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582_1978 AT

582. Übereinkommen über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren samt Durchführungsvorschriften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 582. Übereinkommen über den Widerspruch bei international gehandelten Inhaberpapieren samt Durchführungsvorschriften

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 3 Absatz 1 sowie Art. 5 Absatz 1

und 2 verfassungsändernd sind, samt Durchführungsvorschriften wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des

Europarats, die dieses Übereinkommen

unterzeichnet

haben —

in der Erwägung, daß es das

Ziel des Europarats ist, eine

engere Verbindung zwischen

seinen Mitgliedern herzustellen,

insbesondere durch die Annahme

gemeinsamer Vorschriften

auf dem Gebiet des Rechts,

in der Erwägung, daß die

Zahl der Inhaberpapiere, die

in mehreren Staaten gehandelt

werden, sich ständig vergrößert

und daß der zunehmende Handel

dieser Wertpapiere den

Schutz dessen, dem ein solches

Wertpapier abhanden gekommen

ist, immer mehr erschwert,

in der Erwägung, daß somit

die Einführung eines einheitlichen

Verfahrens angebracht

ist, damit eine Person, der ein

international gehandeltes Inhaberpapier

abhanden gekommen

ist, einen im Hoheitsgebiet

aller Vertragsparteien wirksamen

Widerspruch erheben

kann,

in der Erwägung, daß es

ebenfalls angebracht ist, den

rechtmäßigen Interessen des

derzeitigen Inhabers des Wertpapiers

Rechnung zu tragen

und es ihm insbesondere zu ermöglichen,

rasch die Aufhebung

des Widerspruchs zu veranlassen,

—

haben folgendes vereinbart

ARTIKEL 1

International gehandelte Inhaberpapiere,

die einer Person

durch Verlust oder durch Diebstahl,

Unterschlagung, Betrug

oder eine andere unerlaubte

Handlung abhanden gekommen

sind, können den Gegenstand

eines internationalen Widerspruchs

nach diesem Übereinkommen

bilden.

ARTIKEL 2

Als Inhaberpapiere im Sinne

diese Übereinkommens sind anzusehen

a) Wertpapiere, die ihrer Art

nach geeignet sind, zum

Börsenhandel zugelassen

zu werden, mit Ausnahme

von Banknoten; es muß

sich um Inhaberpapiere

im eigentlichen Sinne oder

um Wertpapiere handeln,

die nach den Regeln ihrer

Übertragbarkeit wie Inhaberpapiere

gehandelt

werden können;

b) Kuponbogen und Kupons

dieser Wertpapiere, sofern

es sich nicht um Kupons

handelt, die nur ein Anrecht

auf einen Barbetrag

geben.

ARTIKEL 3

(1) Als international gehandelte

Wertpapiere im Sinne

dieses Übereinkommens gelten

nur Wertpapiere, die in einer

vom Generalsekretär des Europarats

nach Anhörung der

Internationalen Börsenvereinigung

aufgestellten und ergänzten

Liste enthalten sind.

(2) In diese Liste werden Inhaberpapiere

aufgenommen, die

in wenigstens zwei Staaten, die

Mitglieder des Europarats oder

diesem Übereinkommen beigetreten

sind, zum Handel an

einer Börse zugelassen sind

oder einen Markt haben, dessen

Kurse regelmäßig veröffentlicht

werden.

ARTIKEL 4

Widersprüche, die nach diesem

Übereinkommen erhoben

werden, sind Gegenstand einer

internationalen Veröffentlichung.

ARTIKEL 5

(.1) Die Einzelheiten der Veröffentlichung

und Verteilung

der in Artikel 3 genannten Liste

sowie der in Artikel 4 vorgesehenen

internationalen Veröffentlichung

der Widersprüche

werden in den Durchführungsvorschriften

festgelegt, die diesem

Übereinkommen beigefügt

sind. Diese Durchführungsvorschriften

können die Einrichtung

eines Zentralamts vorsehen,

das vom Ministerkomitee

des Europarats bestimmt wird.

(2) Die Durchführungsvorschriften

können jederzeit durch

das Ministerkomitee des Europarats,

das in einer auf die Vertreter

der Mitgliedstaaten, die

das Übereinkommen ratifiziert

oder angenommen haben, beschränkten

Zusammensetzung

tagt, nach vorheriger Konsultation

der Staaten, die dem

Übereinkommen nach Artikel

23 beigetreten sind, mit

einer Mehrheit von zwei Dritteln

der abgegebenen Stimmen

geändert werden.

