
Nahrungsmittelhilfe im Rahmen
dieses Übereinkommens
kann in folgender Form erfolgen
a) Schenkungen von Getreide
oder Geldspenden zum
Ankauf von Getreide für
das Empfängerland;
b) Verkäufe gegen Zahlungsmittel
des Empfängerlandes,
die weder transferierbar
noch in Devisen oder
Waren und Dienstleistungen
zur Anwendung durch
das Geberland konvertierbar
sind; 1)
c) Verkäufe auf Kredit, wobei
die Zahlungen in angemessenen
jährlichen Beträgen
über einen Zeitraum von
zwanzig Jahren oder mehr
zu Zinssätzen erfolgen, die
unter den auf dem Weltmarkt
geltenden handelsüblichen
Zinssätzen liegen; 2)
mit der Maßgabe, daß eine solche
Nahrungsmittelhilfe möglichst in
Form von Geschenken erfolgen
soll, vor allem bei den am wenigsten
entwickelten Ländern, bei
Ländern mit niedrigem Pro-
Kopf-Einkommen und bei anderen
in ernsten wirtschaftlichen
Schwierigkeiten befindlichen Entwicklungsländern.
Artikel V
Kanäle der Beitragsleistung
1. Die Mitglieder können für
die Beiträge, die sie im Rahmen
dieses Übereinkommens leisten,
ein oder mehrere Empfängerländer
namhaft machen.
2. Die Mitglieder können ihre
Beiträge auf bilateralem Weg
oder über zwischenstaatliche
1) Unter außergewöhnlichen
Umständen kann eine Ausnahme im
Ausmaß von höchstens 10% gewährt
werden. Auf diese Beschränkung
kann bei Transaktionen verzichtet
werden, die zur Ankurbelung der
Wirtschaftsentwicklungstätigkeit im
Empfängerland dienen, sofern die
Währung des Empfängerlandes innerhalb
der nächsten 10 Jahre weder
transferierbar noch konvertierbar ist.
2) Das Abkommen über einen Verkauf
auf Kredit kann Zahlungen bis
zu 15% der Gesamtsumme bei Lieferung
des Getreides vorsehen.
Organisationen bzw. nichtstaatliche
Organisationen leisten.
3. Die Mitglieder haben jedoch
in vollem Maße die Vorteile zu
berücksichtigen, die sich aus der
Vergabe eines größeren Teiles
der Nahrungsmittelhilfe über
multilaterale Kanäle, insbesondere
das Welternährungsprogramm,
ergeben.
Artikel VI
Getreide-Gegenwert
1. Das Komitee beschließt Verfahrensvorschriften
zur Ermittlung
des Wertes des von einem
Mitglied gelieferten Beitrages in
anderen Getreidearten als Weizen
oder in Getreideprodukten,
und zwar gegebenenfalls unter
Berücksichtigung des Getreidegehalts
der betreffenden Produkte
und des Handelswertes der
betreffenden Getreideart im Verhältnis
zum Weizen.
2. Zum Zwecke der Ermittlung
des Wertes eines Beitrages eines
Mitglieds wird das zum Einkauf
von Getreide zur Verfügung
gestellte Bargeld zu den jeweils
geltenden Marktpreisen für Weizen
ermittelt. Für die Zwecke dieses
Absatzes setzt das Komitee
jährlich den geltenden internationalen
Marktpreis für das folgende
Jahr auf Grund des durchschnittlichen
monatlichen Weizenpreises
für das vorangegangene
Kalenderjahr fest. Das
Komitee beschließt zur Festsetzung
des durchschnittlichen
monatlichen Weizenpreises eine
Verfahrensvorschrift.
3. Bei der Festsetzung des geltenden
internationalen Marktpreises
nach Absatz 2 dieses Artikels
hat das Komitee einen allfälligen
wesentlichen Anstieg oder
Rückgang des jährlichen Durchschnittspreises
entsprechend zu
berücksichtigen. Ein wesentlicher
Anstieg bzw. Rückgang gilt dann
als erfolgt, wenn der in Absatz 2
dieses Artikels erwähnte jährliche
Durchschnittspreis im Verhältnis
zum vorangegangenen Kalenderjahr
um mehr als 20% steigt bzw.
um mehr als 20% fällt. In diesem
Zusammenhang darf der zur
Ermittlung des Beitrages eines
Mitglieds tatsächlich verwendete
geltende internationale Marktpreis
weder mehr als 20% über
noch mehr als 20% unter jenem
des Vorjahres liegen.
