582. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 25 Linzer Autobahn im Bereich der Stadt Wels
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der A 25 Linzer Autobahn
wird im Bereich der Stadt Wels wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt im
Anschluß an den durch die Verordnung BGBl.
Nr. 157/1972 in ihrem Verlauf bestimmten Abschnitt
der A 25 Linzer Autobahn an der Grenze
zwischen den Gemeinden Marchtrenk und Wels,
führt von dort in westlicher Richtung unter
Querung der Eferdinger Straße (Nr. 531) bei
deren km 2,343 zur Anschlußstelle Wels/Nord
und nach Überführung der Bundesbahnlinie
Wels—Passau bei Bahn-km 2,846 zur Einbindung
in die A 8 Innkreis Autobahn im. Bereich des
Autobahnknotens Wels nördlich der Ortschaft
Oberthan.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
einschließlich der Anschlußstelle Wels/Nord und
des Autobahnknotens Wels aus den beim Bundesministerium
für Bauten und Technik, beim Amt
der Oberösterreichischen Landesregierung und bei
der Stadt Wels aufliegenden Planunterlagen (Maßstab
1 : 5000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf
den vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.