582. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Chemie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21
des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.
Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972 und
467/1974 in Verbindung mit den Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst verordnet
I. Abschnitt
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Chemie ist nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzurichten
a) der Studienzweig „Chemie" ist an den
Philosophischen Fakultäten der Universitäten
in Wien, Graz und Innsbruck
einzurichten;
b) der Studienzweig „Biochemie" ist an der
Philosophischen Fakultät der Universität
Wien einzurichten;
c) die Einrichtung der Studienzweige
„Lebensmittelchemie" und „Chemie
(Lehramt an höheren Schulen)" bleibt einer
künftigen Regelung vorbehalten.
II. Abschnitt
STUDIENZWEIG CHEMIE
Ausbildungsziel und Kombination
§ 2. (1) Das Studium des Studienzweiges
Chemie ist im Sinne der Bestimmungen des § 1
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu
gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
auf dem Gebiete der Chemie dient.
(2) Das Studium des Studienzweiges Chemie
ist mit dem Studium der erforderlichen Hilfs- und
Ergänzungsfächer (§ 4 Abs. 2 lit. d und § 7
Abs. 3 lit. a Z. 4 oder lit. b Z. 5) zu kombinieren.
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3. (1) Das Studium des Studienzweiges
Chemie besteht aus zwei Studienabschnitten und
erfordert, einschließlich der für die Anfertigung
der Diplomarbeit (§ 8) vorgesehenen Zeit, unbeschadet
der Bestimmung des Abs. 4 die
Inskription von zehn Semestern. Beide Studienabschnitte
umfassen je fünf Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich
die Aufgabe, in das Studium der Chemie einzuführen
und seine Grundlagen zu erarbeiten.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung
und speziellen Ausbildung.
(4) Die zuständige akademische Behörde hat
auf Antrag des ordentlichen Hörers die
Inskription von einem Semester, höchstens aber
von zwei Semestern zu erlassen, wenn der
ordentliche Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen
innerhalb der verkürzten Studiendauer
inskribiert und die Voraussetzungen für
die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung erfüllt. War der ordentliche
Hörer im Hinblick auf die Verkürzung der
Studiendauer nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen
ordnungsgemäß zu inskribieren,
so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das
Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen darf die
Hälfte der Stundenzahlen der in den beiden
letzten Semestern zu inskribierenden Lehrveranstaltungen
nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen
Prüfungen über den Stoff dieser
Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.
(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(6) Die Angehörigen des Lehrkörpers haben
im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den
Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen
Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer
ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen
(§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz).
(7) Die Studierenden sind verpflichtet, die vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen zu inskribieren
und sich den Studienzielen (§ 1 Abs. 2 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) mit Gewissenhaftigkeit
zu widmen (§ 5 Abs. 4 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4. (1) Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet
der Bestimmung des Abs. 3 nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
insgesamt 140 bis 160 Wochenstunden
aus den im Abs. 2 genannten Pflichtfächern zu
inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester mindestens 15 zu
betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu
inskribieren
(3) Die im § 7 Abs. 5 vorgesehenen Lehrveranstaltungen
können auch im ersten Studienabschnitt
inskribiert, die Vorprüfung über den
Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 9 Abs. 2
lit. d) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt
werden.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder zu
einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 6
Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den
Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden
Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil
oder zur kommissionellen Ablegung der ersten
Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 6 Abs. 2 lit. b)
setzt voraus
a) die Inskription von vier einrechenbaren
Semestern;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
c) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung
aus dem im § 4 Abs. 2 lit. d genannten
Fach.
Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten
Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche
Ablegung des ersten Teiles voraus.
(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten
Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt,
so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung
voraus
a) die Inskription von zwei einrechenbaren
Semestern;
b) die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen,
soweit diese im ersten und
zweiten Semester inskribiert wurden.
(4) Die Zulassung zur Vorprüfung setzt die
gültige Inskription und den Abschluß der für
das Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen
Lehrveranstaltungen voraus. Prüfer
sind die Vortragenden oder die Leiter der Lehrveranstaltungen.
