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583_1976 AT

583. Verordnung: Lehrpläne der Akademie für Sozialarbeit und des einjährigen Vorbereitungslehrganges der Akademie für Sozialarbeit sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 583. Verordnung: Lehrpläne der Akademie für Sozialarbeit und des einjährigen Vorbereitungslehrganges der Akademie für Sozialarbeit sowie Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, Nr. 173/1966,

Nr. 289/1969, Nr. 234/1971 und Nr. 323/1975,

insbesondere dessen §§ 6 und 81, wird verordnet

§ 1. Für die Akademie für Sozialarbeit wird

der in der Anlage A enthaltene Lehrplan (mit

Ausnahme der darin unter IV. wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit

1. September 1976 in Kraft gesetzt.

§ 2. Für den einjährigen Vorbereitungslehrgang

der Akademie für Sozialarbeit wird der in

der Anlage B enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme

der darin unter III. wiedergegebenen Lehrpläne

für den Religionsunterricht) mit 1. September

1976 in Kraft gesetzt.

§ 3. Für die Dauer des Studienjahres 1976/77

wird für jene Studierenden, die im Schuljahr

1975/76 das Studium an einer Lehranstalt für gehobene

Sozialberufe begonnen haben, der in der

Anlage C enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme

der darin unter IV. wiedergegebenen Lehrpläne

für den Religionsunterricht) mit 1. September

1976 in Kraft gesetzt.

§ 4. Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 157, mit

welcher der Rahmenlehrplan der Lehranstalt für

gehobene Sozialberufe und der Lehrplan des einjährigen

Vorbereitungslehrganges der Lehranstalt

für gehobene Sozialberufe erlassen wird, tritt

mit 31. August 1976 außer Kraft.

§ 5. Die Landesschulräte werden gemäß § 6

Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,

nach den örtlichen Erfordernissen durch zusätzliche

Lehrplanbestimmungen die in den Stundentafeln

der Anlagen A und B jeweils festgesetzte

Gesamtwochenstundenzahl um höchstens drei zusätzliche

Wochenstunden zu erhöhen. Hiebei

kann eine Erhöhung des Stundenausmaßes der

in den genannten Anlagen angeführten Unterrichtsgegenstände

oder die Einführung zusätzlicher

Pflicht- und Freigegenstände vorgesehen

werden.

Artikel II

Bekanntmachung

Die in den Anlagen A, B und C wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden

von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden hiemit gemäß

§ 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 190/1949, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1962 und Nr. 324/1975 bekanntgemacht.

Artikel III

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer,

BGBl. Nr. 244/1965, werden die Unterrichtsgegenstände

der in den Anlagen enthaltenen

Lehrpläne, soweit sie nicht schon in den Anlagen

1 bis 6 leg. cit. erfaßt sind, im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister

für Finanzen in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe"

der Stundentafel der Lehrpläne

angeführten Lehrverpflichtungsgruppen

eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände,

die bereits in den Anlagen 1 bis 6 leg.

cit. erfaßt sind, wird in der Stundentafel in

Klammern hingewiesen.

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