582. Übereinkommen betreffend Weizenhandel 1986 samt Präambel und Anhang
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Präambel und Anhang wird genehmigt.
Übereinkommen betreffend Weizenhandel 1986 samt Präambel und Anhang
(Übersetzung)
DIE SIGNATARE DIESES
ÜBEREINKOMMENS
IN DER ERWÄGUNG, daß
das Internationale Weizenübereinkommen
1949 aus aufeinanderfolgenden
Anlässen revidiert,
erneuert oder verlängert wurde,
was zum Abschluß des Internationalen
Weizenübereinkommens
1971 führte,
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Bestimmungen des durch Protokoll Kundgemacht in BGBl. Nr. 228/1984
verlängerten Internationalen
Weizenübereinkommens
1971, bestehend aus dem Übereinkommen
betreffend Weizenhandel
1971 Kundgemacht in BGBl. Nr. 341/1972 einerseits, und
dem Übereinkommen betreffend
Nahrungsmittelhilfe 1980 Kundgemacht in BGBl. Nr. 421/1980
andererseits, am 30. Juni 1986
ablaufen werden und es wünschenswert
ist, ein Übereinkommen
für einen neuen Zeitraum
abzuschließen,
SIND ÜBEREINGEKOMMEN,
daß das Internationale
Weizenübereinkommen 1971 auf
den neuesten Stand gebracht und
neu bezeichnet wird als Internationales
Weizenübereinkommen
1986, welches zwei getrennte
Rechtsinstrumente enthält,
a) das Übereinkommen betreffend
Weizenhandel 1986
und
b) das Übereinkommen betreffend
Nahrungsmittelhilfe
1986,
und daß jedes dieser beiden
Übereinkommen, oder gegebenenfalls
eines davon, den beteiligten
Regierungen zur Unterzeichnung
und Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung, nach Maßgabe
ihrer verfassungsmäßigen
oder institutionellen Verfahrensvorschriften
vorzulegen ist.
ÜBEREINKOMMEN
BETREFFEND
WEIZENHANDEL 1986
TEIL I — ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Zielsetzungen
Ziel dieses Übereinkommens
ist es,
a) die internationale Zusammenarbeit
in allen Aspekten
des Handels mit Weizen
und anderem Getreide,
besonders insofern, als diese
sich auf die Stellung des
Weizens auswirken, zu fördern;
b) im Interesse aller Mitglieder,
im besonderen der zu
den Entwicklungsländern
zählenden, die Ausweitung
des internationalen Handels
mit Getreide zu fördern
und einen möglichst freien
Handelsverkehr einschließlich
der Beseitigung von
Handelshemmnissen und
unfairen und diskriminierenden
Praktiken zu
sichern;
c) im Interesse aller Mitglieder
soweit als möglich zur Stabilität
des internationalen
Getreidemarktes beizutragen,
die Sicherheit der
Welternährung zu erhöhen
und zur Entwicklung von
Ländern, deren Wirtschaft
stark von kommerziellen
Getreideverkäufen abhängig
ist, beizutragen;
d) ein Forum für den Austausch
von Informationen
und die Diskussion von
Problemen der Mitglieder
betreffend den Handel mit
Getreide zu schaffen; und
e) einen geeigneten Rahmen
für die mögliche Verhandlung
einer neuen internationalen
Vereinbarung oder
eines Übereinkommens mit
wirtschaftlichen Bestimmungen
zu schaffen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet
(1) a) „Rat" den vom Internationalen
Weizenübereinkommen
1949 eingesetzten
und nach Artikel 9
beibehaltenen Internationalen
Weizenrat;
b) i) „Mitglied" eine Vertragspartei
dieses
Übereinkommens;
ii) „Ausfuhr-Mitglied"
ein gemäß Artikel 12
als solches bezeichnetes
Mitglied;
iii) „Einfuhr-Mitglied"
ein gemäß Artikel 12
als solches bezeichnetes
Mitglied;
c) „Exekutiv-Komitee" das
gemäß Artikel 15 eingesetzte
Komitee;
d) „Unterkomitee für die
Marktlage" das gemäß
Artikel 16 eingesetzte
Unterkomitee;
e) „Getreide" oder „Getreidearten"
Weizen, Weizenmehl,
Roggen, Gerste,
Hafer, Mais, Hirse
und Sorghum sowie alle
anderen Getreidearten
und Produkte, die vom
Rat bezeichnet werden;
f) i) „Kauf" einen Kauf
von Getreide zur
Einfuhr, oder, je
nach dem Zusammenhang,
die
Menge des so
gekauften Getreides;
ii) „Verkauf" einen
Verkauf von
Getreide zur Ausfuhr,
oder, je nach
dem Zusammenhang,
die Menge des
so verkauften Getreides;
iii) wo sich in diesem
Übereinkommen ein
Hinweis auf einen
Kauf oder Verkauf
befindet, bezieht
sich dieser nicht nur
auf zwischen den
beteiligten Regierungen,
sondern
auch zwischen privaten
Händlern und
zwischen einem privaten
Händler und
der betreffenden
Regierung abgeschlossene
Käufe
und Verkäufe;
g) „außerordentliche Abstimmung"
eine Abstimmung,
die zumindest
zwei Drittel der von den
anwesenden und abstimmenden
Ausfuhr-Mitgliedern
und zumindest
zwei Drittel der von den
anwesenden und abstimmenden
Einfuhr-Mitgliedern
abgegebenen und
getrennt gezählten Stimmen
erfordert;
h) „Erntejahr" den Zeitraum
vom 1. Juli bis
30. Juni;
i) „Arbeitstag" einen
Arbeitstag am Hauptsitz
des Rates.
(2) Jeder Hinweis in diesem
Übereinkommen auf eine „Regierung"
oder „Regierungen" ist
auch als Hinweis auf die Europäi-
sche Wirtschaftsgemeinschaft (im
folgenden als EWG bezeichnet)
anzusehen. Dementsprechend ist
jeder Hinweis in diesem Übereinkommen
auf „Unterzeichnung"
oder die „Hinterlegung von Ratifikations-,
Annahme- oder
Genehmigungsurkunden" oder
eine „Beitrittsurkunde" oder eine
„Erklärung über die provisorische
Anwendung" durch eine Regierung
im Falle der EWG auch als
Unterzeichnung oder Erklärung
der provisorischen Anwendung
im Namen der EWG durch deren
zuständige Behörde und die Hinterlegung
der Urkunde die gemäß
den institutionellen Verfahrensvorschriften
der EWG für den
Abschluß eines internationalen
Übereinkommens erforderliche
Hinterlegung anzusehen.
