581. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates
haben folgenden weitere Staaten ihre Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunden zum Zusatzprotokoll
zu den Genfer Abkommen vom 12. August
1949 über den Schutz der Opfer internationaler
bewaffneter Konflikte (Protokoll I) und zum
Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom
12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht
internationaler bewaffneter Konflikte (Proto-
koll II) (BGBl. Nr. 527/1982, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 246/1986) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung
der
Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunden
Äquatorialguinea 24. Juli 1986
Belgien 20. Mai 1986
Benin 28. Mai 1986
Italien 27. Feber 1986
Jamaika 29. Juli 1986
St. Christoph und Nevis 14. Feber 1986
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde
haben nachstehende Staaten Erklärungen
zum Protokoll I abgegeben
Belgien
1. Die belgische Regierung legt im Hinblick auf
die Vorbereitungsarbeiten für die hiemit ratifizierte
völkerrechtliche Vereinbarung darauf Wert, zu
betonen, daß das Protokoll in der Absicht vereinbart
wurde, den durch die humanitären Rechtsbestimmungen
gewährten Schutz ausschließlich bei
Verwendung konventioneller Waffen zu erweitern,
unbeschadet der völkerrechtlichen Bestimmungen
über die Verwendung anderer Arten von Waffen.
2. Die belgische Regierung hat in Anbetracht des
Artikels 43 Absatz 3 (Streitkräfte) und der Sonderstellung
der belgischen Gendarmerie beschlossen,
den Hohen Vertragsparteien die nachfolgenden
Informationen über die Aufgaben, die der belgischen
Gendarmerie in Zeiten bewaffneter Konflikte
zukommen, zu übermitteln. Sie ist der Auffassung,
daß diese Mitteilung, was die Gendarmerie betrifft,
den Erfordernissen von Artikel 43 hinreichend entspricht.
a) Die belgische Gendarmerie, die zur Aufrechterhaltung
der Ordnung und zum Vollzug der
Gesetze eingesetzt worden ist, ist eine öffentliche
Truppe, die laut nationaler Gesetzgebung
zu den Streitkräften gehört und somit
dem Begriff der „Streitkräfte einer am Konflikt
beteiligten Partei" im Sinne des Artikels
43 des Protokolls I entspricht. Folglich
besitzen die Angehörigen der Gendarmerie in
Zeiten eines internationalen bewaffneten
Konfliktes den Status von „Kombattanten"
im Sinne dieses Protokolls.
b) In Ergänzung zur vorliegenden Mitteilung
möchte die belgische Regierung die Aufgaben
klarstellen, die der Gendarmerie in
Kriegszeiten von Gesetzes wegen zukommen.
Diese Aufgaben sind im „Gendarmeriegesetz"
vom 2. Dezember 1957 (kundgemacht
am 12. Dezember 1957 im belgischen
Staatsanzeiger) angeführt.
Teil VI dieses Gesetzes enthält in seinen Artikeln
63, 64, 66 und 67, die der Gendarmerie in
Kriegszeiten zukommenden besonderen Aufgaben,
die zu den von ihr in Friedenszeiten zu erfüllenden
Aufgaben hinzutreten und folgende sind
„63. Die Gendarmerie beteiligt sich an der inneren
Landesverteidigung in dem vom Minister für
nationale Verteidigung, vom Minister für Justiz
und vom Minister für Inneres gemeinsam festgelegten
Ausmaß.
Die Territorialeinheiten dürfen ausschließlich
mit Erkundungs- und Alarmaufgaben beauftragt
werden.
Die mobilen Einheiten können zur Unterstützung
von Einheiten der anderen Streitkräfte eingesetzt
werden.
64. Für die Dauer des Kriegszustandes stellt die
Gendarmerie als „prévôtes" (Feldgendarmerieeinheiten)
bezeichnete Abteilungen, die mit der Aufrechterhaltung
der Ordnung und Polizeifunktionen
für die anderen Streitkräfte beauftragt sind.
Jede Feldgendarmerieeinheit untersteht dem
Kommando eines „prévôt" (Feldgendarmeriekommandant),
der Gendarmerieoffizier ist.
