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583_1987 AT

583. Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen 1986 samt Präambel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 583. Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen 1986 samt Präambel

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Präambel wird genehmigt.

Nahrungsmittelhilfe-Übereinkommen 1986 samt Präambel

(Übersetzung)

Die Signatare dieses Übereinkommens

IN DER ERWÄGUNG, daß

das Internationale Weizenübereinkommen

1949 aus aufeinanderfolgenden

Anlässen revidiert,

erneuert oder verlängert wurde,

was zum Abschluß des Internationalen

Weizenübereinkommens

1971 führte,

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Bestimmungen des durch Protokoll

Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1984 verlängerten Internationalen

Weizenübereinkommens

1971, bestehend aus dem Übereinkommen

betreffend Weizenhandel

1971 Kundgemacht in BGBl. Nr. 341/1972 einerseits, und

dem Übereinkommen betreffend

Nahrungsmittelhilfe 1980 Kundgemacht in BGBl. Nr. 421/1980

andererseits, am 30. Juni 1986

ablaufen werden und es wünschenswert

ist, ein Übereinkommen

für einen neuen Zeitraum

abzuschließen,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN,

daß das Internationale

Weizenübereinkommen 1971 auf

den neuesten Stand gebracht und

neu bezeichnet wird als Internationales

Weizenübereinkommen

1986, welches zwei getrennte

Rechtsinstrumente enthalten

wird,

a) das Übereinkommen betreffend

Weizenhandel 1986

und

b) das Übereinkommen betreffend

Nahrungsmittelhilfe

1986,

und daß jedes dieser beiden

Übereinkommen, oder gegebenenfalls

eines davon, den beteiligten

Regierungen zur Unterzeichnung

und Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung, nach Maßgabe

ihrer verfassungsmäßigen

oder institutionellen Verfahrensvorschriften

vorzulegen ist.

NAHRUNGSMITTEL-

HILFE-ÜBEREINKOMMEN

1986

TEIL I - ZIELSETZUNG

UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel I

Zielsetzung

Ziel dieses Übereinkommens

ist es, durch gemeinsame Bemühungen

der internationalen Völ-

kergemeinschaft sicherzustellen,

daß das von der Welternährungskonferenz

festgesetzte Soll von

jährlich mindestens 10 Millionen

Tonnen Nahrungsmittelhilfe an

Entwicklungsländer in Form von

für den menschlichen Genuß

geeigneten Getreidearten im Einklang

mit den Bestimmungen dieses

Übereinkommens tatsächlich

erreicht wird.

Artikel II

Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieses Übereinkommens

gilt

a) „Komitee" bedeutet das in

Artikel IX erwähnte Komitee

für Nahrungsmittelhilfe;

b) „Mitglied" bedeutet eine

Vertragspartei dieses Übereinkommens;

c) „Exekutivdirektor" bedeutet

den Exekutivdirektor

des Internationalen Weizenrates;

d) „Sekretariat" bedeutet das

Sekretariat des Internationalen

Weizenrates;

e) „Getreide" oder „Getreidearten"

bedeutet Weizen,

Gerste, Mais, Hirse, Hafer,

Roggen, Sorghum und Reis

oder jede andere für den

menschlichen Genuß geeignete

Getreideart, die das

Komitee bestimmen kann,

oder daraus hergestellte

Produkte, einschließlich

weiterverarbeiteter Produkte,

gemäß den Begriffsbestimmungen

in den Verfahrensregeln,

vorbehaltlich

der Bestimmungen von Artikel

III Absatz 1;

f) „F.o.b." bedeuted Lieferung

frei Schiff;

g) „C.i.f." bedeutet Kosten,

Versicherung und Fracht;

h) „Tonne" bedeutet 1000

Kilogramm;

