583. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn und der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinde Roßleithen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
1. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9
Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Gemeinde
Roßleithen wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
AB-km 46,80 am Teichlbach, führt von dort zur
Anschlußstelle Windischgarsten und endet in der
Folge an der Gemeindegrenze Roßleithen/Spital
am Pyhrn bei AB-km 84,22 an dem mit Verordnung
vom 1. Dezember 1980, BGBl. Nr. 565, im
Verlauf bestimmten anschließenden Abschnitt der
A 9 Pyhrn Autobahn.
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 138 Pyhrnpaß Straße wird im Bereich der
Gemeinde Roßleithen wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 66,56 und endet nach Einbindung der Zu- und
Abfahrtsstraßen der unter Punkt 1 angeführten
Anschlußstelle Windischgarsten der A 9 Pyhrn
Autobahn bei km 67,30.
Im einzelnen ist der Verlauf der beiden Straßentrassen
einschließlich der Anschlußstelle Windischgarsten
mit ihren Zu- und Abfahrtsstraßen aus den
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Roßleithen aufliegenden
Planunterlagen (Maßstab 1 : 5000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.