Artikel 3
Information, Berichte
und Studien
(1) Um die Verwirklichung der
im Artikel 1 genannten Zielsetzungen
zu erleichtern, einen
umfassenderen Meinungsaustausch
bei Ratstagungen zu
ermöglichen und im allgemeinen
Interesse der Mitglieder einen
kontinuierlichen Informationsfluß
zu gewährleisten, werden
Vorkehrungen für regelmäßige
Berichterstattung und Informationsaustausch
sowie gegebenenfalls
auch Sonderstudien über
Getreide getroffen, die sich in
erster Linie auf folgendes konzentrieren
a) Angebot, Nachfrage und
Marktlage;
b) Entwicklungen in der Politik
einzelner Länder und
deren Auswirkungen auf
den internationalen Markt;
c) Entwicklungen hinsichtlich
der Verbesserung und Ausweitung
des Handels, der
Verwendung, der Lagerung
und des Transportes, insbesondere
in Entwicklungsländern.
(2) Um das Sammeln und die
Aufbereitung von Informationen
für die im Absatz 1 dieses Artikels
erwähnten Berichte und Studien
zu verbessern, mehr Mitgliedern
die unmittelbare Beteiligung an
der Arbeit des Rates zu ermöglichen
und die vom Rat im Verlauf
seiner Tagungen bereits gegebenen
Anweisungen zu ergänzen,
wird ein Unterkomitee für die
Marktlage mit den im Artikel 16
genannten Aufgaben eingesetzt.
Artikel 4
Konsultationen über
Marktentwicklungen
(1) Gelangt das Unterkomitee
für die Marktlage im Zuge seiner
fortlaufenden Überprüfung des
Marktes gemäß Artikel 16 zu der
Auffassung, daß Entwicklungen
auf dem internationalen Getreidemarkt
die Interessen der Mitglieder
ernstlich zu beeinträchtigen
drohen, oder macht der
Exekutiv-Direktor aus eigener
Initiative oder auf Ersuchen eines
Ratsmitgliedes das Unterkomitee
auf solche Entwicklungen aufmerksam,
so erstattet dieses dem
Exekutiv-Komitee umgehend
Bericht über den Sachverhalt.
Das Unterkomitee berücksichtigt
dabei besonders jene Umstände,
welche die Interessen der Mitglieder
zu beeinträchtigen drohen.
(2) Das Exekutiv-Komitee tritt
innerhalb von zehn Arbeitstagen
zur Überprüfung solcher Entwicklungen
zusammen und
ersucht gegebenenfalls den Ratsvorsitzenden
um Einberufung
einer Ratstagung zur Prüfung der
Lage.
Artikel 5
Kommerzielle Käufe
und Sondergeschäfte
(1) Ein kommerzieller Kauf im
Sinne dieses Übereinkommens ist
ein gemäß Artikel 2 definierter
Kauf, der den im internationalen
Handel üblichen Handelspraktiken
entspricht; die im Absatz 2
dieses Artikels erwähnten
Geschäfte fallen jedoch nicht darunter.
(2) Ein Sondergeschäft im
Sinne dieses Übereinkommens ist
ein Geschäft, das von der Regierung
eines beteiligten Mitgliedes
auferlegte, nicht den üblichen
Handelspraktiken entsprechende
Merkmale aufweist. Zu den Sondergeschäften
zählen folgende
a) Verkäufe auf Kredit, bei
denen auf Grund staatlicher
Einflußnahme der Zinssatz,
die Zahlungsfrist oder
andere einschlägige Bedingungen
nicht den auf dem
Weltmarkt geltenden Zinssätzen,
Zahlungsfristen
oder Bedingungen entsprechen;
b) Verkäufe, bei denen die
Regierung des Ausfuhr-
Mitgliedes die Mittel zum
Kauf von Getreide in Form
eines zweckgebundenen
Darlehens gewährt;
c) Verkäufe in der Währung
des Einfuhr-Mitgliedes, die
nicht in Währung oder
Waren zur Verwendung
durch das Ausfuhr-Mitglied
transferierbar oder konvertierbar
ist;
d) Verkäufe auf Grund von
Handelsabkommen mit
besonderen Zahlungsvereinbarungen
einschließlich
Verrechnungskonten zum
gegenseitigen Ausgleich von
Guthaben durch Warenaustausch,
es sei denn, das
betreffende Ausfuhr- und
Einfuhr-Mitglied vereinbaren,
den Verkauf als kommerziell
anzusehen;
e) Tauschgeschäfte
i) die das Ergebnis von
Regierungsinterventionen
sind und bei denen
Getreide zu anderen als
den üblichen Weltmarktpreisen
ausgetauscht
wird, oder
ii) die im Rahmen eines
staatlichen Kaufprogramms
gefördert werden,
ausgenommen, der
Kauf von Getreide
ergibt sich aus einem
Tauschgeschäft, bei
dem das endgültige
Bestimmungsland im
ursprünglichen Tauschvertrag
nicht genannt
war;
f) Eine Schenkung oder ein
Kauf von Getreide mittels
einer von einem Ausfuhr-
Mitglied für diesen besonderen
Zweck gewährten
Subvention;
g) Sonstige vom Rat zu
bezeichnende Arten von
Geschäften, die von der
Regierung eines beteiligten
Mitgliedes auferlegte, nicht
den üblichen Handelspraktiken
entsprechende Merkmale
aufweisen.
(3) Jede vom Exekutiv-Direktor
oder einem Mitglied aufgeworfene
Frage, ob ein Geschäft ein
kommerzieller Kauf nach
Absatz 1 oder ein Sondergeschäft
nach Absatz 2 dieses Artikels ist,
wird durch den Rat entschieden.
Artikel 6
Richtlinien für Vorzugsgeschäfte
(1) Die Mitglieder verpflichten
sich, bei der Durchführung von
Vorzugsgeschäften darauf zu
achten, daß schädigende Eingriffe
in die normalen Strukturen
der Erzeugung und des internationalen
kommerziellen Handels
vermieden werden.
(2) Zu diesem Zweck setzen
sowohl Liefer- als auch Empfängermitglieder
geeignete Maßnahmen,
um sicherzustellen, daß
Vorzugsgeschäfte zusätzlich zu
kommerziellen Verkäufen getätigt
werden, die in Ermangelung
solcher Geschäfte üblicherweise
zu erwarten wären und den Verbrauch
oder die Lagerbestände
im Empfängerland erhöhen würden.
Für Länder, die FAO-Mitglieder
sind, sollen diese Maßnahmen
mit den Grundsätzen zur
Verwendung von Überschüssen
und den Richtlinien der FAO
sowie den beratenden Verpflichtungen
für FAO-Mitglieder übereinstimmen
und können das
Erfordernis beinhalten, daß ein
bestimmter mit dem Empfängerland
vereinbarter Anteil an kommerziellen
Getreideeinfuhren auf
einer globalen Grundlage durch
dieses Land beibehalten wird. Bei
der Festsetzung oder Anpassung
dieses Anteils sollen der Umfang
der kommerziellen Einfuhren
während eines repräsentativen
Zeitraumes, jüngste Trends in
bezug auf Verwendung und Einfuhren
sowie die Wirtschaftslage
des Empfängerlandes einschließlich
seiner Zahlungsbilanzsituation
voll berücksichtigt werden.