i) „Jahr" bedeutet, falls nicht

anders angegeben, den Zeitraum

vom 1. Juli bis zum

30. Juni.

2. Jede Bezugnahme in diesem

Übereinkommen auf eine „Regie-

rung" oder „Regierungen" gilt

auch als Bezugnahme auf die

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

(im folgenden als EWG

bezeichnet). Entsprechend gilt

jede Bezugnahme in diesem

Übereinkommen auf die „Unterzeichnung",

die „Hinterlegung

der Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunden",

eine „Beitrittsurkunde" oder eine

„Erklärung über die vorläufige

Anwendung" durch eine Regierung

im Falle der EWG auch als

Bezugnahme auf die Unterzeichnung

oder die Erklärung über die

vorläufige Anwendung im

Namen der EWG durch deren

zuständige Behörde sowie die

Hinterlegung der nach den institutionellen

Verfahren der EWG

zum Abschluß einer internationalen

Übereinkunft zu hinterlegenden

Urkunde.

TEIL II - HAUPTBESTIMMUNGEN

Artikel III

Beitragsleistungen der

Mitglieder

1. Die Mitglieder dieses Übereinkommens

vereinbaren,

Getreide im Sinne von Artikel II

Absatz 1 lit. e, das für den

menschlichen Genuß geeignet

und von annehmbarer Art und

Qualität ist, oder seinen Bargeld-

Gegenwert in den im folgenden

Abs. 3 angegebenen jährlichen

Mindestmengen als Nahrungsmittelhilfe

an die Entwicklungsländer

zur Verfügung zu stellen.

2. Die Leistung der Beiträge

durch die Mitglieder erfolgt möglichst

auf Grund einer vorausschauenden

Planung, damit die

Empfängerländer im Rahmen

ihrer Entwicklungskonzepte

jeweils die für jedes Jahr der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens

zu erwartende Nahrungsmittelhilfe

berücksichtigen können.

Überdies sollen die Mitglieder

möglichst auch den Betrag

ihrer Beiträge angeben, den sie in

Form von Schenkungen zu leisten

beabsichtigen, sowie das

Zuschußelement jeder Hilfe, die

nicht in Form von Schenkungen

erfolgt.

3. Der jährliche Mindestbeitrag

jedes Mitglieds im Weizen-

Gegenwert zur Verwirklichung

der Zielsetzung von Artikel I

beträgt

4. Für die Zwecke der Durchführung

dieses Übereinkommens

ist jedes Mitglied, das diesem

Übereinkommen nach Artikel

XX Absatz 2 beigetreten ist,

mit seinem nach den Bestimmungen

gemäß Artikel XX festgesetzten

Mindestbeitrag in Artikel

III Absatz 3 anzuführen.

5. Falls ein Mitglied in einem

bestimmten Jahr nicht in der Lage

ist, seinen Verpflichtungen im

Rahmen dieses Übereinkommens

nachzukommen, so erhöhen sich

die Verpflichtungen dieses Mitglieds

im darauffolgenden Jahr

um den aus dem Vorjahr verbleibenden

Rest.

6. Beitragsleistungen in Form

von Getreide sind von den Mitgliedern

f.o.b. als Terminlieferungen

bereitzustellen. Geberländer

werden jedoch ermutigt, gegebenenfalls

die Kosten für den

Transport ihrer Getreidebeitragsleistungen

im Sinne dieses Übereinkommens,

die über die Bereitstellung

f.o.b. hinausgehen, selbst

zu tragen, insbesondere in Notfällen

oder in Fällen von Lieferungen

an Länder mit niedrigem

Einkommen, die ein Nahrungsmitteldefizit

haben. Ein entsprechender

Hinweis auf die Zahlung

solcher Beiträge wird in allen

Berichten über die Leistung von

Mitgliedern im Rahmen dieses

Übereinkommens erfolgen.

7. Getreidekäufe nach Artikel

IV lit. a sind bei den Mitgliedern

des Nahrungsmittelhilfe-

Übereinkommens 1986 und des

geltenden Weizenhandelsübereinkommens

zu tätigen, wobei jenen

Mitgliedern der beiden Übereinkommen,

die Entwicklungsländer

sind, der Vorzug zu geben ist, um

die Ausfuhr bzw. die Verarbeitungstätigkeit

seitens der den beiden

Übereinkommen angehörenden

Entwicklungsländer zu fördern.

