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581_1987 AT

581. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 581. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II)

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates

haben folgende weitere Staaten ihre Ratifika-

tions- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll

zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949

über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter

Konflikte (Protokoll I) und zum Zusatzprotokoll

zu den Genfer Abkommen vom 12. August

1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler

bewaffneter Konflikte (Protokoll II) (BGBl.

Nr. 527/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 581/1986) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Antigua und Barbuda 6. Oktober 1986

Argentinien 26. November 1986

Bahrain 30. Oktober 1986

Guinea-Bissau 21. Oktober 1986

Island 10. April 1987

Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba) 26. Juni 1987

Philippinen (nur Protokoll II) 11. Dezember 1986

Sierra Leone 21. Oktober 1986

Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

ihrer Ratifikationsurkunde nachstehende

Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Argentinien

„Die Republik Argentinien legt Artikel 43,

Absatz 1 und Artikel 44, Absatz 1 des Zusatzprotokolls

zu den Genfer Abkommen vom 12. August

1949 über den Schutz der Opfer internationaler

bewaffneter Konflikte (Protokoll I) dahingehend

aus, daß

a) der Begriff einer ständigen regulären Streitkraft

eines souveränen Staates sowie

b) die begriffliche Unterscheidung zwischen

regulären Streitkräften, die als den Regierungen

souveräner Staaten unterstellte ständige

militärische Kräfte zu verstehen sind, und

den Widerstandsbewegungen, auf die sich

Artikel 4 des Dritten Genfer Abkommens von

1949 bezieht,

durch diese Bestimmungen nicht außer Kraft

gesetzt werden.

In bezug auf Artikel 44, Absätze 2, 3 und 4 des

gegenständlichen Protokolls ist die Republik

Argentinien der Auffassung, daß diese Bestimmungen

nicht dahingehend ausgelegt werden können,

daß sie

a) zu irgendeiner Art der Straffreiheit für jene

autorisieren, die die Regeln des in bewaffneten

Konflikten anwendbaren Völkerrechts

verletzen, wodurch sie der Anwendung der

für den entsprechenden Fall geltenden Strafbestimmungen

entzogen würden;

b) besonders jene begünstigen, die Regeln verletzen,

deren Ziel die Unterscheidung zwischen

Kombattanten und der Zivilbevölkerung

ist;

c) zu einer weniger strengen Einhaltung des

Grundprinzips der völkerrechtlichen Bestimmungen

über Krieg ermächtigen, wonach mit

dem vorrangigen Ziel, die Zivilbevölkerung

zu schützen, zwischen dieser und Kombattanten

streng unterschieden werden muß.

In bezug auf Artikel 1 des Zusatzprotokolls zu

den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über

den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter

Konflikte (Protokoll II) ist die Republik

Argentinien der Auffassung, daß, betrachtet man

diese Bestimmungen in ihrem Gesamtkontext, die

Bezeichnung „organisierte bewaffnete Gruppen",

auf die sich Artikel 1 des genannten Protokolls

bezieht, nicht mit der in Artikel 43 des Protokolls I

gegebenen Definition des Begriffes „Streitkräfte"

gleichgesetzt werden darf, auch wenn die in besagtem

Artikel 43 festgesetzten Bedingungen auf diese

Gruppen zutreffen."

Island

„Gemäß Art. 90 des Protokolls I anerkennt

Island gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei,

welche dieselbe Verpflichtung übernimmt,

die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission

zur Untersuchung der Behauptungen

einer solchen anderen Partei, wie in dem vorerwähnten

Artikel vorgesehen, von Rechts wegen

und ohne besondere Übereinkunft."

Niederlande

„Ich beehre mich, namens meiner Regierung folgendes

zu erklären

1. In bezug auf Protokoll I als ganzes

Die Regierung des Königreichs der Niederlande

geht davon aus, daß die durch Protokoll

I eingeführten Bestimmungen über den

Waffengebrauch ausschließlich für konventionelle

Waffen gelten sollten und daher gelten,

unbeschadet allfälliger anderer, für andere

Arten von Waffen geltenden Bestimmungen

des Völkerrechts;

