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581_1986 AT

581. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 581. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II)

Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates

haben folgenden weitere Staaten ihre Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll

zu den Genfer Abkommen vom 12. August

1949 über den Schutz der Opfer internationaler

bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und zum

Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom

12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht

internationaler bewaffneter Konflikte (Proto-

koll II) (BGBl. Nr. 527/1982, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 246/1986) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung

der

Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunden

Äquatorialguinea 24. Juli 1986

Belgien 20. Mai 1986

Benin 28. Mai 1986

Italien 27. Feber 1986

Jamaika 29. Juli 1986

St. Christoph und Nevis 14. Feber 1986

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde

haben nachstehende Staaten Erklärungen

zum Protokoll I abgegeben

Belgien

1. Die belgische Regierung legt im Hinblick auf

die Vorbereitungsarbeiten für die hiemit ratifizierte

völkerrechtliche Vereinbarung darauf Wert, zu

betonen, daß das Protokoll in der Absicht vereinbart

wurde, den durch die humanitären Rechtsbestimmungen

gewährten Schutz ausschließlich bei

Verwendung konventioneller Waffen zu erweitern,

unbeschadet der völkerrechtlichen Bestimmungen

über die Verwendung anderer Arten von Waffen.

2. Die belgische Regierung hat in Anbetracht des

Artikels 43 Absatz 3 (Streitkräfte) und der Sonderstellung

der belgischen Gendarmerie beschlossen,

den Hohen Vertragsparteien die nachfolgenden

Informationen über die Aufgaben, die der belgischen

Gendarmerie in Zeiten bewaffneter Konflikte

zukommen, zu übermitteln. Sie ist der Auffassung,

daß diese Mitteilung, was die Gendarmerie betrifft,

den Erfordernissen von Artikel 43 hinreichend entspricht.

a) Die belgische Gendarmerie, die zur Aufrechterhaltung

der Ordnung und zum Vollzug der

Gesetze eingesetzt worden ist, ist eine öffentliche

Truppe, die laut nationaler Gesetzgebung

zu den Streitkräften gehört und somit

dem Begriff der „Streitkräfte einer am Konflikt

beteiligten Partei" im Sinne des Artikels

43 des Protokolls I entspricht. Folglich

besitzen die Angehörigen der Gendarmerie in

Zeiten eines internationalen bewaffneten

Konfliktes den Status von „Kombattanten"

im Sinne dieses Protokolls.

b) In Ergänzung zur vorliegenden Mitteilung

möchte die belgische Regierung die Aufgaben

klarstellen, die der Gendarmerie in

Kriegszeiten von Gesetzes wegen zukommen.

Diese Aufgaben sind im „Gendarmeriegesetz"

vom 2. Dezember 1957 (kundgemacht

am 12. Dezember 1957 im belgischen

Staatsanzeiger) angeführt.

Teil VI dieses Gesetzes enthält in seinen Artikeln

63, 64, 66 und 67, die der Gendarmerie in

Kriegszeiten zukommenden besonderen Aufgaben,

die zu den von ihr in Friedenszeiten zu erfüllenden

Aufgaben hinzutreten und folgende sind

„63. Die Gendarmerie beteiligt sich an der inneren

Landesverteidigung in dem vom Minister für

nationale Verteidigung, vom Minister für Justiz

und vom Minister für Inneres gemeinsam festgelegten

Ausmaß.

Die Territorialeinheiten dürfen ausschließlich

mit Erkundungs- und Alarmaufgaben beauftragt

werden.

Die mobilen Einheiten können zur Unterstützung

von Einheiten der anderen Streitkräfte eingesetzt

werden.

64. Für die Dauer des Kriegszustandes stellt die

Gendarmerie als „prévôtes" (Feldgendarmerieeinheiten)

bezeichnete Abteilungen, die mit der Aufrechterhaltung

der Ordnung und Polizeifunktionen

für die anderen Streitkräfte beauftragt sind.

