582. Übereinkommen über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren samt Durchführungsvorschriften
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 Absatz 1 sowie Art. 5 Absatz 1
und 2 verfassungsändernd sind, samt Durchführungsvorschriften wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Mitgliedstaaten des
Europarats, die dieses Übereinkommen
unterzeichnet
haben —
in der Erwägung, daß es das
Ziel des Europarats ist, eine
engere Verbindung zwischen
seinen Mitgliedern herzustellen,
insbesondere durch die Annahme
gemeinsamer Vorschriften
auf dem Gebiet des Rechts,
in der Erwägung, daß die
Zahl der Inhaberpapiere, die
in mehreren Staaten gehandelt
werden, sich ständig vergrößert
und daß der zunehmende Handel
dieser Wertpapiere den
Schutz dessen, dem ein solches
Wertpapier abhanden gekommen
ist, immer mehr erschwert,
in der Erwägung, daß somit
die Einführung eines einheitlichen
Verfahrens angebracht
ist, damit eine Person, der ein
international gehandeltes Inhaberpapier
abhanden gekommen
ist, einen im Hoheitsgebiet
aller Vertragsparteien wirksamen
Widerspruch erheben
kann,
in der Erwägung, daß es
ebenfalls angebracht ist, den
rechtmäßigen Interessen des
derzeitigen Inhabers des Wertpapiers
Rechnung zu tragen
und es ihm insbesondere zu ermöglichen,
rasch die Aufhebung
des Widerspruchs zu veranlassen,
—
haben folgendes vereinbart
ARTIKEL 1
International gehandelte Inhaberpapiere,
die einer Person
durch Verlust oder durch Diebstahl,
Unterschlagung, Betrug
oder eine andere unerlaubte
Handlung abhanden gekommen
sind, können den Gegenstand
eines internationalen Widerspruchs
nach diesem Übereinkommen
bilden.
ARTIKEL 2
Als Inhaberpapiere im Sinne
diese Übereinkommens sind anzusehen
a) Wertpapiere, die ihrer Art
nach geeignet sind, zum
Börsenhandel zugelassen
zu werden, mit Ausnahme
von Banknoten; es muß
sich um Inhaberpapiere
im eigentlichen Sinne oder
um Wertpapiere handeln,
die nach den Regeln ihrer
Übertragbarkeit wie Inhaberpapiere
gehandelt
werden können;
b) Kuponbogen und Kupons
dieser Wertpapiere, sofern
es sich nicht um Kupons
handelt, die nur ein Anrecht
auf einen Barbetrag
geben.
ARTIKEL 3
(1) Als international gehandelte
Wertpapiere im Sinne
dieses Übereinkommens gelten
nur Wertpapiere, die in einer
vom Generalsekretär des Europarats
nach Anhörung der
Internationalen Börsenvereinigung
aufgestellten und ergänzten
Liste enthalten sind.
(2) In diese Liste werden Inhaberpapiere
aufgenommen, die
in wenigstens zwei Staaten, die
Mitglieder des Europarats oder
diesem Übereinkommen beigetreten
sind, zum Handel an
einer Börse zugelassen sind
oder einen Markt haben, dessen
Kurse regelmäßig veröffentlicht
werden.
ARTIKEL 4
Widersprüche, die nach diesem
Übereinkommen erhoben
werden, sind Gegenstand einer
internationalen Veröffentlichung.
ARTIKEL 5
(.1) Die Einzelheiten der Veröffentlichung
und Verteilung
der in Artikel 3 genannten Liste
sowie der in Artikel 4 vorgesehenen
internationalen Veröffentlichung
der Widersprüche
werden in den Durchführungsvorschriften
festgelegt, die diesem
Übereinkommen beigefügt
sind. Diese Durchführungsvorschriften
können die Einrichtung
eines Zentralamts vorsehen,
das vom Ministerkomitee
des Europarats bestimmt wird.
(2) Die Durchführungsvorschriften
können jederzeit durch
das Ministerkomitee des Europarats,
das in einer auf die Vertreter
der Mitgliedstaaten, die
das Übereinkommen ratifiziert
oder angenommen haben, beschränkten
Zusammensetzung
tagt, nach vorheriger Konsultation
der Staaten, die dem
Übereinkommen nach Artikel
23 beigetreten sind, mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen
geändert werden.
