581. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Kunststofftechnik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 465/1974, in Verbindung mit dem Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1993, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtung Kunststofftechnik, BGBl. Nr. 210/1971, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 394/1989, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Die Studienrichtung Kunststofftechnik ist an der Montanuniversität Leoben unter Bedachtnahme auf die in § 1 AHStG genannten Grundsätze und Ziele einzurichten."
2. Die Überschrift des § 3, § 3 Abs. 1 und der Einleitungssatz des Abs. 2 lauten
„Erster Studienabschnitt
§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 110 bis 130 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von zehn Wochenstunden zu besuchen.
(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen:"
3. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription in den Semestern, in denen die Lehrveranstaltungen angeboten werden, und den Abschluß der für die betreffende Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen sowie die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen oder Prüfungsteile nach Maßgabe des Studienplanes (§ 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen) voraus."
4. § 5 Abs. 2 lit. a lautet
,,a) die gültige Inskription in den Semestern, in denen die die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen angeboten werden;"
5. § 6 Abs. 2 lit. b sublit. bb lautet
,,bb) meldet sich der Kandidat nach dem ersten Studienjahr zum ersten Teil der kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie diejenigen Prüfungsfächer oder diejenigen Prüfungsteile derselben, die den im ersten Studienjahr laut Studienplan angesetzten Lehrveranstaltungen entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer oder Prüfungsteile."
6. § 7 lautet samt Überschrift
„Zweiter Studienabschnitt
§ 7. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtun-
gen Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 87 bis 107 Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen aus Freifächern im Ausmaß von fünf Wochenstunden zu besuchen.
(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgenden Stundenrahmen
(3) Die in § 15 Abs, 5 AHStG genannten Lehrveranstaltungen sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 lit. e oder als Freifächer anzubieten."
7. § 8 Abs. 2 erster und zweiter Satz lauten
„Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der ihrem Fach nach zuständigen Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 1 AHStG auszuwählen. Dem Universitätslehrer, der das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat, obliegen auch die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit und deren Begutachtung."
8. § 9 Abs. 1 lautet
„(1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Physikalische Chemie;
b) Rheologie der Kunststoffe und Elastomere;
c) Wärmetechnische Grundlagen;
d) Angewandte Meßtechnik;
e) Regelungs-, Steuerungs- und Antriebstechnik;
f) Elektrotechnik und Elektronik;
g) Besondere wirtschafte- und betriebswissenschaftliche Fächer."
9. § 11 Abs. 1 lautet
„(1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind
a) Chemie der Kunststoffe;
b) Technologie und Verarbeitung der Kunststoffe;
c) Physik, Werkstoffkunde und Prüfung der Kunststoffe;
d) Entwerfen und Konstruieren in Kunst- und Verbundstoffen;
e) nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können."
10. § 11 Abs. 5 lautet
„(5) Auf Antrag des Kandidaten hat das zuständige Organ der Universität zu bewilligen, daß die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer oder Teilgebiete derselben zum Teil durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Universität oder an einer anderen Universität durchgeführt werden, ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung, gemessen an der durch den Studienplan festgelegten Stundenzahl des zweiten Studienabschnittes, nicht übersteigen. Die gewählten Prüfungsfächer haben Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu umfassen."
11. § 12 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim zuständigen Organ der Universität anzusuchen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen Universitätsprofessor als Promotor."
12. § 13 lautet
„§ 13. (1) § 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 581/1993 treten mit 1. September 1993 in Kraft.
(2) Ordentliche Hörer, die ihr Studium vor Inkrafttreten des unter Berücksichtigung dieser Studienordnung in der Fassung gemäß Abs. 1 neu zu erlassenden Studienplanes begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem vor diesem Zeitpunkt geltenden Studienplan fortzusetzen und zu beenden.
(3) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 2 haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des Semesters, das auf das Inkrafttreten des neuen
Studienplanes folgt, diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden die in der Studienrichtung Kunststofftechnik zurückgelegten Studien in die Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antreten zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung nachzuholen."