Bei der Tätigung der Käufe

ist grundsätzlich anzustreben,

daß ihr überwiegender Teil bei

Entwicklungsländern erfolgt,

wobei Entwicklungsländern, die

Mitglieder des Nahrungsmittelhilfe-

Übereinkommens sind, der

Vorrang einzuräumen ist. Die

vorliegenden Bestimmungen

schließen jedoch den Einkauf von

Getreide bei einem Entwicklungsland,

das diesem Übereinkommen

oder dem Weizenhandelsübereinkommen

nicht angehört, nicht

aus. Bei allen Käufen nach diesem

Absatz sind die Qualität, die

c.i.f.-Preisvorteile und die Möglichkeiten

einer raschen Lieferung

an die Empfängerländer sowie

die spezifischen Bedürfnisse der

Empfängerländer selbst besonders

zu berücksichtigen. Beitragsleistungen

in bar sind im jeweiligen

Jahr in der Regel nicht dazu

zu verwenden, um einem Land

Getreide der gleichen Art abzukaufen,

die es im selben Jahr bzw.

in den Jahren davor als bilaterale

oder multilaterale Nahrungsmittelhilfe

erhalten hat, falls die

damals gelieferte Getreidemenge

noch nicht erschöpft ist.

Artikel IV

Form der Nahrungsmittelhilfebeiträge

Nahrungsmittelhilfe im Rahmen

dieses Übereinkommens

kann in folgender Form erfolgen

a) Schenkungen von Getreide

oder Geldspenden zum

Ankauf von Getreide für

das Empfängerland;

b) Verkäufe gegen Zahlungsmittel

des Empfängerlandes,

die weder transferierbar

noch in Devisen oder

Waren und Dienstleistungen

zur Anwendung durch

das Geberland konvertierbar

sind; 1)

c) Verkäufe auf Kredit, wobei

die Zahlungen in angemessenen

jährlichen Beträgen

über einen Zeitraum von

zwanzig Jahren oder mehr

zu Zinssätzen erfolgen, die

unter den auf dem Weltmarkt

geltenden handelsüblichen

Zinssätzen liegen; 2)

mit der Maßgabe, daß eine solche

Nahrungsmittelhilfe möglichst in

Form von Geschenken erfolgen

soll, vor allem bei den am wenigsten

entwickelten Ländern, bei

Ländern mit niedrigem Pro-

Kopf-Einkommen und bei anderen

in ernsten wirtschaftlichen

Schwierigkeiten befindlichen Entwicklungsländern.

Artikel V

Kanäle der Beitragsleistung

1. Die Mitglieder können für

die Beiträge, die sie im Rahmen

dieses Übereinkommens leisten,

ein oder mehrere Empfängerländer

namhaft machen.

2. Die Mitglieder können ihre

Beiträge auf bilateralem Weg

oder über zwischenstaatliche

1) Unter außergewöhnlichen

Umständen kann eine Ausnahme im

Ausmaß von höchstens 10% gewährt

werden. Auf diese Beschränkung

kann bei Transaktionen verzichtet

werden, die zur Ankurbelung der

Wirtschaftsentwicklungstätigkeit im

Empfängerland dienen, sofern die

Währung des Empfängerlandes innerhalb

der nächsten 10 Jahre weder

transferierbar noch konvertierbar ist.

2) Das Abkommen über einen Verkauf

auf Kredit kann Zahlungen bis

zu 15% der Gesamtsumme bei Lieferung

des Getreides vorsehen.

Organisationen bzw. nichtstaatliche

Organisationen leisten.

3. Die Mitglieder haben jedoch

in vollem Maße die Vorteile zu

berücksichtigen, die sich aus der

Vergabe eines größeren Teiles

der Nahrungsmittelhilfe über

multilaterale Kanäle, insbesondere

das Welternährungsprogramm,

ergeben.

Artikel VI

Getreide-Gegenwert

1. Das Komitee beschließt Verfahrensvorschriften

zur Ermittlung

des Wertes des von einem

Mitglied gelieferten Beitrages in

anderen Getreidearten als Weizen

oder in Getreideprodukten,

und zwar gegebenenfalls unter

Berücksichtigung des Getreidegehalts

der betreffenden Produkte

und des Handelswertes der

betreffenden Getreideart im Verhältnis

zum Weizen.

