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582_1987 AT

582. Übereinkommen betreffend Weizenhandel 1986 samt Präambel und Anhang

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 582. Übereinkommen betreffend Weizenhandel 1986 samt Präambel und Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Präambel und Anhang wird genehmigt.

Übereinkommen betreffend Weizenhandel 1986 samt Präambel und Anhang

(Übersetzung)

DIE SIGNATARE DIESES

ÜBEREINKOMMENS

IN DER ERWÄGUNG, daß

das Internationale Weizenübereinkommen

1949 aus aufeinanderfolgenden

Anlässen revidiert,

erneuert oder verlängert wurde,

was zum Abschluß des Internationalen

Weizenübereinkommens

1971 führte,

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Bestimmungen des durch Protokoll Kundgemacht in BGBl. Nr. 228/1984

verlängerten Internationalen

Weizenübereinkommens

1971, bestehend aus dem Übereinkommen

betreffend Weizenhandel

1971 Kundgemacht in BGBl. Nr. 341/1972 einerseits, und

dem Übereinkommen betreffend

Nahrungsmittelhilfe 1980 Kundgemacht in BGBl. Nr. 421/1980

andererseits, am 30. Juni 1986

ablaufen werden und es wünschenswert

ist, ein Übereinkommen

für einen neuen Zeitraum

abzuschließen,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN,

daß das Internationale

Weizenübereinkommen 1971 auf

den neuesten Stand gebracht und

neu bezeichnet wird als Internationales

Weizenübereinkommen

1986, welches zwei getrennte

Rechtsinstrumente enthält,

a) das Übereinkommen betreffend

Weizenhandel 1986

und

b) das Übereinkommen betreffend

Nahrungsmittelhilfe

1986,

und daß jedes dieser beiden

Übereinkommen, oder gegebenenfalls

eines davon, den beteiligten

Regierungen zur Unterzeichnung

und Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung, nach Maßgabe

ihrer verfassungsmäßigen

oder institutionellen Verfahrensvorschriften

vorzulegen ist.

ÜBEREINKOMMEN

BETREFFEND

WEIZENHANDEL 1986

TEIL I — ALLGEMEINE

BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Zielsetzungen

Ziel dieses Übereinkommens

ist es,

a) die internationale Zusammenarbeit

in allen Aspekten

des Handels mit Weizen

und anderem Getreide,

besonders insofern, als diese

sich auf die Stellung des

Weizens auswirken, zu fördern;

b) im Interesse aller Mitglieder,

im besonderen der zu

den Entwicklungsländern

zählenden, die Ausweitung

des internationalen Handels

mit Getreide zu fördern

und einen möglichst freien

Handelsverkehr einschließlich

der Beseitigung von

Handelshemmnissen und

unfairen und diskriminierenden

Praktiken zu

sichern;

c) im Interesse aller Mitglieder

soweit als möglich zur Stabilität

des internationalen

Getreidemarktes beizutragen,

die Sicherheit der

Welternährung zu erhöhen

und zur Entwicklung von

Ländern, deren Wirtschaft

stark von kommerziellen

Getreideverkäufen abhängig

ist, beizutragen;

d) ein Forum für den Austausch

von Informationen

und die Diskussion von

Problemen der Mitglieder

betreffend den Handel mit

Getreide zu schaffen; und

e) einen geeigneten Rahmen

für die mögliche Verhandlung

einer neuen internationalen

Vereinbarung oder

eines Übereinkommens mit

wirtschaftlichen Bestimmungen

zu schaffen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

bedeutet

(1) a) „Rat" den vom Internationalen

Weizenübereinkommen

1949 eingesetzten

und nach Artikel 9

beibehaltenen Internationalen

Weizenrat;

b) i) „Mitglied" eine Vertragspartei

dieses

Übereinkommens;

ii) „Ausfuhr-Mitglied"

ein gemäß Artikel 12

als solches bezeichnetes

Mitglied;

iii) „Einfuhr-Mitglied"

ein gemäß Artikel 12

als solches bezeichnetes

Mitglied;

c) „Exekutiv-Komitee" das

gemäß Artikel 15 eingesetzte

Komitee;

d) „Unterkomitee für die

Marktlage" das gemäß

Artikel 16 eingesetzte

Unterkomitee;

e) „Getreide" oder „Getreidearten"

Weizen, Weizenmehl,

Roggen, Gerste,

Hafer, Mais, Hirse

und Sorghum sowie alle

anderen Getreidearten

und Produkte, die vom

Rat bezeichnet werden;

f) i) „Kauf" einen Kauf

von Getreide zur

Einfuhr, oder, je

nach dem Zusammenhang,

die

Menge des so

gekauften Getreides;

ii) „Verkauf" einen

Verkauf von

Getreide zur Ausfuhr,

oder, je nach

dem Zusammenhang,

die Menge des

so verkauften Getreides;

iii) wo sich in diesem

Übereinkommen ein

Hinweis auf einen

Kauf oder Verkauf

befindet, bezieht

sich dieser nicht nur

auf zwischen den

beteiligten Regierungen,

sondern

auch zwischen privaten

Händlern und

zwischen einem privaten

Händler und

der betreffenden

Regierung abgeschlossene

Käufe

und Verkäufe;

g) „außerordentliche Abstimmung"

eine Abstimmung,

die zumindest

zwei Drittel der von den

anwesenden und abstimmenden

Ausfuhr-Mitgliedern

und zumindest

zwei Drittel der von den

anwesenden und abstimmenden

Einfuhr-Mitgliedern

abgegebenen und

getrennt gezählten Stimmen

erfordert;

h) „Erntejahr" den Zeitraum

vom 1. Juli bis

30. Juni;

i) „Arbeitstag" einen

Arbeitstag am Hauptsitz

des Rates.

(2) Jeder Hinweis in diesem

Übereinkommen auf eine „Regierung"

oder „Regierungen" ist

auch als Hinweis auf die Europäi-

sche Wirtschaftsgemeinschaft (im

folgenden als EWG bezeichnet)

anzusehen. Dementsprechend ist

jeder Hinweis in diesem Übereinkommen

auf „Unterzeichnung"

oder die „Hinterlegung von Ratifikations-,

Annahme- oder

Genehmigungsurkunden" oder

eine „Beitrittsurkunde" oder eine

„Erklärung über die provisorische

Anwendung" durch eine Regierung

im Falle der EWG auch als

Unterzeichnung oder Erklärung

der provisorischen Anwendung

im Namen der EWG durch deren

zuständige Behörde und die Hinterlegung

der Urkunde die gemäß

den institutionellen Verfahrensvorschriften

der EWG für den

Abschluß eines internationalen

Übereinkommens erforderliche

Hinterlegung anzusehen.

