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583_1983 AT

583. Verordnung: Änderung der Verordnung über eine Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1986/87 sowie über die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 583. Verordnung: Änderung der Verordnung über eine Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1986/87 sowie über die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 365/1982, insbesondere dessen §§ 6, 39, 131 a

und 131 b, des § 29 des Minderheiten-Schulgesetzes

für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie hinsichtlich

der Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen auf

Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,

BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 567/1981, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst, BGBl. Nr. 275/1970, über eine

Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden

höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71

bis 1986/87 sowie über die Festsetzung der

Lehrverpflichtungsgruppen, zuletzt geändert durch

die Verordnung BGBl. Nr. 470/1982, wird wie

folgt geändert

1. Im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoffe,

didaktische Grundsätze) der Anlagen für die nachstehenden

Oberstufenformen hat für die Schularbeiten

in den genannten Unterrichtsgegenständen

und Klassen an Stelle der bisherigen Regelungen

folgendes zu gelten

a) für das Gymnasium, das Realgymnasium und

das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für

Mädchen

aa) im Pflichtgegenstand Deutsch

für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,

davon drei im ersten Semester und zwei

zweistündige im zweiten Semester;

für die 7. Klasse vier zweistündige

Schularbeiten, je zwei im Semester;

bb) im Pflichtgegenstand Erste lebende

Fremdsprache

für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

für die 6. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

für die 7. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester,

die letzten drei zweistündig;

cc) im Pflichtgegenstand Latein am Gymnasium

für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

für die 7. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester,

die letzte zweistündig;

dd) im Pflichtgegenstand Latein am Naturwissenschaftlichen

Realgymnasium und

am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium

für Mädchen

für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei im ersten Semester;

für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

für die 7. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester,

die letzte zweistündig;

ee) im Pflichtgegenstand Griechisch

für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei im ersten Semester;

für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

für die 7. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester,

die letzte zweistündig;

ff) im Pflichtgegenstand Zweite lebende

Fremdsprache

für die 5. Klasse vier Schularbeiten,

davon eine oder zwei im ersten Semester;

für die 6. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

für die 7. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester,

die letzte zweistündig;

gg) im Pflichtgegenstand Mathematik

für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

für die 6. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

für die 7. Klasse fünf Schularbeiten,

davon drei im ersten Semester und zwei

zweistündige im zweiten Semester;

hh) im Pflichtgegenstand Biologie und

Umweltkunde am Naturwissenschaftlichen

Realgymnasium ohne Darstellende

Geometrie

für die 7. Klasse vier Schularbeiten, je

zwei im Semester;

ii) im Pflichtgegenstand Physik am Naturwissenschaftlichen

Realgymnasium ohne

Darstellende Geometrie

für die 7. Klasse vier Schularbeiten, je

zwei im Semester;

jj) in den Freigegenständen Kroatisch, Slowenisch

(und Ungarisch, sofern in der 1.

bis 8. Klasse geführt)

für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

für die 6. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

für die 7. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

kk) in den Freigegenständen Englisch, Französisch,

Italienisch, Russisch, Spanisch,

Tschechisch und Ungarisch (sofern in

vier Kursjahren geführt)

für das erste Kursjahr vier Schularbeiten,

davon eine oder zwei im ersten

Semester;

für das zweite Kursjahr sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

für das dritte Kursjahr sechs Schularbeiten,

je drei im Semester;

für das vierte Kursjahr zwei Schularbeiten,

je eine im Semester;

11) im Freigegenstand Latein (sofern in drei

Kursjahren geführt)

für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei im ersten Semester;

für die 7. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

mm) im Freigegenstand Griechisch

für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei im ersten Semester;

für die 7. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

b) für die Höhere Internatsschule (Wirtschaftskundliches

Realgymnasium für Mädchen)

aa) im Pflichtgegenstand Zweite lebende

Fremdsprache

für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

für die 6. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

für die 7. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester, die letzten drei zweistündig;

bb) im übrigen wie lit. a;

c) für das Bundesgymnasium für Slowenen

aa) im Pflichtgegenstand Slowenisch

für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,

davon drei im ersten Semester und zwei

zweistündige im zweiten Semester;

für die 7. Klasse vier zweistündige

Schularbeiten, je zwei im Semester;

bb) in den übrigen Pflichtgegenständen und

den Freigegenständen wie lit. a;

d) für das Gymnasium und das Realgymnasium

unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung: wie lit. a;

e) für das Realgymnasium unter besonderer

Berücksichtigung der musischen Ausbildung

für Studierende der Musik

aa) im Pflichtgegenstand Deutsch

für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,

davon drei im ersten Semester und zwei

zweistündige im zweiten Semester;

für die 7. Klasse vier zweistündige

Schularbeiten, je zwei im Semester;

für die 8. Klasse vier zweistündige

Schularbeiten, je zwei im Semester;

bb) im Pflichtgegenstand Erste lebende

Fremdsprache

für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

für die 6. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

für die 7. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester, die letzte zweistündig;

für die 8. Klasse fünf zweistündige

Schularbeiten, davon zwei oder drei im

ersten Semester;

cc) im Pflichtgegenstand Latein oder Zweite

lebende Fremdsprache

für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei im ersten Semester;

für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

für die 7. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

für die 8. Klasse fünf Schularbeiten,

davon drei im ersten Semester und zwei

zweistündige im zweiten Semester;

