582. Verordnung: Erlassung von Durchführungsbestimmungen zum Ingenieurgesetz 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des
Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, wird,
hinsichtlich des § 1 dieser Verordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht und
Kunst, verordnet
§ 1. Höhere land- und forstwirtschaftliche
Lehranstalten gemäß § 5, 2. Satz des Ingenieurgesetzes
1990 sind die
1. Höheren Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft,
2. Höheren Lehranstalten für alpenländische
Landwirtschaft,
3. Höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau,
4. Höheren Lehranstalten für Gartenbau (Erwerbsgartenbau,
Garten- und Landschaftsgestaltung),
5. Höheren Lehranstalten für Landtechnik,
6. Höheren Lehranstalten für Milchwirtschaft
und Lebensmitteltechnologie,
7. Höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft
(Försterschulen),
8. Höheren Lehranstalten für Land- und Hauswirtschaft,
9. Sonderformen der unter Z 1 bis 8 genannten
Arten.
§ 2. Als Berufspraxis gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b,
Z 2 lit. b und Z 4 lit. b des Ingenieurgesetzes 1990
gelten nachstehende und ihnen gleichzuhaltende
Tätigkeiten auf land- und forstwirtschaftlichem
Gebiet, sofern sie überwiegend höhere Fachkenntnisse
voraussetzen und in der Fachrichtung der
Ausbildung liegen. Als solche Tätigkeiten kommen
jene in Betracht, die hauptberuflich als Selbständige,
als Arbeitnehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses
oder als familieneigene Arbeitskraft ausgeübt
wurden.
Im einzelnen handelt es sich insbesondere um
folgende Tätigkeiten
1. Die Tätigkeit in land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben, im Wein-, Obst- und Gartenbau,
in Baum- und Rebschulen, in Molkereien
und Käsereien, sowie in Wein-, Obst- und
Gemüseverarbeitungsbetrieben, in Holzverarbeitungsbetrieben
und in sonstigen Verwertungsbetrieben
land- und forstwirtschaftlicher
Erzeugnisse.
2. Die landtechnische und forsttechnische Tätigkeit.
3. Die Tätigkeit im Rahmen von agrarischen
Operationen, der ländlichen Verkehrserschließung,
des landwirtschaftlichen Siedlungswesens,
des Alpschutzes und der Alpwirtschaft,
der Wildbach- und Lawinenverbauung, des
landwirtschaftlichen Wasserbaues (kulturbautechnische
Tätigkeit), der Raumplanung und
Landschaftspflege, im Bereich des Natur- und
Umweltschutzes, der Garten- und Grünraumgestaltung
sowie der Forstaufsicht.
4. Die Tätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem
Gebiet im öffentlichen Dienst und bei
öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
5. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der land- und
forstwirtschaftlichen Genossenschaften und in
Zucht- und Kontrollverbänden.
6. Die Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen
Schul- und Bildungswesen einschließlich
der Tätigkeiten zur Pflege und Erhaltung
bäuerlicher Kultur.
7. Die Forschungs-, Versuchs-, Kontroll- und
Untersuchungstätigkeit sowie die Beratungs- und
Förderungstätigkeit auf dem Gebiet der
Land- und Forstwirtschaft.