ARTIKEL 6
(1) Die Kosten der in Artikel
3 vorgesehenen Liste trägt
der Europarat.
(2) Die durch Einrichtung und
Tätigkeit der in Artikel 7 vorgesehenen
nationalen Stellen
entstehenden Kosten trägt die
jeweilige Vertragspartei.
(3) Alle anderen Ausgaben,
die durch die Anwendung dieses
Übereinkommens und der
Durchführungsvorschriften entstehen,
tragen die Vertragsparteien,
auf die sie nach
Maßgabe des Artikels 38 Buchstabe
b der Satzung des Europarats
umgelegt werden.
ARTIKEL 7
Jede Vertragspartei notifiziert
dem Generalsekretär des Europarats
Namen und Anschrift der
nationalen Stelle, die in ihrem
Hoheitsgebiet mit der Wahrnehmung
der ihr durch dieses
Übereinkommen zugewiesenen
Aufgaben beauftragt wurde.
ARTIKEL 8
(1) Ein Antrag auf internationale
Veröffentlichung eines
Widerspruchs kann bei jeder
nationalen Stelle im Sinne des
Artikels 7 eingereicht werden.
Der Antrag enthält folgende
Angaben
a) Art und Beschreibung der
Wertpapiere, gegebenenfalls
ihre Serie und ihren
Nennbetrag, und für die
Wertpapiere jeder einzelnen
Gattung die Nummern
in aufsteigender
Reihenfolge sowie alle
anderen zu ihrer Identifizierung
erforderlichen
Angaben;
b) den Namen des Widersprechenden
und die Anschrift,
an die eine in diesem
Übereinkommen vorgesehene
Benachrichtigung
ihm gegenüber vorgenommen
werden kann;
c) die Eigenschaft, in welcher
der Widersprechende
das Wertpapier innehatte,
oder die Rechte, die er
an diesem in bezug auf
das Papier geltend macht;
d) die Umstände, unter
denen dem Widersprechenden
das Wertpapier
abhanden gekommen ist,
sowie zumindest das annähernde
Datum des Verlusts
oder der unerlaubten
Handlung;
e) Namen und Anschrift des
derzeitigen Inhabers des
Wertpapiers, sofern sie
bekannt sind.
(2) Die nationale Stelle lehnt
den Antrag ab, wenn er offensichtlich
a) nicht den Erfordernissen
dieses Übereinkommens
entspricht, oder
b) unrichtige Angaben enthält.
(3) Der Antrag kann abgelehnt
werden, wenn die internationale
Veröffentlichung des
Widerspruchs von der vorherigen
Zahlung einer Gebühr abhängt
und der Widersprechende
diese nicht entrichtet hat.
ARTIKEL 9
Ein Widerspruch, der von
einer anderen Person gegen ein
Inhaberpapier erhoben wird,
das bereits Gegenstand einer
internationalen Veröffentlichung
ist, wird als von dem
vorangehenden Widerspruch
unabhängig behandelt und
führt zu einer internationalen
Veröffentlichung entsprechend
den Durchführungsvorschriften.
ARTIKEL 10
Das Ersuchen der nationalen
Stelle um internationale Veröffentlichung
des Widerspruchs
muß die in Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe a genannten Angaben
enthalten.
ARTIKEL 11
(1) Die internationale Veröffentlichung
der von den nationalen
Stellen gemachten Angaben
geschieht so bald wie
möglich.
(2) In der internationalen Veröffentlichung
wird die nationale
Stelle bezeichnet, von der das
Ersuchen ausgeht. Jedermann
kann von dieser Organisation
die Mitteilung des Namens und
der Anschrift des Widersprechenden
verlangen.
(3) Läßt die Stelle, von der
das Ersuchen um Veröffentlichung
ausgeht, einen neuen
Widerspruch gegen dasselbe
Wertpapier zu, so teilt sie von
sich aus Namen und Anschrift
des weiteren Widersprechenden
den Personen mit, die um Auskünfte
über den vorangehenden
Widerspruch nachgesucht haben.
(4) Die Aufhebung eines internationalen
Widerspruchs wird
ebenfalls so bald wie möglich
entsprechend den Durchführungsvorschriften
veröffentlicht.
