582_1990
AT
582. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben des österreichischen Bundestheaterverbandes für die Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach dem Bundestheaterpensionsgesetz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 582. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben des österreichischen Bundestheaterverbandes für die Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach dem Bundestheaterpensionsgesetz
1990_582_0 582. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben des österreichischen Bundestheaterverbandes für die Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach dem Bundestheaterpensionsgesetz
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Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes,
BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 619/1989, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
und dem Rechnungshof verordnet
Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten
Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich
des anweisenden Organs Österreichischer
Bundestheaterverband hinsichtlich der Ruhe-
und Versorgungsgenüsse nach dem Bundestheaterpensionsgesetz,
BGBl. Nr. 159/1958, für die Bediensteten
des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen
der Buchhaltung des Bundesrechenamtes
übertragen.