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582. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Chemie

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 582. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Chemie

Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21

des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1971, BGBl.

Nr. 326, über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 280/1972 und

467/1974 in Verbindung mit den Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 458/1972 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst verordnet

I. Abschnitt

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Chemie ist nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen einzurichten

a) der Studienzweig „Chemie" ist an den

Philosophischen Fakultäten der Universitäten

in Wien, Graz und Innsbruck

einzurichten;

b) der Studienzweig „Biochemie" ist an der

Philosophischen Fakultät der Universität

Wien einzurichten;

c) die Einrichtung der Studienzweige

„Lebensmittelchemie" und „Chemie

(Lehramt an höheren Schulen)" bleibt einer

künftigen Regelung vorbehalten.

II. Abschnitt

STUDIENZWEIG CHEMIE

Ausbildungsziel und Kombination

§ 2. (1) Das Studium des Studienzweiges

Chemie ist im Sinne der Bestimmungen des § 1

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes so zu

gestalten, daß es der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

auf dem Gebiete der Chemie dient.

(2) Das Studium des Studienzweiges Chemie

ist mit dem Studium der erforderlichen Hilfs- und

Ergänzungsfächer (§ 4 Abs. 2 lit. d und § 7

Abs. 3 lit. a Z. 4 oder lit. b Z. 5) zu kombinieren.

Studienabschnitte und Studiendauer

§ 3. (1) Das Studium des Studienzweiges

Chemie besteht aus zwei Studienabschnitten und

erfordert, einschließlich der für die Anfertigung

der Diplomarbeit (§ 8) vorgesehenen Zeit, unbeschadet

der Bestimmung des Abs. 4 die

Inskription von zehn Semestern. Beide Studienabschnitte

umfassen je fünf Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich

die Aufgabe, in das Studium der Chemie einzuführen

und seine Grundlagen zu erarbeiten.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient zur Vertiefung

und speziellen Ausbildung.

(4) Die zuständige akademische Behörde hat

auf Antrag des ordentlichen Hörers die

Inskription von einem Semester, höchstens aber

von zwei Semestern zu erlassen, wenn der

ordentliche Hörer die vorgesehenen Lehrveranstaltungen

innerhalb der verkürzten Studiendauer

inskribiert und die Voraussetzungen für

die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung erfüllt. War der ordentliche

Hörer im Hinblick auf die Verkürzung der

Studiendauer nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen

ordnungsgemäß zu inskribieren,

so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das

Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen darf die

Hälfte der Stundenzahlen der in den beiden

letzten Semestern zu inskribierenden Lehrveranstaltungen

nicht übersteigen. Die vorgeschriebenen

Prüfungen über den Stoff dieser

Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.

(5) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(6) Die Angehörigen des Lehrkörpers haben

im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den

Lehrstoff so zu bemessen, daß die ordentlichen

Hörer innerhalb der vorgesehenen Studiendauer

ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen

(§ 2 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz).

(7) Die Studierenden sind verpflichtet, die vorgeschriebenen

Lehrveranstaltungen zu inskribieren

und sich den Studienzielen (§ 1 Abs. 2 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) mit Gewissenhaftigkeit

zu widmen (§ 5 Abs. 4 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 4. (1) Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet

der Bestimmung des Abs. 3 nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

insgesamt 140 bis 160 Wochenstunden

aus den im Abs. 2 genannten Pflichtfächern zu

inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester mindestens 15 zu

betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu

inskribieren

(3) Die im § 7 Abs. 5 vorgesehenen Lehrveranstaltungen

können auch im ersten Studienabschnitt

inskribiert, die Vorprüfung über den

Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 9 Abs. 2

lit. d) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt

werden.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder zu

einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 6

Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den

Abschluß der den Stoff dieser Prüfung betreffenden

Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zum abschließenden Teil

oder zur kommissionellen Ablegung der ersten

Diplomprüfung in zwei Teilen (§ 6 Abs. 2 lit. b)

setzt voraus

a) die Inskription von vier einrechenbaren

Semestern;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;

c) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung

aus dem im § 4 Abs. 2 lit. d genannten

Fach.

