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582_1977 AT

582. Verordnung: Waldentwicklungsplan

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 582. Verordnung: Waldentwicklungsplan

Auf Grund der §§ 8, 9 und 24 des Forstgesetzes

1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet

§ 1. (1) Der Waldentwicklungsplan (§ 9 des

Forstgesetzes 1975) hat die Darstellung und vorausschauende

Planung der Waldverhältnisse zu

enthalten und ist unter Bedachtnahme auf alle

für die forstliche Raumplanung bedeutsamen

öffentlichen Interessen zu erstellen.

(2) Der Waldentwicklungsplan erstreckt sich

auf das gesamte Bundesgebiet (Gesamtplan) und

setzt sich aus Teilplänen zusammen.

(3) Der Waldentwicklungsplan ist insbesondere

eine Grundlage für die

a) Planung und Durchführung von Maßnahmen

der mit der Vollziehung des Forstgesetzes

1975 beauftragten Organe der Behörde

und

b) eine Entscheidungshilfe für die Sachverständigentätigkeit

der Organe des forsttechnischen

Dienstes der Behörde.

(4) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3

ist der Waldentwicklungsplan nach Maßgabe der

gebotenen Möglichkeiten so zu erstellen, daß

diesem auch Hinweise für außerforstliche Planungen

entnommen werden können.

§ 2. Gegenstand der Darstellung und Planung

im Teilplan sind

a) die Waldflächen und deren Wirkungen

(Funktionen), einschließlich der Kampfzone

des Waldes und der Windschutzanlagen,

b) Grundflächen, deren Neubewaldung zur

Verbesserung der Wirkungen des Waldes

beitragen können,

c) Bereiche, in denen die Abgrenzung zwischen

Forst-, Land- und Almwirtschaft für

eine bessere Entfaltung der Wirkungen des

Waldes vorteilhaft ist, und

d) sonstige forstlich relevante Sachverhalte

(wie Beanspruchung, Belastbarkeit und

Schäden).

§ 3. (1) Der Teilplan hat sich auf mindestens

eine Planungseinheit zu erstrecken; er kann auch

die Summe mehrerer Planungseinheiten, höchstens

jedoch ein Bundesland umfassen.

(2) Die Planungseinheit ist der örtliche Bereich

eines politischen Bezirkes oder der einer Bezirksforstinspektion

(Forstbezirk).

§ 4. (1) Der Teilplan hat aus einem kartographischen

und einem textlichen Teil zu bestehen.

(2) Der kartographische Teil hat die Waldfunktionskarte

zu enthalten. In dieser sind die

Funktionen der Waldflächen (Funktionsflächen)

unter Hervorhebung der Leitfunktion ersichtlich

zu machen.

(3) Der kartographische Teil hat auch Zusatzkarten

zu enthalten, wenn dies zur Darstellung

der Waldflächenstruktur oder zur Planung und

Darstellung der Neubewaldung oder der Ordnung

von Wald und Weide erforderlich ist. Er

kann auch Sonderkarten mit sonstigen forstlich

relevanten Sachverhalten (§ 2 lit. d) enthalten.

(4) Für die Erstellung der Waldfunktionskarte

ist die Österreichkarte im Maßstab 1 : 50000

(ÖK 50) zu verwenden.

(5) Für die Erstellung von Zusatzkarten sind

kartographische Unterlagen in einem Maßstab

zwischen 1 : 1000 und 1 : 50000 zu verwenden.

(6) Sonderkarten können auch andere als die

in den Abs. 4 und 5 angeführten Maßstäbe aufweisen.

(7) Der textliche Teil hat zu enthalten

a) die Beschreibung der Planungsgrundlagen,

b) die Beschreibung und Begründung der Leitfunktion

der einzelnen Funktionsflächen

sowie erforderlichenfalls Hinweise auf die

anderen Funktionen,

c) Hinweise auf Funktionsbeeinträchtigungen,

d) Hinweise für forstliche Einzelplanungen

und forstpolitische Maßnahmen im Sinne

des § 1 (Albs. 3 lit. a,

e) erforderlichenfalls Planungen gemäß den

§§ 7 lit. c und 24 des Forstgesetzes 1975.

§ 5. (1) Eine Funktionsfläche ist die räumliche

Einheit von Waldflächen, innerhalb derer jeder

einzelnen Funktion eine einheitliche Wertigkeit

zukommt. Darzustellen sind Funktionsflächen,

wenn diese ein Mindestausmaß von 10 ha aufweisen.

Kleinere Funktionsflächen, soweit diesen

eine besondere Bedeutung zukommt, können

durch. Symbole dargestellt werden.

(2) Für jede Funktionsfläche sind die vier

Waldfunktionen (§ 1 Abs. 1 lit. a bis d des Forstgesetzes

1975) zu bewerten; eine hievon ist als

Leitfunktion festzulegen. Als Leitfunktion hat

jene zu gelten, die im vorrangigen öffentlichen

Interesse liegt.

(3) Für die Bewertung der Schutz-, Wohlfahrts- und

Erholungsfunktion sind die im § 1 Abs. 1

lit. b, c und d des Forstgesetzes 1975 enthaltenen

Kriterien heranzuziehen. Die Wertigkeit ist durch

eine Wertziffer auszudrücken. Danach bedeutet

(4) Für jede Funktionsfläche ist eine Kennzahl

anzugeben, die sich aus den Wertziffern der einzelnen

Funktionen in der Reihenfolge Schutz-,

Wohlfahrts- und Erholungsfunktion zusammensetzt.

(5) Die Nutzfunktion als Voraussetzung für

die Erfüllung und Sicherung der Schutz-, Wohlfahrts-

und Erholungsfunktion unterliegt keiner

mehrstufigen Bewertung und ist dann als Leitfunktion

festzulegen, wenn weder der Schutz-,

noch der Wohlfahrts- oder der Erholungsfunktion

hohe Wertigkeit (Wertziffer 3) zukommt.

(6) Die Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungsfunktion

ist jeweils dann als Leitfunktion festzulegen,

wenn ihr hohe Wertigkeit (Wertziffer 3)

zukommt.

(7) Kommt mehr als einer der im Abs. 6 genannten

Funktionen (hohe Wertigkeit zu, so gilt

für die Festlegung der Leitfunktion die Reibung

Schutzfunktion, Wohlfahrtsfunktion, Erholungsfunktion.

(8) In der Waldfunktionskarte ist die Leitfunktion

durch Farbe innerhalb der Funktionsfläche

ersichtlich zu machen. Danach bedeutet

§ 6. (1) Bei der Erstellung des Teilplanes ist

auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen

Erkenntnisse und auf die Erfahrung entsprechend

Bedacht zu nehmen.

(2) Treten Änderungen in den Grundlagen

oder in deren Bewertung ein, so ist der Teilplan

diesen geänderten Verhältnissen anzupassen. Für

solche Anpassungen ist die Zustimmung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft

einzuholen.

§ 7. Bis zur Erstellung eines Teilplanes dürfen

für Pläne gemäß § 24 Abs. 1 des Forstgesetzes

1975 auch andere, dem Planungszweck entsprechende,

vom § 3 Abs. 2 abweichende örtliche

Bereiche als Planungseinheit herangezogen werden.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1978

in Kraft.

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