Die Bestimmungen des § 6
Abs. 4 bis 9 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,
Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien gilt die positive
Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Allgemeine, anorganische und analytische
Chemie;
b) Organische Chemie;
c) Physikalische Chemie.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in der Form von Teilprüfungen
von Einzelprüfern
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
1. Der erste Teil der kommissionellen Prüfung
umfaßt mindestens die Hälfte der
Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
nach Wahl des Kandidaten. Die
übrigen Prüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung sind im zweiten Teil der
kommissionellen Prüfung zu prüfen;
2. meldet sich der Kandidat nach dem ersten
Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen
Prüfung, so umfaßt sie diejenigen
Prüfungsfächer bzw. diejenigen
Prüfungsteile derselben, die den im ersten
Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen
entsprechen. Der zweite Teil der
kommissionellen Prüfung umfaßt die
übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)
zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag
des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der Erfolg
der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 5
Abs. 5). Prüfer sind die Vortragenden oder
Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.
(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder
Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und
müssen für den Fall der Fortsetzung des Studiums
wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten
Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten
Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen
sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6
Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen
Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.
(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit
Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest
mit der Note „genügend" beurteilt wurde
(§ 29 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4)
dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle
Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal
wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat
die kommissionelle Abnahme der ersten
Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung
einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),
so gilt die kommissionelle Prüfung
als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines
Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.
Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als
zweite Wiederholung und kann noch einmal
wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder
mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon
dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als Prüfung gemäß § 30
Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und kann nicht mehr wiederholt werden.
Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis
vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
bleibt unberührt.
(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil
zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist diese
letzte zulässige (dritte) Wiederholung dieser Prüfungsteile
gemeinsam als kommissionelle Prüfung
vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat
hat aus den Leitern der betreffenden
Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem
Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu
bestehen.
(9) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich
mündlich abzuhalten. Wenn es jedoch die Eigenart
des Prüfungsfaches erfordert, insbesondere
wenn Berechnungen durchzuführen sind, hat die
zuständige akademische Behörde schriftliche Prüfungen
oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.
Schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten
sind auch dann anzuordnen, wenn die mündliche
Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen
derselben vor Einzelprüfern wegen der zu großen
Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der
Prüfer nicht möglich ist. Bei der gemäß Abs. 8
letzten zulässigen Wiederholung einer auf solche
Art durchgeführten Teilprüfung oder eines Prüfungsteiles
hat zusätzlich eine mündliche Prüfung
stattzufinden. Eine mündliche Prüfung hat zusätzlich
auch dann stattzufinden, wenn der Kandidat
eine solche beantragt (§ 30 Abs. 7 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz), sofern die
schriftliche Prüfung oder die Prüfungsarbeit mit
einer positiven Note beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(10) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle
Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b)
abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung
des Abs. 2 lit. b Z. 2, innerhalb einer Woche
abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz).
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des siebenten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) hat jedoch die zuständige
akademische Behörde die Einrechnung weiterer
Semester zu bewilligen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 3
Abs. 4 und des Abs. 5 sind im zweiten Studienabschnitt
nach Maßgabe des Studienplanes unter
Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 120
bis 140 Wochenstunden aus den im Abs. 3
genannten Pflicht- und Wahlfächern und
10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
Die Zahl der inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester mindestens 15,
in den beiden letzten einrechenbaren Semestern
mindestens je 5 zu betragen.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 5
sind während des zweiten Studienabschnittes aus
den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu
inskribieren
Gemäß § 4 Abs. 2 inskribierte Lehrveranstaltungen
sind in die genannten Stundenzahlen
sowie in die in Abs. 2 angeführte
Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(4) Auf Antrag hat die zuständige akademische
Behörde zu bewilligen, daß die im Abs. 3 genannten
Prüfungsfächer oder Teile von ihnen
durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder
durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen
oder Studienzweige, die an der betreffenden
Hochschule oder an einer anderen Hochschule
durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt
werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche
Zusammenhänge, auf den Fortschritt
der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen
Berufsvorbildung sinnvoll erscheint.