Artikel 3

Information, Berichte

und Studien

(1) Um die Verwirklichung der

im Artikel 1 genannten Zielsetzungen

zu erleichtern, einen

umfassenderen Meinungsaustausch

bei Ratstagungen zu

ermöglichen und im allgemeinen

Interesse der Mitglieder einen

kontinuierlichen Informationsfluß

zu gewährleisten, werden

Vorkehrungen für regelmäßige

Berichterstattung und Informationsaustausch

sowie gegebenenfalls

auch Sonderstudien über

Getreide getroffen, die sich in

erster Linie auf folgendes konzentrieren

a) Angebot, Nachfrage und

Marktlage;

b) Entwicklungen in der Politik

einzelner Länder und

deren Auswirkungen auf

den internationalen Markt;

c) Entwicklungen hinsichtlich

der Verbesserung und Ausweitung

des Handels, der

Verwendung, der Lagerung

und des Transportes, insbesondere

in Entwicklungsländern.

(2) Um das Sammeln und die

Aufbereitung von Informationen

für die im Absatz 1 dieses Artikels

erwähnten Berichte und Studien

zu verbessern, mehr Mitgliedern

die unmittelbare Beteiligung an

der Arbeit des Rates zu ermöglichen

und die vom Rat im Verlauf

seiner Tagungen bereits gegebenen

Anweisungen zu ergänzen,

wird ein Unterkomitee für die

Marktlage mit den im Artikel 16

genannten Aufgaben eingesetzt.

Artikel 4

Konsultationen über

Marktentwicklungen

(1) Gelangt das Unterkomitee

für die Marktlage im Zuge seiner

fortlaufenden Überprüfung des

Marktes gemäß Artikel 16 zu der

Auffassung, daß Entwicklungen

auf dem internationalen Getreidemarkt

die Interessen der Mitglieder

ernstlich zu beeinträchtigen

drohen, oder macht der

Exekutiv-Direktor aus eigener

Initiative oder auf Ersuchen eines

Ratsmitgliedes das Unterkomitee

auf solche Entwicklungen aufmerksam,

so erstattet dieses dem

Exekutiv-Komitee umgehend

Bericht über den Sachverhalt.

Das Unterkomitee berücksichtigt

dabei besonders jene Umstände,

welche die Interessen der Mitglieder

zu beeinträchtigen drohen.

(2) Das Exekutiv-Komitee tritt

innerhalb von zehn Arbeitstagen

zur Überprüfung solcher Entwicklungen

zusammen und

ersucht gegebenenfalls den Ratsvorsitzenden

um Einberufung

einer Ratstagung zur Prüfung der

Lage.

Artikel 5

Kommerzielle Käufe

und Sondergeschäfte

(1) Ein kommerzieller Kauf im

Sinne dieses Übereinkommens ist

ein gemäß Artikel 2 definierter

Kauf, der den im internationalen

Handel üblichen Handelspraktiken

entspricht; die im Absatz 2

dieses Artikels erwähnten

Geschäfte fallen jedoch nicht darunter.

(2) Ein Sondergeschäft im

Sinne dieses Übereinkommens ist

ein Geschäft, das von der Regierung

eines beteiligten Mitgliedes

auferlegte, nicht den üblichen

Handelspraktiken entsprechende

Merkmale aufweist. Zu den Sondergeschäften

zählen folgende

a) Verkäufe auf Kredit, bei

denen auf Grund staatlicher

Einflußnahme der Zinssatz,

die Zahlungsfrist oder

andere einschlägige Bedingungen

nicht den auf dem

Weltmarkt geltenden Zinssätzen,

Zahlungsfristen

oder Bedingungen entsprechen;

b) Verkäufe, bei denen die

Regierung des Ausfuhr-

Mitgliedes die Mittel zum

Kauf von Getreide in Form

eines zweckgebundenen

Darlehens gewährt;

c) Verkäufe in der Währung

des Einfuhr-Mitgliedes, die

nicht in Währung oder

Waren zur Verwendung

durch das Ausfuhr-Mitglied

transferierbar oder konvertierbar

ist;

d) Verkäufe auf Grund von

Handelsabkommen mit

besonderen Zahlungsvereinbarungen

einschließlich

Verrechnungskonten zum

gegenseitigen Ausgleich von

Guthaben durch Warenaustausch,

es sei denn, das

betreffende Ausfuhr- und

Einfuhr-Mitglied vereinbaren,

den Verkauf als kommerziell

anzusehen;

e) Tauschgeschäfte

i) die das Ergebnis von

Regierungsinterventionen

sind und bei denen

Getreide zu anderen als

den üblichen Weltmarktpreisen

ausgetauscht

wird, oder

ii) die im Rahmen eines

staatlichen Kaufprogramms

gefördert werden,

ausgenommen, der

Kauf von Getreide

ergibt sich aus einem

Tauschgeschäft, bei

dem das endgültige

Bestimmungsland im

ursprünglichen Tauschvertrag

nicht genannt

war;

f) Eine Schenkung oder ein

Kauf von Getreide mittels

einer von einem Ausfuhr-

Mitglied für diesen besonderen

Zweck gewährten

Subvention;

g) Sonstige vom Rat zu

bezeichnende Arten von

Geschäften, die von der

Regierung eines beteiligten

Mitgliedes auferlegte, nicht

den üblichen Handelspraktiken

entsprechende Merkmale

aufweisen.

(3) Jede vom Exekutiv-Direktor

oder einem Mitglied aufgeworfene

Frage, ob ein Geschäft ein

kommerzieller Kauf nach

Absatz 1 oder ein Sondergeschäft

nach Absatz 2 dieses Artikels ist,

wird durch den Rat entschieden.

Artikel 6

Richtlinien für Vorzugsgeschäfte

(1) Die Mitglieder verpflichten

sich, bei der Durchführung von

Vorzugsgeschäften darauf zu

achten, daß schädigende Eingriffe

in die normalen Strukturen

der Erzeugung und des internationalen

kommerziellen Handels

vermieden werden.

(2) Zu diesem Zweck setzen

sowohl Liefer- als auch Empfängermitglieder

geeignete Maßnahmen,

um sicherzustellen, daß

Vorzugsgeschäfte zusätzlich zu

kommerziellen Verkäufen getätigt

werden, die in Ermangelung

solcher Geschäfte üblicherweise

zu erwarten wären und den Verbrauch

oder die Lagerbestände

im Empfängerland erhöhen würden.

Für Länder, die FAO-Mitglieder

sind, sollen diese Maßnahmen

mit den Grundsätzen zur

Verwendung von Überschüssen

und den Richtlinien der FAO

sowie den beratenden Verpflichtungen

für FAO-Mitglieder übereinstimmen

und können das

Erfordernis beinhalten, daß ein

bestimmter mit dem Empfängerland

vereinbarter Anteil an kommerziellen

Getreideeinfuhren auf

einer globalen Grundlage durch

dieses Land beibehalten wird. Bei

der Festsetzung oder Anpassung

dieses Anteils sollen der Umfang

der kommerziellen Einfuhren

während eines repräsentativen

Zeitraumes, jüngste Trends in

bezug auf Verwendung und Einfuhren

sowie die Wirtschaftslage

des Empfängerlandes einschließlich

seiner Zahlungsbilanzsituation

voll berücksichtigt werden.