Artikel VH
Auswirkung auf den
Handel und die Landwirtschaftsproduktion
und Durchführung der
Hilfsaktionen
1. Alle Hilfsaktionen gemäß
diesem Übereinkommen sind so
durchzuführen, daß sie mit den in
den „Grundsätzen und Richtlinien
der FAO über den Absatz
von Überschüssen" zum Ausdruck
gebrachten Erwägungen
im Einklang stehen. Mitglieder
verpflichten sich, alle Hilfsaktionen
im Rahmen dieses Übereinkommens
so durchzuführen, daß
jeder störende Eingriff in das
normale Gefüge der Produktion
und des internationalen Handelsverkehrs
vermieden wird.
2. Mitglieder sollen gegebenenfalls
im Einklang mit den vom
Komitee für Nahrungsmittelhilfepolitik
und -programme genehmigten
„Richtlinien und Kriterien
für die Nahrungsmittelhilfe" handeln.
Artikel VIII
Sonderbestimmung für
den Bedarf in Notfällen
Bleibt in einem Jahr in einer
bestimmten Region oder Regionen
der Entwicklungsländer mit
niedrigem Einkommen die Produktion
von Nahrungsmittelgetreide
beträchtlich hinter den
Erwartungen zurück, so kann der
Vorsitzende des Komitees nach
Anhörung des Exekutivdirektors
eine Komiteesitzung zur Erörterung
der Bedrohlichkeit des Produktionsmankos
einberufen. Das
Komitee kann den Mitgliedern
empfehlen, angesichts der Sachlage
die Menge der verfügbaren
Nahrungsmittelhilfe zu erhöhen.
Artikel IX
Komitee für Nahrungsmittelhilfe
Es ist ein Komitee für Nahrungsmittelhilfe
einzusetzen, das
sich aus allen Vertragsparteien
dieses Übereinkommens zusammensetzt.
Das Komitee bestellt
einen Vorsitzenden und einen
Stellvertretenden Vorsitzenden.
Artikel X
Befugnisse und Aufgaben
des Komitees
1. Das Komitee
a) nimmt von den Mitgliedern
regelmäßige Berichte, die
die Mitglieder zu erstatten
haben, über den Betrag, die
Zusammensetzung, die Vergabemodalitäten
und die
Bedingungen ihrer im Rahmen
dieses Übereinkommens
geleisteten Beiträge
entgegen;
b) überprüft laufend den Einkauf
von Getreide, der
durch Beitragsleistungen in
bar finanziert wird, insbesondere
hinsichtlich des
Einkaufes von Getreide in
den Entwicklungsländern
gemäß Artikel III Absatz 7;
c) überprüft die Art und
Weise, wie die im Rahmen
dieses Übereinkommens
übernommenen Verpflichtungen
erfüllt wurden und
d) tauscht regelmäßig Informationen
über das Funktionieren
der Vorkehrungen
für die Nahrungsmittelhilfe
im Rahmen dieses Übereinkommens
aus.
2. a) Das Komitee holt von
den Sekretariaten des
Internationalen Weizenrates
und anderer einschlägiger
Organisationen
die erforderliche
Information ein, um so
Mitglieder in die Lage
zu versetzen, ihren Ver-
pflichtungen auf die
wirksamste Weise nachzukommen.
Die Information
hat im besonderen
folgende Aspekte zu
umfassen
i) die für die Zwecke
von Artikel VIII
notwendigen Einzelheiten
über Produktion
und Bedarf in
Entwicklungsländern
mit niedrigem
Einkommen;
ii) Möglichkeiten zur
Verwendung von
Getreideüberschüssen
in Entwicklungsländern
für Transaktionen
gemäß Artikel
III Absatz 7, und
iii) mögliche Auswirkungen
der Nahrungsmittelhilfe
auf
die Getreideproduktion
und den Verbrauch
in den Empfängerländern.
b) Das Komitee kann auch
von Empfängerländern
Auskünfte entgegennehmen
und mit ihnen Konsultationen
führen.
3. Das Komitee erstattet nach
Bedarf Bericht.
4. Das Komitee beschließt die
zur Durchführung der Bestimmungen
dieses Übereinkommens
erforderlichen Verfahrensvorschriften.
5. Zusätzlich zu den in diesem
Artikel festgelegten Befugnissen
und Aufgaben hat bzw. erfüllt das
Komitee alle weiteren Befugnisse
und Aufgaben, die zur Durchführung
der Bestimmungen dieses
Übereinkommens erforderlich
sind.
Artikel XI
Sitz, Tagungen und
Beschlußfähigkeit
1. Der Sitz des Komitees ist in
London.
2. Das Komitee tritt jährlich
mindestens zweimal in Verbindung
mit den statutenmäßigen
Tagungen des Internationalen
Weizenrates zusammen. Das
Komitee tritt auch zu jedem
anderen Zeitpunkt über Entscheidung
des Vorsitzenden oder auf
Verlangen von drei Mitgliedern
oder wenn es die Bestimmungen
dieses Übereinkommens erfordern
zusammen.
