582. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
A.
Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr werden mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) mit Wirksamkeit
ab 1. Jänner 1984 wie folgt neu festgesetzt
II. Expreßstückgut
Die Frachten für die Gewichtsstufen von 10 kg bis 100 kg und die Frachtsätze für 10 kg bei Gewichten
über 100 kg betragen in Schilling
III. Wagenladungen
Die Frachtsätze der Tarifklassen 1 und 2 für 20 Tonnen betragen in Schilling für 1000 kg
Die Frachtsätze für 15 Tonnen, 10 Tonnen und 5 Tonnen werden durch Erhöhung der zugehörigen
Frachtsätze für 20 Tonnen gebildet. Die Erhöhung beträgt bei den Tarifklassen 1 und 2 einheitlich
für 15 Tonnen 5 vH
für 10 Tonnen 0 vH
für 5 Tonnen 120 vH
Die so errechneten Werte werden auf volle Schilling für 1000 kg in der Weise gerundet, daß Beträge
unter 50 Groschen fallengelassen und von 50 Groschen an aufgerundet werden.
Für Expreßgut in Wagenladungen wird die Fracht unter Zugrundelegung der Frachtsätze der Tarifklasse
1 berechnet. Der so errechnete Wert wird sodann verdoppelt.
IV. Großcontainer
Die Fracht für die Beförderung von beladenen und leeren Großcontainern wird nach den um 20 vH
erhöhten und gerundeten Frachtsätzen der Tarifklasse 1 berechnet. Hiebei werden die erhöhten Frachtsätze
für 1000 kg in der Weise auf volle Schilling gerundet, daß Beträge unter 50 Groschen fallengelassen
und von 50 Groschen an aufgerundet werden.
V. Durchfuhr
Für die Beförderung von Gütern in der Durchfuhr durch Österreich werden die nach den Bestimmungen
der Abschnitte I. Frachtstückgut, III. Wagenladungen und IV. Großcontainer berechneten Frachten
und Frachtsätze um 10 vH erhöht. Die so ermittelten Werte werden auf volle Schilling in der Weise gerundet,
daß Beträge unter 50 Groschen fallengelassen und von 50 Groschen an aufgerundet werden.
VI. Expreßgut im internationalen Verkehr
Für Expreßgut im internationalen Verkehr werden die Frachten auf Grund der nachstehenden
Frachtsätze gebildet. Hiebei wird das österreichische Streckennetz in Zonen eingeteilt. Die Frachtsätze für
alle Bahnhöfe der gleichen Zone werden auf Grund der Tarifentfernung eines bestimmten Bahnhofes jeder
Zone (Zonenstichbahnhof) nach den einzelnen Grenzübergangspunkten gebildet. In der Durchfuhr werden
die im Tarif ausgewiesenen Durchgangsentfernungen der Frachtberechnung zugrunde gelegt.
Frachtsätze für je angefangene 10 kg
Die Mindestfracht beträgt je Sendung 63 S.
Die in den Abschnitten II. bis V. festgesetzten Tarifgrundlagen gelten nicht für Expreßgut im internationalen
Verkehr.
VII. Umsatzsteuer
In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung gebildeten Frachten und Frachtsätzen ist die
Umsatzsteuer nicht enthalten.
B.
Die Kundmachung des Bundesministers für Verkehr vom 17. November 1982, BGBl. Nr. 566, über
die Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr wird
mit Ablauf des 31. Dezember 1983 außer Kraft gesetzt.