(3) Mitglieder, die sich an Ausfuhrgeschäften

zu Vorzugsbedingungen

beteiligen, führen vor

dem Abschluß derartiger Vereinbarungen

mit Empfängerländern

möglichst eingehende Konsultationen

mit jenen Ausfuhr-Mitgliedern,

deren kommerzielle Verkäufe

durch solche Geschäfte

beeinträchtigt werden könnten.

(4) Das Sekretariat berichtet

dem Rat in regelmäßigen Abständen

über Entwicklungen bei Vorzugsgeschäften

mit Getreide.

Artikel 7

Meldungen und Aufzeichnungen

(1) Die Mitglieder erstatten

regelmäßige Meldungen und der

Rat führt für jedes Erntejahr

kommerzielle und Sondergeschäfte

getrennt ausweisende

Aufzeichnungen über alle Getrei-

delieferungen durch Mitglieder

und alle Getreideeinfuhren durch

Nichtmitglieder. Der Rat führt

auch möglichst umfangreiche

Aufzeichnungen über alle Lieferungen

zwischen Nichtmitgliedern.

(2) Die Mitglieder stellen dem

Rat soweit als möglich alle nötigen

Informationen über ihre

Situation bei Angebot und Nachfrage

auf dem Getreidesektor zur

Verfügung und melden umgehend

alle Veränderungen in ihrer

staatlichen Getreidepolitik.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels

a) erteilen die Mitglieder dem

Exekutiv-Direktor alle Auskünfte

über die in kommerziellen

Verkäufen und Käufen

sowie in Sondergeschäften

verwendeten Getreidemengen,

die der Rat im

Rahmen seiner Zuständigkeit

benötigt, einschließlich

i) solcher Details von

Geschäften, die in

bezug auf Sondergeschäfte

eine Einordnung

nach Artikel 5

ermöglichen;

ii) aller verfügbaren Angaben

über Type, Klasse,

Gradierung und Qualität

des betreffenden

Getreides;

b) übermittelt jedes Mitglied

bei der Ausfuhr von

Getreide dem Exekutiv-

Direktor alle vom Rat benötigten

Auskünfte im Zusammenhang

mit seinen Ausfuhrpreisen;

c) erhält der Rat regelmäßig

Auskünfte über die jeweils

üblichen aktuellen Transportkosten

für Getreide und

geben die Mitglieder dem

Rat alle zusätzlich benötigten

Auskünfte.

(4) Gelangt Getreide erst nach

Wiederverkauf, Durchfuhr oder

Hafenumschlag in einem anderen

als dem Ursprungsland in das

endgültige Bestimmungsland,

stellen die Mitglieder im

größtmöglichen Umfang Informationen

zur Verfügung, damit

diese Lieferung als Lieferung zwischen

dem Ursprungsland und

dem endgültigen Bestimmungsland

in die Aufzeichnungen aufgenommen

werden kann. Im

Falle eines Wiederverkaufes finden

die Bestimmungen dieses

Absatzes Anwendung, wenn das

Getreide aus demselben Erntejahr

im Ursprungsland stammt.

(5) Der Rat stellt Verfahrensregeln

für die in diesem Artikel

erwähnten Meldungen und Aufzeichnungen

auf. Diese Regeln

bestimmen, wie oft und in welcher

Weise diese Meldungen zu

erstatten sind und welche Pflichten

den Mitgliedern diesbezüglich

obliegen. Der Rat trifft ferner

Vorkehrungen für die Abänderung

der von ihm geführten

Aufzeichnungen oder Unterlagen,

einschließlich Bestimmungen

zur Beilegung etwaiger in diesem

Zusammenhang entstehender

Streitigkeiten. Versäumt es ein

Mitglied wiederholt und ungerechtfertigt,

die nach diesem Artikel

erforderlichen Meldungen zu

erstatten, führt das Exekutiv-

Komitee mit diesem Mitglied

Konsultationen, um Abhilfe zu

schaffen.

Artikel 8

Streitigkeiten und

Beschwerden

(1) Jede Streitigkeit hinsichtlich

der Auslegung oder Anwendung

dieses Übereinkommens, die

nicht durch Verhandlungen beigelegt

werden kann, wird auf

Antrag eines am Streitfall beteiligten

Mitgliedes dem Rat zur

Entscheidung vorgelegt.

(2) Jedes Mitglied, das seine

Interessen als Vertragspartei dieses

Übereinkommens durch

Handlungen eines oder mehrerer

Mitglieder in bezug auf die

Durchführung dieses Übereinkommens

als ernstlich beeinträchtigt

sieht, kann die Angelegenheit

dem Rat vorlegen. In einem solchen

Fall führt der Rat umgehend

Konsultationen mit den betroffenen

Mitgliedern, um eine Lösung

zu finden. Kann die Angelegenheit

durch solche Konsultationen

nicht bereinigt werden, unterzieht

sie der Rat einer weiteren Prüfung

und kann an die betroffenen

Mitglieder Empfehlungen richten.

TEIL II - VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 9

Zusammensetzung des

Rates

(1) Der vom Internationalen

Weizenübereinkommen 1949 eingesetzte

Internationale Weizenrat

bleibt zum Zweck der Durchführung

dieses Übereinkommens mit

den darin vorgesehenen Bestimmungen

über Mitgliedschaft,

Befugnisse und Aufgaben bestehen.

(2) Die Mitglieder können auf

Ratstagungen durch Delegierte,

Stellvertreter und Berater vertreten

sein

(3) Der Rat wählt einen Vorsitzenden

und einen stellvertretenden

Vorsitzenden, die ihr Amt für

die Dauer eines Erntejahres ausüben.

Der Vorsitzende sowie der

den Vorsitz führende stellvertretende

Vorsitzende sind nicht

stimmberechtigt.

Artikel 10

Befugnisse und Aufgaben

des Rates

(1) Der Rat arbeitet eigene Verfahrensregeln

aus.

(2) Der Rat führt die in diesem

Übereinkommen vorgeschriebenen

und andere für wünschenswert

erachtete Aufzeichnungen.

(3) Um seine Aufgaben aus diesem

Übereinkommen wahrnehmen

zu können, kann der Rat die

zu diesem Zweck benötigten Statistiken

und Auskünfte anfordern,

und die Mitglieder verpflichten

sich, diese entsprechend den

Bestimmungen des Artikels 7

Absatz 2 vorzulegen.