ARTIKEL 6

(1) Die Kosten der in Artikel

3 vorgesehenen Liste trägt

der Europarat.

(2) Die durch Einrichtung und

Tätigkeit der in Artikel 7 vorgesehenen

nationalen Stellen

entstehenden Kosten trägt die

jeweilige Vertragspartei.

(3) Alle anderen Ausgaben,

die durch die Anwendung dieses

Übereinkommens und der

Durchführungsvorschriften entstehen,

tragen die Vertragsparteien,

auf die sie nach

Maßgabe des Artikels 38 Buchstabe

b der Satzung des Europarats

umgelegt werden.

ARTIKEL 7

Jede Vertragspartei notifiziert

dem Generalsekretär des Europarats

Namen und Anschrift der

nationalen Stelle, die in ihrem

Hoheitsgebiet mit der Wahrnehmung

der ihr durch dieses

Übereinkommen zugewiesenen

Aufgaben beauftragt wurde.

ARTIKEL 8

(1) Ein Antrag auf internationale

Veröffentlichung eines

Widerspruchs kann bei jeder

nationalen Stelle im Sinne des

Artikels 7 eingereicht werden.

Der Antrag enthält folgende

Angaben

a) Art und Beschreibung der

Wertpapiere, gegebenenfalls

ihre Serie und ihren

Nennbetrag, und für die

Wertpapiere jeder einzelnen

Gattung die Nummern

in aufsteigender

Reihenfolge sowie alle

anderen zu ihrer Identifizierung

erforderlichen

Angaben;

b) den Namen des Widersprechenden

und die Anschrift,

an die eine in diesem

Übereinkommen vorgesehene

Benachrichtigung

ihm gegenüber vorgenommen

werden kann;

c) die Eigenschaft, in welcher

der Widersprechende

das Wertpapier innehatte,

oder die Rechte, die er

an diesem in bezug auf

das Papier geltend macht;

d) die Umstände, unter

denen dem Widersprechenden

das Wertpapier

abhanden gekommen ist,

sowie zumindest das annähernde

Datum des Verlusts

oder der unerlaubten

Handlung;

e) Namen und Anschrift des

derzeitigen Inhabers des

Wertpapiers, sofern sie

bekannt sind.

(2) Die nationale Stelle lehnt

den Antrag ab, wenn er offensichtlich

a) nicht den Erfordernissen

dieses Übereinkommens

entspricht, oder

b) unrichtige Angaben enthält.

(3) Der Antrag kann abgelehnt

werden, wenn die internationale

Veröffentlichung des

Widerspruchs von der vorherigen

Zahlung einer Gebühr abhängt

und der Widersprechende

diese nicht entrichtet hat.

ARTIKEL 9

Ein Widerspruch, der von

einer anderen Person gegen ein

Inhaberpapier erhoben wird,

das bereits Gegenstand einer

internationalen Veröffentlichung

ist, wird als von dem

vorangehenden Widerspruch

unabhängig behandelt und

führt zu einer internationalen

Veröffentlichung entsprechend

den Durchführungsvorschriften.

ARTIKEL 10

Das Ersuchen der nationalen

Stelle um internationale Veröffentlichung

des Widerspruchs

muß die in Artikel 8 Absatz 1

Buchstabe a genannten Angaben

enthalten.

ARTIKEL 11

(1) Die internationale Veröffentlichung

der von den nationalen

Stellen gemachten Angaben

geschieht so bald wie

möglich.

(2) In der internationalen Veröffentlichung

wird die nationale

Stelle bezeichnet, von der das

Ersuchen ausgeht. Jedermann

kann von dieser Organisation

die Mitteilung des Namens und

der Anschrift des Widersprechenden

verlangen.

(3) Läßt die Stelle, von der

das Ersuchen um Veröffentlichung

ausgeht, einen neuen

Widerspruch gegen dasselbe

Wertpapier zu, so teilt sie von

sich aus Namen und Anschrift

des weiteren Widersprechenden

den Personen mit, die um Auskünfte

über den vorangehenden

Widerspruch nachgesucht haben.

