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581_1991 AT

581. Verordnung: Übertragung der Ausschreibung und des Aufnahmeverfahrens an die Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeidirektionen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 581. Verordnung: Übertragung der Ausschreibung und des Aufnahmeverfahrens an die Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeidirektionen

Auf Grund des § 21 Abs. 2 des AusG 1989, in der

Fassung BGBl. Nr. 366/1991, wird verordnet

Die Ausschreibung und das Aufnahmeverfahren

gemäß § 21 Abs. 1 des AusG 1989, in der Fassung

BGBl. Nr. 366/1991, wird den Sicherheitsdirektionen

und Bundespolizeidirektionen übertragen.

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