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582. Bundesgesetz: 26. Opferfürsorgegesetznovelle und Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 582. Bundesgesetz: 26. Opferfürsorgegesetznovelle und Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 225/1980, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lit. d hat zu lauten

„d) an Gesundheitsschädigungen infolge einer

der in lit. c angeführten Ursachen leiden

oder gelitten haben, wenn durch die Gesundheitsschädigung

die Erwerbsfähigkeit

nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 152,

auf die Dauer von wenigstens sechs Monaten

um mindestens 50 vH gemindert ist

oder gemindert war, oder"

2. § 6 Z 5 hat zu lauten

„5. Für Zwecke der Fürsorge für die Inhaber

einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises,

deren Witwen, Witwer, Waisen,

Kinder, hinterbliebenen Lebensgefährten und

Lebensgefährtinnen sowie für Personen, die,

ohne Inhaber einer Amtsbescheinigung zu

sein, wiederkehrende Leistungen nach dem

Opferfürsorgegesetz beziehen oder die bis

zur Vollendung des 24. Lebensjahres Inhaber

einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises

als Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3

lit. b und d) waren, sind die erforderlichen

Mittel aus dem Ausgleichstaxfonds (§ 10

Abs. 1 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969)

unter Bedachtnahme auf den bedürftigen

Personenkreis mit einem Gesamtbetrag von

5 Mill. S zum 1. Jänner eines jeden Jahres

im vorhinein bereitzustellen. Vor Gewährung

der Fürsorgemaßnahmen ist die Opferfürsorgekommission

(§ 17) anzuhören."

3. § 8 Abs. 2 entfällt, der bishergie Abs. 3 erhält

die Bezeichnung Abs. 2.

4. § 11 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Opferrente gebührt den Inhabern einer

Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 lit. d oder e

oder Abs. 2 lit. c; sie ist in der Höhe der für

Beschädigte nach den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 in Betracht kommenden

Grundrenten zu bemessen. Inhaber einer

Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 1 lit. e erhalten

zur Opferrente vom Ersten des Monats an, in

dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, eine Zulage

von 300 S monatlich. An die Stelle dieses Betrages

tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 und

in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres

der unter Bedachtnahme auf § 11 a vervielfachte

Betrag."

5. § 11 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Hinterbliebenenrente gebührt den Inhabern

einer Amtsbescheinigung nach § 1 Abs. 3

lit. a oder b; sie ist in der Höhe der Grundrente

zu leisten, die Witwen nach den Bestimmungen

des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

gebührt. Elternpaare erhalten die Hinterbliebenenrente

in der Höhe der Elternpaarrente nach

den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957."

6. § 11 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des

Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung

auf die Dauer und in dem Ausmaß zu

leisten, als deren Einkommen die Höhe der

Unterhaltsrente nicht erreicht. Die Unterhaltsrente

beträgt monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer 5589 S,

b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene

4908 S,

c) anspruchsberechtigte Opfer, die

verheiratet sind oder für eine

Lebensgefährtin (einen Lebensgefährten)

sorgen 7043 S.

Haben beide Ehegatten (Lebensgefährten) Anspruch

auf Unterhaltsrente, gebührt Unterhaltsrente

nach lit. c nur einem Ehegatten (Lebensgefährten).

An die Stelle der angeführten Beträge

treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1982

und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden

Jahres die unter Bedachtnahme auf die Bestimmung

des § 11 a vervielfachten Beträge."

7. Dem § 11 Abs. 7 ist als dritter Satz anzufügen

„Sie gebührt mindestens im Betrag von 50 S

monatlich."

8. § 11 a hat zu lauten

„§ 11 a. (1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

hat den für den Bereich des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 189,

festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich

des Opferfürsorgegesetzes mit Verordnung

für verbindlich zu erklären. Die Zulage (§ 11

Abs. 2), die Unterhaltsrenten (§ 11 Abs. 5) und

des Sterbegeld (§ 12 a) sind mit Wirkung vom

1. Jänner eines jeden Jahres mit diesem Anpassungsfaktor

zu vervielfachen.

(2) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen,

daß die im § 11 Abs. 2 und Abs. 5 angeführten

Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner

1982 und die im § 12 a Abs. 1 angeführten Beträge

mit Wirkung vom 1. Jänner 1978 mit dem

jeweiligen Anpassungsfaktor (Abs. 1) zu vervielfachen

und sodann auf volle Schillingbeträge

zu runden sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner

der folgenden Jahre ist der Vervielfachung der

für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte

Betrag zugrunde zu legen.

(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

hat die sich aus Abs. 2 ergebenden Beträge für

die Zulage, die Unterhaltsrenten und das Sterbegeld

für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen.

(4) Bescheide über die Anpassung von Geldleistungen

sind nur auf Verlangen der Anspruchsberechtigten

zu erlassen."