(4) Die Aufhebung eines internationalen

Widerspruchs wird

ebenfalls so bald wie möglich

entsprechend den Durchführungsvorschriften

veröffentlicht.

ARTIKEL 12

(1) Die nationale Stelle, die

um internationale Veröffentlichung

des Widerspruchs ersucht

hat, muß deren Einstellung

verlangen,

a) wenn der Widersprechende

erklärt, daß er die

internationale Veröffentlichung

des Widerspruchs

nicht aufrechterhalten

will;

b) wenn der derzeitige Inhaber

des Wertpapiers sie

beauftragt hat, dem

Widersprechenden seinen

Namen und seine Anschrift

mitzuteilen, und

der Widersprechende nicht

binnen zwei Monaten

nach dieser Mitteilung

nachweist, daß er eine

Klage gegen diesen Inhaber

eingereicht hat;

c) wenn die Stelle zu der

Auffassung gelangt, daß

die Aufrechterhaltung der

internationalen Veröffentlichung

offensichtlich nicht

gerechtfertigt ist.

(2) Die nationale Stelle der

Vertragspartei, in deren

Hoheitsgebiet sich der Markt

befindet, an dem der derzeitige

Inhaber das Wertpapier erworben

hat, muß die Einstellung

der internationalen Veröffentlichung

des Widerspruchs verlangen,

wenn sie zu der Auffassung

gelangt, daß der derzeitige

Inhaber das Wertpapier

offensichtlich rechtsgültig und

gutgläubig vor dieser Veröffentlichung

erworben hat.

(3) Für die Anwendung des

Absatzes 2 wird dem Erwerb

an einem Markt die Hinterlegung

eines Wertpapiers bei

Instituten gleichgestellt, welche

den Wertpapiergiroverkehr betreiben

und Wertpapiere gleicher

Art ohne nummernmäßige

Übereinstimmung zurückgeben

können. Name und Anschrift

dieser Institute müssen dem

Generalsekretär des Europarats

durch die Vertragspartei

notifiziert worden sein, in deren

Hoheitsgebiet sie sich befinden.

(4) Jede Vertragspartei kann

in ihrem Recht vorsehen, daß

die Entscheidung ihrer nationalen

Stelle in den Fällen des

Absatzes 1 Buchstabe c und der

Absätze 2 und 3 auf eine gerichtliche

Entscheidung gegründet

sein muß, die auf einseitigen

Antrag des Inhabers

oder nach einem anderen einfachen

und schnellen Verfahren

ergangen ist.

(5) Vorbehaltlich der Absätze

1 bis 4 können die Bedingungen,

unter denen die

nationale Stelle, die um internationale

Veröffentlichung des

Widerspruchs ersucht hat, deren

Einstellung verlangen kann oder

verlangen muß, durch das Recht

der Vertragspartei festgelegt

werden, der diese Stelle angehört.

(6) Die nationale Stelle, welche

die Einstellung der internationalen

Veröffentlichung eines

Widerspruchs verlangt, teilt dies

dem Widersprechenden mit.

Die Mitteilung enthält die Tatsachen,

auf die sich die Entscheidung

gründet. In den

Fällen der Absätze 2 und 3

wird die Mitteilung über die

nationale Stelle vorgenommen,

die um internationale Veröffentlichung

des Widerspruchs ersucht

hat.

ARTIKEL 13

(1) Die Gerichte der Vertragsparteien,

in deren Bereich

a) die nationale Stelle, die

um internationale Veröffentlichung

ersucht hat,

ihren Sitz hat,

b) der derzeitige Inhaber

seinen gewöhnlichen Aufenthalt

hat,

c) der Widersprechende seinen

gewöhnlichen Aufenthalt

hat,

d) der Aussteller des Wertpapiers

seinen Sitz hat,

e) sich der Markt befindet,

an dem der derzeitige Inhaber

das Wertpaipier erworben

hat,

sind für die Entscheidung über

die Einstellung der internationalen

Veröffentlichung des

Widerspruchs zuständig; der

derzeitige Inhaber des Wertpapiers

hat die Wahl unter diesen

Gerichtsständen.

(2) Die nationale Stelle der

Vertragspartei, der das angerufene

Gericht angehört, verlangt

die Einstellung der internationalen

Veröffentlichung des

Widerspruchs, wenn diese durch

eine vollstreckbare Entscheidung

angeordnet worden ist.