3. Bei jeder Sitzung des Komitees
ist die Anwesenheit der Vertreter
von zwei Dritteln der Mitglieder
des Komitees zur
Beschlußfähigkeit erforderlich.
Artikel XII
Beschlüsse
Die Beschlüsse des Komitees
erfolgen einstimmig.
Artikel XIII
Zulassung von Beobachtern
Das Komitee kann gegebenenfalls
Vertreter von anderen internationalen
Organisationen, deren
Mitgliedschaft auf Regierungen,
die den Vereinten Nationen oder
deren SpezialOrganisationen
angehören, beschränkt ist, dazu
einladen, an seinen Sitzungen als
Beobachter teilzunehmen.
Artikel XIV
Administrative Bestimmungen
Das Komitee bedient sich des
Sekretariats zur Erfüllung der bei
ihm anfallenden administrativen
Aufgaben, insbesondere der Herstellung
und Verteilung von
Dokumentationen und Berichten.
Artikel XV
Nichterfüllung und
Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten über die Auslegung
oder Anwendung dieses
Übereinkommens oder Nichterfüllung
der aus diesem Übereinkommen
erfließenden Verpflichtungen
tritt das Komitee zusammen
und trifft geeignete Maßnahmen.
TEIL III — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel XVI
Depositar
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen wird hiemit zum
Depositar dieses Übereinkommens
bestellt.
Artikel XVII
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt
vom 1. Mai 1986 bis zum 30. Juni
1986 beim Amtssitz der Vereinten
Nationen für die in Artikel III
Absatz 3 angeführten Regierungen
zur Unterzeichnung auf.
Artikel XVIII
Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung
Dieses Übereinkommen bedarf
der Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung durch jede Unterzeichnerregierung
nach Maßgabe
ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.
Die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden
sind bis zum 30. Juni
1986 beim Depositar zu hinterlegen,
doch kann das Komitee
jeder Unterzeichnerregierung,
die ihre Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde bis
zum genannten Zeitpunkt nicht
hinterlegt hat, eine oder mehrere
Fristverlängerungen gewähren.
Artikel XIX
Vorläufige Anwendung
Jede Unterzeichnerregierung
kann beim Depositar eine Erklärung
über die vorläufige Anwendung
dieses Übereinkommens
hinterlegen. Jede solche Regie-
rung wendet dieses Übereinkommen
vorläufig an und gilt als vorläufige
Vertragspartei desselben.
Artikel XX
Beitritt
1. Dieses Übereinkommen liegt
für jede der in Artikel III
Absatz 3 angeführten Regierungen,
die es nicht unterzeichnet
hat, zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden
sind bis zum
30. Juni 1986 beim Depositar zu
hinterlegen, doch kann das
Komitee jeder Regierung, die
ihre Beitrittsurkunde bis zum
genannten Zeitpunkt nicht hinterlegt
hat, eine oder mehrere Fristverlängerungen
gewähren.
2. Sobald dieses Übereinkommen
gemäß Artikel XXI in Kraft
getreten ist, liegt es für jede nicht
in Artikel III Absatz 3 angeführte
Regierung unter den vom Komitee
für angemessen erachteten
Bedingungen zum Beitritt auf.
Beitrittsurkunden sind beim
Depositar zu hinterlegen.
3. Jede Regierung, die diesem
Übereinkommen nach Absatz 1
oder Absatz 2 dieses Artikels beitritt,
kann bis zur Hinterlegung
ihrer Beitrittsurkunde eine Erklärung
über die vorläufige Anwendung
dieses Übereinkommens
beim Depositar hinterlegen. Jede
solche Regierung wendet dieses
Übereinkommen vorläufig an
und gilt als vorläufige Vertragspartei
desselben.
Artikel XXI
Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt
am 1. Juli 1986 in Kraft, falls bis
zum 30. Juni 1986 die in Artikel
III Absatz 3 angeführten
Regierungen Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunden bzw. Erklärungen
über die vorläufige Anwendung
hinterlegt haben und sofern
das Übereinkommen betreffend
den Weizenhandel 1986 in Kraft
ist.
2. Tritt dieses Übereinkommen
nicht nach Absatz 1 dieses Artikels
in Kraft, so können die
Regierungen, die Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunden bzw. Erklärungen
über die vorläufige Anwendung
hinterlegt haben, einstimmig
beschließen, daß es zwischen
ihnen in Kraft treten soll, sofern
das Übereinkommen betreffend
den Weizenhandel 1986 in Kraft
ist, oder sie können alle anderen
Schritte unternehmen, die sie auf
Grund der Sachlage für erforderlich
halten.