ARTIKEL 12
(1) Die nationale Stelle, die
um internationale Veröffentlichung
des Widerspruchs ersucht
hat, muß deren Einstellung
verlangen,
a) wenn der Widersprechende
erklärt, daß er die
internationale Veröffentlichung
des Widerspruchs
nicht aufrechterhalten
will;
b) wenn der derzeitige Inhaber
des Wertpapiers sie
beauftragt hat, dem
Widersprechenden seinen
Namen und seine Anschrift
mitzuteilen, und
der Widersprechende nicht
binnen zwei Monaten
nach dieser Mitteilung
nachweist, daß er eine
Klage gegen diesen Inhaber
eingereicht hat;
c) wenn die Stelle zu der
Auffassung gelangt, daß
die Aufrechterhaltung der
internationalen Veröffentlichung
offensichtlich nicht
gerechtfertigt ist.
(2) Die nationale Stelle der
Vertragspartei, in deren
Hoheitsgebiet sich der Markt
befindet, an dem der derzeitige
Inhaber das Wertpapier erworben
hat, muß die Einstellung
der internationalen Veröffentlichung
des Widerspruchs verlangen,
wenn sie zu der Auffassung
gelangt, daß der derzeitige
Inhaber das Wertpapier
offensichtlich rechtsgültig und
gutgläubig vor dieser Veröffentlichung
erworben hat.
(3) Für die Anwendung des
Absatzes 2 wird dem Erwerb
an einem Markt die Hinterlegung
eines Wertpapiers bei
Instituten gleichgestellt, welche
den Wertpapiergiroverkehr betreiben
und Wertpapiere gleicher
Art ohne nummernmäßige
Übereinstimmung zurückgeben
können. Name und Anschrift
dieser Institute müssen dem
Generalsekretär des Europarats
durch die Vertragspartei
notifiziert worden sein, in deren
Hoheitsgebiet sie sich befinden.
(4) Jede Vertragspartei kann
in ihrem Recht vorsehen, daß
die Entscheidung ihrer nationalen
Stelle in den Fällen des
Absatzes 1 Buchstabe c und der
Absätze 2 und 3 auf eine gerichtliche
Entscheidung gegründet
sein muß, die auf einseitigen
Antrag des Inhabers
oder nach einem anderen einfachen
und schnellen Verfahren
ergangen ist.
(5) Vorbehaltlich der Absätze
1 bis 4 können die Bedingungen,
unter denen die
nationale Stelle, die um internationale
Veröffentlichung des
Widerspruchs ersucht hat, deren
Einstellung verlangen kann oder
verlangen muß, durch das Recht
der Vertragspartei festgelegt
werden, der diese Stelle angehört.
(6) Die nationale Stelle, welche
die Einstellung der internationalen
Veröffentlichung eines
Widerspruchs verlangt, teilt dies
dem Widersprechenden mit.
Die Mitteilung enthält die Tatsachen,
auf die sich die Entscheidung
gründet. In den
Fällen der Absätze 2 und 3
wird die Mitteilung über die
nationale Stelle vorgenommen,
die um internationale Veröffentlichung
des Widerspruchs ersucht
hat.
ARTIKEL 13
(1) Die Gerichte der Vertragsparteien,
in deren Bereich
a) die nationale Stelle, die
um internationale Veröffentlichung
ersucht hat,
ihren Sitz hat,
b) der derzeitige Inhaber
seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat,
c) der Widersprechende seinen
gewöhnlichen Aufenthalt
hat,
d) der Aussteller des Wertpapiers
seinen Sitz hat,
e) sich der Markt befindet,
an dem der derzeitige Inhaber
das Wertpaipier erworben
hat,
sind für die Entscheidung über
die Einstellung der internationalen
Veröffentlichung des
Widerspruchs zuständig; der
derzeitige Inhaber des Wertpapiers
hat die Wahl unter diesen
Gerichtsständen.
(2) Die nationale Stelle der
Vertragspartei, der das angerufene
Gericht angehört, verlangt
die Einstellung der internationalen
Veröffentlichung des
Widerspruchs, wenn diese durch
eine vollstreckbare Entscheidung
angeordnet worden ist.