66. Für die Dauer des Kriegszustandes hält die
Gendarmerie ständigen Kontakt mit den Militärauditoren.
Sie berichtet über Ereignisse, die für die Sicherheit
und die öffentliche Ordnung von Belang sind.
67. Für die Dauer des Kriegszustandes kann die
Gendarmerie von den Militärauditoren mit der
Überbringung von Vorladungen an Parteien oder
Zeugen beauftragt werden."
c) Die belgische Regierung legt Wert darauf,
hervorzuheben, daß die Gendarmerie selbst
in Kriegszeiten als vorrangige Verpflichtung
die ihr durch Artikel 1 des „Gendarmeriegesetzes"
übertragene allgemeine Aufgabe beibehält.
Demgemäß sieht auch die königliche Verordnung
vom 14. März 1963 „über die Organisation
der allgemeinen Aufgaben der Gendarmerie"
(kundgemacht im belgischen Staatsanzeiger vom
29. März 1963) in Artikel 17 vor
„In Kriegszeiten
a) behält die Gendarmerie ihre normale Aufgabe,
nämlich die Aufrechterhaltung der
Ordnung und den Vollzug der Gesetze, bei;
b) bleiben, unbeschadet des Artikels 63 des Gendarmeriegesetzes
und der Bestimmungen, die
sich aus dessen Durchführung ergeben, alle
Gendarmerietruppen, und zwar sowohl die
mobilen als auch die territorialen, dem Kommandanten
der Gendarmerie unterstellt. Dieser
setzt sie ein und disloziert sie nach den
Erfordernissen der Aufrechterhaltung der
Ordnung und der Justiz. Ebenso geht jedes
untergeordnete Organ im Rahmen der ihm
zugewiesenen Kompetenzen vor."
3. Hinsichtlich der Artikel 41, 57 und 58 ist die
belgische Regierung der Auffassung, daß der in
Artikel 41 erneut verwendete Ausdruck „précautions
utiles" im Hinblick auf die Vorbereitungsarbeiten
im Sinne der in den Artikeln 57 und 58
erwähnten „précautions pratiquement possibles"
auszulegen, dh. jene, die auf Grund der jeweiligen
Umstände getroffen werden können und Erwägungen
militärischer ebenso wie humanitärer Art beinhalten.
4. In bezug auf Artikel 44 erklärt die belgische
Regierung, daß die in Absatz 3 beschriebenen
Situationen in bewaffneten Konflikten nur in
besetztem Gebiet oder in den unter Artikel 1
Absatz 4 des Protokolls fallenden bewaffneten
Konflikten auftreten können. Ferner legt die belgische
Regierung den in Absatz 3 lit. b dieses Artikels
verwendeten Ausdruck „déploiement" („Aufmarsch")
dahingehend aus, daß er jede Bewegung,
ob individuell oder kollektiv, zu einem Ort, von
dem aus ein Angriff stattfinden soll, umfaßt.
5. Hinsichtlich der Artikel 51 und 57 legt die belgische
Regierung den dort erwähnten militärischen
Vorteil als den von einem Angriff in seiner Gesamtheit
erwarteten aus.
6. Im Zusammenhang mit Teil IV Abschnitt I des
Protokolls legt die belgische Regierung darauf
Wert, hervorzuheben, daß in jedem Falle, in dem
ein militärischer Befehlshaber eine Entscheidung zu
treffen hat, die für den Schutz von Zivilpersonen
oder zivilen oder diesen gleichgestellten Objekten
von Belang ist, diese Entscheidung nur auf Grund
der sachdienlichen Informationen getroffen werden
kann, die zum gegebenen Zeitpunkt verfügbar
waren und die es ihm praktisch möglich war, zu
diesem Zweck einzuholen.