Die gemäß dieser Bestimmung gewählten
Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer
der zweiten Diplomprüfung, gemessen
an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes
zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,
nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern
sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß
der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen
Prüfungsfächer zu inskribieren.
(5) Außer den im Abs. 3 genannten Pflicht-
und Wahlfächern sind im zweiten Studienabschnitt
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von
vier Wochenstunden aus dem gemäß § 9 Abs. 2
lit. d gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren,
sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im
ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
Diplomarbeit
§ 8. (1) Der Kandidat hat durch selbständige
Bearbeitung eines Themas aus einem dem Studienzweig
Chemie zugehörigen Fach den Erfolg
der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch
eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) darzutun.
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema
der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,
emeritierten Hochschulprofessoren,
Honorarprofessoren und Hochschuldozenten
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25
Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers,
der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen
hat, obliegt auch die Betreuung des
Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit
sowie ihre Begutachtung.
(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag
des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten
zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer
einrechenbaren Semesters zu vergeben.
(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des
Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles
(§ 2 Abs. 1) als Hausarbeit oder
als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der
Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema
vorzuschlagen (Abs. 2).
(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen
Zeitraumes zu begutachten. Hiebei sind
die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 4 und 6 zu
berücksichtigen.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 9. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
(§ 10 Abs. 4) oder zu einem Prüfungsteil einer
solchen Teilprüfung (§ 10 Abs. 5) setzt die gültige
Inskription und den Abschluß der den Stoff
dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen
voraus.
(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung (§ 10 Abs. 7) setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung ;
b) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4
die Inskription von zehn einrechenbaren
Semestern;
c) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4
die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen
;
d) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung
nach Wahl des Kandidaten über den Stoff
von Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 5),
1. welche die Fachgebiete der Studienrichtung
Chemie wissenstheoretisch und
philosophisch vertiefen,
2. welche die Fachgebiete der Studienrichtung
Chemie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer
Weise erfassen,
3. über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften;
die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt
abgelegt werden;
e) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen
aus den unter § 7 Abs. 3 lit. a Z. 4
oder unter § 7 Abs. 3 lit. b Z. 5 genannten
Fächer;
f) die Approbation der Diplomarbeit.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung; setzt überdies die erfolgreiche
Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
voraus.
(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt
die gültige Inskription und den Abschluß der für
das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan
vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Prüfer
sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden
Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen
des § 6 Abs. 4 bis 9 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) § 5 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(6) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt
die Studienrichtung (den Studienzweig)
wechseln, haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen
Ablegung des ersten Teiles der zweiten
Diplomprüfung und zum zweiten Teil der
zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien
durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den
auf die neue Studienrichtung (den neuen Studienzweig)
fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.
Zweite Diplomprüfung
§ 10. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind unbeschadet der Bestimmung des
Abs. 2
a) An der Universität in Wien
1. Nach Wahl des Kandidaten zwei der
folgenden Fächer
aa) Anorganische Chemie,
bb) Organische Chemie,
cc) Analytische Chemie;
2. Physikalische Chemie;
3. ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen;
4. auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 7 Abs. 2 gewählten
Freifächer.
b) An den Universitäten in Graz und in
Innsbruck
1. Anorganische Chemie;
2. Organische Chemie;
3. Physikalische Chemie;
4. nach Wahl des Kandidaten ein größeres
Spezialgebiet der Chemie;
5. auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 7 Abs. 2 gewählten
Freifächer.
(2) Bei Austausch von Prüfungsfächern der
zweiten Diplomprüfung oder Teilen derselben
gemäß § 7 Abs. 4 treten die gewählten Prüfungsfächer
an die Stelle der entsprechenden in Abs. 1
genannten Prüfungsfächer oder Teile derselben.
(3) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist.
(4) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung
ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von
Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle
Prüfung aus allen Prüfungsfächern
der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten
Prüfungssenat abzulegen.