(3) Die in Absatz 1 genannten
Gerichte können die Aufrechterhaltung
oder die Einstellung
der internationalen
Veröffentlichung des Widerspruchs
von Bedingungen abhängig
machen, die entweder
von dem Widersprechenden
oder von dem derzeitigen Inhaber
zu erfüllen sind.
ARTIKEL 14
Die berufsmäßigen Wertpapierhändler
können es ablehnen,
am Kauf oder Verkauf
eines Wertpapiers mitzuwirken,
das Gegenstand der internationalen
Veröffentlichung eines
Widerspruchs ist.
ARTIKEL 15
(1) Ein berufsmäßiger Wertpapierhändler,
der zur Erfüllung
eines Gattungskaufs ein
Wertpapier geliefert hat, das am
Tag der Lieferung Gegenstand
der internationalen Veröffentlichung
eines Widerspruchs ist,
hat dem Käufer, sei er berufsmäßiger
Wertpapierhändler oder
nicht, ein anderes Wertpapier
gleicher Art im Austausch gegen
das mit Widerspruch belegte
Wertpapier zu liefern. Diese Bestimmung
ist stets anzuwenden,
wenn der berufsmäßige Wertpapierhändler
im eigenen Namen
handelt, gleichviel ob für
eigene Rechnung oder für Rechnung
eines anderen.
(2) Absatz 1 schließt andere
Rechte, die der Käufer nach dem
anwendbaren Recht geltend
machen kann, nicht aus.
ARTIKEL 16
(1) Wird ein Wertpapier, das
Gegenstand der internationalen
Veröffentlichung eines Widerspruchs
ist, einem berufsmäßigen
Wertpapierhändler oder Verwahrer
oder dessen Angestellten
nach dem Tag vorgelegt, an dem
diesem die internationale Veröffentlichung
zugegangen ist
oder hätte zugehen können, so
muß er, wenn er das Wertpapier
annimmt, Namen und Anschrift
der Person, die es ihm vorgelegt
hat, der nationalen Stelle
mitteilen, die um die internationale
Veröffentlichung ersucht
hat; er macht diese Mitteilung
entweder unmittelbar oder über
die nationale Stelle seines
Staates.
Diese Bestimmung gilt nur
für Wertpapiere, die einem berufsmäßigen
Wertpapierhändler
oder Verwahrer vorgelegt werden
a) auf Grund eines Kaufs,
b) zum Zweck des Verkaufs,
c) als Pfand oder
d) zur Verwahrung, es sei
denn, daß diese Verwahrung
in der bloßen Aufbewahrung
des Wertpapiers
besteht.
(2) Der berufsmäßige Wertpapierhändler
oder Verwahrer,
der Absatz 1 nicht beachtet,
haftet für den daraus entstehenden
Schaden.
(3) Jede Vertragspartei kann
von der Anwendung des Absatzes
1 den Fall ausschließen,
daß ein berufsmäßiger Wert-
papierhändler oder Verwahrer
ein Wertpapier von einem anderen
berufsmäßigen Wertpapierhändler
oder Verwahrer
seines Staates erhält, sofern der
berufsmäßige Wertpapierhändler
oder Verwahrer, der das Wertpapier
entgegennimmt, für alle
Schäden haftbar bleibt, die daraus
entstehen, daß die in Absatz
1 vorgesehene Mitteilung
nicht gemacht worden ist.
(4) Jede Vertragspartei kann
in ihrem Recht vorsehen, daß
die in Absatz 1 bezeichnete Mitteilung
nur mit Zustimmung
dessen gemacht werden darf,
der das Wertpapier vorgelegt
hat, und daß mangels einer solchen
Zustimmung der berufsmäßige
Wertpapierhändler oder
Verwahrer die Annahme verweigern
muß.
ARTIKEL 17
Hängen nach dem anwendbaren
Recht die Rechte an dem
mit Widerspruch belegten Wertpapier
von dem guten Glauben
eines berufsmäßigen Wertpapierhändlers
ab, der das Wertpapier
von einer Person erhalten
hat, die kein Verfügungsrecht
darüber besaß, so ist der
gute Glaube ausgeschlossen,
wenn der Zeitpunkt, zu dem
der Wertpapierhändler hätte
gutgläubig sein müssen, später
liegt als der Tag, an dem die
internationale Veröffentlichung
des Widerspruchs ihm zugegangen
ist oder hätte zugehen
können.
