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583. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Physik

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 583. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Physik

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972 und

467/1974 in Verbindung mit den Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Unterricht und Kunst

verordnet

I. Abschnitt

STUDIENZWEIGE

§ 1. Die Studienrichtung Physik umfaßt folgende

Studienzweige

a) Studienzweig Physik;

b) Studienzweig Physik (Lehramt an höheren

Schulen), der einer künftigen Regelung vorbehalten

bleibt.

II. Abschnitt

STUDIENZWEIG PHYSIK

Einrichtung

§ 2. Der Studienzweig Physik ist an den

Philosophischen Fakultäten der Universitäten in

Wien, Graz und Innsbruck einzurichten.

Ausbildungsziel und Kombination von Studien

§ 3. (1) Das Studium des Studienzweiges Physik

ist im Sinne der Bestimmungen des § 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes so zu gestalten,

daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

dient.

(2) Das Studium ist mit dem Studium der

erforderlichen Hilfs- und Ergänzungsfächer (§ 9

Abs. 3 lit. e) zu kombinieren.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 4. (1) Das Studium des Studienzweiges Physik

besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert,

einschließlich der für die Anfertigung der

Diplomarbeit (§ 10) vorgesehenen Zeit, unbeschadet

der Bestimmung des Abs. 4 die Inskription

von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt

umfaßt vier Semester, der zweite

Studienabschnitt umfaßt sechs Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich

die Aufgabe, in das Studium der Physik einzuführen

und seine Grundlagen zu erarbeiten.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung

und speziellen Ausbildung.

(4) Die zuständige akademische Behörde hat

auf Antrag des ordentlichen Hörers die

Inskription von einem Semester, höchstens aber

von zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche

Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen

innerhalb der verkürzten Studiendauer

inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung

zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung

erfüllt. War der ordentliche Hörer im

Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer

nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen

ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die

Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß

dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der

Stundenzahlen der in den beiden letzten

Semestern zu inskribierenden Lehrveranstaltungen

nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen Prüfungen

über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen

sind jedoch abzulegen.

(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(6) Die Angehörigen des Lehrkörpers haben

im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und

den Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen

Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer

ihre ordentlichen Studien abzuschließen

vermögen (§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz).

(7) Die Studierenden sind verpflichtet, die vorgeschriebenen

Lehrveranstaltungen zu inskribieren

und sich den Studienzielen (§ 1 Abs. 2 All-

gemeines Hochschul-Studiengesetz) mit Gewissenhaftigkeit

zu widmen (§ 5 Abs. 4 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

Besondere Voraussetzungen

§ 5. Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung, welche

die Voraussetzung für die Inskription des Studienzweiges

Physik bilden, sind nach Maßgabe

der Bestimmungen der Hochschulberechtigungsverordnung,

BGBl. Nr. 101/1968, abzulegen.

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 6. (1) Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet

der Bestimmung des Abs. 3 nach Maßgabe

des Studienplanes zwischen 65 bis

80 Wochenstunden aus den Pflichtfächern und

5 Wochenstunden aus den Freifächern zu

inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester mindestens 12 zu

betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu

inskribieren

(3) Die im § 9 Abs. 3 lit. e und Abs. 5 vorgesehenen

Lehrveranstaltungen können auch im

ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfungen

über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen

können auch im ersten Studienabschnitt

abgelegt werden.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 7. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung (§ 8 Abs. 2 lit. a) oder zu

einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 8

Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den

Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden

Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil

oder zur kommissionellen Ablegung der ersten

Diplomprüfung in zwei Teilen setzt voraus

a) die Inskription von vier einrechenbaren

Semestern;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen.

Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten

Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche

Ablegung des ersten Teiles voraus.

(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten

Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt,

so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung

voraus

a) die Inskription von zwei einrechenbaren

Semestern;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen,

soweit diese im ersten und

zweiten Semester inskribiert wurden.

(4) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,

Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien gilt die positive

Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.

Erste Diplomprüfung

§ 8. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Experimentelle Physik;

b) Theoretische Physik;

c) Mathematik;

d) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere

der gemäß § 6 Abs. 1 gewählten Freifächer.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in der Form von Teilprüfungen

von Einzelprüfern

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

1. Der erste Teil der kommissionellen Prüfung

umfaßt mindestens die Hälfte der

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

nach Wahl des Kandidaten. Die übrigen

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind im zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung zu prüfen;

2. meldet sich der Kandidat nach dem ersten

Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen

Prüfung, so umfaßt sie diejenigen

Prüfungsfächer bzw. diejenigen

Prüfungsteile derselben, die den im ersten

Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen

entsprechen. Der zweite Teil der

kommissionellen Prüfung umfaßt die

übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)

zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag

des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der Erfolg der

Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 7

Abs. 4). Prüfer sind die Vortragenden oder

Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder

Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und

müssen für den Fall der Fortsetzung des Studiums

wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten

Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten

Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen

sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6

Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) eine Beurlaubung oder eine

Studienbehinderung (§ 8 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen

Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.