Die Zulassung zum zweiten Teil der ersten

Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche

Ablegung des ersten Teiles voraus.

(3) Wird jedoch der erste Teil der ersten

Diplomprüfung nach dem ersten Studienjahr abgelegt,

so setzt die Zulassung zu dieser Prüfung

voraus

a) die Inskription von zwei einrechenbaren

Semestern;

b) die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen,

soweit diese im ersten und

zweiten Semester inskribiert wurden.

(4) Die Zulassung zur Vorprüfung setzt die

gültige Inskription und den Abschluß der für

das Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen

Lehrveranstaltungen voraus. Prüfer

sind die Vortragenden oder die Leiter der Lehrveranstaltungen.

Die Bestimmungen des § 6

Abs. 4 bis 9 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Als Abschluß von Übungen, Proseminaren,

Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien gilt die positive

Beurteilung der Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Allgemeine, anorganische und analytische

Chemie;

b) Organische Chemie;

c) Physikalische Chemie.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in der Form von Teilprüfungen

von Einzelprüfern

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

1. Der erste Teil der kommissionellen Prüfung

umfaßt mindestens die Hälfte der

Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

nach Wahl des Kandidaten. Die

übrigen Prüfungsfächer der ersten

Diplomprüfung sind im zweiten Teil der

kommissionellen Prüfung zu prüfen;

2. meldet sich der Kandidat nach dem ersten

Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen

Prüfung, so umfaßt sie diejenigen

Prüfungsfächer bzw. diejenigen

Prüfungsteile derselben, die den im ersten

Studienjahr inskribierten Lehrveranstaltungen

entsprechen. Der zweite Teil der

kommissionellen Prüfung umfaßt die

übrigen Prüfungsfächer bzw. Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)

zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag

des Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der Erfolg

der Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 5

Abs. 5). Prüfer sind die Vortragenden oder

Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(5) Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder

Prüfungsteile sind nicht anzuerkennen und

müssen für den Fall der Fortsetzung des Studiums

wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten

Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgelegten

Prüfungsteil mehr als drei Semester verstrichen

sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6

Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) vorliegt, hat der Präses der zuständigen

Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.

(6) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit

Erfolg abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest

mit der Note „genügend" beurteilt wurde

(§ 29 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(7) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (Abs. 2 lit. a und Abs. 4)

dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle

Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal

wiederholt werden (§ 30 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz). Beantragt der Kandidat

die kommissionelle Abnahme der ersten

Diplomprüfung nach einmaliger erfolgloser Ablegung

einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile),

so gilt die kommissionelle Prüfung

als erste Wiederholung; sie kann im Falle eines

Mißerfolges noch zweimal wiederholt werden.

Hat der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon zweimal erfolglos abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als

zweite Wiederholung und kann noch einmal

wiederholt werden. Hat der Kandidat eine oder

mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon

dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als Prüfung gemäß § 30

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und kann nicht mehr wiederholt werden.

Die Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis

vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

bleibt unberührt.

(8) Hat der Kandidat mehr als einen Prüfungsteil

zunächst ohne Erfolg abgelegt, so ist diese

letzte zulässige (dritte) Wiederholung dieser Prüfungsteile

gemeinsam als kommissionelle Prüfung

vor einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat

hat aus den Leitern der betreffenden

Lehrveranstaltungen, mindestens aber aus einem

Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären zu

bestehen.

(9) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich

mündlich abzuhalten. Wenn es jedoch die Eigenart

des Prüfungsfaches erfordert, insbesondere

wenn Berechnungen durchzuführen sind, hat die

zuständige akademische Behörde schriftliche Prüfungen

oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.

Schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten

sind auch dann anzuordnen, wenn die mündliche

Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen

derselben vor Einzelprüfern wegen der zu großen

Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der

Prüfer nicht möglich ist. Bei der gemäß Abs. 8

letzten zulässigen Wiederholung einer auf solche

Art durchgeführten Teilprüfung oder eines Prüfungsteiles

hat zusätzlich eine mündliche Prüfung

stattzufinden. Eine mündliche Prüfung hat zusätzlich

auch dann stattzufinden, wenn der Kandidat

eine solche beantragt (§ 30 Abs. 7 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz), sofern die

schriftliche Prüfung oder die Prüfungsarbeit mit

einer positiven Note beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2

Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).