(3) Mitglieder, die sich an Ausfuhrgeschäften
zu Vorzugsbedingungen
beteiligen, führen vor
dem Abschluß derartiger Vereinbarungen
mit Empfängerländern
möglichst eingehende Konsultationen
mit jenen Ausfuhr-Mitgliedern,
deren kommerzielle Verkäufe
durch solche Geschäfte
beeinträchtigt werden könnten.
(4) Das Sekretariat berichtet
dem Rat in regelmäßigen Abständen
über Entwicklungen bei Vorzugsgeschäften
mit Getreide.
Artikel 7
Meldungen und Aufzeichnungen
(1) Die Mitglieder erstatten
regelmäßige Meldungen und der
Rat führt für jedes Erntejahr
kommerzielle und Sondergeschäfte
getrennt ausweisende
Aufzeichnungen über alle Getrei-
delieferungen durch Mitglieder
und alle Getreideeinfuhren durch
Nichtmitglieder. Der Rat führt
auch möglichst umfangreiche
Aufzeichnungen über alle Lieferungen
zwischen Nichtmitgliedern.
(2) Die Mitglieder stellen dem
Rat soweit als möglich alle nötigen
Informationen über ihre
Situation bei Angebot und Nachfrage
auf dem Getreidesektor zur
Verfügung und melden umgehend
alle Veränderungen in ihrer
staatlichen Getreidepolitik.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels
a) erteilen die Mitglieder dem
Exekutiv-Direktor alle Auskünfte
über die in kommerziellen
Verkäufen und Käufen
sowie in Sondergeschäften
verwendeten Getreidemengen,
die der Rat im
Rahmen seiner Zuständigkeit
benötigt, einschließlich
i) solcher Details von
Geschäften, die in
bezug auf Sondergeschäfte
eine Einordnung
nach Artikel 5
ermöglichen;
ii) aller verfügbaren Angaben
über Type, Klasse,
Gradierung und Qualität
des betreffenden
Getreides;
b) übermittelt jedes Mitglied
bei der Ausfuhr von
Getreide dem Exekutiv-
Direktor alle vom Rat benötigten
Auskünfte im Zusammenhang
mit seinen Ausfuhrpreisen;
c) erhält der Rat regelmäßig
Auskünfte über die jeweils
üblichen aktuellen Transportkosten
für Getreide und
geben die Mitglieder dem
Rat alle zusätzlich benötigten
Auskünfte.
(4) Gelangt Getreide erst nach
Wiederverkauf, Durchfuhr oder
Hafenumschlag in einem anderen
als dem Ursprungsland in das
endgültige Bestimmungsland,
stellen die Mitglieder im
größtmöglichen Umfang Informationen
zur Verfügung, damit
diese Lieferung als Lieferung zwischen
dem Ursprungsland und
dem endgültigen Bestimmungsland
in die Aufzeichnungen aufgenommen
werden kann. Im
Falle eines Wiederverkaufes finden
die Bestimmungen dieses
Absatzes Anwendung, wenn das
Getreide aus demselben Erntejahr
im Ursprungsland stammt.
(5) Der Rat stellt Verfahrensregeln
für die in diesem Artikel
erwähnten Meldungen und Aufzeichnungen
auf. Diese Regeln
bestimmen, wie oft und in welcher
Weise diese Meldungen zu
erstatten sind und welche Pflichten
den Mitgliedern diesbezüglich
obliegen. Der Rat trifft ferner
Vorkehrungen für die Abänderung
der von ihm geführten
Aufzeichnungen oder Unterlagen,
einschließlich Bestimmungen
zur Beilegung etwaiger in diesem
Zusammenhang entstehender
Streitigkeiten. Versäumt es ein
Mitglied wiederholt und ungerechtfertigt,
die nach diesem Artikel
erforderlichen Meldungen zu
erstatten, führt das Exekutiv-
Komitee mit diesem Mitglied
Konsultationen, um Abhilfe zu
schaffen.
Artikel 8
Streitigkeiten und
Beschwerden
(1) Jede Streitigkeit hinsichtlich
der Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens, die
nicht durch Verhandlungen beigelegt
werden kann, wird auf
Antrag eines am Streitfall beteiligten
Mitgliedes dem Rat zur
Entscheidung vorgelegt.
(2) Jedes Mitglied, das seine
Interessen als Vertragspartei dieses
Übereinkommens durch
Handlungen eines oder mehrerer
Mitglieder in bezug auf die
Durchführung dieses Übereinkommens
als ernstlich beeinträchtigt
sieht, kann die Angelegenheit
dem Rat vorlegen. In einem solchen
Fall führt der Rat umgehend
Konsultationen mit den betroffenen
Mitgliedern, um eine Lösung
zu finden. Kann die Angelegenheit
durch solche Konsultationen
nicht bereinigt werden, unterzieht
sie der Rat einer weiteren Prüfung
und kann an die betroffenen
Mitglieder Empfehlungen richten.
TEIL II - VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN
Artikel 9
Zusammensetzung des
Rates
(1) Der vom Internationalen
Weizenübereinkommen 1949 eingesetzte
Internationale Weizenrat
bleibt zum Zweck der Durchführung
dieses Übereinkommens mit
den darin vorgesehenen Bestimmungen
über Mitgliedschaft,
Befugnisse und Aufgaben bestehen.
(2) Die Mitglieder können auf
Ratstagungen durch Delegierte,
Stellvertreter und Berater vertreten
sein
(3) Der Rat wählt einen Vorsitzenden
und einen stellvertretenden
Vorsitzenden, die ihr Amt für
die Dauer eines Erntejahres ausüben.
Der Vorsitzende sowie der
den Vorsitz führende stellvertretende
Vorsitzende sind nicht
stimmberechtigt.
Artikel 10
Befugnisse und Aufgaben
des Rates
(1) Der Rat arbeitet eigene Verfahrensregeln
aus.
(2) Der Rat führt die in diesem
Übereinkommen vorgeschriebenen
und andere für wünschenswert
erachtete Aufzeichnungen.
(3) Um seine Aufgaben aus diesem
Übereinkommen wahrnehmen
zu können, kann der Rat die
zu diesem Zweck benötigten Statistiken
und Auskünfte anfordern,
und die Mitglieder verpflichten
sich, diese entsprechend den
Bestimmungen des Artikels 7
Absatz 2 vorzulegen.
