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582_1973 AT

582. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 25 Linzer Autobahn im Bereich der Stadt Wels

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 582. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 25 Linzer Autobahn im Bereich der Stadt Wels

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der A 25 Linzer Autobahn

wird im Bereich der Stadt Wels wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt im

Anschluß an den durch die Verordnung BGBl.

Nr. 157/1972 in ihrem Verlauf bestimmten Abschnitt

der A 25 Linzer Autobahn an der Grenze

zwischen den Gemeinden Marchtrenk und Wels,

führt von dort in westlicher Richtung unter

Querung der Eferdinger Straße (Nr. 531) bei

deren km 2,343 zur Anschlußstelle Wels/Nord

und nach Überführung der Bundesbahnlinie

Wels—Passau bei Bahn-km 2,846 zur Einbindung

in die A 8 Innkreis Autobahn im. Bereich des

Autobahnknotens Wels nördlich der Ortschaft

Oberthan.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

einschließlich der Anschlußstelle Wels/Nord und

des Autobahnknotens Wels aus den beim Bundesministerium

für Bauten und Technik, beim Amt

der Oberösterreichischen Landesregierung und bei

der Stadt Wels aufliegenden Planunterlagen (Maßstab

1 : 5000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf

den vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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