582. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn im Bereich der Stadt Innsbruck
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 12
Inntal Autobahn wird im Bereich der Stadt
Innsbruck wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 74,600 im Anschluß an die Verzweigung
Amras der A 12 Inntal Autobahn und der A 13
Brenner Autobahn, führt anfangs parallel zur
A 13 Brenner Autobahn und endet an der Sill
bei Fluß-km 3,284 an dem bereits verordneten
anschließenden Abschnitt der A 12 Inntal Autobahn
(Verordnung vom 21. Jänner 1975, BGBl.
Nr. 77).
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Tiroler Landesregierung
sowie beim Magistrat der Stadt Innsbruck aufliegenden
Planunterlagen (Maßstab 1 :1000) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.