(4) Der Rat kann durch außerordentliche
Abstimmung die Ausübung
von Befugnissen oder Aufgaben
an jedes seiner Komitees
oder an den Exekutiv-Direktor
delegieren; davon ausgenommen
sind
a) Beschlüsse über Angelegenheiten
nach Artikel 8;
b) Überprüfung der Stimmenaufteilung
der im Anhang
angeführten Mitglieder
nach Artikel 11;
c) Bestimmung der Ausfuhr-
und Einfuhr-Mitglieder und
Aufteilung ihrer Stimmen
nach Artikel 12;
d) Entscheidung über den Sitz
des Rates nach Artikel 13
Absatz 1;
e) Ernennung des Exekutiv-
Direktors nach Artikel 17
Absatz 2;
f) Annahme des Haushaltsplanes
und Festsetzung der
Mitgliedsbeiträge nach Artikel
21;
g) Aussetzung der Stimmrechte
eines Mitgliedes nach
Artikel 21 Absatz 6;
h) jedes Ansuchen an den
Generalsekretär der
UNCTAD zur Einberufung
von Verhandlungen nach
Artikel 22 im Rahmen einer
Konferenz;
i) Ausschluß eines Mitgliedes
aus dem Rat nach Artikel
30;
j) Empfehlung einer Änderung
nach Artikel 32;
k) Verlängerung oder Außerkraftsetzung
dieses Übereinkommens
nach Artikel
33.
Der Rat kann eine solche Übertragung
jederzeit durch Mehrheitsbeschluß
widerrufen.
(5) Jeder Beschluß, der auf
Grund der nach Absatz 4 dieses
Artikels vom Rat delegierten
Befugnisse oder Aufgaben gefaßt
wird, unterliegt auf Antrag jedes
Mitgliedes innerhalb einer von
ihm vorgeschriebenen Frist der
Überprüfung durch den Rat.
Jeder Beschluß, für den innerhalb
der vorgeschriebenen Frist kein
Antrag auf Überprüfung gestellt
•wird, ist für alle Mitglieder verbindlich.
(6) Zusätzlich zu den in diesem
Übereinkommen angegebenen
Befugnissen und Aufgaben hat
der Rat diejenigen Befugnisse
und nimmt alle diejenigen Aufgaben
wahr, die zur Durchführung
dieses Übereinkommens notwendig
sind.
Artikel 11
Stimmenverteilung für
das Inkrafttreten und
Budgetverfahren
(1) Zum Zweck des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
nach Artikel 28 Absatz 1 gilt für
jede Regierung die im Anhang
enthaltene Stimmenverteilung.
(2) Zum Zweck der Festsetzung
finanzieller Beiträge nach Artikel
21 beruht die Stimmenanzahl
der Mitglieder auf der im Anhang
enthaltenen Verteilung, jedoch
unter folgendem Vorbehalt
a) Bei Inkrafttreten des Übereinkommens
nimmt der Rat
eine Wiederverteilung der
Stimmen des Anhanges
unter den Regierungen, die
Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden
zum Übereinkommen
oder eine
Erklärung über dessen vorläufige
Anwendung hinterlegt
haben, im Verhältnis
der jedem laut Anhang
zustehenden Stimmenanzahl
vor.
b) Wird eine Regierung nach
dem Inkrafttreten des Über-
einkommens Vertragspartei,
oder hört sie auf, Vertragspartei
zu sein, nimmt der
Rat eine Wiederverteilung
der Stimmen der anderen
Mitglieder im Verhältnis
der jedem im Anhang angeführten
Mitglied zustehenden
Stimmenanzahl vor.
c) Drei Jahre nach dem
Inkrafttreten dieses Übereinkommens
und bei Verlängerung
des Übereinkommens
nach Artikel 33
Absatz 2 überprüft der Rat
die Stimmen der im Anhang
angeführten Mitglieder und
kann Anpassungen vornehmen.
(3) Für alle anderen Zwecke im
Zusammenhang mit der Durchführung
des Übereinkommens
richten sich die von den Mitgliedern
auszuübenden Stimmrechte
nach den Bestimmungen des Artikels
12.
Artikel 12
Bestimmung der Ausfuhr-
und Einfuhr-
Mitglieder und Verteilung
ihrer Stimmen
(1) Anläßlich der ersten unter
diesem Übereinkommen abgehaltenen
Tagung legt der Rat fest,
welche Mitglieder im Sinne dieses
Übereinkommens Ausfuhr- und
Einfuhr-Mitglieder sind. Bei dieser
Entscheidung berücksichtigt
der Rat die Weizenhandelsstrukturen
der Mitglieder und ihre
eigenen Ansichten.
(2) Sobald der Rat die Ausfuhr-
und Einfuhr-Mitglieder nach diesem
Übereinkommen bestimmt
hat, teilen die Ausfuhr-Mitglieder
auf der Grundlage ihrer
Stimmenanzahl nach Artikel 11
entsprechend den im Absatz 3
dieses Artikels festgelegten
Bedingungen ihre Stimmen untereinander
auf. Die Einfuhr-Mitglieder
teilen ihre Stimmen in
gleicher Weise auf.
(3) Zum Zweck der Stimmenzuteilung
nach Absatz 2 dieses
Artikels haben Ausfuhr- und Einfuhr-
Mitglieder zusammen
jeweils 1000 Stimmen. Kein Mitglied
hat als Ausfuhr- oder Einfuhr-
Mitglied mehr als 333 Stimmen.
Es gibt keine Teilstimmen.
(4) Die Listen der Ausfuhr- und
Einfuhr-Mitglieder werden vom
Rat im Lichte der sich ändernden
Strukturen ihres Weizenhandels
nach Ablauf eines Zeitraumes von
drei Jahren nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens überprüft.
Sie werden ebenfalls überprüft,
sobald das Übereinkommen
nach Artikel 33 Absatz 2 verlängert
wird.
(5) Auf Antrag eines Mitgliedes
kann der Rat zu Beginn jedes
Erntejahres durch außerordentliche
Abstimmung dem Wechsel
dieses Mitgliedes von der Liste
der Ausfuhr-Mitglieder auf die
Liste der Einfuhr-Mitglieder oder
gegebenenfalls von der Liste der
Einfuhr-Mitglieder auf die Liste
der Ausfuhr-Mitglieder zustimmen.
(6) Die Stimmenaufteilung der
Ausfuhr- und Einfuhr-Mitglieder
wird durch den Rat überprüft,
sobald die Listen der Ausfuhr-
und Einfuhr-Mitglieder nach
Absatz 4 oder 5 dieses Artikels
geändert werden. Jede Wiederverteilung
von Stimmen nach diesem
Absatz unterliegt den im
Absatz 3 dieses Artikels festgesetzten
Bedingungen.
(7) Sobald eine Regierung Vertragspartei
dieses Übereinkommens
wird oder aufhört,
Vertragspartei zu sein, nimmt der
Rat eine Wiederverteilung der
Stimmen der anderen Ausfuhr- oder
Einfuhr-Mitglieder im Ver-
hältnis der jedem Mitglied entsprechend
den im Absatz 3 dieses
Artikels festgesetzten Bedingungen
zustehenden Stimmenanzahl
vor.