dd) im Pflichtgegenstand Mathematik

für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

für die 6. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

für die 7. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

für die 8. Klasse fünf Schularbeiten,

davon drei im ersten Semester und zwei

zweistündige im zweiten Semester;

f) für das Realgymnasium unter besonderer

Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung

wie lit. a;

g) für das Mathematische Realgymnasium mit

zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie

aa) im Pflichtgegenstand Deutsch

für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester;

für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,

davon drei im ersten Semester und zwei

zweistündige im zweiten Semester;

für die 7. Klasse vier zweistündige

Schularbeiten, je zwei im Semester;

für die 8. Klasse vier zweistündige

Schularbeiten, je zwei im Semester;

bb) im Pflichtgegenstand Erste lebende

Fremdsprache

für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

für die 6. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

für die 7. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

für die 8. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester,

die letzten drei zweistündig;

cc) im Pflichtgegenstand Zweite lebende

Fremdsprache

für die 5. Klasse vier Schularbeiten,

davon eine oder zwei im ersten Semester;

für die 6. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

für die 7. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

für die 8. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester,

die letzte zweistündig;

dd) im Pflichtgegenstand Mathematik

für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

für die 6. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

für die 7. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

für die 8. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei oder drei im ersten Semester,

die letzten drei zweistündig;

h) für das Oberstufenrealgymnasium

aa) im Pflichtgegenstand Deutsch

für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

bb) im Pflichtgegenstand Erste lebende

Fremdsprache

für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

cc) im Pflichtgegenstand Latein oder Zweite

lebende Fremdsprache

für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei im ersten Semester;

für die 7. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester; die letzte zweistündig;

dd) in den Freigegenständen Englisch, Französisch,

Italienisch, Russisch, Tschechisch,

Spanisch

für die 6. Klasse vier Schularbeiten,

davon eine oder zwei im ersten Semester;

für die 7. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

für die 8. Klasse zwei Schularbeiten, je

eine im Semester;

ee) im übrigen wie lit. a;

i) für das Oberstufenrealgymnasium unter

besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung: wie lit. h;

j) für das Oberstufenrealgymnasium unter

besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung für Studierende der Musik: wie

lit. e;

k) für das Oberstufenrealgymnasium unter

besonderer Berücksichtigung der sportlichen

Ausbildung: wie lit. h;

1) für das Aufbaugymnasium und Aufbaurealgymnasium

aa) im Pflichtgegenstand Griechisch

für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei im ersten Semester;

für die 7. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester;

bb) im Pflichtgegenstand Zweite lebende

Fremdsprache

für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,

davon zwei im ersten Semester;

für die 7. Klasse sechs Schularbeiten, je

drei im Semester, die letzte zweistündig;

cc) im übrigen wie lit. h, hinsichtlich des

Pflichtgegenstandes Latein jedoch wie

lit. a sublit. dd.

2. In Anlage a (Lehrplan des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums

für Mädchen), Abschnitt I (Stundentafeln),

3. In Anlage a, Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Lehrstoffe, didaktische Grundsätze), hat im Unterabschnitt „Lehrstoff"

a) des Pflichtgegenstandes Geschichte und Sozialkunde an die Stelle der Wendung „8. Klasse

Arbeitsgemeinschaft (2 Wochenstunden in Verbindung mit Geographie und Wirtschaftskunde)"

folgende Wendung zu treten

„8. Klasse (1 Wochenstunde in Form einer Arbeitsgemeinschaft, in Verbindung mit Geographie

und Wirtschaftskunde)";

b) des Pflichtgegenstandes Geographie und Wirtschaftskunde an die Stelle der Wendung „8.

Klasse: Arbeitsgemeinschaft (2 Wochenstunden in Verbindung mit Geschichte und

Sozialkunde)" folgende Wendung zu treten

„8. Klasse (1 Wochenstunde in Form einer Arbeitsgemeinschaft, in Verbindung mit

Geschichte und Sozialkunde)".

4. In Anlage a/sl (Lehrplan des Bundesgymnasiums für Slowenen), Abschnitt I (Stundentafel),

5. In Anlage a/ml (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung),

Abschnitt I (Stundentafel),

6. In Anlage a/m² (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung), Abschnitt I (Stundentafel),

7. In Anlage a/m³ (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung für Studierende der Musik), Abschnitt I (Stundentafel), haben die Unterabschnitte „Freigegenstände"

und „Unverbindliche Übungen" zu lauten

8. In Anlage a/m³, Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Lehrstoffe, didaktische Grundsätze), haben die Unterabschnitte „Freigegenstände" und „Unverbindliche

Übungen" zu lauten

„Freigegenstände

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage a, unter sinngemäßer Aufteilung des Lehrstoffs gemäß Stundentafel.

Unverbindliche Übungen

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage a, unter sinngemäßer Aufteilung des Lehrstoffs gemäß Stundentafel."

9. In Anlage a/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen

Ausbildung), Abschnitt I (Stundentafel),

10. In Anlage a/me (Lehrplan des Mathematischen Realgymnasiums mit zusätzlicher Ausbildung in

Metallurgie), Abschnitt I (Stundentafel),

11. In Anlage b (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums), Abschnitt I (Stundentafeln),

12. In den Anlagen b/m1 (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung

der musischen Ausbildung) und b/sp (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer

Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) haben die die Pflichtgegenstände Geschichte und Sozialkunde

sowie Geographie und Wirtschaftskunde betreffenden Zeilen zu lauten

13. In Anlage c (Lehrplan des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums), Abschnitt I

(Stundentafeln),

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