(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit

Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest

mit der Note „genügend" beurteilt wurde

(§ 29 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4)

dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle

Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat

die kommissionelle Abnahme der ersten

Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung

als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines

Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.

Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als

zweite Wiederholung und kann noch einmal

wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder

mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon

dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als Prüfung gemäß § 30

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und kann nicht mehr wiederholt werden.

Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis

vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes bleibt unberührt.

(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil

zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist die

letzte (dritte) zulässige Wiederholung dieser Prüfungsteile

gemeinsam als kommissionelle Prüfung

vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat

hat aus den Leitern der betreffenden

Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem

Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu

bestehen.

(9) Die erste Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Die zuständige akademische Behörde

kann jedoch die Abhaltung zur Gänze oder teilweise

in schriftlicher Form anordnen, wenn die

Art der Prüfungsaufgaben oder die im Vergleich

zur Zahl der Prüfer zu große Zahl der Kandidaten

eine schriftliche Abhaltung erforderlich

macht.

(10) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle

Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b)

abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung

des Abs. 2 lit. b Z. 2 innerhalb einer Woche abzuschließen

(§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 9. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) hat jedoch die zuständige

akademische Behörde die Einrechnung weiterer

Semester zu bewilligen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 4

Abs. 4 und des Absatzes 5 sind im zweiten

Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes

insgesamt zwischen 65 und 80 Wochenstunden

aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern

und 10 Wochenstunden aus Freifächern

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens

12, im letzten einrechenbaren Semester

mindestens 5 zu betragen.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 5

sind während des zweiten Studienabschnittes aus

den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu

inskribieren

(4) Auf Antrag hat die zuständige akademische

Behörde zu bewilligen, daß die im Abs. 3 genannten

Prüfungsfächer oder Teile von ihnen

durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder

durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen

oder Studienzweige, die an der betreffenden

Hochschule oder an einer anderen Hochschule

durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt

werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche

Zusammenhänge, auf den Fortschritt

der Wissenschaften oder als Ergänzung der

wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint.

Die gemäß dieser Bestimmung gewählten

Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer

der zweiten Diplomprüfung, gemessen

an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes

zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,

nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern

sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß

der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen

Prüfungsfächer zu inskribieren.

(5) Außer den im Abs. 3 genannten Pflicht-

und Wahlfächern sind im zweiten Studienabschnitt

Lehrveranstaltungen im Ausmaß von

2 bis 4 Wochenstunden aus dem gemäß § 11

Abs. 2 lit. d gewählten Vorprüfungsfach zu

inskribieren, sofern diese Lehrveranstaltungen

nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert

wurden.

Diplomarbeit

§ 10. (1) Der Kandidat hat durch selbständige

Bearbeitung eines Themas aus einem dem

Studienzweig Physik zugehörigen Fach den Erfolg

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch

eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) darzutun.

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema

der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fache nach zuständigen Hochschulprofessoren,

emeritierten Hochschulprofessoren,

Honorarprofessoren und Hochschuldozenten

nach Maßgabe der Bestimmungen des

§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

auszuwählen. Dem Angehörigen des

Lehrkörpers, der das Thema der Diplomarbeit

vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung

des Kandidaten bei der Ausarbeitung der

Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung.

(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag

des ordentlichen Hörers spätestens in den

letzten zwei Wochen des drittletzten in die

Studiendauer einrechenbaren Semesters zu vergeben.

Ist die Anfertigung der Diplomarbeit

jedoch an bestimmte Jahreszeiten gebunden, so

hat die Vergabe im Sinne des § 4 Abs. 6 entsprechend

früher zu erfolgen.

(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des

Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles

(§ 3 Abs. 1) als Hausarbeit oder

als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der

Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema

vorzuschlagen (Abs. 2).

(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen

Zeitraumes zu begutachten. Hiebei sind

die Bestimmungen des § 4 Abs. 1, 4 und 6 zu

berücksichtigen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 11. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

(§ 12 Abs. 4) oder zu einem Prüfungsteil einer

solchen Teilprüfung (§ 12 Abs. 5) setzt die gültige

Inskription und den Abschluß der den Stoff

dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen

voraus.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung (§ 12 Abs. 7) setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung ;

b) unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 4

die Inskription von zehn einrechenbaren

Semestern;

c) unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 4

die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;

d) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung

nach Wahl des Kandidaten über den Stoff

von Lehrveranstaltungen (§ 9 Abs. 5),

1. welche die Fachgebiete des Studienzweiges

Physik wissenstheoretisch und philosophisch

vertiefen,

2. welche die Fachgebiete des Studienzweiges

Physik in historischer oder

wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer

Weise erfassen,

3. über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften;

e) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung

aus einem der unter § 9 Abs. 3 lit. e genannten

Fächer;

f) die Approbation der Diplomarbeit.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche

Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

voraus.