(10) Wird die erste Diplomprüfung als kommissionelle

Prüfung in zwei Teilen (Abs. 2 lit. b)

abgelegt, so ist sie, unbeschadet der Bestimmung

des Abs. 2 lit. b Z. 2, innerhalb einer Woche

abzuschließen (§ 24 Abs. 5 zweiter Satz Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz).

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des siebenten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) hat jedoch die zuständige

akademische Behörde die Einrechnung weiterer

Semester zu bewilligen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 3

Abs. 4 und des Abs. 5 sind im zweiten Studienabschnitt

nach Maßgabe des Studienplanes unter

Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und

Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 120

bis 140 Wochenstunden aus den im Abs. 3

genannten Pflicht- und Wahlfächern und

10 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

Die Zahl der inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester mindestens 15,

in den beiden letzten einrechenbaren Semestern

mindestens je 5 zu betragen.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 5

sind während des zweiten Studienabschnittes aus

den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu

inskribieren

Gemäß § 4 Abs. 2 inskribierte Lehrveranstaltungen

sind in die genannten Stundenzahlen

sowie in die in Abs. 2 angeführte

Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(4) Auf Antrag hat die zuständige akademische

Behörde zu bewilligen, daß die im Abs. 3 genannten

Prüfungsfächer oder Teile von ihnen

durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder

durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen

oder Studienzweige, die an der betreffenden

Hochschule oder an einer anderen Hochschule

durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt

werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche

Zusammenhänge, auf den Fortschritt

der Wissenschaften oder als Ergänzung der wissenschaftlichen

Berufsvorbildung sinnvoll erscheint.

Die gemäß dieser Bestimmung gewählten

Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer

der zweiten Diplomprüfung, gemessen

an der Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes

zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,

nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern

sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß

der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen

Prüfungsfächer zu inskribieren.

(5) Außer den im Abs. 3 genannten Pflicht-

und Wahlfächern sind im zweiten Studienabschnitt

Lehrveranstaltungen im Ausmaß von

vier Wochenstunden aus dem gemäß § 9 Abs. 2

lit. d gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren,

sofern diese Lehrveranstaltungen nicht schon im

ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

Diplomarbeit

§ 8. (1) Der Kandidat hat durch selbständige

Bearbeitung eines Themas aus einem dem Studienzweig

Chemie zugehörigen Fach den Erfolg

der wissenschaftlichen Berufsvorbildung durch

eine Diplomarbeit (§ 25 Abs. 1 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) darzutun.

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema

der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,

emeritierten Hochschulprofessoren,

Honorarprofessoren und Hochschuldozenten

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25

Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

auszuwählen. Dem Angehörigen des Lehrkörpers,

der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen

hat, obliegt auch die Betreuung des

Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit

sowie ihre Begutachtung.

(3) Das Thema der Diplomarbeit ist auf Antrag

des ordentlichen Hörers spätestens in den letzten

zwei Wochen des drittletzten in die Studiendauer

einrechenbaren Semesters zu vergeben.

(4) Die Diplomarbeit ist je nach Eigenart des

Themas und unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles

(§ 2 Abs. 1) als Hausarbeit oder

als Institutsarbeit durchzuführen. Die Art der

Durchführung ist gleichzeitig mit dem Thema

vorzuschlagen (Abs. 2).

