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583_1978 AT

583. Bundesgesetz: Anwendung des Übereinkommens über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 583. Bundesgesetz: Anwendung des Übereinkommens über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Wiener Börsekammer wird mit

der Wahrnehmung der Aufgaben betraut, die

durch das Übereinkommen vom 28. Mai 1970,

BGBl. Nr. 582/1978, über dem Widerspruch bei

international gehandelten Inhaberpapieren der

österreichischen nationalen Stelle zugewiesen sind.

(2) Die Gebühr für die bei der Wiener Börsekammer

beantragte internationale Veröffentlichung

eines Widerspruchs wird durch Verordnung

der Wiener Börsekammer festgesetzt. Diese

Verordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers

für Justiz und ist unverzüglich im

Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer

kundzumachen.

(3) Die Gebühr ist nach dem Wert des den

Gegenstand des Widerspruchs bildenden Wertpapiers

in einem Hundertsatz festzusetzen; für

das einzelne Wertpapier kann dabei eine Mindestgebühr

vorgesehen wenden. Bei der Festsetzung

des Hundertsatzes und der Mindestgebühr sind

die Kosten der Tätigkeit der nationalen Stelle,

jedoch auch die mit der Herausgabe der Veröffentlichung

verbundenen Verkaufs- und sonstigen

Einnahmen zu berücksichtigen. Als Wert der

Papiere ist der letzte Börsekurswert, wenn ein solcher

nicht besteht, der Marktwert maßgebend.

Kuponbogen oder Kupons, die mit dem Mantel

zugleich Gegenstand des Widerspruchs sind, bleiben

bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht;

sind solche Kuponbogen oder Kupons

allein Gegenstand des Widerspruchs, so ist ihr

letzter Börsekurswert, wenn ein solcher nicht besteht,

ihr Marktwert maßgebend; mangels auch

eines solchen ist anzunehmen, daß der Wert der

im Lauf eines Jahres einzulösenden Kupons fünf

vom Hundert des nach dem vorangehenden

Satz zu berechnenden Wertes des Papiers beträgt.

§ 2. Die Wiener Börsekammer hat die Einstellung

eines Widerspruchs, um dessen Veröffentlichung

sie ersucht hat, zu veranlassen, wenn

1. der Widersprechende erklärt, die internationale

Veröffentlichung des Widerspruchs nicht

aufrechtzuerhalten, oder

2. der derzeitige Inhaber des Wertpapiers beantragt

hat, dem Widersprechenden seinen

Namen und seine Anschrift mitzuteilen, und

der Widersprechende nicht binnen zwei

Monaten nach Erhalt dieser Mitteilung nachweist,

daß er eine Klage gegen diesen Inhaber

eingebracht hat, oder

3. sich herausstellt, daß es zur Zeit, als der

Widerspruch erhoben worden ist, ein den

vom Widersprechenden gemachten Angaben,

entsprechendes Wertpapier nicht gegeben

hat, oder

4. die weitere internationale Veröffentlichung

des Widerspruchs wegen der mit dem Zweck

des Widerspruchs unvereinbaren langen

Dauer der bereits vorgenommenen Veröffentlichung

offensichtlich nicht gerechtfertigt

ist.

§ 3. (1) Für Anträge des derzeitigen Inhabers

eines Wertpapiers, das Gegenstand einer internationalen

Veröffentlichung eines Widerspruchs

ist, auf Einstellung dieser internationalen Veröffentlichung

durch Gerichtsbeschluß Ast die inländische

Gerichtsbarkeit gegeben, wenn

1. die internationale Veröffentlichung auf Ersuchen

der Wiener Börsekammer vorgenommen

worden ist oder

2. der derzeitige Inhaber oder der Aussteller

des Wertpapiers oder der Widersprechende

seinen Sitz, bei Fehlen eines Sitzes seinen

gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat

oder

3. der derzeitige Inhaber des Wertpapiers dieses

an der Wiener Börse im amtlichen Handel

oder im geregelten Freiverkehr erworben

hat oder

4. das Wertpapier vor der internationalen Veröffentlichung

bei einer inländischen Wertpapiersammelbank

hinterlegt worden ist, die

den Wertpapiergiroverkehr betreibt und

Wertpapiere gleicher Art ohne nummernmäßige

Übereinstimmung zurückgeben kann.

(2) Sachlich und örtlich zuständig ist das Handelsgericht

Wien. Andere inländische Gerichte sind

nicht zuständig und können auch nicht durch

Parteienvereinbarung zuständig gemacht werden.

(3) Über die Anträge ist durch den Einzelrichter

im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden.

§ 4. (1) Auf Grund eines Antrags nach § 3

Abs. 1 ist auszusprechen, daß die internationale

Veröffentlichung einzustellen ist, wenn der derzeitige

Inhaber glaubhaft macht, daß er das

Papier rechtmäßig und gutgläubig erworben hat.

(2) Dem rechtmäßigen Erwerb durch den derzeitigen

Inhaber steht die Hinterlegung des Wertpapiers

vor der internationalen Veröffentlichung

bei einer inländischen Kreditunternehmung gleich,

die den Wertpapiergiroverkehr betreibt und

Wertpapiere gleicher Art ohne nummernmäßige

Übereinstimmung zurückgeben kann.

§ 5. (1) Sind nach den Durchführungsvorschriften

zum Übereinkommen die internationalen

Veröffentlichungen von jeder einzelnen nationalen

Stelle vorzunehmen, so hat dies in Österreich im

Verordnungsblatt der Wiener Börsekammer zu

geschehen.

(2) Im Fall des Abs. 1 kann die Wiener Börsekammer,

wenn sonst wegen allzu großen Umfangs

die Übersichtlichkeit der internationalen

Veröffentlichungen litte oder die Herausgabe mit

unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden

wäre, die internationale Veröffentlichung auf die

Inhaberpapiere beschränken, die an der Wiener

Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten

Freiverkehr zugelassen sind. Dies gilt auch für die

nach Art. 20 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens

veröffentlichten Mitteilungen.

§ 6. Die auf Ersuchen der Wiener Börsekammer

vorgenommene internationale Veröffentlichung

eines Widerspruchs für ein Wertpapier, auf das

der § 14 Abs. 1 des Kraftloserklärungsgesetzes

1951, BGBl. Nr. 86, anzuwenden ist, hat gegen

den aus dem Wertpapier Verpflichteten, sobald

ihm die internationale Veröffentlichung bekannt

wird oder bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt

bekannt werden kann, die gleiche Wirkung

wie die Zahlungssperre nach § 9 Abs. 2 des Kraftloserklärungsgesetzes

1951. Diese Wirkung dauert

so lange an, bis die internationale Veröffentlichung

des Widerspruchs eingestellt ist, höchstens

aber ein Jahr.

§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag in

Kraft, mit dem das Übereinkommen für die

Republik Österreich in Kraft tritt.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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