583. Verordnung: Änderung der Verordnung über eine Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1986/87 sowie über die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 365/1982, insbesondere dessen §§ 6, 39, 131 a
und 131 b, des § 29 des Minderheiten-Schulgesetzes
für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, sowie hinsichtlich
der Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen auf
Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,
BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 567/1981, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst, BGBl. Nr. 275/1970, über eine
Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden
höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71
bis 1986/87 sowie über die Festsetzung der
Lehrverpflichtungsgruppen, zuletzt geändert durch
die Verordnung BGBl. Nr. 470/1982, wird wie
folgt geändert
1. Im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoffe,
didaktische Grundsätze) der Anlagen für die nachstehenden
Oberstufenformen hat für die Schularbeiten
in den genannten Unterrichtsgegenständen
und Klassen an Stelle der bisherigen Regelungen
folgendes zu gelten
a) für das Gymnasium, das Realgymnasium und
das Wirtschaftskundliche Realgymnasium für
Mädchen
aa) im Pflichtgegenstand Deutsch
für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,
davon drei im ersten Semester und zwei
zweistündige im zweiten Semester;
für die 7. Klasse vier zweistündige
Schularbeiten, je zwei im Semester;
bb) im Pflichtgegenstand Erste lebende
Fremdsprache
für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
für die 6. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
für die 7. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester,
die letzten drei zweistündig;
cc) im Pflichtgegenstand Latein am Gymnasium
für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
für die 7. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester,
die letzte zweistündig;
dd) im Pflichtgegenstand Latein am Naturwissenschaftlichen
Realgymnasium und
am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium
für Mädchen
für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei im ersten Semester;
für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
für die 7. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester,
die letzte zweistündig;
ee) im Pflichtgegenstand Griechisch
für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei im ersten Semester;
für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
für die 7. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester,
die letzte zweistündig;
ff) im Pflichtgegenstand Zweite lebende
Fremdsprache
für die 5. Klasse vier Schularbeiten,
davon eine oder zwei im ersten Semester;
für die 6. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
für die 7. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester,
die letzte zweistündig;
gg) im Pflichtgegenstand Mathematik
für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
für die 6. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
für die 7. Klasse fünf Schularbeiten,
davon drei im ersten Semester und zwei
zweistündige im zweiten Semester;
hh) im Pflichtgegenstand Biologie und
Umweltkunde am Naturwissenschaftlichen
Realgymnasium ohne Darstellende
Geometrie
für die 7. Klasse vier Schularbeiten, je
zwei im Semester;
ii) im Pflichtgegenstand Physik am Naturwissenschaftlichen
Realgymnasium ohne
Darstellende Geometrie
für die 7. Klasse vier Schularbeiten, je
zwei im Semester;
jj) in den Freigegenständen Kroatisch, Slowenisch
(und Ungarisch, sofern in der 1.
bis 8. Klasse geführt)
für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
für die 6. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
für die 7. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
kk) in den Freigegenständen Englisch, Französisch,
Italienisch, Russisch, Spanisch,
Tschechisch und Ungarisch (sofern in
vier Kursjahren geführt)
für das erste Kursjahr vier Schularbeiten,
davon eine oder zwei im ersten
Semester;
für das zweite Kursjahr sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
für das dritte Kursjahr sechs Schularbeiten,
je drei im Semester;
für das vierte Kursjahr zwei Schularbeiten,
je eine im Semester;
11) im Freigegenstand Latein (sofern in drei
Kursjahren geführt)
für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei im ersten Semester;
für die 7. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
mm) im Freigegenstand Griechisch
für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei im ersten Semester;
für die 7. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
b) für die Höhere Internatsschule (Wirtschaftskundliches
Realgymnasium für Mädchen)
aa) im Pflichtgegenstand Zweite lebende
Fremdsprache
für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
für die 6. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
für die 7. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester, die letzten drei zweistündig;
bb) im übrigen wie lit. a;
c) für das Bundesgymnasium für Slowenen
aa) im Pflichtgegenstand Slowenisch
für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,
davon drei im ersten Semester und zwei
zweistündige im zweiten Semester;
für die 7. Klasse vier zweistündige
Schularbeiten, je zwei im Semester;
bb) in den übrigen Pflichtgegenständen und
den Freigegenständen wie lit. a;
d) für das Gymnasium und das Realgymnasium
unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung: wie lit. a;
e) für das Realgymnasium unter besonderer
Berücksichtigung der musischen Ausbildung
für Studierende der Musik
aa) im Pflichtgegenstand Deutsch
für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,
davon drei im ersten Semester und zwei
zweistündige im zweiten Semester;
für die 7. Klasse vier zweistündige
Schularbeiten, je zwei im Semester;
für die 8. Klasse vier zweistündige
Schularbeiten, je zwei im Semester;
bb) im Pflichtgegenstand Erste lebende
Fremdsprache
für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
für die 6. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
für die 7. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester, die letzte zweistündig;
für die 8. Klasse fünf zweistündige
Schularbeiten, davon zwei oder drei im
ersten Semester;
cc) im Pflichtgegenstand Latein oder Zweite
lebende Fremdsprache
für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei im ersten Semester;
für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
für die 7. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
