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582_1990 AT

582. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben des österreichischen Bundestheaterverbandes für die Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach dem Bundestheaterpensionsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 582. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben des österreichischen Bundestheaterverbandes für die Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach dem Bundestheaterpensionsgesetz

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes,

BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 619/1989, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

und dem Rechnungshof verordnet

Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten

Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich

des anweisenden Organs Österreichischer

Bundestheaterverband hinsichtlich der Ruhe-

und Versorgungsgenüsse nach dem Bundestheaterpensionsgesetz,

BGBl. Nr. 159/1958, für die Bediensteten

des Ruhestandes und ihre Hinterbliebenen

der Buchhaltung des Bundesrechenamtes

übertragen.

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