(8) Jedes Ausfuhr-Mitglied
kann ein anderes Ausfuhr-Mitglied
und jedes Einfuhr-Mitglied
kann ein anderes Einfuhr-Mitglied
ermächtigen, auf einer oder
mehreren Sitzungen des Rates
seine Interessen zu vertreten und
seine Stimmrechte auszuüben.
Ein ausreichender Nachweis dieser
Ermächtigung ist dem Rat
vorzulegen.
(9) Ist auf einer Ratssitzung ein
Mitglied nicht durch einen
beglaubigten Delegierten vertreten
und hat es kein anderes Mitglied
ermächtigt, seine Stimmrechte
nach Absatz 8 dieses Artikels
auszuüben, oder hat zum
Zeitpunkt einer Sitzung ein Mitglied
auf Grund von Bestimmungen
dieses Übereinkommens
seine Stimmrechte verwirkt, wurden
sie ihm entzogen oder hat es
diese wiedererlangt, so wird die
von den Ausfuhr-Mitgliedern auf
dieser Sitzung abzugebende
Gesamtstimmenanzahl der von
den Einfuhr-Mitgliedern auf dieser
Sitzung abzugebenden
Gesamtstimmenanzahl angeglichen
und sodann unter den Ausfuhr-
Mitgliedern im Verhältnis
ihrer Stimmenanzahl wiederverteilt.
Artikel 13
Sitz, Tagungen und
Beschlußfähigkeit
(1) Der Rat hat seinen Sitz in
London, sofern er nicht anders
entscheidet.
(2) Der Rat tritt mindestens einmal
in jedem halben Erntejahr
und zu jedem anderen vom Vorsitzenden
bestimmten oder sonst
auf Grund dieses Übereinkommens
erforderlichen Zeitpunkt
zusammen.
(3) Der Vorsitzende beruft
eine Ratstagung ein, wenn dies
(a) von fünf Mitgliedern oder
(b) von einem oder mehreren
Mitgliedern, die zusammen
mindestens 10 Prozent der
Gesamtstimmenanzahl haben,
oder
(c) vom Exekutiv-Komitee
beantragt wird.
(4) Die Anwesenheit von Delegierten,
die vor einer Angleichung
des Stimmenverhältnisses
nach Artikel 12 Absatz 9 über
eine Stimmenmehrheit bei den
Ausfuhr- und Einfuhr-Mitgliedern
verfügen, ist notwendig,
damit bei einer Sitzung die
Beschlußfähigkeit des Rates
gegeben ist.
Artikel 14
Beschlüsse
(1) Soweit in diesem Übereinkommen
nicht anders vorgeschrieben,
bedürfen Ratsbeschlüsse
der Mehrheit der von
den Ausfuhr- und Einfuhr-Mitgliedern
abgegebenen und
getrennt gezählten Stimmen.
(2) Unbeschadet der völligen
Handlungsfreiheit hinsichtlich
der Festlegung und Durchführung
seiner Landwirtschafts- und
Preispolitik, verpflichtet sich
jedes Mitglied, alle vom Rat entsprechend
den Bestimmungen
dieses Übereinkommens gefaßten
Beschlüsse als verbindlich anzuerkennen.
Artikel 15
Das Exekutiv-Komitee .
(1) Der Rat setzt ein Exekutiv-
Komitee ein, das aus höchstens
sechs jährlich von den Ausfuhr-
Mitgliedern gewählten Ausfuhr-
Mitgliedern und höchstens acht
jährlich von den Einfuhr-Mitgliedern
gewählten Einfuhr-Mitgliedern
besteht. Der Rat ernennt
den Vorsitzenden des Exekutiv-
Komitees und kann einen stellvertretenden
Vorsitzenden ernennen.
(2) Das Exekutiv-Komitee ist
dem Rat verantwortlich und
arbeitet nach dessen allgemeinen
Weisungen. Es hat die Befugnisse
und Aufgaben, die ihm nach diesem
Übereinkommen ausdrücklich
zugewiesen sind oder ihm
nach Artikel 10 Absatz 4 vom Rat
übertragen werden können.
(3) Die Ausfuhr-Mitglieder im
Exekutiv-Komitee haben dieselbe
Gesamtstimmenanzahl wie die
Einfuhr-Mitglieder. Die Ausfuhr-
Mitglieder im Exekutiv-Komitee
beschließen untereinander ihre
Stimmenaufteilung, mit der Maßgabe,
daß kein Ausfuhr-Mitglied
über mehr als 40 Prozent der
Gesamtstimmenanzahl dieser
Ausfuhr-Mitglieder verfügt. Die
Einfuhr-Mitglieder im Exekutiv-
Komitee beschließen untereinander
ihre Stimmenaufteilung, mit
der Maßgabe, daß kein Einfuhr-
Mitglied über mehr als 40 Prozent
der Gesamtstimmenanzahl
dieser Einfuhr-Mitglieder verfügt.
(4) Der Rat setzt Verfahrensregeln
für Abstimmungen im
Exekutiv-Komitee fest und kann
nach seinem Ermessen andere
Verfahrensregeln für dieses
beschließen. Ein Beschluß des
Exekutiv-Komitees bedarf der
gleichen Stimmenmehrheit, die in
diesem Übereinkommen für den
Rat vorgeschrieben ist, wenn er in
einer ähnlichen Angelegenheit
einen Beschluß faßt.
(5) Jedes Ratsmitglied, das nicht
Mitglied des Exekutiv-Komitees
ist, kann ohne Stimmrecht an der
Erörterung von Fragen vor dem
Exekutiv-Komitee teilnehmen,
wenn nach dessen Ansicht die
Interessen dieses Mitgliedes
berührt werden.
Artikel 16
Das Unterkomitee für
die Marktlage
(1) Das Exekutiv-Komitee setzt
ein Unterkomitee für die Marktlage
ein, das aus Vertretern von
jeweils höchstens sechs Ausfuhr-
und Einfuhr-Mitgliedern besteht.
Der Vorsitzende des Unterkomitees
wird vom Exekutiv-Komitee
ernannt.
(2) Das Unterkomitee überprüft
laufend alle Umstände, welche
die Weltgetreidewirtschaft beeinflussen,
und berichtet darüber
den Mitgliedern. Das Unterkomitee
trägt bei seiner Überprüfung
jeder einschlägigen von einem
Ratsmitglied zur Verfügung
gestellten Information Rechnung.
(3) Das Unterkomitee ergänzt die
vom Rat gegebenen Anweisungen
zur Unterstützung des Sekretariates
bei der Durchführung der
im Artikel 3 vorgesehenen Arbeiten.
(4) Das Unterkomitee setzt
besondere Anstrengungen,
andere Ratsmitglieder in seine
Erörterung von Fragen einzubeziehen,
die ihre Interessen unmittelbar
berühren, wie deren staatliche
Getreidepolitik oder insbesondere
im Fall von Entwicklungsländern
deren Einfuhrbedarf.
