583_1975
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583. Verordnung: Neufestsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 583. Verordnung: Neufestsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten
1975_583_0 583. Verordnung: Neufestsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten
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Auf Grund des § 47 Abs. 3 der Rechtsanwaltsordnung
vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 497/
1974, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und dem Hauptausschuß
des Nationalrates verordnet
§ 1. Die Höhe der Pauschalvergütung für die
Leistungen der nach § 45 Rechtsanwaltsordnung
bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 1974
mit 36•8 Millionen Schilling festgesetzt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember
1975 in Kraft.