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581_1988 AT

581. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 96 Murtal Straße im Bereich der Marktgemeinden Unzmarkt-Frauenburg und Scheifling

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 581. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 96 Murtal Straße im Bereich der Marktgemeinden Unzmarkt-Frauenburg und Scheifling

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 96

Murtal Straße wird im Bereich der Marktgemeinden

Unzmarkt-Frauenburg und Scheifling wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 16,96, verläuft in der Folge östlich des Bestandes

am Talboden, führt im Bereich des Scheiflinger

Ofens im Tunnel und bindet in der Folge bei

km 19,00 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim

Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie

bei den Marktgemeinden Unzmarkt-Frauenburg

und Scheifling aufliegenden Planunterlagen (Plan

Nr. BO-96-31/BO-83-15 im Maßstab 1 : 2880) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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