Jedes Ratsmitglied, das kein
Mitglied des Unterkomitees ist,
kann an dessen Sitzungen als
Beobachter teilnehmen.
(5) Das Unterkomitee berät in
Übereinstimmung mit den einschlägigen
Artikeln des Übereinkommens
und außerdem über alle
Angelegenheiten, die ihm der Rat
oder das Exekutiv-Komitee
zuweisen können.
Artikel 17
Das Sekretariat
(1) Dem Rat steht ein Sekretariat
zur Verfügung; es besteht aus
einem Exekutiv-Direktor, der
sein oberster Verwaltungsbeamter
ist, sowie dem für die Arbeit
des Rates und seiner Komitees
erforderlichen Personal.
(2) Der Rat ernennt den Exekutiv
-Direktor; dieser ist für die
Wahrnehmung der dem Sekretariat
bei der Durchführung dieses
Übereinkommens zufallenden
und aller anderen ihm vom Rat
und seinen Komitees zugewiesenen
Aufgaben verantwortlich.
(3) Das Personal wird vom
Exekutiv-Direktor in Übereinstimmung
mit den vom Rat aufgestellten
Richtlinien ernannt.
(4) Die Beschäftigung des Exekutiv-
Direktors und des Personals
ist an die Bedingung geknüpft,
daß sie am Getreidehandel nicht
finanziell beteiligt sind oder eine
derartige Beteiligung aufgeben
und daß sie hinsichtlich der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben
aus diesem Übereinkommen von
einer Regierung oder einer anderen
Behörde außerhalb des Rates
keine Weisungen einholen oder
entgegennehmen.
Artikel 18
Zulassung von Beobachtern
Der Rat kann jeden Staat, der
nicht Mitglied ist, und jede zwischenstaatliche
Organisation einladen,
an seinen Sitzungen als
Beobachter teilzunehmen.
Artikel 19
Zusammenarbeit mit
anderen zwischenstaatlichen
Organisationen
(1) Der Rat kann alle geeigneten
Vereinbarungen für Konsultationen
oder Zusammenarbeit mit
den Vereinten Nationen und
ihren Organen, insbesondere der
Konferenz der Vereinten Nationan
für Handel und Entwicklung,
und mit der Ernährungs- und
Landwirtschafts-Organisation
und anderen in Betracht kommenden
SpezialOrganisationen
der Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen
Organisationen
treffen.
(2) Eingedenk der besonderen
Rolle der Konferenz der Vereinten
Nationen für Handel und
Entwicklung im internationalen
Rohstoffhandel unterrichtet der
Rat diese Organisation laufend in
ihm geeignet erscheinender
Weise über seine Tätigkeiten und
Arbeitsprogramme.
(3) Stellt der Rat fest, daß
Bestimmungen dieses Übereinkommens
sachlich mit den von
den Vereinten Nationen durch
ihre zuständigen Organe oder
von ihren SpezialOrganisationen
hinsichtlich zwischenstaatlicher
Rohstoffübereinkommen festgelegten
Erfordernissen unvereinbar
sind, so gilt diese Unvereinbarkeit
als Umstand, der die
Durchführung des Übereinkommens
behindert; in diesem Fall
findet das im Artikel 32 vorgeschriebene
Verfahren Anwendung.
Artikel 20
Privilegien und Immunitäten
(1) Der Rat hat Rechtspersönlichkeit.
Er hat vor allem die Fähigkeit,
Verträge zu schließen,
bewegliches und unbewegliches
Gut zu erwerben und zu veräußern
sowie rechtliche Verfahren
einzuleiten.
(2) Der Status, die Privilegien
und Immunitäten des Rates im
Hoheitsgebiet des Vereinigten
Königreiches werden weiterhin
durch das am 28. November 1968
in London zwischen der Regierung
des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und
Nordirland und dem Internationalen
Weizenrat unterzeichnete
Amtssitzabkommen bestimmt.
(3) Das im Absatz 2 dieses Artikels
erwähnte Abkommen ist von
dem vorliegenden Übereinkommen
unabhängig. Es endet
jedoch
a) durch Vereinbarung zwischen
der Regierung des
Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und
Nordirland und dem Rat
oder
b) im Fall der Verlegung des
Ratssitzes aus dem Vereinigten
Königreich oder
c) wenn der Rat zu bestehen
aufhört.
(4) Im Fall der Verlegung des
Ratssitzes aus dem Vereinigten
Königreich schließt die Regierung
des Mitgliedslandes, in dem
sich der Sitz des Rates befindet,
mit diesem ein internationales
Abkommen hinsichtlich des Status,
der Privilegien und Immunitäten
des Rates, seines Exekutiv-
Direktors, seines Personals sowie
der Vertreter von Mitgliedern,
die an den vom Rat einberufenen
Sitzungen teilnehmen.
Artikel 21
Finanzfragen
(1) Die Auslagen für Delegationen
beim Rat und für die Vertreter
in seinen Komitees und Unterkomitees
werden von den jeweiligen
Regierungen getragen. Die
übrigen für die Durchführung
dieses Übereinkommens erforderlichen
Ausgaben werden aus jährlichen
Beiträgen von allen Mitgliedern
bestritten. Der Beitrag
eines Mitgliedes für jedes Erntejahr
richtet sich nach dem Verhältnis
seiner Stimmenzahl im
Anhang zu der Gesamtstimmenzahl
der im Anhang angeführten
Mitglieder angepaßt nach Artikel
11 Absatz 2 entsprechend der
Mitgliedschaft zum Übereinkommen
zum Zeitpunkt der Annahme
des Haushaltsplanes für das
jeweilige Erntejahr.
(2) Auf seiner ersten Tagung
nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
genehmigt der Rat
seinen Haushaltsplan für das am
30. Juni 1987 ablaufende Erntejahr
und setzt den von jedem
Mitglied zu zahlenden Beitrag
fest.
(3) Der Rat genehmigt auf einer
Tagung während der zweiten
Hälfte jedes Erntejahres seinen
Haushaltsplan für das folgende
Erntejahr und setzt den von
jedem Mitglied für dieses Erntejahr
zu zahlenden Beitrag fest.
(4) Den ersten Beitrag eines diesem
Übereinkommen gemäß Artikel
27 Absatz 1 beitretenden Mitgliedes
setzt der Rat auf der
Grundlage der diesem nach Artikel
11 Absatz 2 lit. b zuzuteilenden
Stimmen und des im laufenden
Erntejahr verbleibenden Zeitraumes
fest, ohne jedoch die Beiträge
der anderen Mitglieder für
das laufende Erntejahr zu
ändern.
(5) Die Beiträge sind sofort nach
der Festsetzung fällig.