für die 8. Klasse fünf Schularbeiten,
davon drei im ersten Semester und zwei
zweistündige im zweiten Semester;
dd) im Pflichtgegenstand Mathematik
für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
für die 6. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
für die 7. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
für die 8. Klasse fünf Schularbeiten,
davon drei im ersten Semester und zwei
zweistündige im zweiten Semester;
f) für das Realgymnasium unter besonderer
Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung
wie lit. a;
g) für das Mathematische Realgymnasium mit
zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie
aa) im Pflichtgegenstand Deutsch
für die 5. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester;
für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,
davon drei im ersten Semester und zwei
zweistündige im zweiten Semester;
für die 7. Klasse vier zweistündige
Schularbeiten, je zwei im Semester;
für die 8. Klasse vier zweistündige
Schularbeiten, je zwei im Semester;
bb) im Pflichtgegenstand Erste lebende
Fremdsprache
für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
für die 6. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
für die 7. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
für die 8. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester,
die letzten drei zweistündig;
cc) im Pflichtgegenstand Zweite lebende
Fremdsprache
für die 5. Klasse vier Schularbeiten,
davon eine oder zwei im ersten Semester;
für die 6. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
für die 7. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
für die 8. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester,
die letzte zweistündig;
dd) im Pflichtgegenstand Mathematik
für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
für die 6. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
für die 7. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
für die 8. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei oder drei im ersten Semester,
die letzten drei zweistündig;
h) für das Oberstufenrealgymnasium
aa) im Pflichtgegenstand Deutsch
für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
bb) im Pflichtgegenstand Erste lebende
Fremdsprache
für die 5. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
cc) im Pflichtgegenstand Latein oder Zweite
lebende Fremdsprache
für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei im ersten Semester;
für die 7. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester; die letzte zweistündig;
dd) in den Freigegenständen Englisch, Französisch,
Italienisch, Russisch, Tschechisch,
Spanisch
für die 6. Klasse vier Schularbeiten,
davon eine oder zwei im ersten Semester;
für die 7. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
für die 8. Klasse zwei Schularbeiten, je
eine im Semester;
ee) im übrigen wie lit. a;
i) für das Oberstufenrealgymnasium unter
besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung: wie lit. h;
j) für das Oberstufenrealgymnasium unter
besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung für Studierende der Musik: wie
lit. e;
k) für das Oberstufenrealgymnasium unter
besonderer Berücksichtigung der sportlichen
Ausbildung: wie lit. h;
1) für das Aufbaugymnasium und Aufbaurealgymnasium
aa) im Pflichtgegenstand Griechisch
für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei im ersten Semester;
für die 7. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester;
bb) im Pflichtgegenstand Zweite lebende
Fremdsprache
für die 6. Klasse fünf Schularbeiten,
davon zwei im ersten Semester;
für die 7. Klasse sechs Schularbeiten, je
drei im Semester, die letzte zweistündig;
cc) im übrigen wie lit. h, hinsichtlich des
Pflichtgegenstandes Latein jedoch wie
lit. a sublit. dd.
2. In Anlage a (Lehrplan des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums
für Mädchen), Abschnitt I (Stundentafeln),
3. In Anlage a, Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Lehrstoffe, didaktische Grundsätze), hat im Unterabschnitt „Lehrstoff"
a) des Pflichtgegenstandes Geschichte und Sozialkunde an die Stelle der Wendung „8. Klasse
Arbeitsgemeinschaft (2 Wochenstunden in Verbindung mit Geographie und Wirtschaftskunde)"
folgende Wendung zu treten
„8. Klasse (1 Wochenstunde in Form einer Arbeitsgemeinschaft, in Verbindung mit Geographie
und Wirtschaftskunde)";
b) des Pflichtgegenstandes Geographie und Wirtschaftskunde an die Stelle der Wendung „8.
Klasse: Arbeitsgemeinschaft (2 Wochenstunden in Verbindung mit Geschichte und
Sozialkunde)" folgende Wendung zu treten
„8. Klasse (1 Wochenstunde in Form einer Arbeitsgemeinschaft, in Verbindung mit
Geschichte und Sozialkunde)".
4. In Anlage a/sl (Lehrplan des Bundesgymnasiums für Slowenen), Abschnitt I (Stundentafel),
5. In Anlage a/ml (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung),
Abschnitt I (Stundentafel),
6. In Anlage a/m² (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung), Abschnitt I (Stundentafel),
7. In Anlage a/m³ (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung für Studierende der Musik), Abschnitt I (Stundentafel), haben die Unterabschnitte „Freigegenstände"
und „Unverbindliche Übungen" zu lauten
8. In Anlage a/m³, Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Lehrstoffe, didaktische Grundsätze), haben die Unterabschnitte „Freigegenstände" und „Unverbindliche
Übungen" zu lauten
„Freigegenstände
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage a, unter sinngemäßer Aufteilung des Lehrstoffs gemäß Stundentafel.
Unverbindliche Übungen
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage a, unter sinngemäßer Aufteilung des Lehrstoffs gemäß Stundentafel."
9. In Anlage a/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen
Ausbildung), Abschnitt I (Stundentafel),
10. In Anlage a/me (Lehrplan des Mathematischen Realgymnasiums mit zusätzlicher Ausbildung in
Metallurgie), Abschnitt I (Stundentafel),
11. In Anlage b (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums), Abschnitt I (Stundentafeln),
12. In den Anlagen b/m1 (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung
der musischen Ausbildung) und b/sp (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer
Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung) haben die die Pflichtgegenstände Geschichte und Sozialkunde
sowie Geographie und Wirtschaftskunde betreffenden Zeilen zu lauten
13. In Anlage c (Lehrplan des Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums), Abschnitt I
(Stundentafeln),