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581_2003 AT

581. Verordnung: Nähere Regelung der Bescheinigung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Lieferung von Kraftfahrzeugen und der Vermietung von Grundstücken an ausländische Vertretungsbehörden und deren im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehende Mitglieder

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 581. Verordnung: Nähere Regelung der Bescheinigung der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der Lieferung von Kraftfahrzeugen und der Vermietung von Grundstücken an ausländische Vertretungsbehörden und deren im diplomatischen oder berufskonsularischen Rang stehende Mitglieder

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994 und

des § 3 Z 4 lit. d Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG 1991), BGBl. Nr. 695/1991, jeweils in der

Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten

verordnet

§ 1. (1) Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten hat über Antrag der im § 6 Abs. 1

Z 6 lit. d UStG 1994 genannten Personen und Einrichtungen zu bescheinigen, dass die Voraussetzungen

für die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG 1994 vorliegen bzw. im Sinne des § 3 Z 4 lit. d

NoVAG 1991 vorliegen würden. Der Antragsteller hat den amtlichen beziehungsweise persönlichen

Gebrauch des Kraftfahrzeuges oder Grundstückes glaubhaft zu machen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung nicht vor, hat ein Bescheid

nur über Verlangen des Antragstellers zu ergehen.

§ 2. (1) Eine Bescheinigung betreffend die Lieferung beziehungsweise die Vermietung von Kraftfahrzeugen

ist nur für jeweils ein Kraftfahrzeug auszustellen. Bei Vergütungsberechtigten im Sinne des

§ 1 Abs. 1 Z 2 Internationales Steuervergütungsgesetz (IStVG) darf eine weitere Bescheinigung erst nach

Ablauf von zwei Jahren ausgestellt werden.

(2) Eine Bescheinigung betreffend die Vermietung von Grundstücken ist nur für jeweils ein Mietverhältnis

(Räumlichkeiten der Mission, der Residenz, Wohnräumlichkeiten usw.) auszustellen. Die Bescheinigung

darf nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren ausgestellt werden, bei Vergütungsberechtigten

im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG längstens für einen Zeitraum, der die auf dem Lichtbildausweis

im Sinne der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Ausstellung

von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und

Immunitäten genießen, BGBl. II Nr. 189/2003, vermerkte Gültigkeitsdauer nicht übersteigt. Bei Vergütungsberechtigten

im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 IStVG ist eine solche Bescheinigung nur hinsichtlich des

Hauptwohnsitzes auszustellen.

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