581. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates
haben folgende weitere Staaten ihre Ratifika-
tions- bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll
zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949
über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter
Konflikte (Protokoll I) und zum Zusatzprotokoll
zu den Genfer Abkommen vom 12. August
1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler
bewaffneter Konflikte (Protokoll II) (BGBl.
Nr. 527/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 581/1986) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Antigua und Barbuda 6. Oktober 1986
Argentinien 26. November 1986
Bahrain 30. Oktober 1986
Guinea-Bissau 21. Oktober 1986
Island 10. April 1987
Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba) 26. Juni 1987
Philippinen (nur Protokoll II) 11. Dezember 1986
Sierra Leone 21. Oktober 1986
Folgende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
ihrer Ratifikationsurkunde nachstehende
Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Argentinien
„Die Republik Argentinien legt Artikel 43,
Absatz 1 und Artikel 44, Absatz 1 des Zusatzprotokolls
zu den Genfer Abkommen vom 12. August
1949 über den Schutz der Opfer internationaler
bewaffneter Konflikte (Protokoll I) dahingehend
aus, daß
a) der Begriff einer ständigen regulären Streitkraft
eines souveränen Staates sowie
b) die begriffliche Unterscheidung zwischen
regulären Streitkräften, die als den Regierungen
souveräner Staaten unterstellte ständige
militärische Kräfte zu verstehen sind, und
den Widerstandsbewegungen, auf die sich
Artikel 4 des Dritten Genfer Abkommens von
1949 bezieht,
durch diese Bestimmungen nicht außer Kraft
gesetzt werden.
In bezug auf Artikel 44, Absätze 2, 3 und 4 des
gegenständlichen Protokolls ist die Republik
Argentinien der Auffassung, daß diese Bestimmungen
nicht dahingehend ausgelegt werden können,
daß sie
a) zu irgendeiner Art der Straffreiheit für jene
autorisieren, die die Regeln des in bewaffneten
Konflikten anwendbaren Völkerrechts
verletzen, wodurch sie der Anwendung der
für den entsprechenden Fall geltenden Strafbestimmungen
entzogen würden;
b) besonders jene begünstigen, die Regeln verletzen,
deren Ziel die Unterscheidung zwischen
Kombattanten und der Zivilbevölkerung
ist;
c) zu einer weniger strengen Einhaltung des
Grundprinzips der völkerrechtlichen Bestimmungen
über Krieg ermächtigen, wonach mit
dem vorrangigen Ziel, die Zivilbevölkerung
zu schützen, zwischen dieser und Kombattanten
streng unterschieden werden muß.
In bezug auf Artikel 1 des Zusatzprotokolls zu
den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über
den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter
Konflikte (Protokoll II) ist die Republik
Argentinien der Auffassung, daß, betrachtet man
diese Bestimmungen in ihrem Gesamtkontext, die
Bezeichnung „organisierte bewaffnete Gruppen",
auf die sich Artikel 1 des genannten Protokolls
bezieht, nicht mit der in Artikel 43 des Protokolls I
gegebenen Definition des Begriffes „Streitkräfte"
gleichgesetzt werden darf, auch wenn die in besagtem
Artikel 43 festgesetzten Bedingungen auf diese
Gruppen zutreffen."
Island
„Gemäß Art. 90 des Protokolls I anerkennt
Island gegenüber jeder anderen Hohen Vertragspartei,
welche dieselbe Verpflichtung übernimmt,
die Zuständigkeit der Internationalen Ermittlungskommission
zur Untersuchung der Behauptungen
einer solchen anderen Partei, wie in dem vorerwähnten
Artikel vorgesehen, von Rechts wegen
und ohne besondere Übereinkunft."