Jede Feldgendarmerieeinheit untersteht dem

Kommando eines „prévôt" (Feldgendarmeriekommandant),

der Gendarmerieoffizier ist.

66. Für die Dauer des Kriegszustandes hält die

Gendarmerie ständigen Kontakt mit den Militärauditoren.

Sie berichtet über Ereignisse, die für die Sicherheit

und die öffentliche Ordnung von Belang sind.

67. Für die Dauer des Kriegszustandes kann die

Gendarmerie von den Militärauditoren mit der

Überbringung von Vorladungen an Parteien oder

Zeugen beauftragt werden."

c) Die belgische Regierung legt Wert darauf,

hervorzuheben, daß die Gendarmerie selbst

in Kriegszeiten als vorrangige Verpflichtung

die ihr durch Artikel 1 des „Gendarmeriegesetzes"

übertragene allgemeine Aufgabe beibehält.

Demgemäß sieht auch die königliche Verordnung

vom 14. März 1963 „über die Organisation

der allgemeinen Aufgaben der Gendarmerie"

(kundgemacht im belgischen Staatsanzeiger vom

29. März 1963) in Artikel 17 vor

„In Kriegszeiten

a) behält die Gendarmerie ihre normale Aufgabe,

nämlich die Aufrechterhaltung der

Ordnung und den Vollzug der Gesetze, bei;

b) bleiben, unbeschadet des Artikels 63 des Gendarmeriegesetzes

und der Bestimmungen, die

sich aus dessen Durchführung ergeben, alle

Gendarmerietruppen, und zwar sowohl die

mobilen als auch die territorialen, dem Kommandanten

der Gendarmerie unterstellt. Dieser

setzt sie ein und disloziert sie nach den

Erfordernissen der Aufrechterhaltung der

Ordnung und der Justiz. Ebenso geht jedes

untergeordnete Organ im Rahmen der ihm

zugewiesenen Kompetenzen vor."

3. Hinsichtlich der Artikel 41, 57 und 58 ist die

belgische Regierung der Auffassung, daß der in

Artikel 41 erneut verwendete Ausdruck „précautions

utiles" im Hinblick auf die Vorbereitungsarbeiten

im Sinne der in den Artikeln 57 und 58

erwähnten „précautions pratiquement possibles"

auszulegen, dh. jene, die auf Grund der jeweiligen

Umstände getroffen werden können und Erwägungen

militärischer ebenso wie humanitärer Art beinhalten.

4. In bezug auf Artikel 44 erklärt die belgische

Regierung, daß die in Absatz 3 beschriebenen

Situationen in bewaffneten Konflikten nur in

besetztem Gebiet oder in den unter Artikel 1

Absatz 4 des Protokolls fallenden bewaffneten

Konflikten auftreten können. Ferner legt die belgische

Regierung den in Absatz 3 lit. b dieses Artikels

verwendeten Ausdruck „déploiement" („Aufmarsch")

dahingehend aus, daß er jede Bewegung,

ob individuell oder kollektiv, zu einem Ort, von

dem aus ein Angriff stattfinden soll, umfaßt.

5. Hinsichtlich der Artikel 51 und 57 legt die belgische

Regierung den dort erwähnten militärischen

Vorteil als den von einem Angriff in seiner Gesamtheit

erwarteten aus.

6. Im Zusammenhang mit Teil IV Abschnitt I des

Protokolls legt die belgische Regierung darauf

Wert, hervorzuheben, daß in jedem Falle, in dem

ein militärischer Befehlshaber eine Entscheidung zu

treffen hat, die für den Schutz von Zivilpersonen

oder zivilen oder diesen gleichgestellten Objekten

von Belang ist, diese Entscheidung nur auf Grund

der sachdienlichen Informationen getroffen werden

kann, die zum gegebenen Zeitpunkt verfügbar

waren und die es ihm praktisch möglich war, zu

diesem Zweck einzuholen.

