583. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Physik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972 und
467/1974 in Verbindung mit den Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Unterricht und Kunst
verordnet
I. Abschnitt
STUDIENZWEIGE
§ 1. Die Studienrichtung Physik umfaßt folgende
Studienzweige
a) Studienzweig Physik;
b) Studienzweig Physik (Lehramt an höheren
Schulen), der einer künftigen Regelung vorbehalten
bleibt.
II. Abschnitt
STUDIENZWEIG PHYSIK
Einrichtung
§ 2. Der Studienzweig Physik ist an den
Philosophischen Fakultäten der Universitäten in
Wien, Graz und Innsbruck einzurichten.
Ausbildungsziel und Kombination von Studien
§ 3. (1) Das Studium des Studienzweiges Physik
ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten,
daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
dient.
(2) Das Studium ist mit dem Studium der
erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer (§ 9
Abs. 3 lit. e) zu kombinieren.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 4. (1) Das Studium des Studienzweiges Physik
besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert,
einschließlich der für die Anfertigung der
Diplomarbeit (§ 10) vorgesehenen Zeit, unbeschadet
der Bestimmung des Abs. 4 die Inskription
von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt
umfaßt vier Semester, der zweite
Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich
die Aufgabe, in das Studium der Physik einzuführen
und seine Grundlagen zu erarbeiten.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung
und speziellen Ausbildung.
(4) Die zuständige akademische Behörde hat
auf Antrag des ordentlichen Hörers die
Inskription von einem Semester, höchstens aber
von zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche
Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen
innerhalb der verkürzten Studiendauer
inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung
zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung
erfüllt. War der ordentliche Hörer im
Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer
nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen
ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die
Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß
dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der
Stundenzahlen der in den beiden letzten
Semestern zu inskribierenden Lehrveranstaltungen
nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen
über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen
sind jedoch abzulegen.
(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(6) Die Angehörigen des Lehrkörpers haben
im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und
den Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen
Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer
ihre ordentlichen Studien abzuschließen
vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz).
(7) Die Studierenden sind verpflichtet, die vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen zu inskribieren
und sich den Studienzielen (§ 1 Abs. 2 All-
gemeines Hochschul-Studiengesetz) mit Gewissenhaftigkeit
zu widmen (§ 5 Abs. 4 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
Besondere Voraussetzungen
§ 5. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, welche
die Voraussetzung für die Inskription des Studienzweiges
Physik bilden, sind nach Maßgabe
der Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung,
BGBl. Nr. 101/1968, abzulegen.
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 6. (1) Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet
der Bestimmung des Abs. 3 nach Maßgabe
des Studienplanes zwischen 65 bis
80 Wochenstunden aus den Pflichtfächern und
5 Wochenstunden aus den Freifächern zu
inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester mindestens 12 zu
betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu
inskribieren
(3) Die im § 9 Abs. 3 lit. e und Abs. 5 vorgesehenen
Lehrveranstaltungen können auch im
ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfungen
über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen
können auch im ersten Studienabschnitt
abgelegt werden.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 7. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung (§ 8 Abs. 2 lit. a) oder zu
einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 8
Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den
Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden
Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil
oder zur kommissionellen Ablegung der ersten
Diplomprüfung in zwei Teilen setzt voraus
a) die Inskription von vier einrechenbaren
Semestern;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.
Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten
Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche
Ablegung des ersten Teiles voraus.
(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten
Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt,
so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung
voraus
a) die Inskription von zwei einrechenbaren
Semestern;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen,
soweit diese im ersten und
zweiten Semester inskribiert wurden.
(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,
Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien gilt die positive
Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.
Erste Diplomprüfung
§ 8. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Experimentelle Physik;
b) Theoretische Physik;
c) Mathematik;
d) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere
der gemäß § 6 Abs. 1 gewählten Freifächer.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in der Form von Teilprüfungen
von Einzelprüfern
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
1. Der erste Teil der kommissionellen Prüfung
umfaßt mindestens die Hälfte der
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
nach Wahl des Kandidaten. Die übrigen
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind im zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung zu prüfen;
2. meldet sich der Kandidat nach dem ersten
Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen
Prüfung, so umfaßt sie diejenigen
Prüfungsfächer bzw. diejenigen
Prüfungsteile derselben, die den im ersten
Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen
entsprechen. Der zweite Teil der
kommissionellen Prüfung umfaßt die
übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)
zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag
des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der Erfolg der
Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 7
Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder
Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.
