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581_1990 AT

581. Verordnung: Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 581. Verordnung: Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 287/1988,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Soweit Unterrichtsgegenstände der Land-

und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Akademien nicht in den Anlagen 1 bis 6 des

Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer erfaßt sind, werden sie in die

in den folgenden Anlagen angeführten Lehrverpflichtungsgruppen

eingereiht

1. Viersemestriger Lehrgang an Land- und

forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Akademien (Anlage 1),

2. Einsemestriger Lehrgang an Land- und

forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Akademien (Anlage 2).

§ 2. Die 2. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-

Verordnung, BGBl. Nr. 387/1972,

die 3. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-

Verordnung, BGBl. Nr. 527/1973, und die

6. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-

Verordnung, BGBl. Nr. 359/1986, treten mit

Ablauf des Schuljahres 1991/92 außer Kraft.

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