Niederlande
„Ich beehre mich, namens meiner Regierung folgendes
zu erklären
1. In bezug auf Protokoll I als ganzes
Die Regierung des Königreichs der Niederlande
geht davon aus, daß die durch Protokoll
I eingeführten Bestimmungen über den
Waffengebrauch ausschließlich für konventionelle
Waffen gelten sollten und daher gelten,
unbeschadet allfälliger anderer, für andere
Arten von Waffen geltenden Bestimmungen
des Völkerrechts;
2. In bezug auf Artikel 41 Absatz 3, Artikel 56
Absatz 2, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 58, Artikel
78 Absatz 1 und Artikel 86 Absatz 2 des
Protokolls I
Die Regierung des Königreichs der Niederlande
geht davon aus, daß das Wort "feasi-
ble" das bedeutet, was unter Berücksichtigung
aller zum betreffenden Zeitpunkt gegebenen
Umstände, einschließlich humanitärer und
militärischer Erwägungen, durchführbar oder
praktisch möglich ist;
3. In bezug auf Artikel 44 Absatz 3 des Protokolls I
Die Regierung des Königreichs der Niederlande
geht davon aus, daß die Worte "engaged
in military deployment" (während eines
militärischen Aufmarsches) bedeuten: „jede
Bewegung auf einen Ort zu, von dem aus ein
Angriff geführt werden kann";
4. In bezug auf Artikel 47 des Protokolls I
Die Regierung des Königreichs der Niederlande
geht davon aus, daß Artikel 47 die
Anwendung der Artikel 45 und 75 des Protokolls
I auf Söldner, wie sie im genannten Artikel
definiert werden, in keiner Weise präjudiziert;
5. In bezug auf Artikel 51 Absatz 5 und Artikel
57 Absatz 2 und 3 des Protokolls I
Die Regierung des Königreichs der Niederlande
geht davon aus, daß sich der Begriff des
militärischen Vorteils auf den Vorteil bezieht,
den man sich von dem Angriff als ganzem
und nicht nur von isolierten oder besonderen
Bestandteilen des Angriffs erhofft;
6. In bezug auf die Artikel 51 bis einschließlich
58 des Protokolls I
Die Regierung des Königreichs der Niederlande
geht davon aus, daß militärische Kommandanten
und andere für die Planung, den
Beschluß oder die Durchführung von Angriffen
Verantwortliche zu ihren Entscheidungen
notwendigerweise auf Grund ihrer Beurteilung
der ihnen zum betreffenden Zeitpunkt
zur Verfügung stehenden Informationen aus
allen Informationsquellen gelangen müssen;
7. In bezug auf Artikel 52 Absatz 2 des Protokolls
I
Die Regierung des Königreichs der Niederlande
geht davon aus, daß auch eine
bestimmte Landfläche ein militärisches Ziel
sein kann, wenn infolge ihrer Lage oder sonstiger
in Absatz 2 angeführten Gründe ihre
gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme
oder Neutralisierung unter den zum
betreffenden Zeitpunkt gegebenen Umständen
einen eindeutigen militärischen Vorteil
darstellt;
8. In bezug auf Artikel 53 des Protokolls I
Die Regierung des Königreichs der Niederlande
geht davon aus, daß falls und solange
die durch diesen Artikel geschützten Kulturgüter
und Kultstätten in Verletzung von lit. b
zur Unterstützung des militärischen Einsatzes
verwendet werden, sie dadurch des genannten
Schutzes verlustig gehen;
9. Gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Protokolls I
Die Regierung des Königreichs der Niederlande
anerkennt gegenüber jeder anderen
Hohen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung
übernimmt, die Zuständigkeit der
Internationalen Ermittlungskommission zur
Untersuchung der Behauptungen einer solchen
anderen Partei, wie in diesem Artikel
vorgesehen, von Rechts wegen und ohne
besondere Übereinkunft."
Belgien hat am 27. März 1987 nachstehende
Erklärung abgegeben
„Das Königreich Belgien erklärt, die Zuständigkeit
der Internationalen Ermittlungskommission
zur Untersuchung der Behauptung einer Hohen
Vertragspartei betreffend schwere Verletzungen
oder andere erhebliche Verstöße gegen die Genfer
Abkommen vom 12. August 1949 oder das Zusatzprotokoll
zu diesen Abkommen über den Schutz
der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte
(Protokoll I) unter der Voraussetzung der
Anwendbarkeit des Art. 90 dieses Protokolls, anzuerkennen."
Finnland hat den anläßlich der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde zu Protokoll I erklärten Vorbehalt
„Im Hinblick auf Art. 75 Abs. 4 lit. i äußert
Finnland dahingehend einen Vorbehalt, daß nach
finnischem Recht ein Urteil geheim verkündet werden
kann, wenn seine Veröffentlichung einen Verstoß
gegen die Sitten oder eine Gefährdung der
nationalen Sicherheit darstellen könnte" am
16. Feber 1987 zurückgezogen.