(4) Der Rat kann durch außerordentliche

Abstimmung die Ausübung

von Befugnissen oder Aufgaben

an jedes seiner Komitees

oder an den Exekutiv-Direktor

delegieren; davon ausgenommen

sind

a) Beschlüsse über Angelegenheiten

nach Artikel 8;

b) Überprüfung der Stimmenaufteilung

der im Anhang

angeführten Mitglieder

nach Artikel 11;

c) Bestimmung der Ausfuhr-

und Einfuhr-Mitglieder und

Aufteilung ihrer Stimmen

nach Artikel 12;

d) Entscheidung über den Sitz

des Rates nach Artikel 13

Absatz 1;

e) Ernennung des Exekutiv-

Direktors nach Artikel 17

Absatz 2;

f) Annahme des Haushaltsplanes

und Festsetzung der

Mitgliedsbeiträge nach Artikel

21;

g) Aussetzung der Stimmrechte

eines Mitgliedes nach

Artikel 21 Absatz 6;

h) jedes Ansuchen an den

Generalsekretär der

UNCTAD zur Einberufung

von Verhandlungen nach

Artikel 22 im Rahmen einer

Konferenz;

i) Ausschluß eines Mitgliedes

aus dem Rat nach Artikel

30;

j) Empfehlung einer Änderung

nach Artikel 32;

k) Verlängerung oder Außerkraftsetzung

dieses Übereinkommens

nach Artikel

33.

Der Rat kann eine solche Übertragung

jederzeit durch Mehrheitsbeschluß

widerrufen.

(5) Jeder Beschluß, der auf

Grund der nach Absatz 4 dieses

Artikels vom Rat delegierten

Befugnisse oder Aufgaben gefaßt

wird, unterliegt auf Antrag jedes

Mitgliedes innerhalb einer von

ihm vorgeschriebenen Frist der

Überprüfung durch den Rat.

Jeder Beschluß, für den innerhalb

der vorgeschriebenen Frist kein

Antrag auf Überprüfung gestellt

•wird, ist für alle Mitglieder verbindlich.

(6) Zusätzlich zu den in diesem

Übereinkommen angegebenen

Befugnissen und Aufgaben hat

der Rat diejenigen Befugnisse

und nimmt alle diejenigen Aufgaben

wahr, die zur Durchführung

dieses Übereinkommens notwendig

sind.

Artikel 11

Stimmenverteilung für

das Inkrafttreten und

Budgetverfahren

(1) Zum Zweck des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

nach Artikel 28 Absatz 1 gilt für

jede Regierung die im Anhang

enthaltene Stimmenverteilung.

(2) Zum Zweck der Festsetzung

finanzieller Beiträge nach Artikel

21 beruht die Stimmenanzahl

der Mitglieder auf der im Anhang

enthaltenen Verteilung, jedoch

unter folgendem Vorbehalt

a) Bei Inkrafttreten des Übereinkommens

nimmt der Rat

eine Wiederverteilung der

Stimmen des Anhanges

unter den Regierungen, die

Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden

zum Übereinkommen

oder eine

Erklärung über dessen vorläufige

Anwendung hinterlegt

haben, im Verhältnis

der jedem laut Anhang

zustehenden Stimmenanzahl

vor.

b) Wird eine Regierung nach

dem Inkrafttreten des Über-

einkommens Vertragspartei,

oder hört sie auf, Vertragspartei

zu sein, nimmt der

Rat eine Wiederverteilung

der Stimmen der anderen

Mitglieder im Verhältnis

der jedem im Anhang angeführten

Mitglied zustehenden

Stimmenanzahl vor.

c) Drei Jahre nach dem

Inkrafttreten dieses Übereinkommens

und bei Verlängerung

des Übereinkommens

nach Artikel 33

Absatz 2 überprüft der Rat

die Stimmen der im Anhang

angeführten Mitglieder und

kann Anpassungen vornehmen.

(3) Für alle anderen Zwecke im

Zusammenhang mit der Durchführung

des Übereinkommens

richten sich die von den Mitgliedern

auszuübenden Stimmrechte

nach den Bestimmungen des Artikels

12.

Artikel 12

Bestimmung der Ausfuhr-

und Einfuhr-

Mitglieder und Verteilung

ihrer Stimmen

(1) Anläßlich der ersten unter

diesem Übereinkommen abgehaltenen

Tagung legt der Rat fest,

welche Mitglieder im Sinne dieses

Übereinkommens Ausfuhr- und

Einfuhr-Mitglieder sind. Bei dieser

Entscheidung berücksichtigt

der Rat die Weizenhandelsstrukturen

der Mitglieder und ihre

eigenen Ansichten.

(2) Sobald der Rat die Ausfuhr-

und Einfuhr-Mitglieder nach diesem

Übereinkommen bestimmt

hat, teilen die Ausfuhr-Mitglieder

auf der Grundlage ihrer

Stimmenanzahl nach Artikel 11

entsprechend den im Absatz 3

dieses Artikels festgelegten

Bedingungen ihre Stimmen untereinander

auf. Die Einfuhr-Mitglieder

teilen ihre Stimmen in

gleicher Weise auf.

(3) Zum Zweck der Stimmenzuteilung

nach Absatz 2 dieses

Artikels haben Ausfuhr- und Einfuhr-

Mitglieder zusammen

jeweils 1000 Stimmen. Kein Mitglied

hat als Ausfuhr- oder Einfuhr-

Mitglied mehr als 333 Stimmen.

Es gibt keine Teilstimmen.

(4) Die Listen der Ausfuhr- und

Einfuhr-Mitglieder werden vom

Rat im Lichte der sich ändernden

Strukturen ihres Weizenhandels

nach Ablauf eines Zeitraumes von

drei Jahren nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens überprüft.

Sie werden ebenfalls überprüft,

sobald das Übereinkommen

nach Artikel 33 Absatz 2 verlängert

wird.

(5) Auf Antrag eines Mitgliedes

kann der Rat zu Beginn jedes

Erntejahres durch außerordentliche

Abstimmung dem Wechsel

dieses Mitgliedes von der Liste

der Ausfuhr-Mitglieder auf die

Liste der Einfuhr-Mitglieder oder

gegebenenfalls von der Liste der

Einfuhr-Mitglieder auf die Liste

der Ausfuhr-Mitglieder zustimmen.

(6) Die Stimmenaufteilung der

Ausfuhr- und Einfuhr-Mitglieder

wird durch den Rat überprüft,

sobald die Listen der Ausfuhr-

und Einfuhr-Mitglieder nach

Absatz 4 oder 5 dieses Artikels

geändert werden. Jede Wiederverteilung

von Stimmen nach diesem

Absatz unterliegt den im

Absatz 3 dieses Artikels festgesetzten

Bedingungen.

(7) Sobald eine Regierung Vertragspartei

dieses Übereinkommens

wird oder aufhört,

Vertragspartei zu sein, nimmt der

Rat eine Wiederverteilung der

Stimmen der anderen Ausfuhr- oder

Einfuhr-Mitglieder im Ver-

hältnis der jedem Mitglied entsprechend

den im Absatz 3 dieses

Artikels festgesetzten Bedingungen

zustehenden Stimmenanzahl

vor.

