582. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 114 Triebener Straße im Bereich der Gemeinde Hohentauern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 114
Triebener Straße wird im Bereich der Gemeinde
Hohentauern wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 6,435 und bindet bei km 6,640 wieder in den
Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim
Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie
bei der Gemeinde Hohentauern aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. BO-114-18 im Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.