7. In bezug auf Artikel 96 Absatz 3 erklärt die
belgische Regierung, daß eine Erklärung mit den in
Artikel 96 Absatz 3 beschriebenen Wirkungen nur
ein Organ abgeben kann, das jedenfalls
a) von der entsprechenden regionalen zwischenstaatlichen
Organisation anerkannt wird und
b) tatsächlich ein Volk vertritt, das in einen
bewaffneten Konflikt verwickelt ist, dessen
Merkmale der in Artikel 1 Absatz 4 gegebenen
Definition und der zum Zeitpunkt der
Annahme des Protokolls getroffenen Auslegung
der Ausübung des Rechtes auf Selbstbestimmung
genau und sinngemäß entsprechen.
Italien
Die Regierung von Italien geht davon aus, daß
die durch das Zusatzprotokoll I eingeführten
Bestimmungen über die Verwendung von Waffen
ausschließlich für konventionelle Waffen gelten
sollen. Sie präjudizieren keine andere, für andere
Arten von Waffen geltende völkerrechtliche Bestimmung.
Die italienische Regierung geht in bezug auf die
Artikel 41, 56, 57, 58, 78 und 86 davon aus, daß der
Ausdruck „feasible" als, unter Berücksichtigung
aller jeweils herrschenden Umstände, einschließlich
humanitärer und militärischer Erwägungen, durchführbar
oder praktisch möglich zu verstehen ist.
Die im zweiten Satz des Absatzes 3 von Artikel
44 beschriebene Situation kann nur in besetztem
Gebiet bestehen.
Der Ausdruck „deployment" („Aufmarsch") in
Absatz 3 lit. b bedeutet jede Bewegung zu einem
Ort, von dem aus ein Angriff erfolgen soll.
In bezug auf die Artikel 51 bis einschließlich 58
geht die italienische Regierung davon aus, daß militärische
Befehlshaber und sonstige für die Planung
von, den Entschluß zu und die Durchführung von
Angriffen Verantwortliche ihre Entscheidungen auf
Grund ihrer Beurteilung der jeweils verfügbaren
Informationen aus allen Informationsquellen zu
treffen haben.
In bezug auf Artikel 51 Absatz 5 lit. b und Artikel
57 Absatz 2 lit. a Ziffer iii geht die italienische
Regierung davon aus, daß der von einem Angriff
erwartete militärische Vorteil den Vorteil bedeuten
soll, der von einem Angriff in seiner Gesamtheit
und nicht nur von isolierten oder besonderen Teilen
des Angriffs erwartet wird.
Ein spezifisches Gebiet kann ein „militärisches
Ziel" sein, wenn auf Grund seiner Lage oder aus
sonstigen in Artikel 52 angeführten Gründen seine
gänzliche oder teilweise Zerstörung, Inbesitznahme
oder Neutralisierung unter den zu dem betreffenden
Zeitpunkt gegebenen Umständen einen eindeutigen
militärischen Vorteil darstellen.
Der erste Satz des Absatzes 2 des genannten
Artikels untersagt nur Angriffe, die gegen nicht
militärische Ziele gerichtet sind. Dieser Satz geht
nicht auf die Frage der durch Angriffe auf militärische
Ziele an nicht militärischen Objekten verursachten
Schäden ein.
Falls und solange die durch Artikel 53 geschützten
Objekte unrechtmäßig für militärische Zwecke
verwendet werden, verlieren sie dadurch diesen
Schutz.
Die Regierung von Italien erklärt, daß sie gegenüber
jeder anderen Hohen Vertragspartei, welche
dieselbe Verpflichtung übernimmt, die Zuständigkeit
der Kommission zur Untersuchung der
Behauptungen einer solchen anderen Partei, das
Opfer von Verstößen zu sein oder auf eine sonstige
Weise in der Folge von Verstößen gegen die
Abkommen oder das Protokoll seitens Italiens
Schaden erlitten zu haben, wie in Artikel 90 vorgesehen,
von Rechts wegen und ohne besondere
Übereinkunft anerkennt.
Italien wird auf schwerwiegende und systematische
Verstöße seitens eines Feindes gegen die durch
das Zusatzprotokoll I und insbesondere durch dessen
Artikel 51 und 52 auferlegten Verpflichtungen
mit allen völkerrechtlich zulässigen Mitteln reagieren,
um jedweden weiteren Verstoß zu verhindern.