(3) Die in Absatz 1 genannten

Gerichte können die Aufrechterhaltung

oder die Einstellung

der internationalen

Veröffentlichung des Widerspruchs

von Bedingungen abhängig

machen, die entweder

von dem Widersprechenden

oder von dem derzeitigen Inhaber

zu erfüllen sind.

ARTIKEL 14

Die berufsmäßigen Wertpapierhändler

können es ablehnen,

am Kauf oder Verkauf

eines Wertpapiers mitzuwirken,

das Gegenstand der internationalen

Veröffentlichung eines

Widerspruchs ist.

ARTIKEL 15

(1) Ein berufsmäßiger Wertpapierhändler,

der zur Erfüllung

eines Gattungskaufs ein

Wertpapier geliefert hat, das am

Tag der Lieferung Gegenstand

der internationalen Veröffentlichung

eines Widerspruchs ist,

hat dem Käufer, sei er berufsmäßiger

Wertpapierhändler oder

nicht, ein anderes Wertpapier

gleicher Art im Austausch gegen

das mit Widerspruch belegte

Wertpapier zu liefern. Diese Bestimmung

ist stets anzuwenden,

wenn der berufsmäßige Wertpapierhändler

im eigenen Namen

handelt, gleichviel ob für

eigene Rechnung oder für Rechnung

eines anderen.

(2) Absatz 1 schließt andere

Rechte, die der Käufer nach dem

anwendbaren Recht geltend

machen kann, nicht aus.

ARTIKEL 16

(1) Wird ein Wertpapier, das

Gegenstand der internationalen

Veröffentlichung eines Widerspruchs

ist, einem berufsmäßigen

Wertpapierhändler oder Verwahrer

oder dessen Angestellten

nach dem Tag vorgelegt, an dem

diesem die internationale Veröffentlichung

zugegangen ist

oder hätte zugehen können, so

muß er, wenn er das Wertpapier

annimmt, Namen und Anschrift

der Person, die es ihm vorgelegt

hat, der nationalen Stelle

mitteilen, die um die internationale

Veröffentlichung ersucht

hat; er macht diese Mitteilung

entweder unmittelbar oder über

die nationale Stelle seines

Staates.

Diese Bestimmung gilt nur

für Wertpapiere, die einem berufsmäßigen

Wertpapierhändler

oder Verwahrer vorgelegt werden

a) auf Grund eines Kaufs,

b) zum Zweck des Verkaufs,

c) als Pfand oder

d) zur Verwahrung, es sei

denn, daß diese Verwahrung

in der bloßen Aufbewahrung

des Wertpapiers

besteht.

(2) Der berufsmäßige Wertpapierhändler

oder Verwahrer,

der Absatz 1 nicht beachtet,

haftet für den daraus entstehenden

Schaden.

(3) Jede Vertragspartei kann

von der Anwendung des Absatzes

1 den Fall ausschließen,

daß ein berufsmäßiger Wert-

papierhändler oder Verwahrer

ein Wertpapier von einem anderen

berufsmäßigen Wertpapierhändler

oder Verwahrer

seines Staates erhält, sofern der

berufsmäßige Wertpapierhändler

oder Verwahrer, der das Wertpapier

entgegennimmt, für alle

Schäden haftbar bleibt, die daraus

entstehen, daß die in Absatz

1 vorgesehene Mitteilung

nicht gemacht worden ist.

(4) Jede Vertragspartei kann

in ihrem Recht vorsehen, daß

die in Absatz 1 bezeichnete Mitteilung

nur mit Zustimmung

dessen gemacht werden darf,

der das Wertpapier vorgelegt

hat, und daß mangels einer solchen

Zustimmung der berufsmäßige

Wertpapierhändler oder

Verwahrer die Annahme verweigern

muß.

ARTIKEL 17

Hängen nach dem anwendbaren

Recht die Rechte an dem

mit Widerspruch belegten Wertpapier

von dem guten Glauben

eines berufsmäßigen Wertpapierhändlers

ab, der das Wertpapier

von einer Person erhalten

hat, die kein Verfügungsrecht

darüber besaß, so ist der

gute Glaube ausgeschlossen,

wenn der Zeitpunkt, zu dem

der Wertpapierhändler hätte

gutgläubig sein müssen, später

liegt als der Tag, an dem die

internationale Veröffentlichung

des Widerspruchs ihm zugegangen

ist oder hätte zugehen

können.