(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder
Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und
müssen für den Fall der Fortsetzung des Studiums
wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten
Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten
Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen
sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6
Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) eine Beurlaubung oder eine
Studienbehinderung (§ 8 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen
Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.
(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit
Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest
mit der Note „genügend" beurteilt wurde
(§ 29 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4)
dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle
Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat
die kommissionelle Abnahme der ersten
Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung
als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines
Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.
Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als
zweite Wiederholung und kann noch einmal
wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder
mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon
dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als Prüfung gemäß § 30
Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und kann nicht mehr wiederholt werden.
Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis
vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes bleibt unberührt.
(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil
zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die
letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile
gemeinsam als kommissionelle Prüfung
vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat
hat aus den Leitern der betreffenden
Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem
Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu
bestehen.
(9) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Die zuständige akademische Behörde
kann jedoch die Abhaltung zur Gänze oder teilweise
in schriftlicher Form anordnen, wenn die
Art der Prüfungsaufgaben oder die im Vergleich
zur Zahl der Prüfer zu große Zahl der Kandidaten
eine schriftliche Abhaltung erforderlich
macht.
(10) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle
Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b)
abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 2 lit. b Z. 2 innerhalb einer Woche abzuschließen
(§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 9. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) hat jedoch die zuständige
akademische Behörde die Einrechnung weiterer
Semester zu bewilligen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 4
Abs. 4 und des Absatzes 5 sind im zweiten
Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes
insgesamt zwischen 65 und 80 Wochenstunden
aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern
und 10 Wochenstunden aus Freifächern
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens
12, im letzten einrechenbaren Semester
mindestens 5 zu betragen.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 5
sind während des zweiten Studienabschnittes aus
den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu
inskribieren
(4) Auf Antrag hat die zuständige akademische
Behörde zu bewilligen, daß die im Abs. 3 genannten
Prüfungsfächer oder Teile von ihnen
durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder
durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen
oder Studienzweige, die an der betreffenden
Hochschule oder an einer anderen Hochschule
durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt
werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche
Zusammenhänge, auf den Fortschritt
der Wissenschaften oder als Ergänzung der
wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint.
Die gemäß dieser Bestimmung gewählten
Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer
der zweiten Diplomprüfung, gemessen
an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes
zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,
nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern
sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß
der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen
Prüfungsfächer zu inskribieren.
(5) Außer den im Abs. 3 genannten Pflicht-
und Wahlfächern sind im zweiten Studienabschnitt
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von
2 bis 4 Wochenstunden aus dem gemäß § 11
Abs. 2 lit. d gewählten Vorprüfungsfach zu
inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen
nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert
wurden.
Diplomarbeit
§ 10. (1) Der Kandidat hat durch selbständige
Bearbeitung eines Themas aus einem dem
Studienzweig Physik zugehörigen Fach den Erfolg
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch
eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) darzutun.
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema
der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fache nach zuständigen Hochschulprofessoren,
emeritierten Hochschulprofessoren,
Honorarprofessoren und Hochschuldozenten
nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
auszuwählen. Dem Angehörigen des
Lehrkörpers, der das Thema der Diplomarbeit
vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung
des Kandidaten bei der Ausarbeitung der
Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.
(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag
des ordentlichen Hörers spätestens in den
letzten zwei Wochen des drittletzten in die
Studiendauer einrechenbaren Semesters zu vergeben.
Ist die Anfertigung der Diplomarbeit
jedoch an bestimmte Jahreszeiten gebunden, so
hat die Vergabe im Sinne des § 4 Abs. 6 entsprechend
früher zu erfolgen.
(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des
Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles
(§ 3 Abs. 1) als Hausarbeit oder
als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der
Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema
vorzuschlagen (Abs. 2).
(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes zu begutachten. Hiebei sind
die Bestimmungen des § 4 Abs. 1, 4 und 6 zu
berücksichtigen.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 11. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
(§ 12 Abs. 4) oder zu einem Prüfungsteil einer
solchen Teilprüfung (§ 12 Abs. 5) setzt die gültige
Inskription und den Abschluß der den Stoff
dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen
voraus.
(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung (§ 12 Abs. 7) setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung ;
b) unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 4
die Inskription von zehn einrechenbaren
Semestern;
c) unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 4
die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
d) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung
nach Wahl des Kandidaten über den Stoff
von Lehrveranstaltungen (§ 9 Abs. 5),
1. welche die Fachgebiete des Studienzweiges
Physik wissenstheoretisch und philosophisch
vertiefen,
2. welche die Fachgebiete des Studienzweiges
Physik in historischer oder
wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer
Weise erfassen,
3. über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften;
e) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung
aus einem der unter § 9 Abs. 3 lit. e genannten
Fächer;
f) die Approbation der Diplomarbeit.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche
Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
voraus.
