583. Verordnung: Lehrpläne der Akademie für Sozialarbeit und des einjährigen Vorbereitungslehrganges der Akademie für Sozialarbeit sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966,
Nr. 289/1969, Nr. 234/1971 und Nr. 323/1975,
insbesondere dessen §§ 6 und 81, wird verordnet
§ 1. Für die Akademie für Sozialarbeit wird
der in der Anlage A enthaltene Lehrplan (mit
Ausnahme der darin unter IV. wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit
1. September 1976 in Kraft gesetzt.
§ 2. Für den einjährigen Vorbereitungslehrgang
der Akademie für Sozialarbeit wird der in
der Anlage B enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme
der darin unter III. wiedergegebenen Lehrpläne
für den Religionsunterricht) mit 1. September
1976 in Kraft gesetzt.
§ 3. Für die Dauer des Studienjahres 1976/77
wird für jene Studierenden, die im Schuljahr
1975/76 das Studium an einer Lehranstalt für gehobene
Sozialberufe begonnen haben, der in der
Anlage C enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme
der darin unter IV. wiedergegebenen Lehrpläne
für den Religionsunterricht) mit 1. September
1976 in Kraft gesetzt.
§ 4. Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 157, mit
welcher der Rahmenlehrplan der Lehranstalt für
gehobene Sozialberufe und der Lehrplan des einjährigen
Vorbereitungslehrganges der Lehranstalt
für gehobene Sozialberufe erlassen wird, tritt
mit 31. August 1976 außer Kraft.
§ 5. Die Landesschulräte werden gemäß § 6
Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,
nach den örtlichen Erfordernissen durch zusätzliche
Lehrplanbestimmungen die in den Stundentafeln
der Anlagen A und B jeweils festgesetzte
Gesamtwochenstundenzahl um höchstens drei zusätzliche
Wochenstunden zu erhöhen. Hiebei
kann eine Erhöhung des Stundenausmaßes der
in den genannten Anlagen angeführten Unterrichtsgegenstände
oder die Einführung zusätzlicher
Pflicht- und Freigegenstände vorgesehen
werden.
Artikel II
Bekanntmachung
Die in den Anlagen A, B und C wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden
von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden hiemit gemäß
§ 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 190/1949, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1962 und Nr. 324/1975 bekanntgemacht.
Artikel III
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,
BGBl. Nr. 244/1965, werden die Unterrichtsgegenstände
der in den Anlagen enthaltenen
Lehrpläne, soweit sie nicht schon in den Anlagen
1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister
für Finanzen in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe"
der Stundentafel der Lehrpläne
angeführten Lehrverpflichtungsgruppen
eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände,
die bereits in den Anlagen 1 bis 6 leg.
cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel in
Klammern hingewiesen.