ARTIKEL 18
(1) Der berufsmäßige Wertpapierhändler
oder Verwahrer,
der ein Wertpapier entgegengenommen
hat, das ihm unter
den Voraussetzungen des Artikels
16 Absatz 1 vorgelegt
worden ist, haftet, wenn er eine
Handlung vornimmt, die dem
Widersprechenden die Rückförderung
des Wertpapiers unmöglich
macht oder erschwert,
für den Schaden, der dem
Widersprechenden daraus entsteht.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene
Haftung des berufsmäßigen
Wertpapierhändlers
oder Verwahrers wird nicht begründet
a) durch Rückgabe des Wertpapiers
an denjenigen, der
es ihm übergeben hat;
b) durch bloße Verwaltungsmaßnahmen.
ARTIKEL 19
Die Artikel 16 und 18 hindern
die Vertragsparteien nicht,
zu Lasten der berufsmäßigen
Wertpapierhändler oder Verwahrer
in ihrem Recht zusätzliche
Pflichten oder Haftungen
einzuführen oder beizubehalten.
ARTIKEL 20
(1) Dieses Übereinkommen
hindert die Vertragsparteien
nicht, in ihrem Recht andere
Verfahren, insbesondere einen
nationalen Widerspruch oder
eine Kraftloserklärung, zum
Schutz der durch Abhandenkommen
von Wertpapieren im
Sinne dieses Übereinkommens
betroffenen Personen einzuführen
oder beizubehalten.
(2) Jede nationale Stelle ersucht
für diese Wertpapiere unter
den in Artikel 11 und in den
Durchführungsvorschriften vorgesehenen
Bedingungen um internationale
Veröffentlichung
der nationalen Widersprüche,
der Kraftloserklärungen und der
auf eine Kraftloserklärung gerichteten
Maßnahmen, die nach
dem Recht der Vertragspartei,
der diese Stelle angehört, schon
veröffentlicht worden sind.
Diese internationale Veröffentlichung
geschieht zur Unterrichtung
und hat nicht die
Rechtsfolgen dieses Übereinkommens.
Jede Vertragspartei
kann jedoch Verfahren oder
Maßnahmen, die von einer anderen
Vertragspartei eingeführt
oder getroffen worden sind,
oder deren Veröffentlichung die
Rechtsfolgen beilegen, die sie
für angemessen hält.
(3) Die Durchführungsvorschriften
bestimmen, ob und
unter welchen Bedingungen die
vor dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens vorgenommenen
nationalen Veröffentlichungen
den Gegenstand einer
internationalen Veröffentlichung
bilden.
ARTIKEL 21
(1) Sehen die Durchführungsvorschriften
vor, daß die internationale
Veröffentlichung
durch die nationalen Stellen vorgenommen
wird, so kann jede
Vertragspartei ihre Ausgabe der
(internationalen Veröffentlichung
auf die Wertpapiere beschränken,
die zum Handel an ihren
Börsen zugelassen sind oder die
dort einen Markt haben, dessen
Kurse regelmäßig veröffentlicht
werden.
(2) Ist ein Widerspruch nicht
in der von einer nationalen
Stelle herausgegebenen Veröffentlichung
enthalten, so gilt
als Tag im Sinne der Artikel 16
und 17, an dem die internationale
Veröffentlichung dem berufsmäßigen
Wertpapierhändler
oder Verwahrer hätte zugehen
können, der Tag, an dem diese
Stelle von der Mitteilung Kenntnis
erhalten hat.
(3) Die Beschränkung einer
Ausgabe der internationalen
Veröffentlichung nach Absatz 1
gilt auch für die nach Artikel 20
Absätze 2 und 3 veröffentlichten
Mitteilungen.
ARTIKEL 22
(1) Dieses Übereinkommen
liegt für die im Ministerkomitee
des Europarats vertretenen Mitgliedstaaten
zur Unterzeichnung
auf. Es bedarf der Ratifikation
oder der Annahme. Die Ratifikations-
oder Annahmeurkunden
werden beim Generalsekretär
des Europarats hinterlegt.
