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582_1983 AT

582. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 582. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr

A.

Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr werden mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) mit Wirksamkeit

ab 1. Jänner 1984 wie folgt neu festgesetzt

II. Expreßstückgut

Die Frachten für die Gewichtsstufen von 10 kg bis 100 kg und die Frachtsätze für 10 kg bei Gewichten

über 100 kg betragen in Schilling

III. Wagenladungen

Die Frachtsätze der Tarifklassen 1 und 2 für 20 Tonnen betragen in Schilling für 1000 kg

Die Frachtsätze für 15 Tonnen, 10 Tonnen und 5 Tonnen werden durch Erhöhung der zugehörigen

Frachtsätze für 20 Tonnen gebildet. Die Erhöhung beträgt bei den Tarifklassen 1 und 2 einheitlich

für 15 Tonnen 5 vH

für 10 Tonnen 0 vH

für 5 Tonnen 120 vH

Die so errechneten Werte werden auf volle Schilling für 1000 kg in der Weise gerundet, daß Beträge

unter 50 Groschen fallengelassen und von 50 Groschen an aufgerundet werden.

Für Expreßgut in Wagenladungen wird die Fracht unter Zugrundelegung der Frachtsätze der Tarifklasse

1 berechnet. Der so errechnete Wert wird sodann verdoppelt.

IV. Großcontainer

Die Fracht für die Beförderung von beladenen und leeren Großcontainern wird nach den um 20 vH

erhöhten und gerundeten Frachtsätzen der Tarifklasse 1 berechnet. Hiebei werden die erhöhten Frachtsätze

für 1000 kg in der Weise auf volle Schilling gerundet, daß Beträge unter 50 Groschen fallengelassen

und von 50 Groschen an aufgerundet werden.

V. Durchfuhr

Für die Beförderung von Gütern in der Durchfuhr durch Österreich werden die nach den Bestimmungen

der Abschnitte I. Frachtstückgut, III. Wagenladungen und IV. Großcontainer berechneten Frachten

und Frachtsätze um 10 vH erhöht. Die so ermittelten Werte werden auf volle Schilling in der Weise gerundet,

daß Beträge unter 50 Groschen fallengelassen und von 50 Groschen an aufgerundet werden.

VI. Expreßgut im internationalen Verkehr

Für Expreßgut im internationalen Verkehr werden die Frachten auf Grund der nachstehenden

Frachtsätze gebildet. Hiebei wird das österreichische Streckennetz in Zonen eingeteilt. Die Frachtsätze für

alle Bahnhöfe der gleichen Zone werden auf Grund der Tarifentfernung eines bestimmten Bahnhofes jeder

Zone (Zonenstichbahnhof) nach den einzelnen Grenzübergangspunkten gebildet. In der Durchfuhr werden

die im Tarif ausgewiesenen Durchgangsentfernungen der Frachtberechnung zugrunde gelegt.

Frachtsätze für je angefangene 10 kg

Die Mindestfracht beträgt je Sendung 63 S.

Die in den Abschnitten II. bis V. festgesetzten Tarifgrundlagen gelten nicht für Expreßgut im internationalen

Verkehr.

VII. Umsatzsteuer

In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung gebildeten Frachten und Frachtsätzen ist die

Umsatzsteuer nicht enthalten.

B.

Die Kundmachung des Bundesministers für Verkehr vom 17. November 1982, BGBl. Nr. 566, über

die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr wird

mit Ablauf des 31. Dezember 1983 außer Kraft gesetzt.

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