2. Zum Zwecke der Ermittlung

des Wertes eines Beitrages eines

Mitglieds wird das zum Einkauf

von Getreide zur Verfügung

gestellte Bargeld zu den jeweils

geltenden Marktpreisen für Weizen

ermittelt. Für die Zwecke dieses

Absatzes setzt das Komitee

jährlich den geltenden internationalen

Marktpreis für das folgende

Jahr auf Grund des durchschnittlichen

monatlichen Weizenpreises

für das vorangegangene

Kalenderjahr fest. Das

Komitee beschließt zur Festsetzung

des durchschnittlichen

monatlichen Weizenpreises eine

Verfahrensvorschrift.

3. Bei der Festsetzung des geltenden

internationalen Marktpreises

nach Absatz 2 dieses Artikels

hat das Komitee einen allfälligen

wesentlichen Anstieg oder

Rückgang des jährlichen Durchschnittspreises

entsprechend zu

berücksichtigen. Ein wesentlicher

Anstieg bzw. Rückgang gilt dann

als erfolgt, wenn der in Absatz 2

dieses Artikels erwähnte jährliche

Durchschnittspreis im Verhältnis

zum vorangegangenen Kalenderjahr

um mehr als 20% steigt bzw.

um mehr als 20% fällt. In diesem

Zusammenhang darf der zur

Ermittlung des Beitrages eines

Mitglieds tatsächlich verwendete

geltende internationale Marktpreis

weder mehr als 20% über

noch mehr als 20% unter jenem

des Vorjahres liegen.

Artikel VH

Auswirkung auf den

Handel und die Landwirtschaftsproduktion

und Durchführung der

Hilfsaktionen

1. Alle Hilfsaktionen gemäß

diesem Übereinkommen sind so

durchzuführen, daß sie mit den in

den „Grundsätzen und Richtlinien

der FAO über den Absatz

von Überschüssen" zum Ausdruck

gebrachten Erwägungen

im Einklang stehen. Mitglieder

verpflichten sich, alle Hilfsaktionen

im Rahmen dieses Übereinkommens

so durchzuführen, daß

jeder störende Eingriff in das

normale Gefüge der Produktion

und des internationalen Handelsverkehrs

vermieden wird.

2. Mitglieder sollen gegebenenfalls

im Einklang mit den vom

Komitee für Nahrungsmittelhilfepolitik

und -programme genehmigten

„Richtlinien und Kriterien

für die Nahrungsmittelhilfe" handeln.

Artikel VIII

Sonderbestimmung für

den Bedarf in Notfällen

Bleibt in einem Jahr in einer

bestimmten Region oder Regionen

der Entwicklungsländer mit

niedrigem Einkommen die Produktion

von Nahrungsmittelgetreide

beträchtlich hinter den

Erwartungen zurück, so kann der

Vorsitzende des Komitees nach

Anhörung des Exekutivdirektors

eine Komiteesitzung zur Erörterung

der Bedrohlichkeit des Produktionsmankos

einberufen. Das

Komitee kann den Mitgliedern

empfehlen, angesichts der Sachlage

die Menge der verfügbaren

Nahrungsmittelhilfe zu erhöhen.

Artikel IX

Komitee für Nahrungsmittelhilfe

Es ist ein Komitee für Nahrungsmittelhilfe

einzusetzen, das

sich aus allen Vertragsparteien

dieses Übereinkommens zusammensetzt.

Das Komitee bestellt

einen Vorsitzenden und einen

Stellvertretenden Vorsitzenden.