9. § 11 c Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann Mitglieder (Stellvertreter) der Renten-

kommission ihrer Funktion entheben; zur Enthebung

von Mitgliedern (Stellvertretern), die auf

Vorschlag der im Abs. 2 genannten Organisationen

bestellt wurden, bedarf es eines Antrages

der in Betracht kommenden Organisation."

10. § 12 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Alle Träger der Krankenversicherung

haben den Inhabern einer Amtsbescheinigung

und Empfängern einer Rentenfürsorgeleistung

gemäß § 11 Abs. 6 oder 7 die Leistungen in

dem Umfang zu gewähren, in dem sie einem

bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse

Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und

der Satzung zustehen, sofern sie die Leistungen

übersteigen, die der zuständige Träger der Krankenversicherung

nach den für ihn geltenden

Vorschriften zu erbringen hätte. Bei der Festsetzung

der Bemessungsgrundlage für das Kranken

-, Familien- und Taggeld ist bei Inhabern

einer Amtsbescheinigung von der in der Krankenversicherung

geltenden Höchstbeitragsgrundlage

(§ 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955) auszugehen;

sie erhöht sich jeweils um den gemäß

§ 125 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

festzusetzenden Hundertsatz. Hiebei ist

von dem Höchstbetrag an Sonderzahlung auszugehen,

der gemäß § 54 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes für die Berechnung

der Sonderbeiträge in der Krankenversicherung

heranzuziehen ist. Das gleiche gilt für die Berechnung

des Bestattungskostenbeitrages nach Inhabern

einer Amtsbescheinigung oder Empfängern

einer Rentenfürsorgeleistung gemäß § 11

Abs. 6 oder 7. Hinterbliebene (§ 1 Abs. 3), die

Inhaber einer Amtsbescheinigung sind, und Personen,

die eine Rentenfürsorgeleistung gemäß

§ 11 Abs. 5 bis 7 beziehen, haben keinen Anspruch

auf Kranken-, Familien- und Taggeld."

11. § 12 a Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Sterbegeld ist zunächst zum Ersatz

der Kosten der Bestattung zu verwenden und

an den zu zahlen, der diese Kosten bestritten hat.

Ein nach dieser Ersatzleistung verbleibender Rest

ist dem überlebenden Ehegatten, ist ein solcher

nicht vorhanden, der Lebensgefährtin (dem Lebensgefährten),

ist eine solche (ein solcher) nicht

vorhanden, den Kindern, sind auch solche nicht

vorhanden, den Eltern auszuzahlen, wenn diese

Personen mit dem Verstorbenen zur Zeit seines

Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben."

12. § 17 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Bundesregierung kann Mitglieder

(Stellvertreter) der Opferfürsorgekommission

ihrer Funktion entheben; zur Enthebung der

auf Grund des Abs. 2 lit. b bestellten Mitglieder

bedarf es eines Antrages der in Betracht kommenden

Organisation."

Artikel II

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 225/1980, wird wie folgt geändert

1. § 12 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Zusatzrente ist insoweit zu erhöhen,

als das monatliche Einkommen (§ 13) ohne Berücksichtigung

der Grundrente und einer allfälligen

Schwerstbeschädigtenzulage den Betrag

von 2351 S nicht erreicht."

2. § 12 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) An die Stelle der im Abs. 2 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1978

und an die Stelle des im Abs. 3 angeführten

Betrages mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 und

in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines

jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63

vervielfachten Beträge."

3. § 42 Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß

§ 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr

geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente

sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche

Einkommen (§ 13) bei einfach verwaisten

Waisen den Betrag von 1772 S und bei Doppelwaisen

den Betrag von 2802 S nicht erreicht.

(4) An die Stelle der im Abs. 1 angeführten

Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1981

und an die Stelle der im Abs. 3 angeführten

Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 1982 und

in. der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines

jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 63

vervielfachten Beträge."

4. § 63 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 finden

auf die in den §§ 11, 12, 14, 16, 42, 46 Abs. 2

und 3, 46 b, 56, 74 und im Abschnitt VII der

Anlage zu § 32 angeführten Beträge mit der Einschränkung

Anwendung, daß die in den §§ 14,

46 Abs. 2 und 46 b angeführten Beträge der mit

Wirksamkeit vom 1. Jänner 1973, die im § 46

Abs. 3 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner 1976, die in den §§ 12 Abs. 2,

16, 74 und im Abschnitt VII der Anlage zu § 32

angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1978, die in den §§ 11, 42 Abs. 1 und

56 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner 1981 und die in den §§ 12 Abs. 3

und 42 Abs. 3 angeführten Beträge der mit

Wirksamkeit vom 1. Jänner 1982 vorzunehmenden

Anpassung zugrunde zu legen sind."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1981

in Kraft.

(2) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes

erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen

hat von Amts wegen zu erfolgen.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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