(2) Dieses Übereinkommen
tritt sechs Monate nach Hinter-
legung der vierten Ratifikations- oder
Annahmeurkunde in
Kraft.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,
der das Übereinkommen
später ratifiziert oder annimmt,
tritt es drei Monate nach Hinterlegung
seiner Ratifikations- oder
Annahmeurkunde in Kraft.
ARTIKEL 23
(1) Nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens kann das
Ministerkomitee des Europarats
unter den von ihm für zweckmäßig
erachteten Bedingungen
jeden Nichtmitgliedstaat einladen,
dem Übereinkommen
beizutreten.
(2) Der Beitritt geschieht durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär
des Europarats und wird drei
Monate nach der Hinterlegung
wirksam.
ARTIKEL 24
(1) Jede Vertragspartei kann
bei der Unterzeichnung oder bei
der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
das oder die
Hoheitsgebiete bezeichnen, auf
die dieses Übereinkommen Anwendung
findet.
(2) Jede Vertragspartei kann
bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
oder jederzeit danach
durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Erklärung die Geltung dieses
Übereinkommens auf jedes
weitere in der Erklärung bezeichnete
Hoheitsgebiet erstrecken,
dessen internationale
Beziehungen sie wahrnimmt
oder für das sie Vereinbarungen
treffen kann.
(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene
Erklärung kann in bezug
auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet
nach Maßgabe des
Artikels 26 zurückgenommen
werden.
ARTIKEL 25
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen
und zu den Durchführungsvorschriften
sind nicht
zugelassen.
ARTIKEL 26
(1) Dieses Übereinkommen
bleibt auf unbegrenzte Zeit in
Kraft.
(2) Jede Vertragspartei kann
dieses Übereinkommen durch
eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Notifikation
für sich kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs
Monate nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär
wirksam.
ARTIKEL 27
Der Generalsekretär des
Europarats
1. notifiziert den Vertragsparteien
und den in Artikel 7
vorgesehenen nationalen Stellen
die nach jenem Artikel eingegangenen
Angaben;
2. notifiziert den im Ministerkomitee
des Europarats vertretenen
Mitgliedstaaten und
jedem Staat, der diesem Übereinkommen
beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme- oder
Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
nach Artikel
22;
d) jede Änderung der Durchführungsvorschriften
nach
Artikel 5;
e) jede nach Artikel 12 Absatz
3 eingegangene Notifikation;
f) jede nach Artikel 24 eingegangene
Erklärung;
g) jede nach Artikel 26 eingegangene
Notifikation
und den Zeitpunkt, zu
dem die Kündigung wirksam
wird.
Zu Urkund dessen haben die
hierzu gehörig bevollmächtigten
Unterzeichneten dieses
Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Den Haag am
28. Mai 1970 in englischer und
französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist, in einer Urschrift,
die im Archiv des
Europarats hinterlegt wird.
Der Generalsekretär des
Europarats übermittelt allen
Unterzeichnerstaaten und allen
beitretenden Staaten beglaubigte
Abschriften.
DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN
KAPITEL I
1. Die in Artikel 3 des Übereinkommens
vorgesehene Liste
der international gehandelten
Wertpapiere wird vom Generalsekretär
des Europarats aufgestellt
und den in Artikel 7 des
Übereinkommens vorgesehenen
Stellen sowie dem in Artikel 5
des Übereinkommens vorgesehenen
Zentralamt binnen vier
Monaten nach Hinterlegung der
vierten Ratifikationsurkunde
übermittelt.
2. Die nach Artikel 3 des
Übereinkommens an dieser
Liste vorgenommenen Änderungen
werden vom Generalsekretär
den nationalen Stellen
mitgeteilt und werden an dem
von ihm festgesetzten Tag wirksam.
Gibt der Generalsekretär
nichts anderes an, so ist dies der
erste Werktag des Monats, der
auf den Monat folgt, in dem
die Änderung den nationalen
Stellen mitgeteilt worden ist.
3. Alle sechs Monate stellt der
Generalsekretär ein Verzeichnis
der Änderungen auf und übermittelt
es den nationalen Stellen.