Artikel X

Befugnisse und Aufgaben

des Komitees

1. Das Komitee

a) nimmt von den Mitgliedern

regelmäßige Berichte, die

die Mitglieder zu erstatten

haben, über den Betrag, die

Zusammensetzung, die Vergabemodalitäten

und die

Bedingungen ihrer im Rahmen

dieses Übereinkommens

geleisteten Beiträge

entgegen;

b) überprüft laufend den Einkauf

von Getreide, der

durch Beitragsleistungen in

bar finanziert wird, insbesondere

hinsichtlich des

Einkaufes von Getreide in

den Entwicklungsländern

gemäß Artikel III Absatz 7;

c) überprüft die Art und

Weise, wie die im Rahmen

dieses Übereinkommens

übernommenen Verpflichtungen

erfüllt wurden und

d) tauscht regelmäßig Informationen

über das Funktionieren

der Vorkehrungen

für die Nahrungsmittelhilfe

im Rahmen dieses Übereinkommens

aus.

2. a) Das Komitee holt von

den Sekretariaten des

Internationalen Weizenrates

und anderer einschlägiger

Organisationen

die erforderliche

Information ein, um so

Mitglieder in die Lage

zu versetzen, ihren Ver-

pflichtungen auf die

wirksamste Weise nachzukommen.

Die Information

hat im besonderen

folgende Aspekte zu

umfassen

i) die für die Zwecke

von Artikel VIII

notwendigen Einzelheiten

über Produktion

und Bedarf in

Entwicklungsländern

mit niedrigem

Einkommen;

ii) Möglichkeiten zur

Verwendung von

Getreideüberschüssen

in Entwicklungsländern

für Transaktionen

gemäß Artikel

III Absatz 7, und

iii) mögliche Auswirkungen

der Nahrungsmittelhilfe

auf

die Getreideproduktion

und den Verbrauch

in den Empfängerländern.

b) Das Komitee kann auch

von Empfängerländern

Auskünfte entgegennehmen

und mit ihnen Konsultationen

führen.

3. Das Komitee erstattet nach

Bedarf Bericht.

4. Das Komitee beschließt die

zur Durchführung der Bestimmungen

dieses Übereinkommens

erforderlichen Verfahrensvorschriften.

5. Zusätzlich zu den in diesem

Artikel festgelegten Befugnissen

und Aufgaben hat bzw. erfüllt das

Komitee alle weiteren Befugnisse

und Aufgaben, die zur Durchführung

der Bestimmungen dieses

Übereinkommens erforderlich

sind.

Artikel XI

Sitz, Tagungen und

Beschlußfähigkeit

1. Der Sitz des Komitees ist in

London.

2. Das Komitee tritt jährlich

mindestens zweimal in Verbindung

mit den statutenmäßigen

Tagungen des Internationalen

Weizenrates zusammen. Das

Komitee tritt auch zu jedem

anderen Zeitpunkt über Entscheidung

des Vorsitzenden oder auf

Verlangen von drei Mitgliedern

oder wenn es die Bestimmungen

dieses Übereinkommens erfordern

zusammen.

3. Bei jeder Sitzung des Komitees

ist die Anwesenheit der Vertreter

von zwei Dritteln der Mitglieder

des Komitees zur

Beschlußfähigkeit erforderlich.

Artikel XII

Beschlüsse

Die Beschlüsse des Komitees

erfolgen einstimmig.

Artikel XIII

Zulassung von Beobachtern

Das Komitee kann gegebenenfalls

Vertreter von anderen internationalen

Organisationen, deren

Mitgliedschaft auf Regierungen,

die den Vereinten Nationen oder

deren SpezialOrganisationen

angehören, beschränkt ist, dazu

einladen, an seinen Sitzungen als

Beobachter teilzunehmen.

Artikel XIV

Administrative Bestimmungen

Das Komitee bedient sich des

Sekretariats zur Erfüllung der bei

ihm anfallenden administrativen

Aufgaben, insbesondere der Herstellung

und Verteilung von

Dokumentationen und Berichten.

Artikel XV

Nichterfüllung und

Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten über die Auslegung

oder Anwendung dieses

Übereinkommens oder Nichterfüllung

der aus diesem Übereinkommen

erfließenden Verpflichtungen

tritt das Komitee zusammen

und trifft geeignete Maßnahmen.