(6) Hat ein Mitglied binnen sechs
Monaten ab dem Zeitpunkt der
Fälligkeit seines Beitrages gemäß
Absatz 5 dieses Artikels seinen
vollen Beitrag nicht geleistet,
wird es vom Exekutiv-Direktor
aufgefordert, die Zahlung sobald
als möglich vorzunehmen. Hat
das Mitglied nach Ablauf von
sechs Monaten nach der Aufforderung
des Exekutiv-Direktors
seinen Beitrag noch immer nicht
gezahlt, werden seine Stimmrechte
im Rat und im Exekutiv-
Komitee bis zur vollständigen
Bezahlung des Beitrages ausgesetzt.
(7) Ein Mitglied, dessen Stimmrechte
gemäß Absatz 6 dieses
Artikels ausgesetzt sind, wird seiner
anderen Rechte oder Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen
nicht entbunden, es sei
denn, der Rat beschließt dies
durch außerordentliche Abstimmung.
Es bleibt zur Zahlung seines
Beitrages verpflichtet und hat
all seinen anderen finanziellen
Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen nachzukommen.
(8) Der Rat veröffentlicht in
jedem Erntejahr eine von Rechnungsprüfern
beglaubigte Aufstellung
über seine Einnahmen
und Ausgaben im vorangegangenen
Erntejahr.
(9) Vor seiner Auflösung sorgt
der Rat für die Regelung seiner
Verbindlichkeiten und die Verwertung
seiner Aufzeichnungen
und Vermögenswerte.
Artikel 22
Wirtschaftliche
Bestimmungen
Um die Versorgung mit Weizen
und anderem Getreide für
Einfuhr-Mitglieder und Märkte
für Weizen und anderes Getreide
für Ausfuhr-Mitglieder zu
angemessenen und stabilen Preisen
zu sichern, prüft der Rat zu
gegebener Zeit die Möglichkeit
der Verhandlung einer neuen
internationalen Vereinbarung
oder eines Übereinkommens mit
wirtschaftlichen Bestimmungen.
Sobald der erfolgreiche Abschluß
solcher Verhandlungen absehbar
ist, ersucht der Rat den Generalsekretär
der Konferenz der Vereinten
Nationen für Handel und
Entwicklung um Einberufung
einer Konferenz für diese Verhandlungen.
TEIL III - SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 23
Depositär
(1) Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen wird hiermit
zum Depositär dieses Übereinkommens
bestimmt.
(2) Der Depositär notifiziert allen
unterzeichnenden und beitretenden
Regierungen jede Unterzeichnung,
Ratifikation,
Annahme, Genehmigung oder
vorläufige Anwendung dieses
Übereinkommens und jeden Beitritt
zu diesem sowie jede nach
Artikel 29 und 32 eingegangene
Notifikation und Mitteilung.
Artikel 24
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt
vom 1. Mai 1986 bis einschließlich
30. Juni 1986 für die im
Anhang aufgeführten Regierungen
und jede Regierung, die Mitglied
der Konferenz der Vereinten
Nationen für Handel und
Entwicklung ist, am Hauptquartier
der Vereinten Nationen zur
Unterzeichnung auf.
Artikel 25
Ratifikation,
Annahme, Genehmigung
(1) Dieses Übereinkommen
bedarf der Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung durch jede
unterzeichnende Regierung nach
Maßgabe ihrer verfassungsmäßigen
Verfahren.
(2) Ratifikations-, Beitritts- oder
Genehmigungsurkunden sind
beim Depositär bis 30. Juni 1986
zu hinterlegen. Der Rat kann
jedoch jeder unterzeichnenden
Regierung, die ihre Urkunde bis
zu diesem Zeitpunkt nicht hinterlegen
kann, eine oder mehrere
Fristverlängerungen gewähren.
Der Rat unterrichtet den Depositär
von allen solchen Fristverlängerungen.
Artikel 26
Vorläufige Anwendung
Jede unterzeichnende Regierung
und jede andere Regierung,
die die Voraussetzungen für die
Unterzeichnung dieses Übereinkommens
erfüllt, oder deren Beitrittsersuchen
vom Rat genehmigt
wird, kann beim Depositär eine
Erklärung über die vorläufige
Anwendung hinterlegen. Jede
Regierung, die eine solche Erklärung
hinterlegt, wendet dieses
Übereinkommen vorläufig an
und gilt als vorläufige Vertragspartei
desselben.
Artikel 27
Beitritt
(1) Jede im Anhang angeführte
Regierung und jede Regierung,
die Mitglied der Konferenz der
Vereinten Nationen für Handel
und Entwicklung ist, kann dem
vorliegenden Übereinkommen bis
einschließlich 30. Juni 1986 beitreten;
der Rat kann jedoch jeder
Regierung, die bis zu diesem
Zeitpunkt ihre Urkunde nicht
hinterlegt hat, eine oder mehrere
Fristverlängerungen gewähren.
(2) Nach dem 30. Juni 1986 können
die Regierungen aller Staaten
zu Bedingungen, die der Rat für
angemessen hält, diesem Übereinkommen
beitreten. Der Beitritt
erfolgt durch die Hinterlegung
einer Beitrittsurkunde beim
Depositär. Solche Beitrittsurkunden
enthalten eine Erklärung,
daß die Regierung alle vom Rat
festgesetzten Bedingungen anerkennt.
(3) Wo sich zum Zweck der
Durchführung dieses Übereinkommens
ein Hinweis auf im
Anhang angeführte Mitglieder
findet, wird jedes Mitglied, dessen
Regierung diesem Übereinkommen
zu den vom Rat in
Übereinstimmung mit diesem
Artikel vorgeschriebenen Bedingungen
beigetreten ist, als im
Anhang angeführtes Mitglied
angesehen.
Artikel 28
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt
am 1. Juli 1986 in Kraft, wenn bis
30. Juni 1986 im Namen von
Regierungen, die mindestens
60 Prozent der im Anhang ausgewiesenen
Stimmen haben, Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunden
oder Erklärungen über die vorläufige
Anwendung hinterlegt
worden sind.
(2) Tritt dieses Übereinkommen
nicht gemäß Absatz 1 dieses Artikels
in Kraft, so können die
Regierungen, die Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunden oder Erklärungen
über die vorläufige Anwendung
hinterlegt haben, im gegenseitigen
Einvernehmen beschließen,
daß es zwischen ihnen in
Kraft tritt, oder andere Maßnahmen
treffen, die sie auf Grund
der Lage für erforderlich halten.
Artikel 29
Rücktritt
Jedes Mitglied kann am Ende
eines jeden Erntejahres durch
eine mindestens neunzig Tage
vor Ablauf dieses Erntejahres an
den Depositär gerichtete schriftliche
Kündigung von diesem Übereinkommen
zurücktreten; es wird
dadurch nicht von bis zum Ende
dieses Erntejahres noch zu erfüllenden
Verpflichtungen aus diesem
Übereinkommen befreit. Das
Mitglied unterrichtet gleichzeitig
den Rat über die von ihm getroffene
Maßnahme.
