Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
583_1979 AT

583. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundesministerium für Unterricht und Kunst)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 583. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundesministerium für Unterricht und Kunst)

Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet

Die §§ 1 bis 5 der Verordnung des Bundeskanzlers

vom 20. Dezember 1979, BGBl. Nr. 574,

gemäß § 11 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes

über einen pauschalierten Kostenersatz für die

Erteilung von Auskünften sind für den Bereich

des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst

und für die diesem Bundesministerium nachgeordneten

Dienststellen anzuwenden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →