582. Bundesgesetz: 26. Opferfürsorgegesetznovelle und Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 225/1980, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lit. d hat zu lauten
„d) an Gesundheitsschädigungen infolge einer
der in lit. c angeführten Ursachen leiden
oder gelitten haben, wenn durch die Gesundheitsschädigung
die Erwerbsfähigkeit
nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152,
auf die Dauer von wenigstens sechs Monaten
um mindestens 50 vH gemindert ist
oder gemindert war, oder"
2. § 6 Z 5 hat zu lauten
„5. Für Zwecke der Fürsorge für die Inhaber
einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises,
deren Witwen, Witwer, Waisen,
Kinder, hinterbliebenen Lebensgefährten und
Lebensgefährtinnen sowie für Personen, die,
ohne Inhaber einer Amtsbescheinigung zu
sein, wiederkehrende Leistungen nach dem
Opferfürsorgegesetz beziehen oder die bis
zur Vollendung des 24. Lebensjahres Inhaber
einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises
als Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3
lit. b und d) waren, sind die erforderlichen
Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10
Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969)
unter Bedachtnahme auf den bedürftigen
Personenkreis mit einem Gesamtbetrag von
5 Mill. S zum 1. Jänner eines jeden Jahres
im vorhinein bereitzustellen. Vor Gewährung
der Fürsorgemaßnahmen ist die Opferfürsorgekommission
(§ 17) anzuhören."
3. § 8 Abs. 2 entfällt, der bishergie Abs. 3 erhält
die Bezeichnung Abs. 2.
4. § 11 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Opferrente gebührt den Inhabern einer
Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 lit. d oder e
oder Abs. 2 lit. c; sie ist in der Höhe der für
Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 in Betracht kommenden
Grundrenten zu bemessen. Inhaber einer
Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 lit. e erhalten
zur Opferrente vom Ersten des Monats an, in
dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage
von 300 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages
tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 und
in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres
der unter Bedachtnahme auf § 11 a vervielfachte
Betrag."
5. § 11 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern
einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3
lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente
zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente
in der Höhe der Elternpaarrente nach
den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957."
6. § 11 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des
Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung
auf die Dauer und in dem Ausmaß zu
leisten, als deren Einkommen die Höhe der
Unterhaltsrente nicht erreicht. Die Unterhaltsrente
beträgt monatlich für
a) anspruchsberechtigte Opfer 5589 S,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene
4908 S,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die
verheiratet sind oder für eine
Lebensgefährtin (einen Lebensgefährten)
sorgen 7043 S.
Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch
auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente
nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten).
An die Stelle der angeführten Beträge
treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1982
und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden
Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmung
des § 11 a vervielfachten Beträge."
7. Dem § 11 Abs. 7 ist als dritter Satz anzufügen
„Sie gebührt mindestens im Betrag von 50 S
monatlich."
8. § 11 a hat zu lauten
„§ 11 a. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat den für den Bereich des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 189,
festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich
des Opferfürsorgegesetzes mit Verordnung
für verbindlich zu erklären. Die Zulage (§ 11
Abs. 2), die Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5) und
des Sterbegeld (§ 12 a) sind mit Wirkung vom
1. Jänner eines jeden Jahres mit diesem Anpassungsfaktor
zu vervielfachen.
(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen,
daß die im § 11 Abs. 2 und Abs. 5 angeführten
Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner
1982 und die im § 12 a Abs. 1 angeführten Beträge
mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 mit dem
jeweiligen Anpassungsfaktor (Abs. 1) zu vervielfachen
und sodann auf volle Schillingbeträge
zu runden sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner
der folgenden Jahre ist der Vervielfachung der
für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte
Betrag zugrunde zu legen.
(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat die sich aus Abs. 2 ergebenden Beträge für
die Zulage, die Unterhaltsrenten und das Sterbegeld
für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen.
(4) Bescheide über die Anpassung von Geldleistungen
sind nur auf Verlangen der Anspruchsberechtigten
zu erlassen."
9. § 11 c Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann Mitglieder (Stellvertreter) der Renten-
kommission ihrer Funktion entheben; zur Enthebung
von Mitgliedern (Stellvertretern), die auf
Vorschlag der im Abs. 2 genannten Organisationen
bestellt wurden, bedarf es eines Antrages
der in Betracht kommenden Organisation."
10. § 12 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Alle Träger der Krankenversicherung
haben den Inhabern einer Amtsbescheinigung
und Empfängern einer Rentenfürsorgeleistung
gemäß § 11 Abs. 6 oder 7 die Leistungen in
dem Umfang zu gewähren, in dem sie einem
bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse
Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und
der Satzung zustehen, sofern sie die Leistungen
übersteigen, die der zuständige Träger der Krankenversicherung
nach den für ihn geltenden
Vorschriften zu erbringen hätte. Bei der Festsetzung
der Bemessungsgrundlage für das Kranken
-, Familien- und Taggeld ist bei Inhabern
einer Amtsbescheinigung von der in der Krankenversicherung
geltenden Höchstbeitragsgrundlage
(§ 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955) auszugehen;
sie erhöht sich jeweils um den gemäß
§ 125 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
festzusetzenden Hundertsatz. Hiebei ist
von dem Höchstbetrag an Sonderzahlung auszugehen,
der gemäß § 54 Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes für die Berechnung
der Sonderbeiträge in der Krankenversicherung
heranzuziehen ist. Das gleiche gilt für die Berechnung
des Bestattungskostenbeitrages nach Inhabern
einer Amtsbescheinigung oder Empfängern
einer Rentenfürsorgeleistung gemäß § 11
Abs. 6 oder 7. Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3), die
Inhaber einer Amtsbescheinigung sind, und Personen,
die eine Rentenfürsorgeleistung gemäß
§ 11 Abs. 5 bis 7 beziehen, haben keinen Anspruch
auf Kranken-, Familien- und Taggeld."
11. § 12 a Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Sterbegeld ist zunächst zum Ersatz
der Kosten der Bestattung zu verwenden und
an den zu zahlen, der diese Kosten bestritten hat.
Ein nach dieser Ersatzleistung verbleibender Rest
ist dem überlebenden Ehegatten, ist ein solcher
nicht vorhanden, der Lebensgefährtin (dem Lebensgefährten),
ist eine solche (ein solcher) nicht
vorhanden, den Kindern, sind auch solche nicht
vorhanden, den Eltern auszuzahlen, wenn diese
Personen mit dem Verstorbenen zur Zeit seines
Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben."
12. § 17 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Bundesregierung kann Mitglieder
(Stellvertreter) der Opferfürsorgekommission
ihrer Funktion entheben; zur Enthebung der
auf Grund des Abs. 2 lit. b bestellten Mitglieder
bedarf es eines Antrages der in Betracht kommenden
Organisation."
Artikel II
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 225/1980, wird wie folgt geändert
1. § 12 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen,
als das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung
der Grundrente und einer allfälligen
Schwerstbeschädigtenzulage den Betrag
von 2351 S nicht erreicht."
2. § 12 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) An die Stelle der im Abs. 2 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1978
und an die Stelle des im Abs. 3 angeführten
Betrages mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 und
in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines
jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63
vervielfachten Beträge."
3. § 42 Abs. 3 und 4 haben zu lauten
„(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß
§ 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr
geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente
sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche
Einkommen (§ 13) bei einfach verwaisten
Waisen den Betrag von 1772 S und bei Doppelwaisen
den Betrag von 2802 S nicht erreicht.
(4) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten
Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1981
und an die Stelle der im Abs. 3 angeführten
Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 und
in. der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines
jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63
vervielfachten Beträge."
4. § 63 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 finden
auf die in den §§ 11, 12, 14, 16, 42, 46 Abs. 2
und 3, 46 b, 56, 74 und im Abschnitt VII der
Anlage zu § 32 angeführten Beträge mit der Einschränkung
Anwendung, daß die in den §§ 14,
46 Abs. 2 und 46 b angeführten Beträge der mit
Wirksamkeit vom 1. Jänner 1973, die im § 46
Abs. 3 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1976, die in den §§ 12 Abs. 2,
16, 74 und im Abschnitt VII der Anlage zu § 32
angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1978, die in den §§ 11, 42 Abs. 1 und
56 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1981 und die in den §§ 12 Abs. 3
und 42 Abs. 3 angeführten Beträge der mit
Wirksamkeit vom 1. Jänner 1982 vorzunehmenden
Anpassung zugrunde zu legen sind."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1981
in Kraft.
(2) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes
erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen
hat von Amts wegen zu erfolgen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.