TEIL III — SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel XVI

Depositar

Der Generalsekretär der Vereinten

Nationen wird hiemit zum

Depositar dieses Übereinkommens

bestellt.

Artikel XVII

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt

vom 1. Mai 1986 bis zum 30. Juni

1986 beim Amtssitz der Vereinten

Nationen für die in Artikel III

Absatz 3 angeführten Regierungen

zur Unterzeichnung auf.

Artikel XVIII

Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung

Dieses Übereinkommen bedarf

der Ratifikation, Annahme oder

Genehmigung durch jede Unterzeichnerregierung

nach Maßgabe

ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.

Die Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden

sind bis zum 30. Juni

1986 beim Depositar zu hinterlegen,

doch kann das Komitee

jeder Unterzeichnerregierung,

die ihre Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunde bis

zum genannten Zeitpunkt nicht

hinterlegt hat, eine oder mehrere

Fristverlängerungen gewähren.

Artikel XIX

Vorläufige Anwendung

Jede Unterzeichnerregierung

kann beim Depositar eine Erklärung

über die vorläufige Anwendung

dieses Übereinkommens

hinterlegen. Jede solche Regie-

rung wendet dieses Übereinkommen

vorläufig an und gilt als vorläufige

Vertragspartei desselben.

Artikel XX

Beitritt

1. Dieses Übereinkommen liegt

für jede der in Artikel III

Absatz 3 angeführten Regierungen,

die es nicht unterzeichnet

hat, zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden

sind bis zum

30. Juni 1986 beim Depositar zu

hinterlegen, doch kann das

Komitee jeder Regierung, die

ihre Beitrittsurkunde bis zum

genannten Zeitpunkt nicht hinterlegt

hat, eine oder mehrere Fristverlängerungen

gewähren.

2. Sobald dieses Übereinkommen

gemäß Artikel XXI in Kraft

getreten ist, liegt es für jede nicht

in Artikel III Absatz 3 angeführte

Regierung unter den vom Komitee

für angemessen erachteten

Bedingungen zum Beitritt auf.

Beitrittsurkunden sind beim

Depositar zu hinterlegen.

3. Jede Regierung, die diesem

Übereinkommen nach Absatz 1

oder Absatz 2 dieses Artikels beitritt,

kann bis zur Hinterlegung

ihrer Beitrittsurkunde eine Erklärung

über die vorläufige Anwendung

dieses Übereinkommens

beim Depositar hinterlegen. Jede

solche Regierung wendet dieses

Übereinkommen vorläufig an

und gilt als vorläufige Vertragspartei

desselben.

Artikel XXI

Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt

am 1. Juli 1986 in Kraft, falls bis

zum 30. Juni 1986 die in Artikel

III Absatz 3 angeführten

Regierungen Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunden bzw. Erklärungen

über die vorläufige Anwendung

hinterlegt haben und sofern

das Übereinkommen betreffend

den Weizenhandel 1986 in Kraft

ist.

2. Tritt dieses Übereinkommen

nicht nach Absatz 1 dieses Artikels

in Kraft, so können die

Regierungen, die Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunden bzw. Erklärungen

über die vorläufige Anwendung

hinterlegt haben, einstimmig

beschließen, daß es zwischen

ihnen in Kraft treten soll, sofern

das Übereinkommen betreffend

den Weizenhandel 1986 in Kraft

ist, oder sie können alle anderen

Schritte unternehmen, die sie auf

Grund der Sachlage für erforderlich

halten.

Artikel XXII

Geltungsdauer, Verlängerung

und Kündigung

1. Dieses Übereinkommen

bleibt bis zum 30. Juni 1989 in

Kraft, sofern es nicht gemäß

Absatz 2 dieses Artikels verlängert

oder gemäß Absatz 4 dieses

Artikels früher gekündigt wird,

unter der Voraussetzung, daß das

Übereinkommen betreffend den

Weizenhandel 1986 oder ein dieses

ersetzendes neues Übereinkommen

betreffend den Weizenhandel

bis zu diesem Zeitpunkt

einschließlich in Kraft bleibt.