7. In bezug auf Artikel 96 Absatz 3 erklärt die

belgische Regierung, daß eine Erklärung mit den in

Artikel 96 Absatz 3 beschriebenen Wirkungen nur

ein Organ abgeben kann, das jedenfalls

a) von der entsprechenden regionalen zwischenstaatlichen

Organisation anerkannt wird und

b) tatsächlich ein Volk vertritt, das in einen

bewaffneten Konflikt verwickelt ist, dessen

Merkmale der in Artikel 1 Absatz 4 gegebenen

Definition und der zum Zeitpunkt der

Annahme des Protokolls getroffenen Auslegung

der Ausübung des Rechtes auf Selbstbestimmung

genau und sinngemäß entsprechen.

Italien

Die Regierung von Italien geht davon aus, daß

die durch das Zusatzprotokoll I eingeführten

Bestimmungen über die Verwendung von Waffen

ausschließlich für konventionelle Waffen gelten

sollen. Sie präjudizieren keine andere, für andere

Arten von Waffen geltende völkerrechtliche Bestimmung.

Die italienische Regierung geht in bezug auf die

Artikel 41, 56, 57, 58, 78 und 86 davon aus, daß der

Ausdruck „feasible" als, unter Berücksichtigung

aller jeweils herrschenden Umstände, einschließlich

humanitärer und militärischer Erwägungen, durchführbar

oder praktisch möglich zu verstehen ist.

Die im zweiten Satz des Absatzes 3 von Artikel

44 beschriebene Situation kann nur in besetztem

Gebiet bestehen.

Der Ausdruck „deployment" („Aufmarsch") in

Absatz 3 lit. b bedeutet jede Bewegung zu einem

Ort, von dem aus ein Angriff erfolgen soll.

In bezug auf die Artikel 51 bis einschließlich 58

geht die italienische Regierung davon aus, daß militärische

Befehlshaber und sonstige für die Planung

von, den Entschluß zu und die Durchführung von

Angriffen Verantwortliche ihre Entscheidungen auf

Grund ihrer Beurteilung der jeweils verfügbaren

Informationen aus allen Informationsquellen zu

treffen haben.

In bezug auf Artikel 51 Absatz 5 lit. b und Artikel

57 Absatz 2 lit. a Ziffer iii geht die italienische

Regierung davon aus, daß der von einem Angriff

erwartete militärische Vorteil den Vorteil bedeuten

soll, der von einem Angriff in seiner Gesamtheit

und nicht nur von isolierten oder besonderen Teilen

des Angriffs erwartet wird.

Ein spezifisches Gebiet kann ein „militärisches

Ziel" sein, wenn auf Grund seiner Lage oder aus

sonstigen in Artikel 52 angeführten Gründen seine

gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme

oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden

Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen

militärischen Vorteil darstellen.

Der erste Satz des Absatzes 2 des genannten

Artikels untersagt nur Angriffe, die gegen nicht

militärische Ziele gerichtet sind. Dieser Satz geht

nicht auf die Frage der durch Angriffe auf militärische

Ziele an nicht militärischen Objekten verursachten

Schäden ein.

Falls und solange die durch Artikel 53 geschützten

Objekte unrechtmäßig für militärische Zwecke

verwendet werden, verlieren sie dadurch diesen

Schutz.

Die Regierung von Italien erklärt, daß sie gegenüber

jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche

dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit

der Kommission zur Untersuchung der

Behauptungen einer solchen anderen Partei, das

Opfer von Verstößen zu sein oder auf eine sonstige

Weise in der Folge von Verstößen gegen die

Abkommen oder das Protokoll seitens Italiens

Schaden erlitten zu haben, wie in Artikel 90 vorgesehen,

von Rechts wegen und ohne besondere

Übereinkunft anerkennt.

Italien wird auf schwerwiegende und systematische

Verstöße seitens eines Feindes gegen die durch

das Zusatzprotokoll I und insbesondere durch dessen

Artikel 51 und 52 auferlegten Verpflichtungen

mit allen völkerrechtlich zulässigen Mitteln reagieren,

um jedweden weiteren Verstoß zu verhindern.

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