4. Die nationalen Stellen besorgen
die Verteilung der Liste
sowie der Änderungen und des
Verzeichnisses.
KAPITEL II
Abschnitt I — Internationaler
Widerspruch und Aufhebung
5. Zur Übermittlung von Angaben
zwischen den nationalen
Stellen wird sogleich nach Hinterlegung
der vierten Ratifikationsurkunde
ein Zentralamt
eingerichtet, dessen Name und
Anschrift der Generalsekretär
den nationalen Stellen mitteilt.
6. Zur Anwendung dieses Kapitels
werden die nationalen
Stellen und das Zentralamt dem
Fernschreibernetz angeschlossen.
Jede nationale Stelle und das
Zentralamt können mit Zustimmung
des Generalsekretärs vereinbaren,
daß sie sich einer anderen
Fernmeldeeinrichtung bedienen
werden.
7. Eine nationale Stelle, die
um Veröffentlichung eines internationalen
Widerspruchs oder
um Aufhebung eines solchen ersucht,
wendet sich an das Zentralamt.
8. Die nationale Stelle übermittelt
dem Zentralamt folgende
Angaben
a) den Namen des Staates,
dem die ersuchende Stelle
angehört;
b) die Nummer des Ersuchens;
c) den Vermerk „Widerspruch"
oder „Aufhebung";
d) die nähere Kennzeichnung
des oder der Wertpapiere
nach Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe a des Übereinkommens
unter Berücksichtigung
der Bezeichnung,
die sie in der Liste
der international gehandelten
Wertpapiere erhalten
haben;
e) die Nummern der Wertpapiere
in aufsteigender
Reihenfolge;
f) gegebenenfalls nach Artikel
9 des Übereinkommens
den Vermerk „zweiter,
dritter usw. Widerspruch";
g) den Vermerk „Ende".
Zwischen dem Zentralamt
und jeder nationalen Stelle
können Abkürzungen für diese
Angaben vereinbart werden.
9. In den Fällen der Ziffer 7
teilt die nationale Stelle dem
Zentralamt die Angabe nach
einem Zeitplan mit, den sie
mit dem Zentralamt vereinbart.
10. Das Zentralamt übermittelt
nach einem zwischen ihm
und jeder nationalen Stelle vereinbarten
Zeitplan allen nationalen
Stellen die Angaben, die
es von den ersuchenden Stellen
erhalten hat.
Der Zeitplan wird so festgelegt,
daß er die in Ziffer 11
vorgesehene Veröffentlichung
möglich macht.
11. Vorbehaltlich der Ziffer 17
treffen die ersuchten Stellen die
notwendigen Maßnahmen, damit
die ihnen vom Zentralamt
übermittelten Angaben so
schnell wie möglich, spätestens
aber am zweiten Werktag nach
ihrem Eingang, in der Zeitung,
der Sammlung oder dem amtlichen
Blatt ihrer Wahl veröffentlicht
werden.
12. Die Veröffentlichung geschieht
in folgender Form
a) „Übereinkommen vom
über den Widerspruch
bei international
gehandelten Inhaberpapieren";
b) einer der folgenden Vermerke
„Widerspruch"
oder „Aufhebung";
c) die von der ersuchenden
Stelle übermittelten und
in Ziffer 8 Buchstaben a,
d, e und f vorgesehenen
Angaben.
Abschnitt II — Veröffentlichung
zum Zwecke der Unterrichtung
13. Die Unterrichtung über
die in Artikel 20 Absatz 1 des
Übereinkommens genannten
Verfahren geschieht zwischen
den nationalen Stellen gemäß
Abschnitt I dieses Kapitels.
14. Es wird in jedem Fall angenommen,
daß die nationale
Stelle des Staates, in dem diese
Verfahren durchgeführt werden,
hiervon Kenntnis gehabt hat,
wenn sie im Hoheitsgebiet die-
ses Staates in einer Zeitung,
einer Sammlung oder einem
amtlichen Blatt veröffentlicht
worden sind, die zur Unterrichtung
der berufsmäßigen
Wertpapierhändler dienen.