(8) Jedes Ausfuhr-Mitglied

kann ein anderes Ausfuhr-Mitglied

und jedes Einfuhr-Mitglied

kann ein anderes Einfuhr-Mitglied

ermächtigen, auf einer oder

mehreren Sitzungen des Rates

seine Interessen zu vertreten und

seine Stimmrechte auszuüben.

Ein ausreichender Nachweis dieser

Ermächtigung ist dem Rat

vorzulegen.

(9) Ist auf einer Ratssitzung ein

Mitglied nicht durch einen

beglaubigten Delegierten vertreten

und hat es kein anderes Mitglied

ermächtigt, seine Stimmrechte

nach Absatz 8 dieses Artikels

auszuüben, oder hat zum

Zeitpunkt einer Sitzung ein Mitglied

auf Grund von Bestimmungen

dieses Übereinkommens

seine Stimmrechte verwirkt, wurden

sie ihm entzogen oder hat es

diese wiedererlangt, so wird die

von den Ausfuhr-Mitgliedern auf

dieser Sitzung abzugebende

Gesamtstimmenanzahl der von

den Einfuhr-Mitgliedern auf dieser

Sitzung abzugebenden

Gesamtstimmenanzahl angeglichen

und sodann unter den Ausfuhr-

Mitgliedern im Verhältnis

ihrer Stimmenanzahl wiederverteilt.

Artikel 13

Sitz, Tagungen und

Beschlußfähigkeit

(1) Der Rat hat seinen Sitz in

London, sofern er nicht anders

entscheidet.

(2) Der Rat tritt mindestens einmal

in jedem halben Erntejahr

und zu jedem anderen vom Vorsitzenden

bestimmten oder sonst

auf Grund dieses Übereinkommens

erforderlichen Zeitpunkt

zusammen.

(3) Der Vorsitzende beruft

eine Ratstagung ein, wenn dies

(a) von fünf Mitgliedern oder

(b) von einem oder mehreren

Mitgliedern, die zusammen

mindestens 10 Prozent der

Gesamtstimmenanzahl haben,

oder

(c) vom Exekutiv-Komitee

beantragt wird.

(4) Die Anwesenheit von Delegierten,

die vor einer Angleichung

des Stimmenverhältnisses

nach Artikel 12 Absatz 9 über

eine Stimmenmehrheit bei den

Ausfuhr- und Einfuhr-Mitgliedern

verfügen, ist notwendig,

damit bei einer Sitzung die

Beschlußfähigkeit des Rates

gegeben ist.

Artikel 14

Beschlüsse

(1) Soweit in diesem Übereinkommen

nicht anders vorgeschrieben,

bedürfen Ratsbeschlüsse

der Mehrheit der von

den Ausfuhr- und Einfuhr-Mitgliedern

abgegebenen und

getrennt gezählten Stimmen.

(2) Unbeschadet der völligen

Handlungsfreiheit hinsichtlich

der Festlegung und Durchführung

seiner Landwirtschafts- und

Preispolitik, verpflichtet sich

jedes Mitglied, alle vom Rat entsprechend

den Bestimmungen

dieses Übereinkommens gefaßten

Beschlüsse als verbindlich anzuerkennen.

Artikel 15

Das Exekutiv-Komitee .

(1) Der Rat setzt ein Exekutiv-

Komitee ein, das aus höchstens

sechs jährlich von den Ausfuhr-

Mitgliedern gewählten Ausfuhr-

Mitgliedern und höchstens acht

jährlich von den Einfuhr-Mitgliedern

gewählten Einfuhr-Mitgliedern

besteht. Der Rat ernennt

den Vorsitzenden des Exekutiv-

Komitees und kann einen stellvertretenden

Vorsitzenden ernennen.

(2) Das Exekutiv-Komitee ist

dem Rat verantwortlich und

arbeitet nach dessen allgemeinen

Weisungen. Es hat die Befugnisse

und Aufgaben, die ihm nach diesem

Übereinkommen ausdrücklich

zugewiesen sind oder ihm

nach Artikel 10 Absatz 4 vom Rat

übertragen werden können.

(3) Die Ausfuhr-Mitglieder im

Exekutiv-Komitee haben dieselbe

Gesamtstimmenanzahl wie die

Einfuhr-Mitglieder. Die Ausfuhr-

Mitglieder im Exekutiv-Komitee

beschließen untereinander ihre

Stimmenaufteilung, mit der Maßgabe,

daß kein Ausfuhr-Mitglied

über mehr als 40 Prozent der

Gesamtstimmenanzahl dieser

Ausfuhr-Mitglieder verfügt. Die

Einfuhr-Mitglieder im Exekutiv-

Komitee beschließen untereinander

ihre Stimmenaufteilung, mit

der Maßgabe, daß kein Einfuhr-

Mitglied über mehr als 40 Prozent

der Gesamtstimmenanzahl

dieser Einfuhr-Mitglieder verfügt.

(4) Der Rat setzt Verfahrensregeln

für Abstimmungen im

Exekutiv-Komitee fest und kann

nach seinem Ermessen andere

Verfahrensregeln für dieses

beschließen. Ein Beschluß des

Exekutiv-Komitees bedarf der

gleichen Stimmenmehrheit, die in

diesem Übereinkommen für den

Rat vorgeschrieben ist, wenn er in

einer ähnlichen Angelegenheit

einen Beschluß faßt.

(5) Jedes Ratsmitglied, das nicht

Mitglied des Exekutiv-Komitees

ist, kann ohne Stimmrecht an der

Erörterung von Fragen vor dem

Exekutiv-Komitee teilnehmen,

wenn nach dessen Ansicht die

Interessen dieses Mitgliedes

berührt werden.

Artikel 16

Das Unterkomitee für

die Marktlage

(1) Das Exekutiv-Komitee setzt

ein Unterkomitee für die Marktlage

ein, das aus Vertretern von

jeweils höchstens sechs Ausfuhr-

und Einfuhr-Mitgliedern besteht.

Der Vorsitzende des Unterkomitees

wird vom Exekutiv-Komitee

ernannt.

(2) Das Unterkomitee überprüft

laufend alle Umstände, welche

die Weltgetreidewirtschaft beeinflussen,

und berichtet darüber

den Mitgliedern. Das Unterkomitee

trägt bei seiner Überprüfung

jeder einschlägigen von einem

Ratsmitglied zur Verfügung

gestellten Information Rechnung.

(3) Das Unterkomitee ergänzt die

vom Rat gegebenen Anweisungen

zur Unterstützung des Sekretariates

bei der Durchführung der

im Artikel 3 vorgesehenen Arbeiten.

(4) Das Unterkomitee setzt

besondere Anstrengungen,

andere Ratsmitglieder in seine

Erörterung von Fragen einzubeziehen,

die ihre Interessen unmittelbar

berühren, wie deren staatliche

Getreidepolitik oder insbesondere

im Fall von Entwicklungsländern

deren Einfuhrbedarf.

