582. Verordnung: Waldentwicklungsplan
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8, 9 und 24 des Forstgesetzes
1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet
§ 1. (1) Der Waldentwicklungsplan (§ 9 des
Forstgesetzes 1975) hat die Darstellung und vorausschauende
Planung der Waldverhältnisse zu
enthalten und ist unter Bedachtnahme auf alle
für die forstliche Raumplanung bedeutsamen
öffentlichen Interessen zu erstellen.
(2) Der Waldentwicklungsplan erstreckt sich
auf das gesamte Bundesgebiet (Gesamtplan) und
setzt sich aus Teilplänen zusammen.
(3) Der Waldentwicklungsplan ist insbesondere
eine Grundlage für die
a) Planung und Durchführung von Maßnahmen
der mit der Vollziehung des Forstgesetzes
1975 beauftragten Organe der Behörde
und
b) eine Entscheidungshilfe für die Sachverständigentätigkeit
der Organe des forsttechnischen
Dienstes der Behörde.
(4) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3
ist der Waldentwicklungsplan nach Maßgabe der
gebotenen Möglichkeiten so zu erstellen, daß
diesem auch Hinweise für außerforstliche Planungen
entnommen werden können.
§ 2. Gegenstand der Darstellung und Planung
im Teilplan sind
a) die Waldflächen und deren Wirkungen
(Funktionen), einschließlich der Kampfzone
des Waldes und der Windschutzanlagen,
b) Grundflächen, deren Neubewaldung zur
Verbesserung der Wirkungen des Waldes
beitragen können,
c) Bereiche, in denen die Abgrenzung zwischen
Forst-, Land- und Almwirtschaft für
eine bessere Entfaltung der Wirkungen des
Waldes vorteilhaft ist, und
d) sonstige forstlich relevante Sachverhalte
(wie Beanspruchung, Belastbarkeit und
Schäden).
§ 3. (1) Der Teilplan hat sich auf mindestens
eine Planungseinheit zu erstrecken; er kann auch
die Summe mehrerer Planungseinheiten, höchstens
jedoch ein Bundesland umfassen.
(2) Die Planungseinheit ist der örtliche Bereich
eines politischen Bezirkes oder der einer Bezirksforstinspektion
(Forstbezirk).
§ 4. (1) Der Teilplan hat aus einem kartographischen
und einem textlichen Teil zu bestehen.
(2) Der kartographische Teil hat die Waldfunktionskarte
zu enthalten. In dieser sind die
Funktionen der Waldflächen (Funktionsflächen)
unter Hervorhebung der Leitfunktion ersichtlich
zu machen.
(3) Der kartographische Teil hat auch Zusatzkarten
zu enthalten, wenn dies zur Darstellung
der Waldflächenstruktur oder zur Planung und
Darstellung der Neubewaldung oder der Ordnung
von Wald und Weide erforderlich ist. Er
kann auch Sonderkarten mit sonstigen forstlich
relevanten Sachverhalten (§ 2 lit. d) enthalten.
(4) Für die Erstellung der Waldfunktionskarte
ist die Österreichkarte im Maßstab 1 : 50000
(ÖK 50) zu verwenden.
(5) Für die Erstellung von Zusatzkarten sind
kartographische Unterlagen in einem Maßstab
zwischen 1 : 1000 und 1 : 50000 zu verwenden.
(6) Sonderkarten können auch andere als die
in den Abs. 4 und 5 angeführten Maßstäbe aufweisen.
(7) Der textliche Teil hat zu enthalten
a) die Beschreibung der Planungsgrundlagen,
b) die Beschreibung und Begründung der Leitfunktion
der einzelnen Funktionsflächen
sowie erforderlichenfalls Hinweise auf die
anderen Funktionen,
c) Hinweise auf Funktionsbeeinträchtigungen,
d) Hinweise für forstliche Einzelplanungen
und forstpolitische Maßnahmen im Sinne
des § 1 (Albs. 3 lit. a,
e) erforderlichenfalls Planungen gemäß den
§§ 7 lit. c und 24 des Forstgesetzes 1975.
§ 5. (1) Eine Funktionsfläche ist die räumliche
Einheit von Waldflächen, innerhalb derer jeder
einzelnen Funktion eine einheitliche Wertigkeit
zukommt. Darzustellen sind Funktionsflächen,
wenn diese ein Mindestausmaß von 10 ha aufweisen.
Kleinere Funktionsflächen, soweit diesen
eine besondere Bedeutung zukommt, können
durch. Symbole dargestellt werden.
(2) Für jede Funktionsfläche sind die vier
Waldfunktionen (§ 1 Abs. 1 lit. a bis d des Forstgesetzes
1975) zu bewerten; eine hievon ist als
Leitfunktion festzulegen. Als Leitfunktion hat
jene zu gelten, die im vorrangigen öffentlichen
Interesse liegt.
(3) Für die Bewertung der Schutz-, Wohlfahrts- und
Erholungsfunktion sind die im § 1 Abs. 1
lit. b, c und d des Forstgesetzes 1975 enthaltenen
Kriterien heranzuziehen. Die Wertigkeit ist durch
eine Wertziffer auszudrücken. Danach bedeutet
(4) Für jede Funktionsfläche ist eine Kennzahl
anzugeben, die sich aus den Wertziffern der einzelnen
Funktionen in der Reihenfolge Schutz-,
Wohlfahrts- und Erholungsfunktion zusammensetzt.
(5) Die Nutzfunktion als Voraussetzung für
die Erfüllung und Sicherung der Schutz-, Wohlfahrts-
und Erholungsfunktion unterliegt keiner
mehrstufigen Bewertung und ist dann als Leitfunktion
festzulegen, wenn weder der Schutz-,
noch der Wohlfahrts- oder der Erholungsfunktion
hohe Wertigkeit (Wertziffer 3) zukommt.
(6) Die Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungsfunktion
ist jeweils dann als Leitfunktion festzulegen,
wenn ihr hohe Wertigkeit (Wertziffer 3)
zukommt.
(7) Kommt mehr als einer der im Abs. 6 genannten
Funktionen (hohe Wertigkeit zu, so gilt
für die Festlegung der Leitfunktion die Reibung
Schutzfunktion, Wohlfahrtsfunktion, Erholungsfunktion.
(8) In der Waldfunktionskarte ist die Leitfunktion
durch Farbe innerhalb der Funktionsfläche
ersichtlich zu machen. Danach bedeutet
§ 6. (1) Bei der Erstellung des Teilplanes ist
auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse und auf die Erfahrung entsprechend
Bedacht zu nehmen.
(2) Treten Änderungen in den Grundlagen
oder in deren Bewertung ein, so ist der Teilplan
diesen geänderten Verhältnissen anzupassen. Für
solche Anpassungen ist die Zustimmung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft
einzuholen.
§ 7. Bis zur Erstellung eines Teilplanes dürfen
für Pläne gemäß § 24 Abs. 1 des Forstgesetzes
1975 auch andere, dem Planungszweck entsprechende,
vom § 3 Abs. 2 abweichende örtliche
Bereiche als Planungseinheit herangezogen werden.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978
in Kraft.