(4) Die Zulassung zu den Vorprüfungen setzt
die gültige Inskription und den Abschluß der
für das Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen
Lehrveranstaltungen voraus. Die Bestimmungen
des § 8 Abs. 4 bis 9 sind sinngemäß
anzuwenden.
(5) § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(6) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt
die Studienrichtung oder den Studienzweig
(§ 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung
zur kommissionellen Ablegung des
ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung ihre
bisherigen Studien durch Ablegung der ersten
Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung
(den neuen Studienzweig) fehlenden
Prüfungsfächern zu ergänzen. Dies gilt auch für
ordentliche Hörer der Studienrichtung Technische
Physik, die während des zweiten Studienabschnittes
die Studienrichtung Physik inskribieren.
Zweite Diplomprüfung
§ 12. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind unbeschadet der Bestimmung des
Abs. 2
a) Experimentelle Physik;
b) Theoretische Physik;
c) das Fach gemäß § 9 Abs. 3 lit. d;
d) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere
der gemäß § 9 Abs. 2 gewählten Freifächer.
Die unter lit. a und b genannten Fächer sind
durch die vom Kandidaten gemäß § 9 Abs. 3
lit. c gewählten Teilgebiete zu ergänzen.
(2) Bei Austausch von Prüfungsfächern der
zweiten Diplomprüfung oder Teilen derselben
gemäß § 9 Abs. 4 treten die gewählten Prüfungsfächer
an die Stelle der entsprechenden im Abs. 1
genannten Prüfungsfächer oder Teile derselben.
(3) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist.
(4) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung
ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von
Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle
Prüfung aus allen Prüfungsfächern
der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten
Prüfungssenat abzulegen.
(5) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren
Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des
Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der Erfolg der
Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 11
Abs. 5 in Verbindung mit § 7 Abs. 4). Prüfer sind
die Vortragenden oder Leiter der betreffenden
Lehrveranstaltungen.
(6) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach Ablegung einer oder mehrerer
Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(7) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten
Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt des Studienzweiges
Physik anzusehen ist.
(8) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 bis 8
gelten sinngemäß.
(9) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzuhalten. § 8 Abs. 9 gilt sinngemäß,
doch ist aus jedem Prüfungsgegenstand
ein Prüfungsteil mündlich abzuhalten.
(10) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzuhalten.
Verleihung des Diplomgrades
§ 13. (1) An die Absolventen des Studienzweiges
Physik ist der akademische Grad
„Magister der Naturwissenschaften", lateinische
Bezeichnung „Magister rerum naturalium", abgekürzt
„Mag. rer. nat." zu verleihen.
(2) Die Verleihung des akademischen Grades
obliegt derjenigen Hochschule (Fakultät), an der
die Diplomarbeit approbiert wurde. Die Verleihung
erfolgt durch Sponsion in feierlicher
Form in Anwesenheit des Rektors und des
Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor
als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf
Beschluß der obersten akademischen Behörde
auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die
absolvierte Studienrichtung und der absolvierte
Studienzweig (die absolvierten Studienzweige)
sind in der Urkunde ersichtlich zu machen.
(4) Absolventen der Studienrichtung Physik
sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung
zur Erwerbung des Doktorates der
Naturwissenschaften zuzulassen.
Erweiterungsstudien
§ 14. (1) Der Studienzweig Physik kann auch
als Erweiterungsstudium (§ 12 Bundesgesetz über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen) absolviert werden.
(2) Erweiterungsstudien dienen
a) der Ergänzung des Studienzweiges Physik
(Lehramt an höheren Schulen) auf den
Studienzweig Physik;
b) der Ergänzung des Studienzweiges Physik
auf den Studienzweig Physik (Lehramt an
höheren Schulen) in Kombination mit der
pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten;
c) die Ergänzung des Studienzweiges Physik
durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung
nach den für die erste Studienrichtung
oder nach den für die zweite
Studienrichtung geltenden Vorschriften.
(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer
als der im § 4 vorgesehenen Zeit abgeschlossen
werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen in der verkürzten
Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 4
Abs. 4 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind
sinngemäß anzuwenden.
(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe
des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem
Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen,
absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) .
Übergangsbestimmungen
§ 15. Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung nachzuholen.