Die nationale Stelle ersucht
um die internationale Veröffentlichung
der Widersprüche,
der Kraftloserklärungen und der
auf eine Kraftloserklärung gerichteten
Maßnahmen, die in
ihrem Hoheitsgebiet nach dem
Zeitpunkt veröffentlicht worden
sind, zu dem das Übereinkommen
dort in Kraft getreten
ist.
Die nationale Stelle kann,
wenn sie es für wünschenswert
hält, um die internationale Veröffentlichung
der Widersprüche,
der Kraftloserklärungen und
der auf eine Kraftloserklärung
gerichteten Maßnahmen ersuchen,
die in ihrem Hoheitsgebiet
vor diesem Zeitpunkt
veröffentlicht worden sind; sie
entscheidet darüber, ob es
zweckmäßig ist, um die Einstellung
der internationalen
Veröffentlichung zu ersuchen.
15. Die nationale Stelle übermittelt
dem Zentralamt die
in Ziffer 8 Buchstaben a, b, d, e
und g dieser Durchführungsvorschriften
vorgesehenen Angaben.
Der Vermerk nach Ziffer 8
Buchstabe c wird durch die
Worte ersetzt: „Veröffentlichung
zum Zweck der Unterrichtung";
sie werden je nach
den Umständen durch die Vermerke
„Widerspruch", „Aufhebung",
„auf die Kraftloserklärung
gerichtete Maßnahmen",
„Kraftloserklärung",
„Streichung" oder durch einen
anderen geeigneten Vermerk ergänzt.
16. Die Angaben werden von
den anderen nationalen Stellen,
die nicht dem Staat angehören,
in dem die Verfahren durchgeführt
worden sind, in der
Zeitung, der Sammlung oder
dem amtlichen Blatt veröffentlicht,
die sie nach Ziffer 11 dieser
Durchführungsvorschriften
gewählt haben.
Abschnitt III — Veröffentlichung
in Staaten, die von der
in Artikel 21 des Übereinkommens
vorgesehenen Möglichkeit
Gebrauch gemacht haben
17. In einem Staat, der von
der in Artikel 21 des Übereinkommens
vorgesehenen Möglichkeit
Gebrauch macht, trifft
die nationale Stelle folgende
Maßnahmen
a) Sie fertigt einen Auszug
aus der Liste der internationalen
Veröffentlichungen
an, der zumindest
die Wertpapiere angibt,
die zum Handel an
der Börse dieses Staates
zugelassen sind oder die
dort einen Markt haben,
dessen Kurse regelmäßig
veröffentlicht werden, und
besorgt seine Verteilung;
b) sie veröffentlicht nach
Ziffer 11 dieser Durchführungsvorschriften
die Angaben,
die ihr vom Zentralamt
übermittelt worden
sind und die unter
Buchstabe a genannten
Wertpapiere betreffen;
c) sie teilt jeder Person auf
Antrag die Angaben mit,
die ihr vom Zentralamt
übermittelt worden sind
und solche Wertpapiere
betreffen, die nicht unter
Buchstabe a genannt sind,
jedoch auf der Liste der
international gehandelten
Wertpapiere stehen.
18. In einem Staat, der von
der in Artikel 21 des Übereinkommens
vorgesehenen Möglichkeit
Gebrauch macht, muß
die Veröffentlichung einen Hinweis
darauf enthalten, daß die
berufsmäßigen Wertpapierhändler
und Verwahrer hinsichtlich
der international gehandelten
Wertpapiere, die nicht in dem
in Ziffer 17 Buchstabe a dieser
Durchführungsvorschriften vorgesehenen
Auszug genannt sind,
bei der nationalen Stelle anfragen
müssen, ob ein Widerspruch
erhoben worden ist.
Abschnitt IV — Sprachen und
Kosten
19. Die Veröffentlichung wird
in jedem Staat in der oder den
Sprachen vorgenommen, die
von der nationalen Stelle dieses
Staates bestimmt worden sind.
20. Die Kosten der Veröffentlichung
trägt die nationale
Stelle, die sie vornimmt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete
und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 11. August 1977 beim
Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das
Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 22
Absatz 2 am 11. Feber 1979 in Kraft. Folgende
weitere Staaten gehören dem Übereinkommen
an: Belgien, Frankreich und Luxemburg.
Gemäß Art. 7 des Übereinkommens wurden
dem Generalsekretär des Europarates notifiziert