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582_1979 AT

582. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundesministerium für soziale Verwaltung)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 582. Verordnung: Pauschalierter Kostenersatz für die Erteilung von Auskünften gemäß Datenschutzgesetz (Bundesministerium für soziale Verwaltung)

Auf Grund des § 11 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 565/1978, wird vierordnet

Die §§ 1 bis 5 der Verordnung des Bundeskanzlers

vom 20. Dezember 1979, BGBl. Nr. 574,

gemäß § 11 Abs. 3 des Datenschutzgesetzes

über einen pauschalierten Kostenersatz für die

Erteilung von Auskünften sind für den Bereich

des Bundesministeriums für soziale Verwaltung

(und für die diesem Bundesministerium nachgeordneten

Dienststellen) anzuwenden.

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