582. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1991, insbesondere dessen §§ 6, 60, 61, 74 und 75, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1992, wird — hinsichtlich der Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen — verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule, BGBl. Nr. 387/1988, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 399/1990 und 529/1991 wird wie folgt geändert
1. Im Artikel I lautet der § 2
„§ 2. (1) Die Landesschulräte werden ermächtigt, nach den örtlichen Erfordernissen durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen für die einzelnen Handelsakademien und ihre Sonderformen festzusetzen, welcher Fachbereich der Speziellen Betriebswirtschaftslehre jeweils als Pflichtgegenstand zu führen ist. Vor Erlassung der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen sind die Schulgemeinschaftsausschüsse der betreffenden Schulen zu hören.
(2) Die Landesschulräte werden ermächtigt, durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen nach den regionalen Gegebenheiten und wirtschaftlichen Erfordernissen für die einzelnen Handelsschulen festzusetzen, welche Schwerpunktgegenstände jeweils als Pflichtgegenstände zu führen sind. Vor
Erlassung der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen sind die Schulgemeinschaftsausschüsse der betreffenden Schulen zu hören."
2. Im Art. III erhält der Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(6)", der Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)" und treten an die Stelle des Abs. 2 folgende Abs. 2 bis 4
„(2) Die Änderung der Anlagen A/1, A/2, A/3, B/1, B/2 und B/3 dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 399/1990 treten mit 1. September 1990 in Kraft.
(3) Die Änderungen des § 1 und der Anlagen A/1 und C dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. Nr. 529/1991 sowie die Anlagen A/4 bis A/7, C/2, C/3, D/3 und E/1 bis E/7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 529/1991 treten wie folgt in Kraft
1. für den I. Jahrgang und das 1. Semester mit 1. September 1991,
2. für das 2. Semester mit Beginn des zweiten Semesters des Schuljahres 1991/92,
3. für den II. Jahrgang und das 3. Semester mit 1. September 1992,
4. für das 4. Semester mit Beginn des zweiten Semesters des Schuljahres 1992/93,
5. für den III. Jahrgang und das 5. Semester mit 1. September 1993 und
6. für das 6. Semester mit Beginn des zweiten Semesters des Schuljahres 1993/94.
(4) § 2 und Anlage B/1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 582/1992 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft
1. hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 1992,
2. hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 1993 und
3. hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 1994."
3. Die Anlage B/1 wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage B/1 ersetzt.
Artikel II
Die in der Anlage enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden
Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 329/1988, bekanntgemacht.