(4) Die Zulassung zu den Vorprüfungen setzt

die gültige Inskription und den Abschluß der

für das Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen

Lehrveranstaltungen voraus. Die Bestimmungen

des § 8 Abs. 4 bis 9 sind sinngemäß

anzuwenden.

(5) § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(6) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt

die Studienrichtung oder den Studienzweig

(§ 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen) wechseln, haben bis zur Anmeldung

zur kommissionellen Ablegung des

ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung ihre

bisherigen Studien durch Ablegung der ersten

Diplomprüfung in den auf die neue Studienrichtung

(den neuen Studienzweig) fehlenden

Prüfungsfächern zu ergänzen. Dies gilt auch für

ordentliche Hörer der Studienrichtung Technische

Physik, die während des zweiten Studienabschnittes

die Studienrichtung Physik inskribieren.

Zweite Diplomprüfung

§ 12. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind unbeschadet der Bestimmung des

Abs. 2

a) Experimentelle Physik;

b) Theoretische Physik;

c) das Fach gemäß § 9 Abs. 3 lit. d;

d) auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere

der gemäß § 9 Abs. 2 gewählten Freifächer.

Die unter lit. a und b genannten Fächer sind

durch die vom Kandidaten gemäß § 9 Abs. 3

lit. c gewählten Teilgebiete zu ergänzen.

(2) Bei Austausch von Prüfungsfächern der

zweiten Diplomprüfung oder Teilen derselben

gemäß § 9 Abs. 4 treten die gewählten Prüfungsfächer

an die Stelle der entsprechenden im Abs. 1

genannten Prüfungsfächer oder Teile derselben.

(3) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist.

(4) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung

ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von

Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle

Prüfung aus allen Prüfungsfächern

der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten

Prüfungssenat abzulegen.

(5) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren

Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des

Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der Erfolg der

Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 11

Abs. 5 in Verbindung mit § 7 Abs. 4). Prüfer sind

die Vortragenden oder Leiter der betreffenden

Lehrveranstaltungen.

(6) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach Ablegung einer oder mehrerer

Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(7) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten

Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt des Studienzweiges

Physik anzusehen ist.

(8) Die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 bis 8

gelten sinngemäß.

(9) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzuhalten. § 8 Abs. 9 gilt sinngemäß,

doch ist aus jedem Prüfungsgegenstand

ein Prüfungsteil mündlich abzuhalten.

(10) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzuhalten.

Verleihung des Diplomgrades

§ 13. (1) An die Absolventen des Studienzweiges

Physik ist der akademische Grad

„Magister der Naturwissenschaften", lateinische

Bezeichnung „Magister rerum naturalium", abgekürzt

„Mag. rer. nat." zu verleihen.

(2) Die Verleihung des akademischen Grades

obliegt derjenigen Hochschule (Fakultät), an der

die Diplomarbeit approbiert wurde. Die Verleihung

erfolgt durch Sponsion in feierlicher

Form in Anwesenheit des Rektors und des

Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor

als Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf

Beschluß der obersten akademischen Behörde

auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die

absolvierte Studienrichtung und der absolvierte

Studienzweig (die absolvierten Studienzweige)

sind in der Urkunde ersichtlich zu machen.

(4) Absolventen der Studienrichtung Physik

sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung

zur Erwerbung des Doktorates der

Naturwissenschaften zuzulassen.

Erweiterungsstudien

§ 14. (1) Der Studienzweig Physik kann auch

als Erweiterungsstudium (§ 12 Bundesgesetz über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen) absolviert werden.

(2) Erweiterungsstudien dienen

a) der Ergänzung des Studienzweiges Physik

(Lehramt an höheren Schulen) auf den

Studienzweig Physik;

b) der Ergänzung des Studienzweiges Physik

auf den Studienzweig Physik (Lehramt an

höheren Schulen) in Kombination mit der

pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten;

c) die Ergänzung des Studienzweiges Physik

durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung

nach den für die erste Studienrichtung

oder nach den für die zweite

Studienrichtung geltenden Vorschriften.

(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer

als der im § 4 vorgesehenen Zeit abgeschlossen

werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen

Lehrveranstaltungen in der verkürzten

Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 4

Abs. 4 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind

sinngemäß anzuwenden.

(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe

des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem

Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen,

absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) .

Übergangsbestimmungen

§ 15. Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung nachzuholen.

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