(5) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

(6) Die Diplomarbeit ist innerhalb eines angemessenen

Zeitraumes zu begutachten. Hiebei sind

die Bestimmungen des § 3 Abs. 1, 4 und 6 zu

berücksichtigen.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 9. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

(§ 10 Abs. 4) oder zu einem Prüfungsteil einer

solchen Teilprüfung (§ 10 Abs. 5) setzt die gültige

Inskription und den Abschluß der den Stoff

dieser Prüfung betreffenden Lehrveranstaltungen

voraus.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung (§ 10 Abs. 7) setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung ;

b) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4

die Inskription von zehn einrechenbaren

Semestern;

c) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4

die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen

;

d) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung

nach Wahl des Kandidaten über den Stoff

von Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 5),

1. welche die Fachgebiete der Studienrichtung

Chemie wissenstheoretisch und

philosophisch vertiefen,

2. welche die Fachgebiete der Studienrichtung

Chemie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer

Weise erfassen,

3. über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften;

die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt

abgelegt werden;

e) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen

aus den unter § 7 Abs. 3 lit. a Z. 4

oder unter § 7 Abs. 3 lit. b Z. 5 genannten

Fächer;

f) die Approbation der Diplomarbeit.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung; setzt überdies die erfolgreiche

Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

voraus.

(4) Die Zulassung zu einer Vorprüfung setzt

die gültige Inskription und den Abschluß der für

das betreffende Vorprüfungsfach im Studienplan

vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Prüfer

sind die Vortragenden oder Leiter der betreffenden

Lehrveranstaltungen. Die Bestimmungen

des § 6 Abs. 4 bis 9 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) § 5 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(6) Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt

die Studienrichtung (den Studienzweig)

wechseln, haben bis zur Anmeldung zur kommissionellen

Ablegung des ersten Teiles der zweiten

Diplomprüfung und zum zweiten Teil der

zweiten Diplomprüfung ihre bisherigen Studien

durch Ablegung der ersten Diplomprüfung in den

auf die neue Studienrichtung (den neuen Studienzweig)

fehlenden Prüfungsfächern zu ergänzen.

Zweite Diplomprüfung

§ 10. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind unbeschadet der Bestimmung des

Abs. 2

a) An der Universität in Wien

1. Nach Wahl des Kandidaten zwei der

folgenden Fächer

aa) Anorganische Chemie,

bb) Organische Chemie,

cc) Analytische Chemie;

2. Physikalische Chemie;

3. ein Wahlfach gemäß § 6 Abs. 3 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen;

4. auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 7 Abs. 2 gewählten

Freifächer.

b) An den Universitäten in Graz und in

Innsbruck

1. Anorganische Chemie;

2. Organische Chemie;

3. Physikalische Chemie;

4. nach Wahl des Kandidaten ein größeres

Spezialgebiet der Chemie;

5. auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 7 Abs. 2 gewählten

Freifächer.

(2) Bei Austausch von Prüfungsfächern der

zweiten Diplomprüfung oder Teilen derselben

gemäß § 7 Abs. 4 treten die gewählten Prüfungsfächer

an die Stelle der entsprechenden in Abs. 1

genannten Prüfungsfächer oder Teile derselben.

(3) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist.

(4) Der erste Teil der zweiten Diplomprüfung

ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von

Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle

Prüfung aus allen Prüfungsfächern

der zweiten Diplomprüfung vor dem gesamten

Prüfungssenat abzulegen.

(5) Umfaßt eine Teilprüfung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung den Stoff von mehreren

Lehrveranstaltungen, so ist auf Antrag des

Kandidaten die Teilprüfung in den einzelnen

Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen

abzulegen, soweit nicht der Erfolg der

Lehrveranstaltungen nachgewiesen wird (§ 5

Abs. 5). Prüfer sind die Vortragenden oder

Leiter der betreffenden Lehrveranstaltungen.

(6) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach Ablegung einer oder mehrerer

Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer.

(7) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist als kommissionelle Prüfung vom gesamten

Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen

a) eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches,

dem das Thema der Diplomarbeit

zuzuordnen ist;

b) eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet

eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten,

das als ein Schwerpunkt des Studienzweiges

Chemie anzusehen ist.

(8) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 bis 9

gelten für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung

sinngemäß.

(9) Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung

ist mündlich abzuhalten.

III. Abschnitt

STUDIENZWEIG BIOCHEMIE

Ausbildungsziel, Kombination, Studienabschnitte

und Studiendauer

§ 11. Auf das Ausbildungsziel, die Kombination,

die Studiendauer und die Studienabschnitte

sind die Bestimmungen der §§ 2 und 3 sinngemäß

anzuwenden.