Jedes Ratsmitglied, das kein

Mitglied des Unterkomitees ist,

kann an dessen Sitzungen als

Beobachter teilnehmen.

(5) Das Unterkomitee berät in

Übereinstimmung mit den einschlägigen

Artikeln des Übereinkommens

und außerdem über alle

Angelegenheiten, die ihm der Rat

oder das Exekutiv-Komitee

zuweisen können.

Artikel 17

Das Sekretariat

(1) Dem Rat steht ein Sekretariat

zur Verfügung; es besteht aus

einem Exekutiv-Direktor, der

sein oberster Verwaltungsbeamter

ist, sowie dem für die Arbeit

des Rates und seiner Komitees

erforderlichen Personal.

(2) Der Rat ernennt den Exekutiv

-Direktor; dieser ist für die

Wahrnehmung der dem Sekretariat

bei der Durchführung dieses

Übereinkommens zufallenden

und aller anderen ihm vom Rat

und seinen Komitees zugewiesenen

Aufgaben verantwortlich.

(3) Das Personal wird vom

Exekutiv-Direktor in Übereinstimmung

mit den vom Rat aufgestellten

Richtlinien ernannt.

(4) Die Beschäftigung des Exekutiv-

Direktors und des Personals

ist an die Bedingung geknüpft,

daß sie am Getreidehandel nicht

finanziell beteiligt sind oder eine

derartige Beteiligung aufgeben

und daß sie hinsichtlich der

Wahrnehmung ihrer Aufgaben

aus diesem Übereinkommen von

einer Regierung oder einer anderen

Behörde außerhalb des Rates

keine Weisungen einholen oder

entgegennehmen.

Artikel 18

Zulassung von Beobachtern

Der Rat kann jeden Staat, der

nicht Mitglied ist, und jede zwischenstaatliche

Organisation einladen,

an seinen Sitzungen als

Beobachter teilzunehmen.

Artikel 19

Zusammenarbeit mit

anderen zwischenstaatlichen

Organisationen

(1) Der Rat kann alle geeigneten

Vereinbarungen für Konsultationen

oder Zusammenarbeit mit

den Vereinten Nationen und

ihren Organen, insbesondere der

Konferenz der Vereinten Nationan

für Handel und Entwicklung,

und mit der Ernährungs- und

Landwirtschafts-Organisation

und anderen in Betracht kommenden

SpezialOrganisationen

der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen

Organisationen

treffen.

(2) Eingedenk der besonderen

Rolle der Konferenz der Vereinten

Nationen für Handel und

Entwicklung im internationalen

Rohstoffhandel unterrichtet der

Rat diese Organisation laufend in

ihm geeignet erscheinender

Weise über seine Tätigkeiten und

Arbeitsprogramme.

(3) Stellt der Rat fest, daß

Bestimmungen dieses Übereinkommens

sachlich mit den von

den Vereinten Nationen durch

ihre zuständigen Organe oder

von ihren SpezialOrganisationen

hinsichtlich zwischenstaatlicher

Rohstoffübereinkommen festgelegten

Erfordernissen unvereinbar

sind, so gilt diese Unvereinbarkeit

als Umstand, der die

Durchführung des Übereinkommens

behindert; in diesem Fall

findet das im Artikel 32 vorgeschriebene

Verfahren Anwendung.

Artikel 20

Privilegien und Immunitäten

(1) Der Rat hat Rechtspersönlichkeit.

Er hat vor allem die Fähigkeit,

Verträge zu schließen,

bewegliches und unbewegliches

Gut zu erwerben und zu veräußern

sowie rechtliche Verfahren

einzuleiten.

(2) Der Status, die Privilegien

und Immunitäten des Rates im

Hoheitsgebiet des Vereinigten

Königreiches werden weiterhin

durch das am 28. November 1968

in London zwischen der Regierung

des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und

Nordirland und dem Internationalen

Weizenrat unterzeichnete

Amtssitzabkommen bestimmt.

(3) Das im Absatz 2 dieses Artikels

erwähnte Abkommen ist von

dem vorliegenden Übereinkommen

unabhängig. Es endet

jedoch

a) durch Vereinbarung zwischen

der Regierung des

Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und

Nordirland und dem Rat

oder

b) im Fall der Verlegung des

Ratssitzes aus dem Vereinigten

Königreich oder

c) wenn der Rat zu bestehen

aufhört.

(4) Im Fall der Verlegung des

Ratssitzes aus dem Vereinigten

Königreich schließt die Regierung

des Mitgliedslandes, in dem

sich der Sitz des Rates befindet,

mit diesem ein internationales

Abkommen hinsichtlich des Status,

der Privilegien und Immunitäten

des Rates, seines Exekutiv-

Direktors, seines Personals sowie

der Vertreter von Mitgliedern,

die an den vom Rat einberufenen

Sitzungen teilnehmen.

Artikel 21

Finanzfragen

(1) Die Auslagen für Delegationen

beim Rat und für die Vertreter

in seinen Komitees und Unterkomitees

werden von den jeweiligen

Regierungen getragen. Die

übrigen für die Durchführung

dieses Übereinkommens erforderlichen

Ausgaben werden aus jährlichen

Beiträgen von allen Mitgliedern

bestritten. Der Beitrag

eines Mitgliedes für jedes Erntejahr

richtet sich nach dem Verhältnis

seiner Stimmenzahl im

Anhang zu der Gesamtstimmenzahl

der im Anhang angeführten

Mitglieder angepaßt nach Artikel

11 Absatz 2 entsprechend der

Mitgliedschaft zum Übereinkommen

zum Zeitpunkt der Annahme

des Haushaltsplanes für das

jeweilige Erntejahr.

(2) Auf seiner ersten Tagung

nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens

genehmigt der Rat

seinen Haushaltsplan für das am

30. Juni 1987 ablaufende Erntejahr

und setzt den von jedem

Mitglied zu zahlenden Beitrag

fest.

(3) Der Rat genehmigt auf einer

Tagung während der zweiten

Hälfte jedes Erntejahres seinen

Haushaltsplan für das folgende

Erntejahr und setzt den von

jedem Mitglied für dieses Erntejahr

zu zahlenden Beitrag fest.

(4) Den ersten Beitrag eines diesem

Übereinkommen gemäß Artikel

27 Absatz 1 beitretenden Mitgliedes

setzt der Rat auf der

Grundlage der diesem nach Artikel

11 Absatz 2 lit. b zuzuteilenden

Stimmen und des im laufenden

Erntejahr verbleibenden Zeitraumes

fest, ohne jedoch die Beiträge

der anderen Mitglieder für

das laufende Erntejahr zu

ändern.

(5) Die Beiträge sind sofort nach

der Festsetzung fällig.

