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582_1975 AT

582. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn im Bereich der Stadt Innsbruck

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 582. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn im Bereich der Stadt Innsbruck

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 12

Inntal Autobahn wird im Bereich der Stadt

Innsbruck wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 74,600 im Anschluß an die Verzweigung

Amras der A 12 Inntal Autobahn und der A 13

Brenner Autobahn, führt anfangs parallel zur

A 13 Brenner Autobahn und endet an der Sill

bei Fluß-km 3,284 an dem bereits verordneten

anschließenden Abschnitt der A 12 Inntal Autobahn

(Verordnung vom 21. Jänner 1975, BGBl.

Nr. 77).

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung

sowie beim Magistrat der Stadt Innsbruck aufliegenden

Planunterlagen (Maßstab 1 :1000) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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