ARTIKEL 18

(1) Der berufsmäßige Wertpapierhändler

oder Verwahrer,

der ein Wertpapier entgegengenommen

hat, das ihm unter

den Voraussetzungen des Artikels

16 Absatz 1 vorgelegt

worden ist, haftet, wenn er eine

Handlung vornimmt, die dem

Widersprechenden die Rückförderung

des Wertpapiers unmöglich

macht oder erschwert,

für den Schaden, der dem

Widersprechenden daraus entsteht.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene

Haftung des berufsmäßigen

Wertpapierhändlers

oder Verwahrers wird nicht begründet

a) durch Rückgabe des Wertpapiers

an denjenigen, der

es ihm übergeben hat;

b) durch bloße Verwaltungsmaßnahmen.

ARTIKEL 19

Die Artikel 16 und 18 hindern

die Vertragsparteien nicht,

zu Lasten der berufsmäßigen

Wertpapierhändler oder Verwahrer

in ihrem Recht zusätzliche

Pflichten oder Haftungen

einzuführen oder beizubehalten.

ARTIKEL 20

(1) Dieses Übereinkommen

hindert die Vertragsparteien

nicht, in ihrem Recht andere

Verfahren, insbesondere einen

nationalen Widerspruch oder

eine Kraftloserklärung, zum

Schutz der durch Abhandenkommen

von Wertpapieren im

Sinne dieses Übereinkommens

betroffenen Personen einzuführen

oder beizubehalten.

(2) Jede nationale Stelle ersucht

für diese Wertpapiere unter

den in Artikel 11 und in den

Durchführungsvorschriften vorgesehenen

Bedingungen um internationale

Veröffentlichung

der nationalen Widersprüche,

der Kraftloserklärungen und der

auf eine Kraftloserklärung gerichteten

Maßnahmen, die nach

dem Recht der Vertragspartei,

der diese Stelle angehört, schon

veröffentlicht worden sind.

Diese internationale Veröffentlichung

geschieht zur Unterrichtung

und hat nicht die

Rechtsfolgen dieses Übereinkommens.

Jede Vertragspartei

kann jedoch Verfahren oder

Maßnahmen, die von einer anderen

Vertragspartei eingeführt

oder getroffen worden sind,

oder deren Veröffentlichung die

Rechtsfolgen beilegen, die sie

für angemessen hält.

(3) Die Durchführungsvorschriften

bestimmen, ob und

unter welchen Bedingungen die

vor dem Inkrafttreten dieses

Übereinkommens vorgenommenen

nationalen Veröffentlichungen

den Gegenstand einer

internationalen Veröffentlichung

bilden.

ARTIKEL 21

(1) Sehen die Durchführungsvorschriften

vor, daß die internationale

Veröffentlichung

durch die nationalen Stellen vorgenommen

wird, so kann jede

Vertragspartei ihre Ausgabe der

(internationalen Veröffentlichung

auf die Wertpapiere beschränken,

die zum Handel an ihren

Börsen zugelassen sind oder die

dort einen Markt haben, dessen

Kurse regelmäßig veröffentlicht

werden.

(2) Ist ein Widerspruch nicht

in der von einer nationalen

Stelle herausgegebenen Veröffentlichung

enthalten, so gilt

als Tag im Sinne der Artikel 16

und 17, an dem die internationale

Veröffentlichung dem berufsmäßigen

Wertpapierhändler

oder Verwahrer hätte zugehen

können, der Tag, an dem diese

Stelle von der Mitteilung Kenntnis

erhalten hat.

(3) Die Beschränkung einer

Ausgabe der internationalen

Veröffentlichung nach Absatz 1

gilt auch für die nach Artikel 20

Absätze 2 und 3 veröffentlichten

Mitteilungen.

ARTIKEL 22

(1) Dieses Übereinkommen

liegt für die im Ministerkomitee

des Europarats vertretenen Mitgliedstaaten

zur Unterzeichnung

auf. Es bedarf der Ratifikation

oder der Annahme. Die Ratifikations-

oder Annahmeurkunden

werden beim Generalsekretär

des Europarats hinterlegt.