(6) Hat ein Mitglied binnen sechs

Monaten ab dem Zeitpunkt der

Fälligkeit seines Beitrages gemäß

Absatz 5 dieses Artikels seinen

vollen Beitrag nicht geleistet,

wird es vom Exekutiv-Direktor

aufgefordert, die Zahlung sobald

als möglich vorzunehmen. Hat

das Mitglied nach Ablauf von

sechs Monaten nach der Aufforderung

des Exekutiv-Direktors

seinen Beitrag noch immer nicht

gezahlt, werden seine Stimmrechte

im Rat und im Exekutiv-

Komitee bis zur vollständigen

Bezahlung des Beitrages ausgesetzt.

(7) Ein Mitglied, dessen Stimmrechte

gemäß Absatz 6 dieses

Artikels ausgesetzt sind, wird seiner

anderen Rechte oder Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen

nicht entbunden, es sei

denn, der Rat beschließt dies

durch außerordentliche Abstimmung.

Es bleibt zur Zahlung seines

Beitrages verpflichtet und hat

all seinen anderen finanziellen

Verpflichtungen aus diesem

Übereinkommen nachzukommen.

(8) Der Rat veröffentlicht in

jedem Erntejahr eine von Rechnungsprüfern

beglaubigte Aufstellung

über seine Einnahmen

und Ausgaben im vorangegangenen

Erntejahr.

(9) Vor seiner Auflösung sorgt

der Rat für die Regelung seiner

Verbindlichkeiten und die Verwertung

seiner Aufzeichnungen

und Vermögenswerte.

Artikel 22

Wirtschaftliche

Bestimmungen

Um die Versorgung mit Weizen

und anderem Getreide für

Einfuhr-Mitglieder und Märkte

für Weizen und anderes Getreide

für Ausfuhr-Mitglieder zu

angemessenen und stabilen Preisen

zu sichern, prüft der Rat zu

gegebener Zeit die Möglichkeit

der Verhandlung einer neuen

internationalen Vereinbarung

oder eines Übereinkommens mit

wirtschaftlichen Bestimmungen.

Sobald der erfolgreiche Abschluß

solcher Verhandlungen absehbar

ist, ersucht der Rat den Generalsekretär

der Konferenz der Vereinten

Nationen für Handel und

Entwicklung um Einberufung

einer Konferenz für diese Verhandlungen.

TEIL III - SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Depositär

(1) Der Generalsekretär der Vereinten

Nationen wird hiermit

zum Depositär dieses Übereinkommens

bestimmt.

(2) Der Depositär notifiziert allen

unterzeichnenden und beitretenden

Regierungen jede Unterzeichnung,

Ratifikation,

Annahme, Genehmigung oder

vorläufige Anwendung dieses

Übereinkommens und jeden Beitritt

zu diesem sowie jede nach

Artikel 29 und 32 eingegangene

Notifikation und Mitteilung.

Artikel 24

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt

vom 1. Mai 1986 bis einschließlich

30. Juni 1986 für die im

Anhang aufgeführten Regierungen

und jede Regierung, die Mitglied

der Konferenz der Vereinten

Nationen für Handel und

Entwicklung ist, am Hauptquartier

der Vereinten Nationen zur

Unterzeichnung auf.

Artikel 25

Ratifikation,

Annahme, Genehmigung

(1) Dieses Übereinkommen

bedarf der Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung durch jede

unterzeichnende Regierung nach

Maßgabe ihrer verfassungsmäßigen

Verfahren.

(2) Ratifikations-, Beitritts- oder

Genehmigungsurkunden sind

beim Depositär bis 30. Juni 1986

zu hinterlegen. Der Rat kann

jedoch jeder unterzeichnenden

Regierung, die ihre Urkunde bis

zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegen

kann, eine oder mehrere

Fristverlängerungen gewähren.

Der Rat unterrichtet den Depositär

von allen solchen Fristverlängerungen.

Artikel 26

Vorläufige Anwendung

Jede unterzeichnende Regierung

und jede andere Regierung,

die die Voraussetzungen für die

Unterzeichnung dieses Übereinkommens

erfüllt, oder deren Beitrittsersuchen

vom Rat genehmigt

wird, kann beim Depositär eine

Erklärung über die vorläufige

Anwendung hinterlegen. Jede

Regierung, die eine solche Erklärung

hinterlegt, wendet dieses

Übereinkommen vorläufig an

und gilt als vorläufige Vertragspartei

desselben.

Artikel 27

Beitritt

(1) Jede im Anhang angeführte

Regierung und jede Regierung,

die Mitglied der Konferenz der

Vereinten Nationen für Handel

und Entwicklung ist, kann dem

vorliegenden Übereinkommen bis

einschließlich 30. Juni 1986 beitreten;

der Rat kann jedoch jeder

Regierung, die bis zu diesem

Zeitpunkt ihre Urkunde nicht

hinterlegt hat, eine oder mehrere

Fristverlängerungen gewähren.

(2) Nach dem 30. Juni 1986 können

die Regierungen aller Staaten

zu Bedingungen, die der Rat für

angemessen hält, diesem Übereinkommen

beitreten. Der Beitritt

erfolgt durch die Hinterlegung

einer Beitrittsurkunde beim

Depositär. Solche Beitrittsurkunden

enthalten eine Erklärung,

daß die Regierung alle vom Rat

festgesetzten Bedingungen anerkennt.

(3) Wo sich zum Zweck der

Durchführung dieses Übereinkommens

ein Hinweis auf im

Anhang angeführte Mitglieder

findet, wird jedes Mitglied, dessen

Regierung diesem Übereinkommen

zu den vom Rat in

Übereinstimmung mit diesem

Artikel vorgeschriebenen Bedingungen

beigetreten ist, als im

Anhang angeführtes Mitglied

angesehen.

Artikel 28

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt

am 1. Juli 1986 in Kraft, wenn bis

30. Juni 1986 im Namen von

Regierungen, die mindestens

60 Prozent der im Anhang ausgewiesenen

Stimmen haben, Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunden

oder Erklärungen über die vorläufige

Anwendung hinterlegt

worden sind.

(2) Tritt dieses Übereinkommen

nicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels

in Kraft, so können die

Regierungen, die Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunden oder Erklärungen

über die vorläufige Anwendung

hinterlegt haben, im gegenseitigen

Einvernehmen beschließen,

daß es zwischen ihnen in

Kraft tritt, oder andere Maßnahmen

treffen, die sie auf Grund

der Lage für erforderlich halten.

Artikel 29

Rücktritt

Jedes Mitglied kann am Ende

eines jeden Erntejahres durch

eine mindestens neunzig Tage

vor Ablauf dieses Erntejahres an

den Depositär gerichtete schriftliche

Kündigung von diesem Übereinkommen

zurücktreten; es wird

dadurch nicht von bis zum Ende

dieses Erntejahres noch zu erfüllenden

Verpflichtungen aus diesem

Übereinkommen befreit. Das

Mitglied unterrichtet gleichzeitig

den Rat über die von ihm getroffene

Maßnahme.

