581_1991
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581. Verordnung: Übertragung der Ausschreibung und des Aufnahmeverfahrens an die Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeidirektionen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 581. Verordnung: Übertragung der Ausschreibung und des Aufnahmeverfahrens an die Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeidirektionen
1991_581_0 581. Verordnung: Übertragung der Ausschreibung und des Aufnahmeverfahrens an die Sicherheitsdirektionen und Bundespolizeidirektionen
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Auf Grund des § 21 Abs. 2 des AusG 1989, in der
Fassung BGBl. Nr. 366/1991, wird verordnet
Die Ausschreibung und das Aufnahmeverfahren
gemäß § 21 Abs. 1 des AusG 1989, in der Fassung
BGBl. Nr. 366/1991, wird den Sicherheitsdirektionen
und Bundespolizeidirektionen übertragen.