583. Bundesgesetz: Anwendung des Übereinkommens über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Wiener Börsekammer wird mit
der Wahrnehmung der Aufgaben betraut, die
durch das Übereinkommen vom 28. Mai 1970,
BGBl. Nr. 582/1978, über dem Widerspruch bei
international gehandelten Inhaberpapieren der
österreichischen nationalen Stelle zugewiesen sind.
(2) Die Gebühr für die bei der Wiener Börsekammer
beantragte internationale Veröffentlichung
eines Widerspruchs wird durch Verordnung
der Wiener Börsekammer festgesetzt. Diese
Verordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers
für Justiz und ist unverzüglich im
Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer
kundzumachen.
(3) Die Gebühr ist nach dem Wert des den
Gegenstand des Widerspruchs bildenden Wertpapiers
in einem Hundertsatz festzusetzen; für
das einzelne Wertpapier kann dabei eine Mindestgebühr
vorgesehen wenden. Bei der Festsetzung
des Hundertsatzes und der Mindestgebühr sind
die Kosten der Tätigkeit der nationalen Stelle,
jedoch auch die mit der Herausgabe der Veröffentlichung
verbundenen Verkaufs- und sonstigen
Einnahmen zu berücksichtigen. Als Wert der
Papiere ist der letzte Börsekurswert, wenn ein solcher
nicht besteht, der Marktwert maßgebend.
Kuponbogen oder Kupons, die mit dem Mantel
zugleich Gegenstand des Widerspruchs sind, bleiben
bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht;
sind solche Kuponbogen oder Kupons
allein Gegenstand des Widerspruchs, so ist ihr
letzter Börsekurswert, wenn ein solcher nicht besteht,
ihr Marktwert maßgebend; mangels auch
eines solchen ist anzunehmen, daß der Wert der
im Lauf eines Jahres einzulösenden Kupons fünf
vom Hundert des nach dem vorangehenden
Satz zu berechnenden Wertes des Papiers beträgt.
§ 2. Die Wiener Börsekammer hat die Einstellung
eines Widerspruchs, um dessen Veröffentlichung
sie ersucht hat, zu veranlassen, wenn
1. der Widersprechende erklärt, die internationale
Veröffentlichung des Widerspruchs nicht
aufrechtzuerhalten, oder
2. der derzeitige Inhaber des Wertpapiers beantragt
hat, dem Widersprechenden seinen
Namen und seine Anschrift mitzuteilen, und
der Widersprechende nicht binnen zwei
Monaten nach Erhalt dieser Mitteilung nachweist,
daß er eine Klage gegen diesen Inhaber
eingebracht hat, oder
3. sich herausstellt, daß es zur Zeit, als der
Widerspruch erhoben worden ist, ein den
vom Widersprechenden gemachten Angaben,
entsprechendes Wertpapier nicht gegeben
hat, oder
4. die weitere internationale Veröffentlichung
des Widerspruchs wegen der mit dem Zweck
des Widerspruchs unvereinbaren langen
Dauer der bereits vorgenommenen Veröffentlichung
offensichtlich nicht gerechtfertigt
ist.
§ 3. (1) Für Anträge des derzeitigen Inhabers
eines Wertpapiers, das Gegenstand einer internationalen
Veröffentlichung eines Widerspruchs
ist, auf Einstellung dieser internationalen Veröffentlichung
durch Gerichtsbeschluß Ast die inländische
Gerichtsbarkeit gegeben, wenn
1. die internationale Veröffentlichung auf Ersuchen
der Wiener Börsekammer vorgenommen
worden ist oder
2. der derzeitige Inhaber oder der Aussteller
des Wertpapiers oder der Widersprechende
seinen Sitz, bei Fehlen eines Sitzes seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat
oder
3. der derzeitige Inhaber des Wertpapiers dieses
an der Wiener Börse im amtlichen Handel
oder im geregelten Freiverkehr erworben
hat oder
4. das Wertpapier vor der internationalen Veröffentlichung
bei einer inländischen Wertpapiersammelbank
hinterlegt worden ist, die
den Wertpapiergiroverkehr betreibt und
Wertpapiere gleicher Art ohne nummernmäßige
Übereinstimmung zurückgeben kann.
(2) Sachlich und örtlich zuständig ist das Handelsgericht
Wien. Andere inländische Gerichte sind
nicht zuständig und können auch nicht durch
Parteienvereinbarung zuständig gemacht werden.
(3) Über die Anträge ist durch den Einzelrichter
im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.
§ 4. (1) Auf Grund eines Antrags nach § 3
Abs. 1 ist auszusprechen, daß die internationale
Veröffentlichung einzustellen ist, wenn der derzeitige
Inhaber glaubhaft macht, daß er das
Papier rechtmäßig und gutgläubig erworben hat.
(2) Dem rechtmäßigen Erwerb durch den derzeitigen
Inhaber steht die Hinterlegung des Wertpapiers
vor der internationalen Veröffentlichung
bei einer inländischen Kreditunternehmung gleich,
die den Wertpapiergiroverkehr betreibt und
Wertpapiere gleicher Art ohne nummernmäßige
Übereinstimmung zurückgeben kann.
§ 5. (1) Sind nach den Durchführungsvorschriften
zum Übereinkommen die internationalen
Veröffentlichungen von jeder einzelnen nationalen
Stelle vorzunehmen, so hat dies in Österreich im
Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer zu
geschehen.
(2) Im Fall des Abs. 1 kann die Wiener Börsekammer,
wenn sonst wegen allzu großen Umfangs
die Übersichtlichkeit der internationalen
Veröffentlichungen litte oder die Herausgabe mit
unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden
wäre, die internationale Veröffentlichung auf die
Inhaberpapiere beschränken, die an der Wiener
Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten
Freiverkehr zugelassen sind. Dies gilt auch für die
nach Art. 20 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens
veröffentlichten Mitteilungen.
§ 6. Die auf Ersuchen der Wiener Börsekammer
vorgenommene internationale Veröffentlichung
eines Widerspruchs für ein Wertpapier, auf das
der § 14 Abs. 1 des Kraftloserklärungsgesetzes
1951, BGBl. Nr. 86, anzuwenden ist, hat gegen
den aus dem Wertpapier Verpflichteten, sobald
ihm die internationale Veröffentlichung bekannt
wird oder bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt
bekannt werden kann, die gleiche Wirkung
wie die Zahlungssperre nach § 9 Abs. 2 des Kraftloserklärungsgesetzes
1951. Diese Wirkung dauert
so lange an, bis die internationale Veröffentlichung
des Widerspruchs eingestellt ist, höchstens
aber ein Jahr.
§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag in
Kraft, mit dem das Übereinkommen für die
Republik Österreich in Kraft tritt.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.