Artikel 30

Ausschluß

Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied

seinen Verpflichtungen aus

diesem Übereinkommen nicht

nachkommt und entscheidet er

weiters, daß ein solcher Verstoß

die Durchführung dieses Übereinkommens

erheblich beeinträchtigt,

kann er durch außerordentliche

Abstimmung ein solches

Mitglied aus dem Rat ausschließen.

Der Rat notifiziert dem

Depositär umgehend einen solchen

Beschluß. Neunzig Tage

nach dem Zeitpunkt des Ratsbeschlusses

endet die Ratsmitgliedschaft

dieses Mitgliedes.

Artikel 31

Kontenabrechnung

(1) Der Rat regelt in ihm angemessen

erscheinender Weise die

Kontenabrechnung mit einem

Mitglied, das von diesem Übereinkommen

zurückgetreten oder

vom Rat ausgeschlossen worden

ist oder aus anderen Gründen

aufgehört hat, Vertragspartei dieses

Übereinkommens zu sein. Der

Rat behält die von diesem Mitglied

bereits gezahlten Beiträge

ein. Ein solches Mitglied ist verpflichtet,

dem Rat alle noch fälligen

Beiträge zu entrichten.

(2) Bei Außerkraftsetzung dieses

Übereinkommens hat ein im

Absatz 1 dieses Artikels erwähn-

tes Mitglied keinen Anspruch auf

einen Anteil aus dem Erlös der

Liquidierung oder der anderen

Vermögenswerte des Rates; auch

wird es mit keinem Anteil aus

einem allfälligen Defizit des

Rates belastet.

Artikel 32

Änderung

(1) Der Rat kann durch außerordentliche

Abstimmung den Mitgliedern

eine Änderung dieses

Übereinkommens empfehlen. Die

Änderung tritt hundert Tage

nachdem der Depositär Annahmeerklärungen

von Ausfuhr-Mitgliedern,

die über zwei Drittel

der Stimmen der Ausfuhr-Mitglieder,

und von Einfuhr-Mitgliedern,

die über zwei Drittel der

Stimmen der Einfuhr-Mitglieder

verfügen, erhalten hat oder zu

einem späteren vom Rat durch

außerordentliche Abstimmung

festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.

Der Rat kann eine Frist bestimmen,

in der jedes Mitglied dem

Depositär seine Annahme der

Änderung notifiziert; tritt die

Änderung nach Ablauf dieser

Frist nicht in Kraft, gilt sie als

zurückgenommen. Der Rat gibt

dem Depositär alle für die Feststellung,

ob die eingegangenen

Annahmeerklärungen ausreichen,

um die Änderung in Kraft zu setzen,

nötigen Informationen.

(2) Jedes Mitglied, in dessen

Namen bis zu dem Zeitpunkt, zu

dem eine solche Änderung in

Kraft tritt, keine Notifikation

über die Annahme dieser Änderung

erfolgt ist, hört ab diesem

Zeitpunkt auf, Vertragspartei dieses

Übereinkommens zu sein; es

sei denn, es hat den Rat überzeugt,

daß infolge von Schwierigkeiten

beim Abschluß seiner verfassungsmäßigen

Verfahrensvorschriften

die Annahme nicht zeitgerecht

erwirkt werden konnte,

und der Rat beschließt für dieses

Mitglied eine Verlängerung der

für die Annahme festgesetzten

Frist. Für ein solches Mitglied ist

die Änderung nicht verbindlich,

bevor es deren Annahme notifiziert

hat.

Artikel 33

Geltungsdauer, Verlängerung

und Außerkraftsetzung

(1) Dieses Übereinkommen bleibt

bis zum 30. Juni 1991 in Kraft,

sofern es nicht gemäß Absatz 2

dieses Artikels verlängert oder

gemäß Absatz 3 dieses Artikels

früher außer Kraft gesetzt oder

vor diesem Zeitpunkt durch eine

gemäß Artikel 22 ausgehandelte

neue Vereinbarung oder ein

neues Übereinkommen ersetzt

wird.

(2) Der Rat kann durch außerordentliche

Abstimmung dieses

Übereinkommen über den

30. Juni 1991 hinaus um aufeinanderfolgende

Zeitspannen von

jeweils nicht mehr als zwei Jahren

verlängern. Jedes Mitglied, das

eine solche Verlängerung dieses

Übereinkommens nicht annimmt,

teilt dies dem Rat mit und hört

mit Beginn der Verlängerungsfrist

auf, Vertragspartei dieses

Übereinkommens zu sein.

(3) Der Rat kann jederzeit durch

außerordentliche Abstimmung

die Außerkraftsetzung dieses

Übereinkommens beschließen,

wobei er den Zeitpunkt des Wirksamwerdens

und die Bedingungen

dafür festlegt.

(4) Bei Außerkraftsetzung dieses

Übereinkommens bleibt der Rat

bestehen, solange es für seine

Liquidierung erforderlich ist, und

hat alle Befugnisse und übt alle

Tätigkeiten aus, die für diesen

Zweck notwendig sind.

(5) Der Rat notifiziert dem

Depositär alle gemäß Absatz 2

oder Absatz 3 dieses Artikels

getroffenen Veranlassungen.

Artikel 34

Verhältnis der Präambel

zum Übereinkommen

Dieses Übereinkommen enthält

die Präambel zum Internationalen

Weizenübereinkommen 1986.

ZU URKUND DESSEN

haben die von ihren Regierungen

hierzu gehörig Bevollmächtigten

das Übereinkommen an dem

jeweils neben ihren Unterschriften

vermerkten Tag unterzeichnet.

GESCHEHEN in London am

14. März 1986; der englische,

französische, russische und spanische

Wortlaut dieses Übereinkommens

ist in gleicher Weise

authentisch.

Anhang

Stimmen der Mitglieder gemäß

Artikel 11

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde am 2. September 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen

ist für Österreich mit diesem Tag in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten das

Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten

Australien, Barbados, Bolivien, Dänemark, Ekuador, Finnland, Heiliger Stuhl, Indien, Irak, Irland,

Japan, Kanada, Republik Korea, Kuba, Malta, Norwegen, Pakistan, Schweden, Sowjetunion, Südafrika,

Tunesien, Türkei und Ungarn.

Die vorläufige Anwendung des Übereinkommens gemäß Art. 26 haben erklärt

Ägypten, Argentinien, Belgien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, El Salvador, Frankreich, Griechenland,

Italien, Luxemburg, Marokko, Niederlande (für das Königreich in Europa), Panama, Portugal,

Schweiz, Spanien, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Gibraltar, Britische Jungferninseln

und St. Helena) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. Italien und die Vereinigten Staaten

haben erklärt, das Übereinkommen provisorisch im Rahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung und der

budgetären Entwicklung anzuwenden.

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