(5) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren
Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des
Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen
Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen
abzulegen, soweit nicht der Erfolg der
Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 5
Abs. 5). Prüfer sind die Vortragenden oder
Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.
(6) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach Ablegung einer oder mehrerer
Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.
(7) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten
Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen
a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,
dem das Thema der Diplomarbeit
zuzuordnen ist;
b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet
eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,
das als ein Schwerpunkt des Studienzweiges
Chemie anzusehen ist.
(8) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 bis 9
gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sinngemäß.
(9) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung
ist mündlich abzuhalten.
III. Abschnitt
STUDIENZWEIG BIOCHEMIE
Ausbildungsziel, Kombination, Studienabschnitte
und Studiendauer
§ 11. Auf das Ausbildungsziel, die Kombination,
die Studiendauer und die Studienabschnitte
sind die Bestimmungen der §§ 2 und 3 sinngemäß
anzuwenden.
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 12. (1) Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet
der Bestimmung des Abs. 3, wenn der
Kandidat die unter Abs. 2 lit. a genannten Prüfungsfächer
gewählt hat, insgesamt 150 bis 160
Wochenstunden, wenn der Kandidat die unter
Abs. 2 lit. b genannten Prüfungsfächer gewählt
hat, insgesamt 130 bis 140 Wochenstunden zu
inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden
hat in jedem Semester mindestens 15 zu
betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
nach Wahl des Kandidaten aus den unter lit. a
oder lit. b genannten Prüfungsfächern zu inskribieren
(3) Die im § 15 Abs. 5 vorgesehenen Lehrveranstaltungen
können auch im ersten Studienabschnitt
inskribiert, die Vorprüfung über den
Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 17 Abs. 2
lit. d) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt
werden.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 13. Für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung
gelten die Bestimmungen des § 5.
Erste Diplomprüfung
§ 14. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind nach Wahl des Kandidaten
a) 1. Analytische Chemie und Anorganische
Chemie;
2. Organische Chemie;
3. Physikalische Chemie;
4. Nach Wahl des Kandidaten eines der
folgenden Fächer
Allgemeine Biologie;
Grundlagen der Zoologie;
Grundlagen der Botanik.
b) 1. Chemie für Biologen;
2. Organische Chemie;
3. Physikalische Chemie;
4. Grundlagen der Zoologie;
5. Grundlagen der Botanik.
(2) Für die Durchführung der ersten Diplomprüfung
gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 2
bis 10 sinngemäß.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 15. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht
spätestens bis zum Ende des siebenten Semesters
vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester
in den zweiten. Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe
(§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz) hat jedoch die zuständige
akademische Behörde die Einrechnung weiterer
Semester zu bewilligen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 3
Abs. 4 und des Abs. 5 sind im zweiten Studienabschnitt
insgesamt 130 bis 140 Wochenstunden
aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern
und 10 Wochenstunden aus den Freifächern
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat im sechsten bis achten
Semester je 15, in den beiden letzten einrechenbaren
Semestern mindestens je 5 zu betragen.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 5
sind während des zweiten Studienabschnittes aus
den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren
Gemäß § 12 Abs. 2 lit. a letzter Satz oder lit. b
letzter Satz inskribierte Lehrveranstaltungen sind
in die genannten Stundenzahlen sowie in die in
Abs. 2 angeführte Gesamtstundenzahl einzurechnen.
(4) Auf Antrag hat die zuständige akademische
Behörde zu bewilligen, daß die im Abs. 3 genannten
Prüfungsfächer oder Teile von ihnen
durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder
durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen
oder Studienzweige, die an der betreffenden
Hochschule oder an einer anderen Hochschule
durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt
werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche
Zusammenhänge, auf den Fortschritt
der Wissenschaften oder als Ergänzung der
wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint.
Die gemäß dieser Bestimmung gewählten.
Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer
der zweiten Diplomprüfung, gemessen ander
Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes
zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,
nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern
sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß
der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen.
Prüfungsfächer zu inskribieren.
