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582_1991 AT

582. Verordnung: Erlassung von Durchführungsbestimmungen zum Ingenieurgesetz 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 582. Verordnung: Erlassung von Durchführungsbestimmungen zum Ingenieurgesetz 1990

Auf Grund des § 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des

Ingenieurgesetzes 1990, BGBl. Nr. 461, wird,

hinsichtlich des § 1 dieser Verordnung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht und

Kunst, verordnet

§ 1. Höhere land- und forstwirtschaftliche

Lehranstalten gemäß § 5, 2. Satz des Ingenieurgesetzes

1990 sind die

1. Höheren Lehranstalten für allgemeine Landwirtschaft,

2. Höheren Lehranstalten für alpenländische

Landwirtschaft,

3. Höheren Lehranstalten für Wein- und Obstbau,

4. Höheren Lehranstalten für Gartenbau (Erwerbsgartenbau,

Garten- und Landschaftsgestaltung),

5. Höheren Lehranstalten für Landtechnik,

6. Höheren Lehranstalten für Milchwirtschaft

und Lebensmitteltechnologie,

7. Höheren Lehranstalten für Forstwirtschaft

(Försterschulen),

8. Höheren Lehranstalten für Land- und Hauswirtschaft,

9. Sonderformen der unter Z 1 bis 8 genannten

Arten.

§ 2. Als Berufspraxis gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b,

Z 2 lit. b und Z 4 lit. b des Ingenieurgesetzes 1990

gelten nachstehende und ihnen gleichzuhaltende

Tätigkeiten auf land- und forstwirtschaftlichem

Gebiet, sofern sie überwiegend höhere Fachkenntnisse

voraussetzen und in der Fachrichtung der

Ausbildung liegen. Als solche Tätigkeiten kommen

jene in Betracht, die hauptberuflich als Selbständige,

als Arbeitnehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses

oder als familieneigene Arbeitskraft ausgeübt

wurden.

Im einzelnen handelt es sich insbesondere um

folgende Tätigkeiten

1. Die Tätigkeit in land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben, im Wein-, Obst- und Gartenbau,

in Baum- und Rebschulen, in Molkereien

und Käsereien, sowie in Wein-, Obst- und

Gemüseverarbeitungsbetrieben, in Holzverarbeitungsbetrieben

und in sonstigen Verwertungsbetrieben

land- und forstwirtschaftlicher

Erzeugnisse.

2. Die landtechnische und forsttechnische Tätigkeit.

3. Die Tätigkeit im Rahmen von agrarischen

Operationen, der ländlichen Verkehrserschließung,

des landwirtschaftlichen Siedlungswesens,

des Alpschutzes und der Alpwirtschaft,

der Wildbach- und Lawinenverbauung, des

landwirtschaftlichen Wasserbaues (kulturbautechnische

Tätigkeit), der Raumplanung und

Landschaftspflege, im Bereich des Natur- und

Umweltschutzes, der Garten- und Grünraumgestaltung

sowie der Forstaufsicht.

4. Die Tätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem

Gebiet im öffentlichen Dienst und bei

öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

5. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der land- und

forstwirtschaftlichen Genossenschaften und in

Zucht- und Kontrollverbänden.

6. Die Tätigkeit im land- und forstwirtschaftlichen

Schul- und Bildungswesen einschließlich

der Tätigkeiten zur Pflege und Erhaltung

bäuerlicher Kultur.

7. Die Forschungs-, Versuchs-, Kontroll- und

Untersuchungstätigkeit sowie die Beratungs- und

Förderungstätigkeit auf dem Gebiet der

Land- und Forstwirtschaft.

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