(2) Dieses Übereinkommen

tritt sechs Monate nach Hinter-

legung der vierten Ratifikations- oder

Annahmeurkunde in

Kraft.

(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,

der das Übereinkommen

später ratifiziert oder annimmt,

tritt es drei Monate nach Hinterlegung

seiner Ratifikations- oder

Annahmeurkunde in Kraft.

ARTIKEL 23

(1) Nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens kann das

Ministerkomitee des Europarats

unter den von ihm für zweckmäßig

erachteten Bedingungen

jeden Nichtmitgliedstaat einladen,

dem Übereinkommen

beizutreten.

(2) Der Beitritt geschieht durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generalsekretär

des Europarats und wird drei

Monate nach der Hinterlegung

wirksam.

ARTIKEL 24

(1) Jede Vertragspartei kann

bei der Unterzeichnung oder bei

der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

das oder die

Hoheitsgebiete bezeichnen, auf

die dieses Übereinkommen Anwendung

findet.

(2) Jede Vertragspartei kann

bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

oder jederzeit danach

durch eine an den Generalsekretär

des Europarats gerichtete

Erklärung die Geltung dieses

Übereinkommens auf jedes

weitere in der Erklärung bezeichnete

Hoheitsgebiet erstrecken,

dessen internationale

Beziehungen sie wahrnimmt

oder für das sie Vereinbarungen

treffen kann.

(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene

Erklärung kann in bezug

auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet

nach Maßgabe des

Artikels 26 zurückgenommen

werden.

ARTIKEL 25

Vorbehalte zu diesem Übereinkommen

und zu den Durchführungsvorschriften

sind nicht

zugelassen.

ARTIKEL 26

(1) Dieses Übereinkommen

bleibt auf unbegrenzte Zeit in

Kraft.

(2) Jede Vertragspartei kann

dieses Übereinkommen durch

eine an den Generalsekretär des

Europarats gerichtete Notifikation

für sich kündigen.

(3) Die Kündigung wird sechs

Monate nach Eingang der Notifikation

beim Generalsekretär

wirksam.

ARTIKEL 27

Der Generalsekretär des

Europarats

1. notifiziert den Vertragsparteien

und den in Artikel 7

vorgesehenen nationalen Stellen

die nach jenem Artikel eingegangenen

Angaben;

2. notifiziert den im Ministerkomitee

des Europarats vertretenen

Mitgliedstaaten und

jedem Staat, der diesem Übereinkommen

beigetreten ist,

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer

Ratifikations-, Annahme- oder

Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

nach Artikel

22;

d) jede Änderung der Durchführungsvorschriften

nach

Artikel 5;

e) jede nach Artikel 12 Absatz

3 eingegangene Notifikation;

f) jede nach Artikel 24 eingegangene

Erklärung;

g) jede nach Artikel 26 eingegangene

Notifikation

und den Zeitpunkt, zu

dem die Kündigung wirksam

wird.

Zu Urkund dessen haben die

hierzu gehörig bevollmächtigten

Unterzeichneten dieses

Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Den Haag am

28. Mai 1970 in englischer und

französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist, in einer Urschrift,

die im Archiv des

Europarats hinterlegt wird.

Der Generalsekretär des

Europarats übermittelt allen

Unterzeichnerstaaten und allen

beitretenden Staaten beglaubigte

Abschriften.

DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN

KAPITEL I

1. Die in Artikel 3 des Übereinkommens

vorgesehene Liste

der international gehandelten

Wertpapiere wird vom Generalsekretär

des Europarats aufgestellt

und den in Artikel 7 des

Übereinkommens vorgesehenen

Stellen sowie dem in Artikel 5

des Übereinkommens vorgesehenen

Zentralamt binnen vier

Monaten nach Hinterlegung der

vierten Ratifikationsurkunde

übermittelt.

2. Die nach Artikel 3 des

Übereinkommens an dieser

Liste vorgenommenen Änderungen

werden vom Generalsekretär

den nationalen Stellen

mitgeteilt und werden an dem

von ihm festgesetzten Tag wirksam.

Gibt der Generalsekretär

nichts anderes an, so ist dies der

erste Werktag des Monats, der

auf den Monat folgt, in dem

die Änderung den nationalen

Stellen mitgeteilt worden ist.