Artikel 30
Ausschluß
Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied
seinen Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen nicht
nachkommt und entscheidet er
weiters, daß ein solcher Verstoß
die Durchführung dieses Übereinkommens
erheblich beeinträchtigt,
kann er durch außerordentliche
Abstimmung ein solches
Mitglied aus dem Rat ausschließen.
Der Rat notifiziert dem
Depositär umgehend einen solchen
Beschluß. Neunzig Tage
nach dem Zeitpunkt des Ratsbeschlusses
endet die Ratsmitgliedschaft
dieses Mitgliedes.
Artikel 31
Kontenabrechnung
(1) Der Rat regelt in ihm angemessen
erscheinender Weise die
Kontenabrechnung mit einem
Mitglied, das von diesem Übereinkommen
zurückgetreten oder
vom Rat ausgeschlossen worden
ist oder aus anderen Gründen
aufgehört hat, Vertragspartei dieses
Übereinkommens zu sein. Der
Rat behält die von diesem Mitglied
bereits gezahlten Beiträge
ein. Ein solches Mitglied ist verpflichtet,
dem Rat alle noch fälligen
Beiträge zu entrichten.
(2) Bei Außerkraftsetzung dieses
Übereinkommens hat ein im
Absatz 1 dieses Artikels erwähn-
tes Mitglied keinen Anspruch auf
einen Anteil aus dem Erlös der
Liquidierung oder der anderen
Vermögenswerte des Rates; auch
wird es mit keinem Anteil aus
einem allfälligen Defizit des
Rates belastet.
Artikel 32
Änderung
(1) Der Rat kann durch außerordentliche
Abstimmung den Mitgliedern
eine Änderung dieses
Übereinkommens empfehlen. Die
Änderung tritt hundert Tage
nachdem der Depositär Annahmeerklärungen
von Ausfuhr-Mitgliedern,
die über zwei Drittel
der Stimmen der Ausfuhr-Mitglieder,
und von Einfuhr-Mitgliedern,
die über zwei Drittel der
Stimmen der Einfuhr-Mitglieder
verfügen, erhalten hat oder zu
einem späteren vom Rat durch
außerordentliche Abstimmung
festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.
Der Rat kann eine Frist bestimmen,
in der jedes Mitglied dem
Depositär seine Annahme der
Änderung notifiziert; tritt die
Änderung nach Ablauf dieser
Frist nicht in Kraft, gilt sie als
zurückgenommen. Der Rat gibt
dem Depositär alle für die Feststellung,
ob die eingegangenen
Annahmeerklärungen ausreichen,
um die Änderung in Kraft zu setzen,
nötigen Informationen.
(2) Jedes Mitglied, in dessen
Namen bis zu dem Zeitpunkt, zu
dem eine solche Änderung in
Kraft tritt, keine Notifikation
über die Annahme dieser Änderung
erfolgt ist, hört ab diesem
Zeitpunkt auf, Vertragspartei dieses
Übereinkommens zu sein; es
sei denn, es hat den Rat überzeugt,
daß infolge von Schwierigkeiten
beim Abschluß seiner verfassungsmäßigen
Verfahrensvorschriften
die Annahme nicht zeitgerecht
erwirkt werden konnte,
und der Rat beschließt für dieses
Mitglied eine Verlängerung der
für die Annahme festgesetzten
Frist. Für ein solches Mitglied ist
die Änderung nicht verbindlich,
bevor es deren Annahme notifiziert
hat.
Artikel 33
Geltungsdauer, Verlängerung
und Außerkraftsetzung
(1) Dieses Übereinkommen bleibt
bis zum 30. Juni 1991 in Kraft,
sofern es nicht gemäß Absatz 2
dieses Artikels verlängert oder
gemäß Absatz 3 dieses Artikels
früher außer Kraft gesetzt oder
vor diesem Zeitpunkt durch eine
gemäß Artikel 22 ausgehandelte
neue Vereinbarung oder ein
neues Übereinkommen ersetzt
wird.
(2) Der Rat kann durch außerordentliche
Abstimmung dieses
Übereinkommen über den
30. Juni 1991 hinaus um aufeinanderfolgende
Zeitspannen von
jeweils nicht mehr als zwei Jahren
verlängern. Jedes Mitglied, das
eine solche Verlängerung dieses
Übereinkommens nicht annimmt,
teilt dies dem Rat mit und hört
mit Beginn der Verlängerungsfrist
auf, Vertragspartei dieses
Übereinkommens zu sein.
(3) Der Rat kann jederzeit durch
außerordentliche Abstimmung
die Außerkraftsetzung dieses
Übereinkommens beschließen,
wobei er den Zeitpunkt des Wirksamwerdens
und die Bedingungen
dafür festlegt.
(4) Bei Außerkraftsetzung dieses
Übereinkommens bleibt der Rat
bestehen, solange es für seine
Liquidierung erforderlich ist, und
hat alle Befugnisse und übt alle
Tätigkeiten aus, die für diesen
Zweck notwendig sind.
(5) Der Rat notifiziert dem
Depositär alle gemäß Absatz 2
oder Absatz 3 dieses Artikels
getroffenen Veranlassungen.
Artikel 34
Verhältnis der Präambel
zum Übereinkommen
Dieses Übereinkommen enthält
die Präambel zum Internationalen
Weizenübereinkommen 1986.
ZU URKUND DESSEN
haben die von ihren Regierungen
hierzu gehörig Bevollmächtigten
das Übereinkommen an dem
jeweils neben ihren Unterschriften
vermerkten Tag unterzeichnet.
GESCHEHEN in London am
14. März 1986; der englische,
französische, russische und spanische
Wortlaut dieses Übereinkommens
ist in gleicher Weise
authentisch.
Anhang
Stimmen der Mitglieder gemäß
Artikel 11
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 2. September 1987 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen
ist für Österreich mit diesem Tag in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten das
Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten
Australien, Barbados, Bolivien, Dänemark, Ekuador, Finnland, Heiliger Stuhl, Indien, Irak, Irland,
Japan, Kanada, Republik Korea, Kuba, Malta, Norwegen, Pakistan, Schweden, Sowjetunion, Südafrika,
Tunesien, Türkei und Ungarn.
Die vorläufige Anwendung des Übereinkommens gemäß Art. 26 haben erklärt
Ägypten, Argentinien, Belgien, Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, El Salvador, Frankreich, Griechenland,
Italien, Luxemburg, Marokko, Niederlande (für das Königreich in Europa), Panama, Portugal,
Schweiz, Spanien, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Gibraltar, Britische Jungferninseln
und St. Helena) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft. Italien und die Vereinigten Staaten
haben erklärt, das Übereinkommen provisorisch im Rahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung und der
budgetären Entwicklung anzuwenden.