Artikel XXII
Geltungsdauer, Verlängerung
und Kündigung
1. Dieses Übereinkommen
bleibt bis zum 30. Juni 1989 in
Kraft, sofern es nicht gemäß
Absatz 2 dieses Artikels verlängert
oder gemäß Absatz 4 dieses
Artikels früher gekündigt wird,
unter der Voraussetzung, daß das
Übereinkommen betreffend den
Weizenhandel 1986 oder ein dieses
ersetzendes neues Übereinkommen
betreffend den Weizenhandel
bis zu diesem Zeitpunkt
einschließlich in Kraft bleibt.
2. Das Komitee kann das Übereinkommen
über den 30. Juni
1986 hinaus für aufeinanderfolgende
Zeiträume von jeweils
höchstens zwei Jahren verlängern,
stets unter der Voraussetzung,
daß das Übereinkommen
betreffend den Weizenhandel
1986 oder ein dieses ersetzendes
neues Übereinkommen betreffend
den Weizenhandel für die
Zeit der Verlängerung in Kraft
bleibt.
3. Wird das Übereinkommen
gemäß Absatz 2 dieses Artikels
verlängert, kann der von Mitgliedern
gemäß Artikel III Absatz 3
zu leistende Jahresbeitrag vor
dem Inkrafttreten der jeweiligen
Verlängerung von den Mitgliedern
einer Überprüfung unterzogen
werden. Ihre jeweiligen Ver-
pflichtungen bleiben, in der überprüften
Form, für die Dauer jeder
Verlängerung unverändert.
4. Im Falle der Kündigung dieses
Übereinkommens bleibt das
Komitee weiterhin so lange bestehen,
als dies zur Durchführung
seiner Liquidierung erforderlich
ist, und besitzt dabei jene Befugnisse
und erfüllt jene Aufgaben,
die zu diesem Zweck erforderlich
sind.
Artikel XXIII
Austritt und Wiedereintritt
1. Jedes Mitglied kann am Ende
jedes Jahres durch schriftliche
Austrittserklärung an den Depositar,
die mindestens neunzig
Tage vor Jahresende zu erfolgen
hat, aus diesem Übereinkommen
austreten, wird dadurch aber keiner
seiner bis zum Ende dieses
Jahres noch nicht erfüllten Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen
enthoben. Das Mitglied
hat gleichzeitig das Komitee von
dem von ihm gesetzten Schritt zu
unterrichten.
2. Jedes Mitglied, das aus diesem
Übereinkommen ausgetreten
ist, kann später durch schriftliche
Erklärung an das Komitee neuerlich
beitreten. Voraussetzung für
den neuerlichen Beitritt zum
Übereinkommen ist, daß das Mitglied
die Erfüllung seiner vollen
Jahresverpflichtungen mit Wirkung
ab dem Jahr seines Wiedereintritts
übernimmt.
Artikel XXIV
Verhältnis dieses
Übereinkommens zum
Internationalen Weizenübereinkommen
1986
Dieses Übereinkommen ersetzt
das Verlängerte Nahrungsmittelhilfe-
Übereinkommen 1980 und
ist einer der Bestandteile des
Internationalen Weizenübereinkommens
1986.
Artikel XXV
Notifikation durch den
Depositar
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen als Depositar
notifiziert jede Unterzeichnung,
Ratifizierung, Annahme, Genehmigung
und vorläufige Anwendung
dieses Übereinkommens
sowie jeden Beitritt zu diesem
Übereinkommen an alle Regierungen,
die es unterzeichnet
haben und ihm beigetreten sind.
Artikel XXVI
Authentischer Wortlaut
Der englische, französische,
russische und spanische Wortlaut
dieses Übereinkommens ist in
gleicher Weise authentisch.
ZU URKUND DESSEN
haben die von ihren Regierungen
oder zuständigen Organen gehörig
Bevollmächtigten dieses Übereinkommen
an dem jeweils neben
ihrer Unterschrift vermerkten
Tag unterzeichnet.
GESCHEHEN zu London,
am 30. Mai 1986.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 26. August 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen
ist für Österreich mit diesem Tag in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten das
Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten
Dänemark, Finnland, Irland, Japan, Kanada, Norwegen, Schweden und Schweiz.
Die vorläufige Anwendung des Übereinkommens gemäß Art. XIX haben erklärt
Argentinien, Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg,
Niederlande (für das Königreich in Europa), Portugal, Spanien, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich
(einschließlich Gibraltar, Britische Jungferninseln und St. Helena) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
Italien und die Vereinigten Staaten haben erklärt, das Übereinkommen provisorisch im Rahmen
der innerstaatlichen Gesetzgebung und der budgetären Entwicklung anzuwenden.