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 12. (1) Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet

der Bestimmung des Abs. 3, wenn der

Kandidat die unter Abs. 2 lit. a genannten Prüfungsfächer

gewählt hat, insgesamt 150 bis 160

Wochenstunden, wenn der Kandidat die unter

Abs. 2 lit. b genannten Prüfungsfächer gewählt

hat, insgesamt 130 bis 140 Wochenstunden zu

inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester mindestens 15 zu

betragen.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

nach Wahl des Kandidaten aus den unter lit. a

oder lit. b genannten Prüfungsfächern zu inskribieren

(3) Die im § 15 Abs. 5 vorgesehenen Lehrveranstaltungen

können auch im ersten Studienabschnitt

inskribiert, die Vorprüfung über den

Stoff dieser Lehrveranstaltungen (§ 17 Abs. 2

lit. d) kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt

werden.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 13. Für die Zulassung zur ersten Diplomprüfung

gelten die Bestimmungen des § 5.

Erste Diplomprüfung

§ 14. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind nach Wahl des Kandidaten

a) 1. Analytische Chemie und Anorganische

Chemie;

2. Organische Chemie;

3. Physikalische Chemie;

4. Nach Wahl des Kandidaten eines der

folgenden Fächer

Allgemeine Biologie;

Grundlagen der Zoologie;

Grundlagen der Botanik.

b) 1. Chemie für Biologen;

2. Organische Chemie;

3. Physikalische Chemie;

4. Grundlagen der Zoologie;

5. Grundlagen der Botanik.

(2) Für die Durchführung der ersten Diplomprüfung

gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 2

bis 10 sinngemäß.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 15. (1) Wenn die erste Diplomprüfung nicht

spätestens bis zum Ende des siebenten Semesters

vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester

in den zweiten. Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe

(§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz) hat jedoch die zuständige

akademische Behörde die Einrechnung weiterer

Semester zu bewilligen.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 3

Abs. 4 und des Abs. 5 sind im zweiten Studienabschnitt

insgesamt 130 bis 140 Wochenstunden

aus den im Abs. 3 genannten Pflicht- und Wahlfächern

und 10 Wochenstunden aus den Freifächern

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat im sechsten bis achten

Semester je 15, in den beiden letzten einrechenbaren

Semestern mindestens je 5 zu betragen.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 5

sind während des zweiten Studienabschnittes aus

den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren

Gemäß § 12 Abs. 2 lit. a letzter Satz oder lit. b

letzter Satz inskribierte Lehrveranstaltungen sind

in die genannten Stundenzahlen sowie in die in

Abs. 2 angeführte Gesamtstundenzahl einzurechnen.

(4) Auf Antrag hat die zuständige akademische

Behörde zu bewilligen, daß die im Abs. 3 genannten

Prüfungsfächer oder Teile von ihnen

durch Wahlfächer derselben Studienrichtung oder

durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen

oder Studienzweige, die an der betreffenden

Hochschule oder an einer anderen Hochschule

durchgeführt werden, ganz oder teilweise ersetzt

werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche

Zusammenhänge, auf den Fortschritt

der Wissenschaften oder als Ergänzung der

wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint.

Die gemäß dieser Bestimmung gewählten.

Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer

der zweiten Diplomprüfung, gemessen ander

Stundenzahl der auf Grund des Studienplanes

zu inskribierenden Lehrveranstaltungen,

nicht übersteigen. Aus den gewählten Prüfungsfächern

sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß

der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen.

Prüfungsfächer zu inskribieren.

(5) Außer den im Abs. 3 genannten Pflicht- und

Wahlfächern sind im zweiten Studienabschnitt

Lehrveranstaltungen im Ausmaß von vier

Wochenstunden aus dem gemäß § 17 Abs. 2 lit. d

gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern

diese Lehrveranstaltungen nicht schon im

ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

Diplomarbeit

§ 16. Auf die Diplomarbeit sind die Bestimmungen

des § 8 sinngemäß anzuwenden.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 17. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

(§ 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 4)

oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung

(§ 18 Abs. 2 in Verbindung mit § 10

Abs. 5) setzt die gültige Inskription und den Abschluß

der den Stoff dieser Prüfung betreffenden.

