581. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 96 Murtal Straße im Bereich der Marktgemeinden Unzmarkt-Frauenburg und Scheifling
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 96
Murtal Straße wird im Bereich der Marktgemeinden
Unzmarkt-Frauenburg und Scheifling wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 16,96, verläuft in der Folge östlich des Bestandes
am Talboden, führt im Bereich des Scheiflinger
Ofens im Tunnel und bindet in der Folge bei
km 19,00 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim
Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie
bei den Marktgemeinden Unzmarkt-Frauenburg
und Scheifling aufliegenden Planunterlagen (Plan
Nr. BO-96-31/BO-83-15 im Maßstab 1 : 2880) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.