3. Alle sechs Monate stellt der

Generalsekretär ein Verzeichnis

der Änderungen auf und übermittelt

es den nationalen Stellen.

4. Die nationalen Stellen besorgen

die Verteilung der Liste

sowie der Änderungen und des

Verzeichnisses.

KAPITEL II

Abschnitt I — Internationaler

Widerspruch und Aufhebung

5. Zur Übermittlung von Angaben

zwischen den nationalen

Stellen wird sogleich nach Hinterlegung

der vierten Ratifikationsurkunde

ein Zentralamt

eingerichtet, dessen Name und

Anschrift der Generalsekretär

den nationalen Stellen mitteilt.

6. Zur Anwendung dieses Kapitels

werden die nationalen

Stellen und das Zentralamt dem

Fernschreibernetz angeschlossen.

Jede nationale Stelle und das

Zentralamt können mit Zustimmung

des Generalsekretärs vereinbaren,

daß sie sich einer anderen

Fernmeldeeinrichtung bedienen

werden.

7. Eine nationale Stelle, die

um Veröffentlichung eines internationalen

Widerspruchs oder

um Aufhebung eines solchen ersucht,

wendet sich an das Zentralamt.

8. Die nationale Stelle übermittelt

dem Zentralamt folgende

Angaben

a) den Namen des Staates,

dem die ersuchende Stelle

angehört;

b) die Nummer des Ersuchens;

c) den Vermerk „Widerspruch"

oder „Aufhebung";

d) die nähere Kennzeichnung

des oder der Wertpapiere

nach Artikel 8 Absatz 1

Buchstabe a des Übereinkommens

unter Berücksichtigung

der Bezeichnung,

die sie in der Liste

der international gehandelten

Wertpapiere erhalten

haben;

e) die Nummern der Wertpapiere

in aufsteigender

Reihenfolge;

f) gegebenenfalls nach Artikel

9 des Übereinkommens

den Vermerk „zweiter,

dritter usw. Widerspruch";

g) den Vermerk „Ende".

Zwischen dem Zentralamt

und jeder nationalen Stelle

können Abkürzungen für diese

Angaben vereinbart werden.

9. In den Fällen der Ziffer 7

teilt die nationale Stelle dem

Zentralamt die Angabe nach

einem Zeitplan mit, den sie

mit dem Zentralamt vereinbart.

10. Das Zentralamt übermittelt

nach einem zwischen ihm

und jeder nationalen Stelle vereinbarten

Zeitplan allen nationalen

Stellen die Angaben, die

es von den ersuchenden Stellen

erhalten hat.

Der Zeitplan wird so festgelegt,

daß er die in Ziffer 11

vorgesehene Veröffentlichung

möglich macht.

11. Vorbehaltlich der Ziffer 17

treffen die ersuchten Stellen die

notwendigen Maßnahmen, damit

die ihnen vom Zentralamt

übermittelten Angaben so

schnell wie möglich, spätestens

aber am zweiten Werktag nach

ihrem Eingang, in der Zeitung,

der Sammlung oder dem amtlichen

Blatt ihrer Wahl veröffentlicht

werden.

12. Die Veröffentlichung geschieht

in folgender Form

a) „Übereinkommen vom

über den Widerspruch

bei international

gehandelten Inhaberpapieren";

b) einer der folgenden Vermerke

„Widerspruch"

oder „Aufhebung";

c) die von der ersuchenden

Stelle übermittelten und

in Ziffer 8 Buchstaben a,

d, e und f vorgesehenen

Angaben.

Abschnitt II — Veröffentlichung

zum Zwecke der Unterrichtung

13. Die Unterrichtung über

die in Artikel 20 Absatz 1 des

Übereinkommens genannten

Verfahren geschieht zwischen

den nationalen Stellen gemäß

Abschnitt I dieses Kapitels.

14. Es wird in jedem Fall angenommen,

daß die nationale

Stelle des Staates, in dem diese

Verfahren durchgeführt werden,

hiervon Kenntnis gehabt hat,

wenn sie im Hoheitsgebiet die-

ses Staates in einer Zeitung,

einer Sammlung oder einem

amtlichen Blatt veröffentlicht

worden sind, die zur Unterrichtung

der berufsmäßigen

Wertpapierhändler dienen.