(5) Außer den im Abs. 3 genannten Pflicht- und
Wahlfächern sind im zweiten Studienabschnitt
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier
Wochenstunden aus dem gemäß § 17 Abs. 2 lit. d
gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern
diese Lehrveranstaltungen nicht schon im
ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.
Diplomarbeit
§ 16. Auf die Diplomarbeit sind die Bestimmungen
des § 8 sinngemäß anzuwenden.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 17. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
(§ 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 4)
oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung
(§ 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 10
Abs. 5) setzt die gültige Inskription und den Abschluß
der den Stoff dieser Prüfung betreffenden.
Lehrveranstaltungen voraus.
(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
und zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung (§ 18 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 10 Abs. 7) setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung ;
b) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4
die Inskription von zehn einrechenbaren
Semestern;
c) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4
die gültige Inskription und den Abschluß
der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
d) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung
nach Wahl des Kandidaten über den Stoff
von Lehrveranstaltungen (§ 15 Abs. 5),
1. welche die Fachgebiete der Studienrichtung
Chemie wissenstheoretisch und
philosophisch vertiefen,
2. welche die Fachgebiete der Studienrichtung
Chemie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer
Weise erfassen,
3. über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften;
die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt
abgelegt werden;
e) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen
aus den unter § 15 Abs. 3 lit. e genannten
Fächern;
f) die Approbation der Diplomarbeit.
(3) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 6
gelten sinngemäß.
Zweite Diplomprüfung
§ 18. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Biochemie;
b) ein Teilgebiet der Chemie nach Wahl des
Kandidaten;
c) Mikrobiologie;
d) das gemäß § 15 Abs. 3 lit. d gewählte Fach;
e) auf Antrag des Kandidaten eines oder
mehrere der gemäß § 15 Abs. 2 gewählten
Freifächer.
(2) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 bis 9
sind sinngemäß anzuwenden.
IV. Abschnitt
Verleihung des Diplomgrades
§ 19. (1) An die Absolventen der Studienrichtung
Chemie ist der akademische Grad
„Magister der Naturwissenschaften", lateinische
Bezeichnung „Magister rerum naturalium", abgekürzt
„Mag. rer. nat." zu verleihen.
(2) Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in
feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und
des Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor
als Promotor.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist
zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß
der obersten akademischen Behörde auch
in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die absolvierte
Studienrichtung und der Studienzweig
ist in der Urkunde ersichtlich zu machen.
(4) Absolventen der Studienrichtung Chemie
sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung
zur Erwerbung des Doktorates der
Naturwissenschaften zuzulassen.
V. Abschnitt
Erweiterungsstudien
§ 20. (1) Die Studienzweige der Studienrichtung
Chemie können auch als Erweiterungsstudien
absolviert werden.
(2) Erweiterungsstudien dienen
a) der Ergänzung des im § 1 lit. a angeführten
schon absolvierten Studienzweiges der
Studienrichtung Chemie auf den im § 1
lit. b genannten anderen Studienzweig derselben
Studienrichtung und umgekehrt;
b) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums
eines der beiden unter § 1 lit. a
oder b angeführten Studienzweige auf den
Studienzweig „Chemie (Lehramt an höheren
Schulen)" und umgekehrt;
c) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums
eines der beiden unter § 1 lit. a
oder b angeführten Studienzweige durch
Absolvierung einer weiteren Studienrichtung
gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche
Studienrichtungen nach
den für die erste Studienrichtung oder nach
den für die zweite Studienrichtung geltenden
Vorschriften.
(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer
als der im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit abgeschlossen
werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen in der verkürzten
Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des
§ 3 Abs. 4 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind
sinngemäß anzuwenden.
(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe
des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium,
dessen Ergänzung sie dienen, absolviert
werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-
Studiengesetz).
(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums
berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen
Grades.
VI. Abschnitt
Übergangsbestimmung
§ 21. Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer,
die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung
des ersten Teiles und zum zweiten Teil der
zweiten Diplomprüfung nachzuholen.