Lehrveranstaltungen voraus.

(2) Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

und zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung (§ 18 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 10 Abs. 7) setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten

Diplomprüfung ;

b) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4

die Inskription von zehn einrechenbaren

Semestern;

c) unbeschadet der Bestimmung des § 3 Abs. 4

die gültige Inskription und den Abschluß

der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;

d) die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung

nach Wahl des Kandidaten über den Stoff

von Lehrveranstaltungen (§ 15 Abs. 5),

1. welche die Fachgebiete der Studienrichtung

Chemie wissenstheoretisch und

philosophisch vertiefen,

2. welche die Fachgebiete der Studienrichtung

Chemie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher

oder soziologischer

Weise erfassen,

3. über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften;

die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt

abgelegt werden;

e) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen

aus den unter § 15 Abs. 3 lit. e genannten

Fächern;

f) die Approbation der Diplomarbeit.

(3) Die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 6

gelten sinngemäß.

Zweite Diplomprüfung

§ 18. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Biochemie;

b) ein Teilgebiet der Chemie nach Wahl des

Kandidaten;

c) Mikrobiologie;

d) das gemäß § 15 Abs. 3 lit. d gewählte Fach;

e) auf Antrag des Kandidaten eines oder

mehrere der gemäß § 15 Abs. 2 gewählten

Freifächer.

(2) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 bis 9

sind sinngemäß anzuwenden.

IV. Abschnitt

Verleihung des Diplomgrades

§ 19. (1) An die Absolventen der Studienrichtung

Chemie ist der akademische Grad

„Magister der Naturwissenschaften", lateinische

Bezeichnung „Magister rerum naturalium", abgekürzt

„Mag. rer. nat." zu verleihen.

(2) Die Verleihung erfolgt durch Sponsion in

feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors und

des Dekans durch einen Ordentlichen Hochschulprofessor

als Promotor.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist

zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß

der obersten akademischen Behörde auch

in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die absolvierte

Studienrichtung und der Studienzweig

ist in der Urkunde ersichtlich zu machen.

(4) Absolventen der Studienrichtung Chemie

sind nach Maßgabe einer besonderen Studienordnung

zur Erwerbung des Doktorates der

Naturwissenschaften zuzulassen.

V. Abschnitt

Erweiterungsstudien

§ 20. (1) Die Studienzweige der Studienrichtung

Chemie können auch als Erweiterungsstudien

absolviert werden.

(2) Erweiterungsstudien dienen

a) der Ergänzung des im § 1 lit. a angeführten

schon absolvierten Studienzweiges der

Studienrichtung Chemie auf den im § 1

lit. b genannten anderen Studienzweig derselben

Studienrichtung und umgekehrt;

b) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums

eines der beiden unter § 1 lit. a

oder b angeführten Studienzweige auf den

Studienzweig „Chemie (Lehramt an höheren

Schulen)" und umgekehrt;

c) der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums

eines der beiden unter § 1 lit. a

oder b angeführten Studienzweige durch

Absolvierung einer weiteren Studienrichtung

gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche

Studienrichtungen nach

den für die erste Studienrichtung oder nach

den für die zweite Studienrichtung geltenden

Vorschriften.

(3) Erweiterungsstudien können in kürzerer

als der im § 3 Abs. 1 vorgesehenen Zeit abgeschlossen

werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen

Lehrveranstaltungen in der verkürzten

Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des

§ 3 Abs. 4 dieser Verordnung und des § 27 Abs. 3

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind

sinngemäß anzuwenden.

(4) Erweiterungsstudien können nach Maßgabe

des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium,

dessen Ergänzung sie dienen, absolviert

werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-

Studiengesetz).

(5) Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums

berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen

Grades.

VI. Abschnitt

Übergangsbestimmung

§ 21. Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer,

die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen haben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende

Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind

bis zum Antreten zur kommissionellen Ablegung

des ersten Teiles und zum zweiten Teil der

zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

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