582. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in Tirol
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet
Der Straßenteil
1. der B 161 Paß Thurn Straße von km 12,10 bis km 12,743 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 6. Juni 1989, BGBl. Nr. 292, bestimmten — Abschnitt „Ausbau Kehren Paß Thurn",
2. der B 197 Arlberg Straße von km 9,915 bis km 10,334 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 25. Juli 1990, BGBl. Nr. 522, bestimmten — Abschnitt „Lawinenverbauung Schmittengalerie",
3. der B 198 Lechtal Straße von km 74,55 bis km 74,75 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 19. Oktober 1990, BGBl. Nr. 679, bestimmten — Abschnitt „Lechaschauer Lechbrücke" und
4. der B 315 Reschen Straße von km 36,00 bis km 36,64 wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 23. Mai 1989, BGBl. Nr. 335, bestimmten — Abschnitt „Lawinensicherung Hochfinstermünz, Abschnitt II"
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als
Bundesstraße aufgelassen.