2. Das Komitee kann das Übereinkommen

über den 30. Juni

1986 hinaus für aufeinanderfolgende

Zeiträume von jeweils

höchstens zwei Jahren verlängern,

stets unter der Voraussetzung,

daß das Übereinkommen

betreffend den Weizenhandel

1986 oder ein dieses ersetzendes

neues Übereinkommen betreffend

den Weizenhandel für die

Zeit der Verlängerung in Kraft

bleibt.

3. Wird das Übereinkommen

gemäß Absatz 2 dieses Artikels

verlängert, kann der von Mitgliedern

gemäß Artikel III Absatz 3

zu leistende Jahresbeitrag vor

dem Inkrafttreten der jeweiligen

Verlängerung von den Mitgliedern

einer Überprüfung unterzogen

werden. Ihre jeweiligen Ver-

pflichtungen bleiben, in der überprüften

Form, für die Dauer jeder

Verlängerung unverändert.

4. Im Falle der Kündigung dieses

Übereinkommens bleibt das

Komitee weiterhin so lange bestehen,

als dies zur Durchführung

seiner Liquidierung erforderlich

ist, und besitzt dabei jene Befugnisse

und erfüllt jene Aufgaben,

die zu diesem Zweck erforderlich

sind.

Artikel XXIII

Austritt und Wiedereintritt

1. Jedes Mitglied kann am Ende

jedes Jahres durch schriftliche

Austrittserklärung an den Depositar,

die mindestens neunzig

Tage vor Jahresende zu erfolgen

hat, aus diesem Übereinkommen

austreten, wird dadurch aber keiner

seiner bis zum Ende dieses

Jahres noch nicht erfüllten Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen

enthoben. Das Mitglied

hat gleichzeitig das Komitee von

dem von ihm gesetzten Schritt zu

unterrichten.

2. Jedes Mitglied, das aus diesem

Übereinkommen ausgetreten

ist, kann später durch schriftliche

Erklärung an das Komitee neuerlich

beitreten. Voraussetzung für

den neuerlichen Beitritt zum

Übereinkommen ist, daß das Mitglied

die Erfüllung seiner vollen

Jahresverpflichtungen mit Wirkung

ab dem Jahr seines Wiedereintritts

übernimmt.

Artikel XXIV

Verhältnis dieses

Übereinkommens zum

Internationalen Weizenübereinkommen

1986

Dieses Übereinkommen ersetzt

das Verlängerte Nahrungsmittelhilfe-

Übereinkommen 1980 und

ist einer der Bestandteile des

Internationalen Weizenübereinkommens

1986.

Artikel XXV

Notifikation durch den

Depositar

Der Generalsekretär der Vereinten

Nationen als Depositar

notifiziert jede Unterzeichnung,

Ratifizierung, Annahme, Genehmigung

und vorläufige Anwendung

dieses Übereinkommens

sowie jeden Beitritt zu diesem

Übereinkommen an alle Regierungen,

die es unterzeichnet

haben und ihm beigetreten sind.

Artikel XXVI

Authentischer Wortlaut

Der englische, französische,

russische und spanische Wortlaut

dieses Übereinkommens ist in

gleicher Weise authentisch.

ZU URKUND DESSEN

haben die von ihren Regierungen

oder zuständigen Organen gehörig

Bevollmächtigten dieses Übereinkommen

an dem jeweils neben

ihrer Unterschrift vermerkten

Tag unterzeichnet.

GESCHEHEN zu London,

am 30. Mai 1986.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 26. August 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen

ist für Österreich mit diesem Tag in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten das

Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten

Dänemark, Finnland, Irland, Japan, Kanada, Norwegen, Schweden und Schweiz.

Die vorläufige Anwendung des Übereinkommens gemäß Art. XIX haben erklärt

Argentinien, Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg,

Niederlande (für das Königreich in Europa), Portugal, Spanien, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich

(einschließlich Gibraltar, Britische Jungferninseln und St. Helena) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.

Italien und die Vereinigten Staaten haben erklärt, das Übereinkommen provisorisch im Rahmen

der innerstaatlichen Gesetzgebung und der budgetären Entwicklung anzuwenden.

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