2. In bezug auf Artikel 41 Absatz 3, Artikel 56

Absatz 2, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 58, Artikel

78 Absatz 1 und Artikel 86 Absatz 2 des

Protokolls I

Die Regierung des Königreichs der Niederlande

geht davon aus, daß das Wort "feasi-

ble" das bedeutet, was unter Berücksichtigung

aller zum betreffenden Zeitpunkt gegebenen

Umstände, einschließlich humanitärer und

militärischer Erwägungen, durchführbar oder

praktisch möglich ist;

3. In bezug auf Artikel 44 Absatz 3 des Protokolls I

Die Regierung des Königreichs der Niederlande

geht davon aus, daß die Worte "engaged

in military deployment" (während eines

militärischen Aufmarsches) bedeuten: „jede

Bewegung auf einen Ort zu, von dem aus ein

Angriff geführt werden kann";

4. In bezug auf Artikel 47 des Protokolls I

Die Regierung des Königreichs der Niederlande

geht davon aus, daß Artikel 47 die

Anwendung der Artikel 45 und 75 des Protokolls

I auf Söldner, wie sie im genannten Artikel

definiert werden, in keiner Weise präjudiziert;

5. In bezug auf Artikel 51 Absatz 5 und Artikel

57 Absatz 2 und 3 des Protokolls I

Die Regierung des Königreichs der Niederlande

geht davon aus, daß sich der Begriff des

militärischen Vorteils auf den Vorteil bezieht,

den man sich von dem Angriff als ganzem

und nicht nur von isolierten oder besonderen

Bestandteilen des Angriffs erhofft;

6. In bezug auf die Artikel 51 bis einschließlich

58 des Protokolls I

Die Regierung des Königreichs der Niederlande

geht davon aus, daß militärische Kommandanten

und andere für die Planung, den

Beschluß oder die Durchführung von Angriffen

Verantwortliche zu ihren Entscheidungen

notwendigerweise auf Grund ihrer Beurteilung

der ihnen zum betreffenden Zeitpunkt

zur Verfügung stehenden Informationen aus

allen Informationsquellen gelangen müssen;

7. In bezug auf Artikel 52 Absatz 2 des Protokolls

I

Die Regierung des Königreichs der Niederlande

geht davon aus, daß auch eine

bestimmte Landfläche ein militärisches Ziel

sein kann, wenn infolge ihrer Lage oder sonstiger

in Absatz 2 angeführten Gründe ihre

gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme

oder Neutralisierung unter den zum

betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen

einen eindeutigen militärischen Vorteil

darstellt;

8. In bezug auf Artikel 53 des Protokolls I

Die Regierung des Königreichs der Niederlande

geht davon aus, daß falls und solange

die durch diesen Artikel geschützten Kulturgüter

und Kultstätten in Verletzung von lit. b

zur Unterstützung des militärischen Einsatzes

verwendet werden, sie dadurch des genannten

Schutzes verlustig gehen;

9. Gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls I

Die Regierung des Königreichs der Niederlande

anerkennt gegenüber jeder anderen

Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung

übernimmt, die Zuständigkeit der

Internationalen Ermittlungskommission zur

Untersuchung der Behauptungen einer solchen

anderen Partei, wie in diesem Artikel

vorgesehen, von Rechts wegen und ohne

besondere Übereinkunft."

Belgien hat am 27. März 1987 nachstehende

Erklärung abgegeben

„Das Königreich Belgien erklärt, die Zuständigkeit

der Internationalen Ermittlungskommission

zur Untersuchung der Behauptung einer Hohen

Vertragspartei betreffend schwere Verletzungen

oder andere erhebliche Verstöße gegen die Genfer

Abkommen vom 12. August 1949 oder das Zusatzprotokoll

zu diesen Abkommen über den Schutz

der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte

(Protokoll I) unter der Voraussetzung der

Anwendbarkeit des Art. 90 dieses Protokolls, anzuerkennen."

Finnland hat den anläßlich der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde zu Protokoll I erklärten Vorbehalt

„Im Hinblick auf Art. 75 Abs. 4 lit. i äußert

Finnland dahingehend einen Vorbehalt, daß nach

finnischem Recht ein Urteil geheim verkündet werden

kann, wenn seine Veröffentlichung einen Verstoß

gegen die Sitten oder eine Gefährdung der

nationalen Sicherheit darstellen könnte" am

16. Feber 1987 zurückgezogen.

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