Die nationale Stelle ersucht

um die internationale Veröffentlichung

der Widersprüche,

der Kraftloserklärungen und der

auf eine Kraftloserklärung gerichteten

Maßnahmen, die in

ihrem Hoheitsgebiet nach dem

Zeitpunkt veröffentlicht worden

sind, zu dem das Übereinkommen

dort in Kraft getreten

ist.

Die nationale Stelle kann,

wenn sie es für wünschenswert

hält, um die internationale Veröffentlichung

der Widersprüche,

der Kraftloserklärungen und

der auf eine Kraftloserklärung

gerichteten Maßnahmen ersuchen,

die in ihrem Hoheitsgebiet

vor diesem Zeitpunkt

veröffentlicht worden sind; sie

entscheidet darüber, ob es

zweckmäßig ist, um die Einstellung

der internationalen

Veröffentlichung zu ersuchen.

15. Die nationale Stelle übermittelt

dem Zentralamt die

in Ziffer 8 Buchstaben a, b, d, e

und g dieser Durchführungsvorschriften

vorgesehenen Angaben.

Der Vermerk nach Ziffer 8

Buchstabe c wird durch die

Worte ersetzt: „Veröffentlichung

zum Zweck der Unterrichtung";

sie werden je nach

den Umständen durch die Vermerke

„Widerspruch", „Aufhebung",

„auf die Kraftloserklärung

gerichtete Maßnahmen",

„Kraftloserklärung",

„Streichung" oder durch einen

anderen geeigneten Vermerk ergänzt.

16. Die Angaben werden von

den anderen nationalen Stellen,

die nicht dem Staat angehören,

in dem die Verfahren durchgeführt

worden sind, in der

Zeitung, der Sammlung oder

dem amtlichen Blatt veröffentlicht,

die sie nach Ziffer 11 dieser

Durchführungsvorschriften

gewählt haben.

Abschnitt III — Veröffentlichung

in Staaten, die von der

in Artikel 21 des Übereinkommens

vorgesehenen Möglichkeit

Gebrauch gemacht haben

17. In einem Staat, der von

der in Artikel 21 des Übereinkommens

vorgesehenen Möglichkeit

Gebrauch macht, trifft

die nationale Stelle folgende

Maßnahmen

a) Sie fertigt einen Auszug

aus der Liste der internationalen

Veröffentlichungen

an, der zumindest

die Wertpapiere angibt,

die zum Handel an

der Börse dieses Staates

zugelassen sind oder die

dort einen Markt haben,

dessen Kurse regelmäßig

veröffentlicht werden, und

besorgt seine Verteilung;

b) sie veröffentlicht nach

Ziffer 11 dieser Durchführungsvorschriften

die Angaben,

die ihr vom Zentralamt

übermittelt worden

sind und die unter

Buchstabe a genannten

Wertpapiere betreffen;

c) sie teilt jeder Person auf

Antrag die Angaben mit,

die ihr vom Zentralamt

übermittelt worden sind

und solche Wertpapiere

betreffen, die nicht unter

Buchstabe a genannt sind,

jedoch auf der Liste der

international gehandelten

Wertpapiere stehen.

18. In einem Staat, der von

der in Artikel 21 des Übereinkommens

vorgesehenen Möglichkeit

Gebrauch macht, muß

die Veröffentlichung einen Hinweis

darauf enthalten, daß die

berufsmäßigen Wertpapierhändler

und Verwahrer hinsichtlich

der international gehandelten

Wertpapiere, die nicht in dem

in Ziffer 17 Buchstabe a dieser

Durchführungsvorschriften vorgesehenen

Auszug genannt sind,

bei der nationalen Stelle anfragen

müssen, ob ein Widerspruch

erhoben worden ist.

Abschnitt IV — Sprachen und

Kosten

19. Die Veröffentlichung wird

in jedem Staat in der oder den

Sprachen vorgenommen, die

von der nationalen Stelle dieses

Staates bestimmt worden sind.

20. Die Kosten der Veröffentlichung

trägt die nationale

Stelle, die sie vornimmt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete

und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 11. August 1977 beim

Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das

Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 22

Absatz 2 am 11. Feber 1979 in Kraft. Folgende

weitere Staaten gehören dem Übereinkommen

an: Belgien, Frankreich und Luxemburg.

Gemäß Art. 7 des Übereinkommens wurden

dem Generalsekretär des Europarates notifiziert

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